Volltext

BFG 14.08.2026, RV/6100151/2019

Zurechnung und Höhe von Prostitutionsumsätzen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100151.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 · § 47 Abs. 2 EStG 1988 · § 184 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Grubhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10.12.2018 gegen die Bescheide des ***Finanzamt 2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13. November 2018 betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2016 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2019, sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 des ***Finanzamt 2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30.09.2019, jeweils zu Steuernummer ***BF1StNr1***,

Spruch

I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2016 sowie Umsatzsteuer 2013 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017 werden abgeändert. Betreffend die Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuern wird auf die dem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen, welche einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bilden.

II. beschlossen: Die Beschwerde betreffend den den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkt I.) und gegen diesen Beschluss (Spruchpunkt II.) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Verfahren vor dem Finanzamt:

1. Bei der Bf. (in der Folge: "Bf.") erfolgte eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2013 bis 2016 sowie eine Nachschau hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2017 und 2018. Zusammengefasst wurden folgende Feststellungen getroffen:

Tz 1 Mietaufwand - Vorsteuern

Die betreffend Mietaufwand geltend gemachten Vorsteuern wurden nicht anerkannt, da die Rechnungsmerkmale gem. § 11 UStG nicht erfüllt sind ("Adressat unrichtig", Rechnung nicht auf die Bf. aufgestellt und keine entsprechenden vertraglichen Regelungen dokumentiert). Ertragsteuerlich wurden die Bruttobeträge anerkannt.

Tz 2 KFZ-Aufwand

In der Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde ein höherer KFZ-Aufwand angesetzt, als in der Buchhaltung verbucht wurde. Mangels Nachvollziehbarkeit war nur der tatsächliche Buchungsbetrag abzugsfähig.

Tz 3 Getränkeumsatz: Sicherheitszuschlag von 10%

Bei der Erlöserfassung der Getränkeumsätze wurden formelle und materielle Mängel festgestellt (u.a. schwankender Rohaufschlagskoeffizient, fehlende Unterlagen, unzureichende Aufzeichnungen, Strichliste statt Registrierkassa bis 03/2017, kein Kassenjournal). Daher wurde ein Sicherheitszuschlag von 10 % gemäß § 184 BAO festgesetzt.

Tz 4 Umsätze aus Prostitution - Schätzung gem. § 184 BAO

Erlöse aus Prostitution wurden von der Abgabepflichtigen im Prüfungszeitraum nicht erklärt. Laut niederschriftlicher Aussage der Abgabepflichtigen erhält sie von jeder in ihrem Lokal anwesenden Prostituierten 15 Euro "Zimmermiete" pro Tag. An den erwirtschafteten Umsätzen aus Prostitution sei sie als Bordellbetreiberin nicht beteiligt gewesen. Aufgrund fehlender Aufzeichnungen und Unterlagen wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO anhand früherer behördlicher Ermittlungen (Hausdurchsuchung, Einvernahmen, Gemeindemeldungen) von der Betriebsprüfung geschätzt. Grundlage der Schätzung war ein durchschnittlicher Monatsumsatz je Prostituierter von 1.865,00 Euro, multipliziert mit der Anzahl der gemeldeten Personen, abzüglich der Schließzeiten. Die im Schätzungswege ermittelten Umsätze wurden zur Gänze der Bordellbetreiberin zugerechnet. Aus den im Rahmen einer beim unmittelbaren Vorbetreiber des Lokals durchgeführten Betriebsprüfung der Jahre 2004-2012 beschlagnahmten Unterlagen geht hervor, dass die Prostituierten ca. 60% und der Bordellbetreiber ca. 40% der getätigten Umsätze erhalten haben. Laut Betriebsprüfung erfolgt der Ansatz von ebenso 40% der errechneten Umsätze im Wege einer entsprechenden Gewinnerhöhung bei der Abgabepflichtigen.

2. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erfolgte mit Bescheiden vom 13.11.2018 eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2017 und Einkommensteuer 2013 bis 2016, es wurde der Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer 2019 angepasst sowie wurden die entsprechenden Sachbescheide vom 13.11.2018, zugestellt am 19.11.2018, erlassen.

3. Dagegen brachte die Bf. mit Schriftsatz vom 10.12.2018, der am 18.12.2018 bei der belangten Behörde einlangte, rechtzeitig eine Bescheidbeschwerde ein, in welcher die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2017, die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2016, der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2019 sowie die Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 angefochten werden. Die Wiederaufnahmebescheide wurden nicht bekämpft.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Bf. im Wesentlichen aus:

Zu den Grundlagen der Schätzung

Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung beruhe auf unzutreffenden Annahmen, die auf falschen und unvollständigen Ermittlungen des Finanzamtes *Finanzamt1* sowie einer Hausdurchsuchung beim Vorpächter aus dem Jahre 2011 basieren. Die falschen Angaben des Finanzamtes *Finanzamt1* hätten zu einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens aller Beteiligten geführt. Es sei unverständlich, wie diese falschen Behauptungen wieder aufgegriffen würden. Es sei seit 2013 ein neues Abrechnungssystem entsprechend dem oberösterreichischen Sexualdienstleistungsgesetz implementiert worden.

Es würden Beweismängel ("übernimmt völlig falsche Behauptungen vom Finanzamt *Finanzamt1*") und Manipulationen von polizeilichen Aufzeichnungen im Zuge der Ermittlungen vorliegen, da beispielsweise ein Jahr auf alle anderen übertragen worden sei, obwohl die Aufzeichnungen für alle Jahre vorhanden gewesen seien. Bei der Abschlussbesprechung sei dann aufgefallen, dass Kontrollen an Tagen stattgefunden haben sollen, an denen das Lokal jedoch geschlossen war. Auch habe es Mängel hinsichtlich Zeugenaussagen (Verzicht auf Dolmetscher trotz Kommunikation in gebrochenem Deutsch der Kellnerin *Kellnerin1*) sowie Handschriftenproben (Abweichung der angeblichen Originalaufzeichnungen; Annahme, dass Unterschriften kopiert und nachträglich eingefügt wurden) gegeben. Ein graphologisches Gutachten stehe aus.

Bei der Zeugin *Zeugin1* sei der Monatsverdienst zum Wochenverdienst umgewandelt worden.

*Person1* und *Person2* hätten sich zugunsten eigener Verfahren beim Finanzamt *Finanzamt1* besonders hervorgetan. Die Einzelfallprüfung 2010 habe die Selbstständigkeit der Prostituierten bestätigt.

Ferner wird der Verdacht geäußert, dass im Zuge eines Einbruchs in *Straße1*, *PLZ, Ort1* (ausschließlich) relevante steuerliche Geschäftsunterlagen entwendet worden seien. Insbesondere wären Aussagen aus den Strafakten von *Person1* und *Person2* sowie Gutachten, Fotos und Kaufverträge gestohlen worden. Der gesamte Finanzstrafakt aus dem Jahr 2011 inklusive der Beschlagnahmeprotokolle und der Fotos sei entwendet worden. Auch sei der Mietvertrag von der Bar *Gogobar A* *Vermieter-Mieter* abhandengekommen. Darüber hinaus wären Gutachten, alte Fotos von sichergestellten Gegenständen, Baupläne und andere für Einbrecher völlig unwichtige Dinge gestohlen worden. Lediglich die bei der damaligen steuerlichen Vertretung der Bf., *Steuerberater*, befindlichen Unterlagen seien noch verfügbar.

Zur Anzahl der Prostituierten

Die Schätzung der Zahl der Prostituierten sei unzutreffend und überhöht, da genaue Anmeldedaten nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz vorliegen würden. Der von der Gemeinde *Ort2*/Polizei *Ort3* übergebene USB-Stick enthalte auch nicht-prostitutionsrelevante Personen, was in der Berechnung der belangten Behörde zu einer fehlerhaften Hochrechnung (Berücksichtigung aller in der Meldung enthaltenen Personen, nicht nur von gemeldeten Prostituierten) geführt habe. Ein Beispiel zeige, dass von sechs gemeldeten Personen nur zwei tatsächlich Prostituierte gewesen seien.

