Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Entscheidungsgründe
1 Frau Marie-Hélène Mouriki, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 14 . August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, mit der sie die Gewährung der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Beamtenstatuts begehrt hatte .
2 Die Klägerin ist seit 1980 Beamtin . Sie arbeitet in Luxemburg . Sie erhält gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII des Statuts Zulagen für unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellte Personen, nämlich ihre Großmutter, ihre Mutter und ihren Vater, die alle in der Griechischen Republik leben .
3 Bis 1985 bezog die Klägerin als verheiratete Beamtin die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts . Sie unterrichtete die Personalabteilung mit Schreiben vom 29 . November 1985 davon, daß ihre Ehe mit Wirkung vom 30 . März 1984 geschieden worden sei . Der Leiter der Personalabteilung entschied daraufhin am 11 . Dezember 1985, ihr die Haushaltszulage mit Wirkung vom 1 . April 1984 zu streichen .
4 Die Klägerin richtete mit Schreiben vom 6 . August 1986 einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde der Kommission auf Gewährung der Haushaltszulage, weil sie zum Zeitpunkt der Scheidung die Lasten eines Familienvorstands getragen habe, was die Aufrechterhaltung der Haushaltszulage rechtfertige . Der Leiter der Personalabteilung lehnte den Antrag mit Schreiben vom 29 . Oktober 1986 ab .
5 Die Kommission wies die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts durch Entscheidung vom 4 . Juni 1987 zurück .
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen . Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert .
Zur Zulässigkeit
7 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil ihr keine innerhalb der Frist von drei Monaten eingereichte Beschwerde gegen die die Klägerin beschwerende Maßnahme vorausgegangen sei . Diese Maßnahme sei die Entscheidung des Leiters der Personalabteilung vom 11 . Dezember 1985 über die Streichung ihrer Haushaltszulage mit Wirkung vom 1 . April 1984 und nicht die Entscheidung vom 29 . Oktober 1986, mit der der Antrag vom 6 . August 1986 abgelehnt worden sei .
8 Dazu ist festzustellen, daß der Klägerin die Haushaltszulage, die sie als verheiratete Beamtin bezog, ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts gewährt worden ist . Die Entscheidung der Kommission vom 11 . Dezember 1985, die diese Zulage streicht, bezieht sich daher nur auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung . Folglich stand es der Klägerin frei, einen neuen Antrag gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu stellen . Die Ablehnung dieses Antrags durch die Kommission vom 29 . Oktober 1986 ist daher die die Klägerin beschwerende Maßnahme . Da die Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb der Frist des Artikels 90 Absatz 1 eingelegt wurde, ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen .
Zur Begründetheit
9 Die Klägerin macht geltend, daß die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII erfuellt seien . Sie trage tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands, auch wenn ihre Eltern und ihre Großmutter in der Griechischen Republik wohnten . Das Urteil des Gerichtshofes vom 19 . Januar 1984 in der Rechtssache 65/83 ( Erdini/Rat, Slg . 1984, 211 ) mache das Leben unter demselben Dach nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Gewährung dieser Zulage .
10 Die Kommission, die sich ebenfalls auf dieses Urteil vom 19 . Januar 1984 bezieht, bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die Haushaltszulage auf der Grundlage der von ihr angeführten Bestimmung .
11 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts sieht vor, daß Beamte, die die Haushaltszulage schon gemäß Buchstaben a und b als Verheiratete oder zum Unterhalt von Kindern Verpflichtete beziehen, aber tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands tragen, ebenfalls in den Genuß der Zulage kommen .
12 Wie der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil vom 19 . Januar 1984 entschieden hat, soll Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts es den Beamten erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie - auch anderen als dem Ehegatten oder den Kindern - zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen .
13 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c beschränkt die Haushaltszulage auf die Fälle, in denen Beamte "tatsächlich" die Lasten eines Familienvorstands tragen, und stellt damit gegenüber Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b betreffend den Ehegatten und die Kinder eine zusätzliche Voraussetzung auf . Tatsächlich soll die Haushaltszulage das Zusammenleben der Familie erleichtern, eine Situation, die das Statut für den Ehegatten und die Kinder als gegeben ansieht . Daher ist die zusätzliche Voraussetzung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c im Hinblick auf andere unterhaltsberechtigte Mitglieder der Familie dahin gehend zu verstehen, daß diese mit dem Beamten unter einem Dach leben müssen .
14 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c nicht erfuellt, da die Familie der Klägerin in der Griechischen Republik lebt .
Die Klage ist daher abzuweisen .
Kostenentscheidung
Kosten
15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen . Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .