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Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 61987CJ0353 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31 . Juli 1984 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in Abänderung der Richtlinie 77/388/EWG - Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, durchzuführen .

2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .