Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2026 betreffend Abweisung des Antrages vom 25.09.2025 auf Gewährung von Familienbeihilfe für ***Bf1*** (***SVNr.***) ab August 2025 zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") brachte am 25.09.2025 bei der belangten Behörde via FinanzOnline den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst (***SVNr.***) für den Zeitraum 01.08.2025 bis 01.09.2026 ein aufgrund einer Berufsausbildung (Lehre) für denselben Zeitraum. Die Bf. gab dabei an, dass sie ihren Unterhalt überwiegend selbst trage.
2. Mit Auskunftsersuchen vom 25.11.2025 wurde die Bf. um die Übermittlung des Lehrvertrages bis zum 16.12.2025 ersucht.
3. In der Folge übermittelte die Bf. mit Eingabe vom 01.12.2025 eine Bestätigung vom 04.08.2025, wonach die Bf. von 04.08.2025 bis voraussichtlich 31.01.2027 im Rahmen der Fördermaßnahme Aqua - Arbeitsplatznahe Qualifizierung - die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau mit dem Ziel der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung absolvier und während dieser Zeit einen Leistungsbezug vom AMS erhalte:
[...]
4. Mit Auskunftsersuchen vom 16.12.2025 wurde die Bf. um die Vorlage folgender Dokumente ersucht:
- 1.
"Aufstellung Ihrer monatlichen Lebenserhaltungskosten und Nachweise wie diese finanziert werden
- 2.
Bekanntgabe der monatlichen Unterhaltsleistungen Ihrer Eltern
- 3.
Nachweis über die genauen AMS Leistungen seit August 2025 (Bezugsnachweis)"
5. Mit Eingabe vom 18.12.2025 teilte die Bf. der belangten Behörde Folgendes mit:
"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass ich seit August keine Leistungen und kein Geld von meinen Eltern erhalten oder bezogen habe. Anbei übersende ich Ihnen den Bescheid über die AMS-Leistungen."
Dazu legte die Bf. ein Schreiben des AMS vom 12.06.2025 ("Mitteilung über den Leistungsanspruch") vor, mit welchem ein Leistungsbezug betreffend "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" sowie "Schulungszuschlag" mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von EUR 31,56 + EUR 2,60 = EUR 34,16 (Bemessungsgrundlage EUR 1.979,50) bestätigt wurde.
6. Am 09.01.2026 gab die Bf. folgende Stellungnahme ab:
"Ich erkläre hiermit, dass ich derzeit in einer Gemeinschaftswohnung wohne. Die Kosten für Miete, Strom und Gas sind inkludiert. Zurzeit beziehe ich ausschließlich Leistungen vom AMS, da ich mich momentan in einer Lehrausbildung befinde.
Von meinen Eltern erhalte ich keine finanzielle Unterstützung, da sie selbst Mindestsicherung beziehen und daher nicht in der Lage sind, mich finanziell zu unterstützen. Ich komme somit ohne Unterstützung meiner Eltern für meinen Lebensunterhalt auf und trage alle laufenden Kosten eigenständig. Diese Angaben entsprechen der Wahrheit."
Dazu legte die Bf. eine "Wohnrechtsvereinbarung" vom 14.11.2025 zwischen der Bf. und einem Unterkunftgeber betreffend den Zeitraum 26.06.2025 bis 01.12.2025 und einer "Beteiligung" in der Höhe von monatlich EUR 100,00 für die Mitbenützung der Unterkunft vor.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid vom 23.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Familienbeihilfe vom 25.09.2025 mit folgender Begründung ab:
"Die DLU ist eine Geldleistung nach dem Arbeitsmarktservicegesetz und nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Diese Beihilfe wird zur Existenzsicherung gewährt, wenn eine Aus- oder Fortbildung beim AMS absolviert wird. Sofern während der Aus- und Weiterbildung ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie eine Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten bezogen wird, dh. kein gleichzeitiger Bezug einer Leistung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie zB. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss vorliegt, handelt es sich um einen reinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand, durch welchen die betroffene Person keinen Unterhaltsbeitrag iSd. § 6 Abs. 5 FLAG leistet. Der ausschließliche Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie einer Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten ist somit nicht anspruchsbegründend."
