Tenor
1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Vorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um der Richtlinie 78/855 des Rates vom 9 . Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891 des Rates vom 17 . Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen .
2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .