Volltext

BFG 20.08.2026, RV/7102810/2026

Verständigung gemäß § 281a BAO - keine Beschwerdevorentscheidung erlassen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrensleitender Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102810.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 281a BAO · § 262 Abs. 1 BAO

Kopf

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***A***, und ***B***, zur Beschwerde vom 28. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 15. September 2025 über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023, Steuer-nummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird an das vorlegende ***FA*** weiter- bzw. rückgeleitet.
Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass in gegenständlicher Beschwerdesache noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; 7.4.2022, Ro 2021/13/0009).

Im gegenständlichen Fall erging der im Spruch angeführte Bescheid des ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, am 15. September 2025. Am 15. Oktober 2025 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin (Bf.) einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist ua. gegen diesen Festsetzungsbescheid bis zum 30. November 2025 beim Finanzamt ein, dem von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom 20. Oktober 2025 teilweise stattgegeben und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 28. November 2025 letztmalig verlängert wurde.

Am 28. November 2025 brachte der steuerliche Vertreter der Bf. gegen den oa. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023 eine - offensichtlich irrtümlich (hinsichtlich dieses Erstbescheides vom 15. September 2025 war keine Beschwerdevorentscheidung ergangen) - als "Antrag auf Vorlage" bezeichnete Beschwerde ein (dieser Irrtum dürfte darauf zurückzuführen sein, dass mit gleichem Schreiben vom 28. November 2025 ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2023, die ebenfalls am 15. September 2025 ergangen war, eingebracht wurde).

Ohne über diese - mangelhaft begründete, weshalb vom Finanzamt ein Mängelbehebungs-verfahren durchzuführen gewesen wäre - Beschwerde vom 28. November 2025 mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, wurde sie am 10. Juli 2026 (zusammen mit der Beschwerde vom 26. September 2024 gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2023 und der Beschwerde vom 28. Mai 2025 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid März 2024) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Finanzamt im Vorlagebericht diesbezüglich ausführte, gegen den oa. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023 sei weder eine Beschwerde erhoben noch eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden; vielmehr liege (lediglich) ein Vorlageantrag vom 28. November 2025 vor.

Diesen Ausführungen des Finanzamts vermag das Bundesfinanzgericht nur insofern zu folgen, als gegen den oa. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023 tatsächlich bis heute keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde (s dazu auch den sich auf S 8 BFG-Akt befindenden Ausdruck aus der AIX-Datenbank der Finanzverwaltung); eine Bezug habende (wenn auch mangelhaft begründete) Beschwerde liegt hingegen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts sehr wohl vor (s dazu bereits oben).

Dazu kommt, dass - wenn man den Ausführungen der Abgabenbehörde folgte und das Anbringen des steuerlichen Vertreters vom 28. November 2025 betreffend den oa. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023 als Vorlageantrag wertete - letzterer mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen wäre, setzt doch ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevor-entscheidung voraus (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 6, Rz 17).

Diese Auslegung hätte freilich zur Folge, dass der Bf. die Rechtsschutzmöglichkeiten genommen bzw. diese zumindest bedeutend eingeschränkt wären. Im Zweifel ist aber dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt bei-zumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Ritz/Koran, § 85 Rz 1, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht eine Maßnahme gewählt hat, die - wie hier - schon von Vornherein zum Scheitern verurteilt wäre (mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wäre - bei Wertung der Bezug habenden Eingabe vom 28. November 2025 als Vorlageantrag - dieser vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, s oben), sondern einen Antrag stellen wollte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist.

Aufgrund des Fehlens der in § 262 BAO normierten Voraussetzungen kann das Bundes-finanzgericht daher (derzeit) nicht über die Beschwerde vom 28. November 2025 gegen den oa. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen 2023 entscheiden und wird diese zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zurückgestellt.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerde-vorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerde-vorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass in den genannten Fällen das Verwaltungsgericht die vorgelegte Beschwerde an die Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken soll, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits kraft eines Größenschlusses aus § 53 iVm § 2a BAO folgt. § 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Weiterleitung zu verständigen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanz-gerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Da die Insolvenzverwalterin der Bf., ***B***, mit Schreiben vom 8. Jänner 2026 dem Finanzamt bekanntgegeben hat, in ihrer Eigenschaft als Insolvenz-verwalterin die ***A*** beauftragt und bevollmächtigt zu haben, wobei die Vollmacht der ***A*** auch eine Zustellvollmacht umfasst, wird der gegenständliche Beschluss an letztere zugestellt. Weiters wird dieser Beschluss auch der Insolvenzverwalterin der Bf. zur Kenntnis gebracht.

2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundes-finanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungs-gerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshof-gesetz 1953).

Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevor-entscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Frist-setzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).

Wien, am 20. August 2026