8. Dagegen brachte die Bf. folgende, undatierte Beschwerde ein, welche bei der belangten Behörde am 12.02.2026 via Briefkasteneinwurf einlangte:
"Ich befinde mich derzeit in einer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau und verfüge ausschließlich über eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von täglich 36 Euro. Ab Februar 2026 habe ich monatliche Fixkosten, insbesondere Mietkosten in Höhe von 200 Euro, sowie weitere laufende Ausgaben für meinen Lebensunterhalt und die Versorgung meines Kindes. Die Familienbeihilfe ist für mich eine wesentliche finanzielle Unterstützung, um die grundlegenden Bedürfnisse meines Kindes sicherstellen zu können. Ich ersuche daher um erneute Prüfung meines Antrags unter Berücksichtigung meiner aktuellen wirtschaftlichen Situation und sozialen Belastung. Der Beschwerde waren keine Beilagen beigefügt."
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies folgendermaßen begründet:
"Sachverhalt:
Sie wohnen seit Juni 2025 in einem eigenen Haushalt, seit August 2025 absolvieren Sie eine Ausbildung im Lehrberuf Einzelhandelskauffrau, der außerordentliche Lehrabschluss findet voraussichtlich im Jänner 2027 statt. Laut Bestätigung vom AMS beziehen Sie seit August 2025 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, ein zusätzliches Einkommen haben Sie nicht. Laut Ihren Angaben werden von den Eltern keine Unterhaltszahlungen geleistet. Mit Bescheid vom 23.01.2026 wurde Ihr Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab August 2025 abgewiesen. Am 12.02.2026 haben Sie eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingebracht.
Gesetzliche Grundlagen:
Nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige Vollwaisen haben nach Abs. 2 lit. a der genannten Gesetzesstelle ua dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Würdigung:
Nach der oben genannten Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, keine Ausschlussgründe vorliegen und ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Sofern während der Absolvierung einer beruflichen Aus- und Weiterbildung ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie eine Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten bezogen wird, das heißt kein gleichzeitiger Bezug einer Leistung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss vorliegt, handelt es sich um einen reinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand, durch welchen die betroffene Person keinen Unterhaltsbeitrag im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 leistet. Der ausschließliche Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie einer Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten ist somit nicht eigenanspruchsbegründend.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
10. Am 30.03.2026 (Datum des Einwurfes in den Briefkasten der belangten Behörde) legte die Bf. ein mit 28.03.2026 datiertes und an das Bundesfinanzgericht gerichtetes Schreiben vor, mit welchem deren Mutter unterschriftlich bestätige, dass diese ihrer Tochter (der Bf.) monatlich einen Betrag in der Höhe von 150 Euro in bar übergebe. Die Zahlungen würden regelmäßig als finanzielle Unterstützung erfolgen.
[...]
Weiters legte die Bf. in diesem Zuge folgende Dokumente vor:
- 1.
Bestätigung betreffend Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau vom 04.08.2025 (bereits aktenkundig)
- 2.
Schreiben des AMS vom 19.12.2025, mit welchem ein Leistungsbezug ab 01.06.2026 betreffend "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" sowie "Schulungszuschlag" mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von EUR 33,86 + EUR 2,67 = EUR 36,53 (Bemessungsgrundlage EUR 1.979,50) bestätigt wurde
- 3.
Wohnrechtsvereinbarung vom 14.11.2025 (bereits aktenkundig)
- 4.
Kontoauszüge Nr. 007/2025, 009/2025, 011/2025, 012/2025, 013/2025, 015/2025, 001/2026, 002/2026, 003/2026 betreffend ein Konto der Bf. betreffend Juli 2025 - März 2026 (nicht vollständig/durchgehend), auf welchem ein Kontoausgänge entsprechend der Wohnrechtsvereinbarung von EUR 100/Monat sowie Kontoeingänge aufgrund von AMS-Zahlungen sowie in diesem Zeitraum 3x Zahlungen der Bf. von jeweils EUR 700,00 und 1x EUR 50,00 an ein Konto, das die Namen ihres Vaters und ihrer (Stief-)Mutter trägt (ersichtlicher Geldfluss in die andere Richtung: insgesamt EUR 45,00 + 50,00 + 50,00), ersichtlich sind
11. Mit Auskunftsersuchen vom 09.04.2026 ersuchte die belangte Behörde die Bf. um Auskunft, "ob die vorgelegten Unterlagen vom 30.03.2026 ein Rechtsmittel (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2026 sind".
