Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BPP Steuerberatung GmbH, Fasangasse 49 Tür 13, 1030 Wien, über die Beschwerden vom 13. Dezember 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 8. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer beantragte ua. die Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2018 vom 3. Dezember 2023 iHv € 3.640,00 und in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom gleichen Tag iHv € 3.430,00.
2. In den Einkommensteuerbescheiden 2018 und 2019, beide vom 8. Juli 2024 berücksichtigte das Finanzamt diese Werbungskosten nicht. Begründend führte es aus, die Kosten des Trainingslagers seien zur Gänze abzuerkennen, die vorgelegte Rechnung stelle eine Sammelrechnung dar (6 Athletinnen samt Trainer). Grundsätzlich würden die Kosten eines Trainingslagers von den Teilnehmern oder deren Erziehungsberechtigten getragen oder durch Sponsorgelder oder (Förderungs)Beiträge des Verbandes finanziert. Insbesondere für jene Trainer, die an dem Camp teilnehmen müssten, entstünden üblicherweise keine Kosten für Unterbringung und Verköstigung.
3. Nach mehreren Fristverlängerungen brachte die steuerliche Vertretung am 13. Dezember 2024 Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ein. Die Kosten des Trainingslagers seien ohne weitere Rückfrage nicht anerkannt worden, insbesondere sei eine Begründung auf Basis von Annahmen irritierend. Aufgrund der Kostentragung durch den Beschwerdeführer seien diese eindeutig Werbungskosten. Den Beschwerden legte er eine Bestätigung des Sportverbandes betreffend die Kostentragung durch den Beschwerdeführer bei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12. März 2025 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab und führte dazu aus, die in Streit stehenden Trainingslager seien zusätzlich zu den Trainingscamps, die vom Verband getragen worden seien, veranstaltet worden, da dies aus sportlicher Sicht des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Diese Kosten hätten ihn nicht unfreiwillig getroffen, da es seine persönliche Entscheidung gewesen sei, ein zusätzliches Trainingslager abzuhalten.
5. In den Vorlageanträgen vom 15. April 2025 brachte der steuerliche Vertreter vor, bei den Kosten des jeweiligen Trainingslagers handle es sich um Werbungskosten, was sich bereits aus der Definition des § 16 EStG ergebe. Deshalb sei der Umstand der Unfreiwilligkeit nicht zutreffend. Ein entsprechend klarstellendes Schreiben werde beigelegt, welches die Absetzbarkeit untermauere.
6. Im Vorlagebericht vom 20. Juni 2025 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerden. Auch wenn aus sportfachlicher Sicht des Beschwerdeführers die Trainingslager ein wichtiger Bestandteil zusätzlich zu den vom Verband getragenen Trainingscamps gewesen seien, sei die Sicherung bzw. Erhaltung der künftigen Einnahmen des Beschwerdeführers nicht gefährdet gewesen, selbst wenn er die Trainingslager nicht privat finanziert hätte. Zudem scheine der Beschwerdeführer laut Homepage beim genannten Sportverband nicht als Bundestrainer auf. Die Initiative des Beschwerdeführers zur Teilnahme an zusätzlichen Trainingscamps, für die er nicht direkt zuständig gewesen sei, sei als steuerlich nicht beachtliche Mehrausgabe zu beachten, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Es fehle die direkte Verknüpfung zur Sicherung der künftigen Einnahmen. Der Verband decke die notwendigen Trainingslager bereits ab.
7. In einem Schriftsatz an das Finanzamt vom 14. August 2025 brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, der Beschwerdeführer sei unter anderem für die sportliche Entwicklung der Sportler verantwortlich gewesen. Dass bei ausbleibendem Erfolg die Verträge der Verantwortlichen aufgelöst würden, sei in jeder Sportart feststellbar.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte von einem näher genannten österreichischen Sportverband (siehe Lohnzettel für 2018 und 2019). Er übte dort die Tätigkeit als Sportdirektor aus und hatte ein unbefristetes Dienstverhältnis inne (siehe Abänderungsvertrag vom 01.06.2017).
Seine Dienstpflichten waren (siehe Abänderungsvertrag vom 01.06.2017):
- 1.
Leitung des Bereiches Leistungssport im dort genannten Sportverband in enger Zusammenarbeit mit dem Vizepräsidenten für Leistungssport.
- 2.
Steuerung und Koordination der Spitzensportentwicklung im Verband sowie die Umsetzung der Beschlüsse und Aufträge der Übergeordneten Gremien in Zusammenarbeit mit den Bundestrainern des Sportverbandes.
- 3.
Planung und Organisation der nationalen und internationalen Leistungssportmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Sportverbandes. Organisatorische Gesamtbetreuung der Nationalmannschaften bei internationalen Wettkampfhöhepunkten (EM, WM, OS).
- 4.
Erarbeitung der Jahresplanung des Spitzenverbandes, insbesondere die Erarbeitung des Gesamtmaßnahmen- und Finanzierungsplanes für den Leistungssport in Abstimmung mit den übergeordneten Gremien des Sportverbandes.
- 5.
Zusammenarbeit mit internen und externen Leistungssportinstitutionen des nationalen und internationalen Sports.
- 6.
Zusammenarbeit mit sportwissenschaftlichen Institutionen.
- 7.
Fachaufsicht über die hauptamtlichen Bundestrainer des Sportverbandes.
Er war verpflichtet, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Dienstleistungen zu verrichten.
Zur Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist angeführt, dass sich bei Angestellten Kündigungsfrist und Kündigungstermin nach dem Angestelltengesetz richten, wobei als vereinbart gilt, dass sowohl bei einer Arbeitgeberkündigung als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zu jedem Monatsletzten das Dienstverhältnis mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden kann.
2. Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich um folgende Aufwendungen:
2018: Kosten für 3 Doppelzimmer für 7 Sportlerinnen und für ein Einzelzimmer für den Beschwerdeführer während des International Training Camp ***1*** in ***2*** vom 7. bis 14. März 2018 iHv € 65,00 pro Nacht, somit insgesamt iHv € 3.640,00; die Rechnung wurde bar bezahlt (siehe Rechnung der ***3*** vom 13.03.2018).
2019: Kosten für 3 Doppelzimmer für 6 Sportlerinnen und für ein Einzelzimmer für den Beschwerdeführer während des International Training Camp ***1*** in ***2*** vom 11. bis 17. März 2019 iHv € 70,00 pro Nacht, somit insgesamt iHv € 3.430,00; die Rechnung wurde bar bezahlt (siehe Rechnung der ***3*** vom 16.03.2019).
3. Der Beschwerdeführer nahm an den Trainingscamps als Trainer und als Sportdirektor teil, er leitete dort auch selbst Trainingseinheiten (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 01.07.2026).
Während der Trainingscamps in ***1*** war der Beschwerdeführer weder vom Dienst freigestellt noch hatte er Urlaub, er hatte die Trainingscamps in seiner Arbeitszeit absolviert (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 01.07.2026).
Die Kosten wurden vom Beschwerdeführer getragen; es wurden ihm keine Kosten durch seinen Arbeitgeber ersetzt (siehe Bestätigung des ÖRSV vom 04.09.2024 und vom 14.04.2025).
4. Die Nächtigungskosten des Beschwerdeführers sind beruflich veranlasst, jene für die Sportlerinnen privat veranlasst.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Nächtigungskosten für sich und die Sportlerinnen für das International Training Camp ***1*** für den Beschwerdeführer beruflich veranlasst waren.
1. Hierzu ist eine Bestätigung des Sportverbandes und Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 4. September 2024 im Akt aufliegend, in dem dieser ausführt, die strittigen Trainingsmaßnahmen seien nicht in der vom Ministerium genehmigten Jahresplanung eingereicht und somit über das Budget der Maßnahmenplanung des Verbandes nicht abrechnungsfähig gewesen. Diese zusätzlichen Trainingscamps seien aus sportfachlicher Sicht des Beschwerdeführers trotzdem ein wichtiger Bestandteil in der Entwicklung seiner Athletinnen gewesen und von ihm privat getragen worden.
In einem weiteren Schreiben des Sportverbandes vom 14. April 2025 bestätigt dieser, die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfordere alle Maßnahmen zur Verbesserung der Athletinnen.
2. Hinsichtlich der strittigen Nächtigungskosten ist zwischen den Kosten zu unterscheiden, die für die Nächtigungen des Beschwerdeführers selbst angefallen sind, und jenen, die er für seine Athletinnen übernommen hat.
a. Zu den eigenen Nächtigungskosten des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Finanzamtes, der Beschwerdeführer habe die Kosten für das Trainingslager freiwillig übernommen, ist zutreffend. Daraus alleine kann nicht schon gefolgert werden, dass beim Beschwerdeführer Werbungskosten vorliegen.
Für den Beschwerdeführer fand die Absolvierung der Trainingscamps jedoch in der Arbeitszeit statt. Dies deutet darauf hin, dass seine Nächtigungskosten beruflich veranlasst waren. Zudem hat er dort selbst Trainings geleitet und auch Tätigkeiten ausgeführt, die ihm im Rahmen seiner Funktion als Sportdirektor oblagen. Dies räumt auch das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2026 ein. Im Übrigen bestätigt auch der Sportverband, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers alle Maßnahmen zur Verbesserung der Athletinnen erfordere.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist somit ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gegeben. Die Aufwendungen für seine eigenen Nächtigungskosten dienen auch subjektiv der Sicherung der Einnahmen des Beschwerdeführers, weil es seiner Tätigkeit als Trainer und Sportdirektor förderlich ist, dass die ihm anvertrauten Sportlerinnen an internationalen Trainings teilnehmen und sich mit anderen erfolgreichen Sportlerinnen messen können. Dem Vorbringen des Finanzamtes, der Sportverband habe mehrere andere Trainings pro Jahr organisiert und veranstaltet sowie deren Kosten getragen und wäre die Sicherung und Erhaltung der zukünftigen Einnahmen des Beschwerdeführers nicht gefährdet, ist daher nicht zuzustimmen, zumal es auch der Lebenserfahrung entspricht, dass regelmäßige Trainings mit gleichwertigen Trainingspartnerinnen im internationalen Bereich dem Fortkommen der Sportlerinnen förderlich sind.
Wenn das Finanzamt einwendet, der Beschwerdeführer habe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, die Kosten anstelle seines Arbeitgebers selbst zu tragen, weder behauptet noch nachgewiesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass es darauf nicht ankommt. Das Einkommensteuergesetz fordert (lediglich) einen "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit. Ein solcher liegt jedenfalls, aber nicht nur, bei einer Verpflichtung des Arbeitnehmers vor (vgl. dazu auch VwGH 10.05.2001, 98/15/0030).
Private Gründe für die Teilnahme des Beschwerdeführers an den beiden Trainingslagern in ***1*** kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen. Somit legen diese Aufwendungen ihrer Art nach keine private Veranlassung nahe und ist deren Notwendigkeit nicht zu prüfen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Finanzamtes gehen daher ins Leere.
Im Übrigen hat das Finanzamt selbst zwar die Nächtigungskosten für die Trainingscamps nicht anerkannt, jedoch die Tagesdiäten für die Reise und das Kilometergeld für die nach ***1*** zurückgelegten Wegstrecken, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer in den Arbeitnehmerveranlagungen beantragt hatte, nicht gestrichen (für 2019) bzw. deren vollständige Anerkennung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 beantragt (für 2018). Für diese Aufwendungen ist auch das Finanzamt von einer beruflichen Veranlassung ausgegangen.
Insgesamt kommt das Bundesfinanzgericht daher zum Ergebnis, dass die Nächtigungskosten, die dem Beschwerdeführer für sich selbst entstanden sind, für ihn beruflich veranlasst sind.
b. Zu den Nächtigungskosten der Athletinnen:
Anders verhält es sich bei den Nächtigungskosten für die Sportlerinnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer selbst ohne die von ihm zu trainierenden Athletinnen nicht an den Trainingscamps teilgenommen hätte, kann hier nicht von einem beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen mit den von ihm erzielten nichtselbständigen Einkünften ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer neben seinen eigenen Nächtigungskosten auch jene für 6 bzw. 7 Sportlerinnen übernommen hat, geht weit über die beruflichen Pflichten eines Trainers und Sportdirektors hinaus. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Entscheidung des Beschwerdeführers, die Kosten für seine Athletinnen zu tragen. Diese Entscheidung durchschneidet als private Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt hier Einkommensverwendung vor. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer angibt, den Sportlerinnen wäre eine eigene Finanzierung nicht möglich gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen".
Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 31.01.2001, 99/13/0249; VwGH 07.06.2005, 2002/14/0011; VwGH 24.07.2007, 2006/14/0034; VwGH 25.11.2010, 2009/15/0126; VwGH 28.05.2015, 2012/15/0104; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031).
Werbungskosten sind demnach die durch eine Betätigung im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte veranlassten Aufwendungen. Bei der Veranlassung kommt es auf den "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.05.2001, 98/15/0030; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang (conditio sine qua non) reicht nicht aus. Entscheidend ist vielmehr das die Aufwendungen auslösende Element; dieses muss der Einkunftsquelle zuordenbar sein (vgl BFH 08.07.2015, VI R 46/14; BFH 20.01.2016 VI R 24/15; BFH 10.11.2016, VI R 7/16).
