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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 1988. – Brother Industries Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

CELEX: 61985CJ0056 · DE · EUR-Lex / CELLAR

Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Entscheidungsgründe

1 Die Brother Industries Ltd ( nachstehend : "Brother ") mit Sitz in Nagoya ( Japan ) hat mit Klageschrift, die am 25 . Februar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr . 3643/84 der Kommission vom 20 . Dezember 1984 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl . L 335, S . 43 ), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft .

2 Die Tätigkeit von Brother erstreckt sich unter anderem auf die Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen ( nachstehend : "ESM "), die sie hauptsächlich im Ausland verkauft . 1984 erhob das Committee of European Typewriter Manufacturers ( CETMA; Verband Europäischer Schreibmaschinenhersteller ) bei der Kommission eine Beschwerde, in der der Klägerin und anderen japanischen Herstellern vorgeworfen wurde, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen .

3 Das von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr . 2176/84 des Rates vom 23 . Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl . L 201, S . 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der genannten Verordnung Nr . 3643/84, mit der gegen Brother ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 43,7 % festsetzt wurde .

4 Diese Verordnung, deren wesentliche Bestimmungen gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat galten, wurde im Laufe des Verfahrens durch die Verordnung Nr . 1698/85 des Rates vom 19 . Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan ( ABl . L 163, S . 1 ) ersetzt, die am 23 . Juni 1985 in Kraft getreten ist und gegen die sich eine weitere, am 12 . August 1985 erhobene Klage von Brother richtet .

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen .

6 Unter den vorstehend dargelegten Umständen sowie angesichts der Tatsache, daß die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr . 1698/85 in Höhe des endgültigen Zolls, der im Falle von Brother niedriger ist als der vorläufige Zoll, vereinnahmt worden sind, ist festzustellen, daß Brother keinerlei Rechtswirkungen der Verordnung Nr . 3463/84 geltend machen kann .

7 Nach alledem ist die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt .

Kostenentscheidung

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, nach freiem Ermessen über die Kosten . Da der Gerichtshof mit Urteil vom heutigen Tag die Klage von Brother gegen die Verordnung Nr . 1698/85, die an die Stelle der Verordnung Nr . 3463/84 getreten ist, abgewiesen hat, Brother also mit ihrem dortigen Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen .

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt .

2)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .