Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***B***, ***Adresse***, über die Beschwerden vom 11. Februar 2026 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 9. Februar 2026 betreffend
Spruch
- 1.
Abweisung eines Antrages gemäß § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 03.11.2025, eingebracht am 03.11.2025 betreffend Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21.07.2025;
- 2.
Abweisung eines Antrages gemäß § 308 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 03.11.2025, eingebracht am 03.11.2025 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdefrist des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 09.07.2024
zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die ***Bf1***, eine am ***2022*** gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in ***Bf1-Adr*** (Steuernummer ***BF1StNr1***), ist seit 22.11.2022 Teilnehmerin von FinanzOnline. Als Vertreterin nach § 81 BAO ist Frau ***B*** eingetragen (Vorlagebericht vom 23.04.2026). Am 21.01.2025 wurde der Gesellschaft elektronisch eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEREG unter Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000,00 Euro zugestellt (Erinnerung vom 21.01.2025). Da die Meldung nicht fristgerecht erfolgte, wurde mit Bescheid vom 20.03.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist bis 12.05.2025 unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro gesetzt (Bescheid über Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 20.03.2025). Auch diese Nachfrist wurde nicht eingehalten, weshalb mit Bescheid vom 21.07.2025 eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt wurde (Bescheid über Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21.07.2025).
Am 03.11.2025 brachte die Gesellschaft durch die steuerliche Vertretung (ZALLMANN Steuer- und WirtschaftsBeratungs GmbH) Anträge gemäß § 299 BAO (Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2025) und § 308 BAO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdefrist des Bescheides vom 09.07.2024) ein (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025). Mit Bescheiden vom 09.02.2026 wies das Finanzamt Österreich, Dienststelle ***ABC***, beide Anträge ab (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026; Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 308 BAO vom 09.02.2026). Gegen diese Bescheide richteten sich Beschwerden der Gesellschaft vom 11.02.2026 (Beschwerde gegen Bescheid § 308 BAO vom 11.02.2026; Beschwerde gegen Bescheid § 299 BAO vom 11.02.2026).
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.03.2026 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab (Beschwerdevorentscheidung § 299 BAO vom 16.03.2026; Beschwerdevorentscheidung § 308 BAO vom 16.03.2026). Am 17.03.2026 stellte die Gesellschaft fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag vom 17.03.2026). Am 23.04.2026 legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Beschwerdevorlage vom 23.04.2026). Am 12.05.2026 reichte die Gesellschaft eine ergänzende Stellungnahme ein (Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine am ***2022*** errichtete Kommanditgesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in ***Bf1-Adr***, die bis dato keine wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine Umsätze erzielt hat (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025; Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026). Die Komplementärin ist die ***Ltd*** mit Sitz in England, deren Geschäftsführung Frau ***B*** und Herrn ***C*** obliegt (Selbstanzeige vom 21.10.2025). Die Gesellschaft befindet sich derzeit in Abwicklung und eine Löschung im Firmenbuch wird vorbereitet (Beschwerde § 299 BAO vom 11.02.2026; Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026).
Die Beschwerdeführerin ist seit 22.11.2022 Teilnehmerin von FinanzOnline. In der Finanz Grunddatenverwaltung ist Frau ***B*** als Vertreterin nach § 81 BAO eingetragen (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026). Die Zustellungen erfolgten daher elektronisch an die Databox von Frau ***B***. Frau ***B*** selbst hat angegeben, keine Kenntnis davon zu haben, dass sie diese Funktion innehat (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025). Die Benachrichtigung per E-Mail war nicht aktiviert, weshalb die Schriftstücke nicht zeitgerecht abgerufen wurden (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025; Selbstanzeige vom 21.10.2025).
Am 21.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin elektronisch eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEREG zugestellt, in der sie aufgefordert wurde, dies bis längstens 14.03.2025 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Erinnerung vom 21.01.2025). Die Androhung wurde elektronisch an Frau ***B*** zugestellt, wie aus den Daten der Finanz Grunddatenverwaltung hervorgeht (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026). Da die Meldung nicht fristgerecht erfolgte, wurde mit Bescheid vom 20.03.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist bis 12.05.2025 unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro gesetzt (Bescheid über Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 20.03.2025). Auch diese Nachfrist wurde nicht eingehalten, weshalb mit Bescheid vom 21.07.2025 eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt wurde (Bescheid über Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21.07.2025).
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführung durch außergewöhnliche persönliche Belastungen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Im Jahr 2025 sei es zu einem Todesfall in der unmittelbaren Familie gekommen, in weiterer Folge sei ein naher Angehöriger pflegebedürftig zu betreuen gewesen. Parallel dazu habe eine erhebliche gesundheitliche Belastungssituation bestanden, die letztlich zum Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund von Überlastung geführt habe (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026; Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026). Frau ***B*** befand sich überwiegend im Ausland und war zeitweise arbeitslos sowie im Krankenstand (Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026). Diese außergewöhnliche Gesamtsituation habe dazu geführt, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung sämtlicher administrativer Verpflichtungen, insbesondere die laufende Kontrolle elektronischer Zustellungen über FinanzOnline, vorübergehend erheblich erschwert gewesen sei (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026).