12. Mit Eingabe vom 13.05.2026 bestätigte die Bf., dass die Eingabe vom 30.03.2026 als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2026 zu verstehen ist.
13. Mit Vorhalt vom 29.05.2026 ersuchte die belangte Behörde die Bf. um die Beantwortung folgender Fragen:
"Sie haben mit Antwortschreiben vom 18.12.2025 erklärt, "seit August" kein Geld von Ihren Eltern erhalten zu haben.
In der Erklärung Ihrer Mutter vom 18.03.2026 wird hingegen angegeben, dass Ihre Mutter sie monatlich mit Barzahlungen in der Höhe von 150,00 Euro unterstützen würde.
Bitte nehmen Sie hierzu Stellung!
Die von Ihnen vorgelegten Kontoauszüge belegen keine regelmäßigen Überweisungen von Ihrer Mutter oder regelmäßige Einzahlungen auf Ihr Konto in Höhe der angegebenen Barzahlungen von 150,00 Euro."
14. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 03.06.2026 erklärte die Bf.:
"Sehr geehrte Damen und Herrn, Damals dachte ich, Sie meinten , den Kindern bei hilfe, aber sie half mir Bar jeder Monat mit 150 €. Ich hoffe ,dass eine Gute Nachricht behalten. Vielen Danke für Ihre Verstädnis."
15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 12.06.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab darin an:
"Sachverhalt:
Die Bf stellte am 25.09.2025 den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe als Eigenanspruchsberechtigte ab August 2025. Die Abweisung erfolgte am 23.01.2026, die Bf würde ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie eine Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten beziehen, weshalb ihr Unterhalt zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen werden würde. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 12.02.2026 mit der die erneute Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Bf begehrt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin stellte die Bf am 30.03.2026 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und legte eine Bestätigung ihrer Mutter bei, die Bf mit 150,00 Euro monatlich zu unterstützen.
Beweismittel: Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.
Stellungnahme:
Es wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe, wenn keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern und keine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Eltern erfolgt, die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs dienen und ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt. Wird der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentliche Mittel sind sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu sichern. Dazu zählen insbesondere Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrund welcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorgt, aber auch zusätzliche Leistungen, die die Länder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren (wie beispielsweise Wohnbeihilfe). Mit Stellungnahme vom 09.01.2026 erklärte die Bf, ausschließlich Leistungen vom AMS zu beziehen, da sie sich momentan in einer Lehrausbildung befinden würde. Von ihren Eltern erhalte sie keine finanzielle Unterstützung, da diese selbst Mindestsicherung beziehen würden und daher nicht in der Lage seien, die Bf finanziell zu unterstützen. Die Bf würde somit ohne Unterstützung ihrer Eltern für ihren Lebensunterhalt auskommen und trage alle laufenden Kosten eigenständig. Die Bf bezieht derzeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 12.08.2025). Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sowie die Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten stellen keine Arbeitslosenversicherungsleistungen dar. Diese Beihilfe wird vielmehr zur Existenzsicherung gewährt, wenn eine Aus- oder Fortbildung (mehr als eine Woche und mindestens 16 Wochenstunden) beim AMS absolviert wird. Sofern während der Absolvierung einer beruflichen Aus- und Weiterbildung ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie eine Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten bezogen wird, d.h. kein gleichzeitiger Bezug einer Leistung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss vorliegt, handelt es sich um einen reinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand, durch welchen das betroffene Kind keinen Unterhaltskostenbeitrag im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 5 leistet. Der ausschließliche Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie einer Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten kann daher keinen Eigenanspruch begründen. Entgegen der ausdrücklichen Erklärung in der Stellungnahme vom 09.01.2026 (und dem Antwortschreiben vom 18.12.2025) legte die Bf im Vorlageantrag vom 30.03.2026 eine Erklärung ihrer Mutter vor, wonach diese die Bf mit 150,00 Euro monatlich in bar unterstützen würde. Mit Vorhalt vom 29.05.2026 wurde die Bf auf die einander widersprechenden Angaben hingewiesen und um Stellungnahme ersucht. Mit Antwortschreiben vom 03.06.2026 erklärte die Bf, sie sei davon ausgegangen, dass die Kinderbeihilfe gemeint gewesen sei, ihre Mutter habe Sie aber sehr wohl monatlich mit 150 Euro in bar unterstützt. Es sei angemerkt, dass die Angaben im Vorlageantrag und im Antwortschreiben vom 03.06.2026 nicht glaubwürdig erscheinen. Die Bf erklärte im Antwortschreiben vom 18.12.2025: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass ich seit August keine Leistungen und kein Geld von meinen Eltern erhalten oder bezogen habe. Anbei übersende ich Ihnen den Bescheid über die AMS-Leistungen."
