Volltext

BFG 13.08.2026, RV/3100248/2024

Besteuerung sonstiger Bezüge bei monatlicher anteiliger Auszahlung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100248.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 67 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Februar 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 5. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2022 vom 5. Februar 2024 wurden die in der Schweiz erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Beschwerdeführers zur Gänze nach dem Tarif besteuert.

In der Beschwerde vom 9. Februar 2024 wurde die Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Quellensteuer beantragt.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2024 wurden die in einem Lohnausweis angeführten Einkünfte und Abzüge zum Ansatz gebracht und die Quellensteuer in der im Lohnausweis angeführten Höhe berücksichtigt.

Mit dem Vorlageantrag vom 21. März 2024 wurde ein weiterer Lohnausweis vorgelegt, der aber mit dem in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten übereinstimmt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wohnt mit seiner Familie in A in Österreich. Als Forstarbeiter erzielte der Beschwerdeführer im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz. Der monatliche Bruttobezug per Monat betrug 4.950 CHF. Neben dem laufenden Bezug wurden vom Arbeitgeber monatlich anteilig 412,50 CHF als "Sonderzahlungen" (13. Monatslohn - Kontonummer 1200 am Lohnkonto) ausbezahlt (vgl. Ausdruck des Lohnkontos des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023).

Im Lohnausweis für das Jahr 2022 vom 16. Jänner 2023 wurden demgegenüber keine Sonderauszahlungen separat ausgewiesen. In der Ziffer 1 unter "Lohn" wurde ein Bruttobetrag von 64.350 CHF (= 4.950 CHF * 13) angeführt.

Im Schreiben des Arbeitgebers vom 4. April 2024 zum Lohnausweis für das Jahr 2022 wurde der Bruttolohn näher definiert. Demnach wurde in der Periode 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 ein Bruttolohn von 59.400 CHF und ein "13. Monatslohn" von 4.950 CHF ausbezahlt, sohin gesamt 64.350 CHF (brutto).

Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung am 19. Februar 2024 der Abgabenbehörde vorgelegte Lohnkonto vom 9. Oktober 2023 legt offen, dass der 13. Monatslohn anteilig monatlich in Höhe von 412,50 CHF zum laufenden Bezug ausbezahlt wurde.

2. Beweiswürdigung

Dass der "13. Monatslohn" anteilig monatlich zum laufenden Bezug ausbezahlt wurde ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnkonto.

3. Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob hinsichtlich des "13. Monatslohn" sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1988 vorliegen und diese der begünstigten Besteuerung zu unterziehen sind.

§ 67 Abs. 1 EStG 1988 normiert:

"(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge

1.für die ersten 620 Euro 0%,

2. für die nächsten 24 380 Euro 6%,

3. für die nächsten 25 000 Euro 27%,

4. für die nächsten 33 333 Euro 35,75%.

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 615 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 615 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen."

Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, wobei dies nach außen ersichtlich sein muss. Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er neben, also zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein. Als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden.

Für die Beurteilung als sonstige Bezüge kommt es also darauf an, dass diese durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind.

Werden z.B. der 13. und 14. Monatsbezug oder beispielsweise Leistungsprämien laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn (zusammen mit diesem) nach dem Tarif zu versteuern (vgl. dazu Doralt4, Einkommensteuergesetz- Kommentar, Tz 4 ff zu § 67 EStG 1988; Sailer/Kranzl/Mertens/Bernold, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2001, Seite 671; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer- Handbuch, Tz 10 zu § 67 EStG 1988; siehe auch VwGH 9.3.1979, 3394/78; VwGH 30.9.1980, 2525/80; VwGH 14.12.1993, 91/14/0038; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.3.1997, 95/13/0070; VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087; VwGH 27.6.2001; 98/15/0121; VwGH 30.4.2003, 97/13/0148).

Die rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen nicht als ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge angesehen werden (vgl. VwGH 19.11.1969, 1157/68). Sonstige Bezüge dürfen grundsätzlich nicht regelmäßig (monatlich) geleistet werden (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0097; BFG 11. März 2025, RV/7100535/2025).

Dass die Auszahlung des 13. Monatsgehalts anteilig monatlich erfolgte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Lohnkonto vom 9. Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer selbst als Beweismittel vorgelegt. Der Auslandslohnzettel wurde gemäß dem vorliegenden Lohnkonto vom 9. Oktober 2023 erfasst. Ebenso ist am Lohnausweis 2022, datiert mit 16. Jänner 2023, ersichtlich, dass keine unregelmäßigen Leistungen/Sonderzahlungen ausbezahlt wurden. Die ausbezahlten Bezüge (13. Monatslohn - Kontonummer 1200 am Lohnkonto) unterscheiden sich nicht deutlich von den laufenden Bezügen. Da der "13. Monatslohn dem Beschwerdeführer regelmäßig anteilig (monatlich) ausbezahlt wurde, liegen sohin keine sonstigen Bezüge im Sinne des des § 67 Abs. 1 EStG 1988 vor.

In der Beschwerde vom 9. Februar 2024 wurde weiters die Berücksichtigung der Quellensteuer iHv 4.864,80 CHF beantragt.

Hinsichtlich diesem Beschwerdepunkt wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2024 stattgegeben und die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug analog der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Februar 2024 (Lohnkonto) zum Ansatz gebracht (siehe "Auslandslohnzettel" vom 19. Februar 2024). Die ausländische Steuer wurde zur Gänze auf die berechnete (inländische) Einkommensteuer angerechnet (auf die Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen).

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Streitfrage im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.

 

Innsbruck, am 13. August 2026