Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M., in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zur Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die Aufwendungen zur Erlangung eines Pilotenscheins abzugsfähig sind.
Das Finanzamt hat am 20.8.2024 den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2023 erlassen. Die Kosten für Umschulungsmaßnahmen seien nicht abzugsfähig, weil eine bloße Absichtserklärung, dass der Beschwerdeführer nach der Berufsausbildung als Pilot tätig sein wolle, für die Anerkennung von Werbungskosten nicht ausreiche. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden nicht berücksichtigt, weil diese niedriger wären als der Selbstbehalt.
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe das Ziel als Pilot zu arbeiten und bereits mehrere Angebote erhalten, die jedoch den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung voraussetzen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, weil der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich als Pilot tätig werden würde, durch das Antwortschreiben vom 20.11.2024 nicht gelungen wäre. Eine bloße Absichtserklärung, dass er nach der Berufsausbildung als Pilot tätig sein wolle, reiche für die Anerkennung von Werbungskosten nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte seien nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Ausbildungsziele der Abschluss der Pilotenausbildung (Theorie und Praxis), der Erwerb der notwendigen Fluglizenzen und der Aufbau von Flugerfahrung mit mindestens 155 weiteren Flugstunden für den gewerblichen Einsatz wären und der Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss als Pilot tätig sein werde. Die Luftfahrtbranche biete zahlreiche berufliche Möglichkeiten, beispielsweise in der gewerblichen Personenbeförderung, im Transportwesen oder im Bereich touristischer Flugdienste.
Das Finanzamt legte den Akt dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 14.1.2025 zur Entscheidung vor und führte darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt seine Absicht bekundet habe, als Berufspilot tätig werden zu wollen, aber keine konkreten Unterlagen (zB Ausbildungsplan, Berufsangebote) diesbezüglich vorgelegt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden über Absichtserklärungen nicht hinaus gehen. Derzeit gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Zukunft tatsächlich als Berufspilot tätig sein werde. Die Abweisung werde beantragt.
Der gegenständliche Akt wurde der nunmehr zuständigen Richterin mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.11.2025 (Stichtag 1.12.2026) zugeteilt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, geboren am ***GebDatum-Bf1***, ist im Bundesgebiet wohnhaft und ist zumindest bis 2024 als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
In seiner Einkommensteuererklärung 2023, elektronisch eingelangt am 21.3.2024, machte der Beschwerdeführer Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen geltend.
Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen:
Kilometergeld | 667,8 Euro |
Nächtigungskosten | 197 Euro |
Tagesgeld zu je 26,4 Euro | 264 Euro |
1. Zahlung Flüge | 1.000 Euro |
2. Zahlung Flüge | 1.000 Euro |
Verein Einschreibung | 250 Euro |
Summe | 3.378,8 Euro |
Der vom Beschwerdeführer angestrebte Erwerb der notwendigen Fluglizenzen umfasst eine Grundausbildung, die er 2023 begonnen hat und 60 Stunden Theorie und mindestens 25 Stunden Praxis (Fliegen) umfasst. Danach folgt eine theoretische und praktische Prüfung, die dazu befähigt eigenständig zu fliegen. Um gewerblich tätig zu sein, sind mindestens 155 weitere Flugstunden erforderlich.
Mit Vorhaltschreiben vom 5.8.2024 und 7.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Fragen zur bisherigen Tätigkeit, den Umschulungsmaßnahmen und beabsichtigter zukünftiger Tätigkeit zu beantworten und Nachweise hiezu vorzulegen.
Im Vorlagebericht vom 14.1.2025 wurde festgehalten, dass keine konkreten Unterlagen (zB Ausbildungsplan, Berufsangebote) bezüglich der Absicht des Beschwerdeführers als Berufspilot tätig werden zu wollen, vorgelegt wurden.
Der Beschwerdeführer hat Kontoauszüge über SEPA-Auslandsüberweisungen vom 24.5.2023 und 9.10.2023 iHv je 1.000 Euro an "***Name***" ohne Verwendungszweck in deutscher Sprache sowie eine Aufstellung über Flugstunden und Kontoauszüge in einer anderen Sprache vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt und aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Zentrale Melderegister.
Als Nachweise wurden (in deutscher Sprache) lediglich Überweisungen (ohne Verwendungszweck) sowie eine Aufstellung der angefallenen Kosten und eine vom Beschwerdeführer erstelltes Schreiben mit Titel "Klarstellung der beruflichen Absicht im Rahmen der Pilotenausbildung" vorgelegt. Es wurden für die Ausbildung keine vertraglichen Vereinbarungen, Rechnungen, Ausbildungspläne, Zeugnisse oder Ähnliches vorgelegt.
Da keinerlei Nachweise dafür vorgebracht wurden, dass der Beschwerdeführer im Streitjahr vorhatte, später im Beruf eines Piloten tätig sein zu wollen, konnte dies nicht festgestellt werden. Die bloße Absichtserklärung des Beschwerdeführers war nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig, u.a. weil dieser nicht angegeben hat, wie viel die Ausbildung kosten werde, wie lange diese dauern werde und weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Umschulungsmaßnahmen zum Piloten bereits im 52. Lebensjahr war. Die Tätigkeit als Pilot in der gewerblichen Beförderung ist nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr bzw. wenn er Mitglied einer Flugbesatzung ist, die aus mehreren Piloten besteht und der andere Pilot das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr möglich (siehe Anlage I Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal).
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG 1988).
Nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nicht bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, abgezogen werden.
Bei den Aufwendungen zum Erwerb eines Privatpilotenscheins handelt es sich nach der Lebenserfahrung nicht um solche nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, sondern um solche der allgemeinen Lebensführung. Auch Aufwendungen zum Erwerb eines Privatpilotenscheins können zu vorweggenommenen Werbungskosten führen, wenn der Besitz eines solchen Scheins Voraussetzung für den Erwerb eines Berufspilotenscheins ist. Es kommt nicht darauf an, ob im angestrebten Beruf Fuß gefasst werden kann, sondern, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, tatsächlich einen anderen Beruf auszuüben, oder ob es sich hiebei um eine bloße Absichtserklärung handelte. Die für die Anerkennung von Werbungskosten für die künftige Pilotentätigkeit erforderliche ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung ist aus der Perspektive des Streitjahres zu beurteilen (VwGH 12.9.2018, Ro 2017/13/0008; VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0065; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0105).
Nachweislich wurde der Beschwerdeführer mehrfach (mit Vorhaltschreiben vom 5.8.2024 und 7.11.2024, Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2024, Vorlagebericht vom 14.1.2025) aufgefordert Nachweise (zB Ausbildungsplan, Berufsangebote), für seine Absicht als Berufspilot tätig werden zu wollen, vorzulegen.
Dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung hinausgehen, konnte nicht festgestellt werden. Im Übrigen wurden auch die Umschulungskosten nicht nachgewiesen.
Die Beschwerde war abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN).
Das Erkenntnis stützt sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die im Wege der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen. Es fehlt an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Es ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 31. Juli 2026