Ebenso gab die Bf, wie bereits erwähnt, in der Stellungnahme vom 09.01.2026 bekannt, keine finanzielle Unterstützung von ihren Eltern zu erhalten und ausschließlich Leistungen des Arbeitsmarktservice zu beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert regelmäßig, dass der Erstaussage höhere Beweiskraft zukommt als späteren Aussagen (vgl. z.B. VwGH 21.12.1992, 89/16/0147). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.4.2008, 2008/15/0052 festgehalten, dass es nicht m Widerspruch zur Lebenserfahrung steht, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten. Die von der Bf vorgelegten Kontoauszüge belegen keine regelmäßigen Überweisungen der Eltern oder regelmäßige Einzahlungen auf das Konto in Höhe der angegebenen Barzahlungen in Höhe von 150,00 Euro. Auch wurden keine Kontoauszüge der Mutter der Bf vorgelegt, die Abhebungen in gleicher Höhe belegen würden. Die Bf gab selbst an, dass ihre Eltern Mindestsicherung beziehen würden und daher nicht in der Lage seien, sie finanziell zu unterstützen. Die Bestätigung der Mutter der Bf eignet sich daher nicht, einen Beitrag zu den Unterhaltskosten nachzuweisen, die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen."
16. Das Bundesfinanzgericht forderte mit Beschluss vom 16.06.2026, von der Bf. am 22.06.2026, 21:39:29, digital abgeholt, welchem der Vorlagebericht vom 12.06.2026 beigefügt war, die Bf. zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zum Vorlagebericht auf, insbesondere zu den darin angeführten Widersprüchen in ihrem bisherigen Vorbringen.
Zu diesem Beschluss äußerte sich die Bf. auch nach Ablauf der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist bislang nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die nicht bei ihren Eltern wohnende Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") beantragte für sich selbst mit Antrag vom 25.09.2025 (***SVNr.***) die Gewährung der Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) ab August 2025. Die Unterhaltskosten der Bf. wurden und werden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Gänze von der öffentlichen Hand (Arbeitsmarktservice-Gelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz im Rahmen einer Berufsausbildung der Bf. zur Einzelhandelskauffrau: "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" sowie "Schulungszuschlag") als Unterhaltsersatz getragen. Die Bf. erhält diesbezüglich von ihren Eltern keine finanziellen Unterstützungsleistungen, lässt allerdings diesen regelmäßig Geld zukommen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde.
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen (wie zum Beispiel die Gewährung der Familienbeihilfe), Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN).
Daher tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren wie im Verfahren der Gewährung von Familienbeihilfe der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlungen in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige ist vielmehr verpflichtet, das Vorliegen begünstigender Tatsachen nachzuweisen (VwGH 27.02.1990, 87/14/0004; 26.04.1989, 86/14/0085). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung beispielsweise des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH 20.4.1993, 88/14/0199; 19.11.1998, 95/15/0071), insbesondere hinsichtlich von Beweismitteln, die nur der Bf. zugänglich sind.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (der Beschwerdeführerin zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 21.01.2021) haben Vorhaltscharakter.
Strittig war, ob der Unterhalt Bf. ausschließlich aus öffentlichen Geldern getragen wurde bzw. wird oder nicht.
Die Bf. hat zunächst auf entsprechende Nachfrage der belangten Behörde (Auskunftsersuchen vom 16.12.2025) mit Eingabe vom 18.12.2025 erklärt, seit August 2025 "keine Leistungen und kein Geld" von ihren Eltern "erhalten oder bezogen" zu haben, jedoch AMS-Leistungen ("Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes" sowie "Schulungszuschlag").
Am 09.01.2026 hat die Bf. zudem erklärt:
"Ich erkläre hiermit, dass ich derzeit in einer Gemeinschaftswohnung wohne. Die Kosten für Miete, Strom und Gas sind inkludiert. Zurzeit beziehe ich ausschließlich Leistungen vom AMS, da ich mich momentan in einer Lehrausbildung befinde. Von meinen Eltern erhalte ich keine finanzielle Unterstützung, da sie selbst Mindestsicherung beziehen und daher nicht in der Lage sind, mich finanziell zu unterstützen. Ich komme somit ohne Unterstützung meiner Eltern für meinen Lebensunterhalt auf und trage alle laufenden Kosten eigenständig. Diese Angaben entsprechen der Wahrheit."
Im Rahmen des Abweisungsbescheides vom 23.01.2026 wurde von der belangten Behörde unter anderem begründend ausgeführt, dass die vom AMS ausgezahlten Gelder zur Existenzsicherung gewährt würden, es sich um einen reinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand (und keine Versicherungsleistung) handle, "durch welchen die betroffene Person keinen Unterhaltsbeitrag iSd. § 6 Abs. 5 FLAG leistet. Der ausschließliche Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie einer Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten ist somit nicht anspruchsbegründend."
Auch im Rahmen der Beschwerde brachte die Bf. vor, dass sie ausschließlich über eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts verfüge.
Im Zuge des Abweisungsbescheides vom 23.01.2026 wurde von der belangten Behörde (auch) die anzuwendende Rechtslage näher erläutert und auf den Auschlusstatbestand "Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird" hingewiesen.
Erst in der Folge brachte die Bf. erstmals mit der am 30.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe durch Beilegung der schriftlichen "Bestätigung" ihrer Mutter vor, auch von ihrer Mutter monatlich einen Betrag von EUR 150,00 in bar als regelmäßige finanzielle Unterstützung zu erhalten. In der mit 28.03.2026 datierten Erklärung, die von der Bf. und ihrer Mutter unterfertigt sei, fehlen unter anderem Angaben zum Zeitpunkt, ab wann diese Unterstützungen geflossen seien. Die Bf. hatte immerhin bislang exakt das Gegenteil behauptet. Aus der Aktenlage und insbesondere aus den von der Bf. im selben Zuge vorgelegten, aber nicht vollständigen, Kontoauszügen, ergibt sich, dass vielmehr die Bf. als Tochter ihren eigenen Eltern erhebliche Teile ihres Einkommens zuwendete (ca. 700 EUR/Quartal), jedoch von diesen keine nennenswerten Überweisungen erhielt (siehe jeweils im Verfahrensablauf betreffend die vorgelegten Kontoauszüge). Die Bf. gab selbst an, dass ihre Eltern sie nicht unterstützen könnten, da diese selbst Mindestsicherungsbezieher seien. Aus der Grunddatenverwaltung der österreichischen Finanzverwaltung ergibt sich, dass die Eltern der Bf. als Flüchtlinge nunmehr über einen aufrechten dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich verfügen.
Die Widersprüche im Vorbringen der Bf. hinsichtlich der Tragung ihrer Unterhaltskosten wurden der Bf. bereits von der belangten Behörde mit Ergänzungsersuchen vom 29.05.2026 ausdrücklich vorgehalten, insbesondere die Tatsache, dass die vorgelegten Kontoauszüge keine regelmäßigen Überweisungen von der Mutter der Bf. oder regelmäßige Einzahlungen auf das Konto der Bf. in Höhe der angegebenen Barzahlungen von 150,00 Euro belegen würden.
Zwar hat die Bf. wie ausgeführt vorgebracht, dass diese behaupteten Zahlungen der Mutter in bar (und nicht etwa auf ihr Konto) erfolgt seien, allerdings ist selbst dies angesichts der weiteren Umstände des Falles wie der offenbar finanziell angespannten Lage der Eltern und der dokumentierten Überweisung in die andere Richtung (in Richtung von der Bf. zu deren Eltern) auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichts sehr zu bezweifeln.
Bezugnehmend auf den Vorhalt vom 29.05.2026 wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr Vorbringen ("sie half mir bar jeder Monat mit 150 €"), ohne dies näher zu begründen oder andere Belege oder nachvollziehbare Erklärungen für tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen vorzulegen. Auch sind, wie die belangte Behörde bereits ausführte, keine regelmäßigen entsprechenden Bareinzahlungen am Konto ersichtlich, welche allenfalls nach Gelderhalt erfolgen hätten können und auf diese Weise möglicherweise nachvollziehbar dokumentiert hätten werden können.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die ersten Angaben in einem Verfahren die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, dem tatsächlichen Sachverhalt zu entsprechen, da in aller Regel spätere Angaben in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt zB einer möglichst geringen Abgabenbelastung bzw. der Erlangung eines abgabenrechtlichen Vorteils für die Partei gemacht werden (VwGH 21.12.1992, 89/16/0147; 17.04.2008, 2008/15/0052). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Bf. hat ihr geändertes Vorbringen erst(mals) nach der Kenntnis der ausführlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung erstattet, sodass dieses neue Vorbringen der Bf. in deren (nunmehr besseren) Kenntnis der relevanten Rechtslage bzw. der präziseren Bescheidbegründung erfolgte.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 16.06.2026 unter Beifügung des Vorlageberichts der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs aufgrund Ihres offenkundig widersprüchlichen bisherigen Vorbringens Gelegenheit eingeräumt, zum Vorlagebericht des Finanzamts eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme ist auch nach Fristablauf bis dato nicht bei Gericht eingelangt. Damit hat die Bf. die obenstehenden Zweifel vom Vorbringen der Bf. und dem Wahrheitsgehalt der allenfalls durch deren Mutter unterfertigten Urkunde trotz mehrfacher Gelegenheiten (siehe die zahlreich angeführten Vorhalte) in keiner Weise entkräftet und sich auch sonst bislang im bundesfinanzgerichtlichen Verfahren nicht dazu geäußert. Auch wurden keine Kontoauszüge der Mutter der Bf. vorgelegt, die Abhebungen in gleicher Höhe belegen würden und somit als Indiz für den Beweis des Vorbringens der Bf. dienen könnten. Letzteres wurde auch bereits im Vorlagebericht angesprochen und der Bf. somit ausdrücklich und erfolglos vorgehalten.
Die Bestätigung der Mutter der Bf. eignet sich aus Sicht des Bundesfinanzgerichts im Ergebnis angesichts der genannten, erheblichen Widersprüche nicht, als (einziges) Beweismittel einen Beitrag der Bf. bzw. deren Eltern zu den Unterhaltskosten nachzuweisen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon ausgegangen, dass nach dem (hier: wesentlich) wahrscheinlicheren Geschehensablauf der Unterhalt der Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis dato ausschließlich aus öffentlichen Geldern als Unterhaltsersatz getragen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 6 Abs. 5 Satz 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2024 (gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025) und BGBl. I Nr. 25/2025 (gültig ab 01.01.2026) lautet:
"Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 besteht somit, wie die belangte Behörde zutreffend im Vorlagebericht ausgeführt hat, ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe, wenn keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern und keine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Eltern erfolgt, die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs dienen und ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt. Wird der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentliche Mittel sind sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu sichern. Dazu zählen insbesondere Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrund welcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorgt, aber auch zusätzliche Leistungen, die die Länder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren (wie beispielsweise Wohnbeihilfe).
Die Bf. bezieht derzeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Bestätigungen des Arbeitsmarktservice vom 12.08.2025 und vom 19.12.2025). Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts sowie die Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten stellen keine Arbeitslosenversicherungsleistungen dar. Diese Beihilfe wird vielmehr zur Existenzsicherung gewährt, wenn eine Aus- oder Fortbildung (mehr als eine Woche und mindestens 16 Wochenstunden) beim AMS (Arbeitsmarktservice) absolviert wird. Sofern während der Absolvierung einer beruflichen Aus- und Weiterbildung ausschließlich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie eine Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten bezogen wird, d.h. kein gleichzeitiger Bezug einer (versicherungsbedingten) Leistung aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss vorliegt, handelt es sich um einen reinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand, durch welchen das betroffene Kind keinen Unterhaltskostenbeitrag im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 leistet. Der ausschließliche Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie einer Beihilfe zu den pauschalierten Kursnebenkosten kann daher keinen Eigenanspruch begründen, sondern dokumentiert vielmehr die Tragung der Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln. Im Übrigen wird auf das zutreffende Vorbringen der belangten Behörde verwiesen. Da bereits dieser im Verfahren strittige Ausschlussgrund für den Bezug von Familienbeihilfe vorlag, waren weitere Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug nicht näher zu prüfen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Dieses Erkenntnis folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 17. August 2026