Werbungskosten sind "Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind" ("kausaler Werbungkostenbegriff", VwGH 29.07.2014, 2010/13/0126; VwGH 03.11.2005, 2002/15/0070; VwGH 31.01.2001, 99/13/0249). Entscheidend ist, "ob ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle gegeben" ist (VwGH 18.12.1990, 90/14/0232).
Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Bei nichtselbständigen Einkünften bilden Ausgaben, die im Interesse der beruflichen Tätigkeit bestritten werden, auch dann abzugsfähige Werbungskosten, wenn sie vom Dienstgeber nicht ersetzt werden (VwGH 08.10.1991, 88/14/0023). Trägt der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber freiwillig Betriebsausgaben, ohne sie ersetzt zu bekommen, dann liegen beim Arbeitnehmer alleine deshalb noch keine Werbungskosten vor. Umgekehrt spricht der Umstand, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht ersetzt, nicht grundsätzlich gegen Werbungskosten (VwGH 23.01.2002, 2001/13/0238).
Aufwendungen oder Ausgaben sind somit dann beruflich veranlasst, wenn sie
- objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen,
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den/die Steuerpflichtige(n) unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 fallen.
2. Die Notwendigkeit eines Aufwandes ist keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern in typisierender Betrachtungsweise nur ein Indiz für die berufliche Veranlassung und somit für das Fehlen einer privaten Veranlassung (VwGH 30.05.2001, 95/13/0288; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; VwGH 29.05.1996, 93/13/0013; vgl auch BFH 27.09.1996, IV R 47/96). Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nicht erforderlich. Lässt sich die berufliche Veranlassung eines Aufwands bereits anhand seiner Art erkennen, dann ist dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit keine entscheidende Bedeutung beizumessen (VwGH 30.05.2001, 95/13/0288; VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Der Notwendigkeit kommt daher lediglich bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben abgrenzende Bedeutung zu, die ihrer Art nach eine private Veranlassung vermuten lassen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0013; VwGH 29.11.1994, 90/14/0231). Die Unangemessenheit und Unüblichkeit kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Aufwendungen nicht beruflich veranlasst sind (VwGH 30.05.2001, 95/13/0288).
Die Notwendigkeit indiziert in diesem Sinne lediglich die betriebliche bzw berufliche Veranlassung eines Aufwandes, bei dem eine private Veranlassung vermutet werden kann, und spricht gegen eine private Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195; VwGH 30.05.2001, 95/13/0288). Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, ob die Aufwendungen objektiv sinnvoll sind (VwGH 12.04.1994, 91/14/0024). Umgekehrt stellen Ausgaben, die auf Weisung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse getätigt werden, nicht notwendigerweise Werbungskosten dar.
Bei Reisekosten ist das Vorliegen der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage (vgl. VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217).
3. Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So können die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (durch den Beruf) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl. VwGH 03.02.1993, 91/13/0001).
Spielen bei einer Reise (auch) private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt nicht absetzbar (zum sogenannten Aufteilungsverbot vgl. VwGH 17.02.1999, 94/14/0012).
Indizien für die berufliche Notwendigkeit (zB für Kurse, Seminare, Reisen) liegen etwa in der (teilweisen) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder in der Dienstfreistellung (siehe hierzu Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 20 Rz 22/1).
4. Die Nächtigungskosten für den Beschwerdeführer selbst sind beruflich veranlasst und stellen daher Werbungskosten dar. Für 7 Nächte wendete der Beschwerdeführer 2018 insgesamt € 455,00 und 2019 insgesamt € 490,00 auf.
Die darüber hinausgehenden Kosten für die Nächtigungen der Sportlerinnen sind privat veranlasst und daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
5. Das Argument des steuerlichen Vertreters, dass bei ausbleibendem Erfolg die Verträge der Verantwortlichen aufgelöst würden, vermag das Bundesfinanzgericht nicht vom Vorliegen von Werbungskosten zu überzeugen, besteht doch in der Arbeitswelt generell die Gefahr der Auflösung von Arbeitsverhältnissen bei unzureichenden Arbeitsleistungen des einzelnen Arbeitnehmers.
6. Hingewiesen wird darauf, dass das Finanzamt die geltend gemachten Diäten iHv € 864,30 im Jahr 2018 fälschlicherweise nicht berücksichtigt hat und deren Anerkennung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 nunmehr beantragt. Diese werden nunmehr entsprechend berücksichtigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Wien, am 19. August 2026