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Urteil des Gerichtshofes vom 27. April 1989. – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

CELEX: 61987CJ0324 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Tenor

Tenor

1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/91 des Rates vom 7 . Februar 1983 zur Änderung der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern und der Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern nachzukommen .

2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .