BFG-Entscheidungen im Volltext

Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts aus der Findok des BMF.

30.08.2024 · RV/6300013/2022 · Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis

1. Eine Zusatzstrafe anstelle einer selbständigen Strafe ist nur dann zu verhängen, wenn alle Finanzvergehen zur Gänze vor der Fällung der früheren Entscheidung (erster Instanz) begangen wurden. Wurden die im späteren Verfahren gegenständlichen Finanzvergehen nur zum Teil vor der früheren Entscheidung begangen, ist § 21 Abs 3 FinStrG nicht anzuwenden. 2. Spezial- und generalpräventive Erwägungen bei einem Täter, der im Baunebengewerbe tätig ist.