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Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1990. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 61989CJ0048 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

1 ) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/442/EWG des Rates vom 15 . Juli 1975 über Abfälle, 76/403/EWG des Rates vom 6 . April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle verstossen, indem sie nicht die Pläne und Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG sowie Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG mitgeteilt hat .

2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

3 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .