Tenor
1 ) Das Europäische Parlament wird zur Zahlung der von den Dienstbezuegen der Klägerin in der Zeit vom 3 . Juli 1985 bis zum 13 . März 1986 einbehaltenen Beträge zuzueglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % verurteilt .
2 ) Das Europäische Parlament trägt die Kosten .