Aus Sicht der damaligen Geschäftsführung war im FinanzOnline-Postfach vor der Festsetzung der Zwangsstrafe vom 21.07.2025 keine eindeutig wahrnehmbare Androhung ersichtlich. Erst im September 2025 sei eine entsprechende Androhung im Postfach sichtbar gewesen (Beschwerde § 299 BAO vom 11.02.2026; Vorlageantrag vom 17.03.2026). Dies habe zu einer objektiv nachvollziehbaren Unklarheit hinsichtlich des Verfahrensstandes geführt (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026). Die versäumten Meldungen und Erklärungen wurden zwischenzeitlich vollständig nachgeholt (Beschwerde § 299 BAO vom 11.02.2026). Am 21.10.2025 wurde eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG betreffend die versäumte Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEREG eingebracht (Selbstanzeige vom 21.10.2025). Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in der Folge nachgeholt (Auftrag zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer).
2. Beweiswürdigung
Der wesentliche Widerspruch zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde betrifft die Frage, ob die Androhung der Zwangsstrafe vom 21.01.2025 wirksam erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass aus Sicht der damaligen Geschäftsführung im FinanzOnline-Postfach vor der Festsetzung der Zwangsstrafe vom 21.07.2025 keine eindeutig wahrnehmbare Androhung ersichtlich gewesen sei. Erst im September 2025 sei eine entsprechende Androhung im Postfach sichtbar gewesen (Beschwerde § 299 BAO vom 11.02.2026; Vorlageantrag vom 17.03.2026). Die belangte Behörde verweist hingegen auf die in der Finanz-Grunddatenverwaltung gespeicherten Daten, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die Zwangsstrafe am 21.01.2025 elektronisch an die Vertreterin der Gesellschaft, Frau ***B***, zugestellt worden sei (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026; Beschwerdevorentscheidung § 308 BAO vom 16.03.2026).
Ein weiterer Widerspruch betrifft die Beurteilung des Verschuldensgrads bei der Versäumung der Beschwerdefrist. Die Beschwerdeführerin führt an, dass die Versäumung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sei, sondern auf außergewöhnliche persönliche und organisatorische Umstände zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, der nachweislichen Kooperationsbereitschaft sowie des fehlenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens liege kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026; Ergänzende Stellungnahme vom 12.05.2026). Die belangte Behörde verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, wonach kein minderer Grad des Verschuldens vorliege, wenn die Databox nicht kontrolliert werde (Beschwerdevorlage vom 23.04.2026; Beschwerdevorentscheidung § 308 BAO vom 16.03.2026).
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe vom 21.01.2025 durch einen Auszug aus der Finanz Grunddatenverwaltung nachgewiesen hat (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026). Die Beschwerdeführerin bestreitet die erfolgte Zustellung nicht ausdrücklich, sondern führt an, dass die Androhung aus ihrer Sicht nicht wahrnehmbar gewesen sei. Dies stellt keinen Mangel der Sachverhaltsfeststellung seitens der belangten Behörde dar, sondern betrifft die Frage der Zurechenbarkeit der Kenntnis. Die Beweislast für das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 308 BAO trifft die beschwerdeführende Partei. Die belangte Behörde hat somit den Sachverhalt vollständig und zutreffend festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO
Zunächst ist die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO zu beurteilen. Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheids ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheids nicht dem Gesetz entspricht (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 299 BAO Rz 9). Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 21.07.2025 mit der Begründung, dass die in § 111 Abs. 2 BAO geforderte vorangehende Androhung gefehlt habe (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025).
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEREG kann das Finanzamt Österreich, wenn eine Meldung nach § 5 WiEREG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen (BFG 02.01.2025, RV/5100617/2023). Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (BFG 20.03.2026, RV/4100065/2025). Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht (BFG 20.03.2026, RV/4100065/2025). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (BFG 20.03.2026, RV/4100065/2025; Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 111 BAO Rz 3).
Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (BFG 20.03.2026, RV/4100065/2025). § 16 Abs. 1 WiEREG normiert, dass die Androhung einer Zwangsstrafe bei der Verletzung einer das WiEREG betreffenden Meldeverpflichtung mit einer Frist von (mindestens) 6 Wochen vorzunehmen ist (BFG 20.03.2026, RV/4100065/2025). Die Zwangsstrafe muss vor ihrer Festsetzung mit dem später festgesetzten Betrag angedroht werden. Unterbleibt die Androhung, so ist der Zwangsstrafenbescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet (Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 105 Rz 7).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am 21.01.2025 elektronisch aufgefordert, die verpflichtende Meldung nach § 5 WiEREG bis 14.03.2025 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Erinnerung vom 21.01.2025). Die Frist von sechs Wochen wurde damit eingehalten. Die Androhung wurde elektronisch an die Vertreterin der Gesellschaft, Frau ***B***, zugestellt, wie aus den Daten der Finanz Grunddatenverwaltung eindeutig hervorgeht (Bescheid über Abweisung des Antrags gemäß § 299 BAO vom 09.02.2026; Beschwerdevorentscheidung § 308 BAO vom 16.03.2026). Da die Meldung nicht fristgerecht erfolgte, wurde mit Bescheid vom 20.03.2025 eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist bis 12.05.2025 unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000,00 Euro gesetzt (Bescheid über Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 20.03.2025). Auch diese Nachfrist wurde nicht eingehalten. Die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BAO sind somit erfüllt. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 21.07.2025 ist daher rechtmäßig ergangen. Der Spruch dieses Bescheides erweist sich als richtig, sodass eine Aufhebung nach § 299 BAO nicht in Betracht kommt.
Zum Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO
Sodann ist die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu beurteilen. Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 E 21). Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern kann, mag sie seinen Eintritt auch vorhersehen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 E 22). Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 E 26). Ein Rechtsirrtum kann ein "Ereignis" im Sinne des § 308 darstellen; ob aber auf Grund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 E 28). Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum können in Ausnahmefällen ein maßgebliches "Ereignis" im Sinne des § 308 sein (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 308 E 29).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Versäumung der Beschwerdefrist weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sei, sondern auf außergewöhnliche persönliche und organisatorische Umstände zurückzuführen sei. Im maßgeblichen Zeitraum sei die Geschäftsführung durch eine außergewöhnliche Belastungssituation erheblich beeinträchtigt gewesen (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026). Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung sämtlicher administrativer Verpflichtungen, insbesondere die laufende Kontrolle elektronischer Zustellungen über FinanzOnline, vorübergehend erheblich erschwert gewesen sei (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026). Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, der nachweislichen Kooperationsbereitschaft sowie des fehlenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens liege kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor (Beschwerde § 308 BAO vom 11.02.2026).
Die Beschwerdeführerin ist seit 22.11.2022 Teilnehmerin von FinanzOnline und erfolgt seither die Zustellung an deren Vertreterin nach § 81 BAO, Frau ***B***. Die Beschwerdeführerin hatte zweifelsfrei Kenntnis vom FinanzOnline-System und von der Databox. Sie begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag damit, dass sie keine Kenntnis von den Zustellungen in die Databox gehabt habe, da die Benachrichtigung per E-Mail nicht aktiviert war und sie die Databox nicht kontrolliert habe (Anträge gem. §§ 299 und 308 BAO vom 03.11.2025; Selbstanzeige vom 21.10.2025). Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung kann ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO darstellen (BFG 04.07.2024, RV/4100059/2024).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass kein minderer Grad des Verschuldens vorliegt, wenn die Databox nicht kontrolliert wird (BFG 28.09.2020, RV/3100475/2020; BFG 8.10.2020, RV/7100340/2019), genauso wenig wie im Fall der Nichtbeachtung einer Bescheidzustellung in die Databox (BFG 13.08.2020, RV/3100480/2020; BFG 08.10.2020, RV/7100340/2019), oder wenn der Abgabepflichtige von einer Benachrichtigung betreffend Fälligkeitszeitpunkt mangels Verständigung per E-Mail keine Kenntnis erlangte (BFG 15.7.2025, RV/7101475/2025). In der Entscheidung BFG 13.10.2022, RV/3100020/2021, folgerte das Bundesfinanzgericht, wenn sich die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin von FinanzOnline registriere und Kenntnis vom Bestehen einer FinanzOnline-Databox habe, aber weder auf die elektronische Zustellung gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 verzichte, noch ausreichende Maßnahmen setze, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlange, handle sie nicht nur schuldhaft, sondern gehe dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus.
Die Beschwerdeführerin hat im maßgeblichen Zeitraum die Databox nicht kontrolliert, da sie die Benachrichtigung per E-Mail nicht aktiviert hatte. Auch unter Berücksichtigung der von ihrer vorgetragenen persönlichen Belastungssituation (Todesfall in der Familie, Pflege eines nahen Angehörigen, gesundheitliche Belastungen, Verlust des Arbeitsplatzes, Aufenthalte im Ausland, Arbeitslosigkeit, Krankenstand) trifft sie im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Unkenntnis der Rechtslage. Die Umstände rechtfertigen nicht, von der regelmäßigen Kontrolle der Databox abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin als Vertreterin nach § 81 BAO eingetragen war und damit die Verantwortung für den Empfang von Zustellungen trug. Es liegt daher kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Bundesfinanzgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Im vorliegenden Fall war über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEREG in Verbindung mit § 111 BAO sowie über die Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu entscheiden. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf die klare gesetzliche Regelung der §§ 111, 299, 308 BAO und § 16 WiEREG sowie auf gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmungen.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Linz, am 12. August 2026