Erträge aus der Prostitution (selbstständig / unselbstständig)

Alle bekannten Einnahmen und Ausgaben der Prostituierten seien erfasst worden. Die Weisungen des BMF, einschließlich einer vorübergehenden (sechsmonatigen) Anmeldung bei der GKK, seien befolgt worden. Die Prostituierten würden selbstständig handeln, eine eigene Preisgestaltung betreiben und weder weisungsgebunden noch kontrollierbar sein. Nach den sechs Monaten sei festgestanden, dass die Prostituierten auf keinen Fall unselbstständig gewesen seien und das Abrechnungssystem sei fix ohne jede Gegenverrechnung auf 15 Euro Tagesmiete (sechs Tage die Woche) umgestellt worden, alles andere sei frei mit den Mädchen vereinbart worden (Tanzen, "andere Leistungen"). Eine gebotene Einzelfallprüfung zur Abgrenzung selbstständiger/unselbstständiger Tätigkeit sei seitens der belangten Behörde unterblieben. Die Anschuldigungen des Finanzamtes *Finanzamt1* gegen den Vorpächter seien einfach übernommen worden. Im Umkreis der BH *Ort3* sei das *Gogobar A* der einzige Bordellbetrieb, indem die Prostituierten unselbständig seien. In der Region seien Prostituierte in vergleichbaren Betrieben durchgehend als selbstständig eingestuft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Mädchen mit Gesundheitsbuch, innerhalb von 5 km von einer selbstständigen Prostituierten zu einer unselbstständigen Angestellten werden sollte. Das pauschale Zurechnen von Umsätzen sei daher unzulässig, insbesondere, da im Betrieb - anders als in vergleichbaren Fällen - eine Tagesmiete als einzige fixe Abgabe erhoben worden sei.

Vorsteuer

Es sei mit *Vermieter1* und der Bf. immer direkt verrechnet worden, weil das im Mietvertrag in Verbindung mit der Unterbestandsgebung geregelt gewesen sei. Es sei weder an die Pächterin, Frau ***Bf1*** (die Bf.), noch an den Hauptmieter, der nicht in Österreich aufhältig sei, eine Dauermietrechnung ausgestellt worden. Es sei alles Mögliche unternommen worden, um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein.

Zu den Fahrtkosten

Die Rückgängigmachung der Pauschale und Berichtigung auf tatsächliche Fahrtkosten wird akzeptiert. Die Abweichung zur Buchhaltung erkläre sich durch eine frühere, vom Steuerberater verwendete Kilometerangabe.

Zusammenfassung

Die Umsätze aus Getränken wie auch die Prostitutionsumsätze seien vollständig erfasst worden, daher bestehe keine Grundlage für einen Sicherheitszuschlag. Der Bf. könnten diese nicht zugerechnet werden, da die Prostituierten eigenverantwortlich und ohne Weisungsbindung handeln würden. Die besonderen Umstände des Einzelfalls seien der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2019 wurde die gesamte gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde dazu aus:

Mietaufwand - Vorsteuern

Da der Mietvertrag auf Herrn *Vormieter* laute und auch sämtliche Betriebskostenabrechnungen an ihn adressiert seien, sei keine wirksame Vertragsübernahme durch die Bf. festgestellt worden. Die geltend gemachten Vorsteuern seien daher nicht anerkannt worden. Ertragsteuerlich sei der Mietaufwand als Betriebsausgabe anerkannt worden.

Getränkekalkulation - Sicherheitszuschlag:

Wegen formeller und materieller Mängel in den Aufzeichnungen (siehe BP-Bericht) und mangels Entkräftung dieser Mängel im Beschwerdeverfahren bleibe der Sicherheitszuschlag unverändert aufrecht.

Umsätze aus Prostitution - Schätzung

Da im Prüfungszeitraum keine Erlöse aus Prostitution erklärt worden seien, jedoch laut Niederschrift von jeder Prostituierten eine tägliche Zimmermiete von 15 Euro vereinnahmt worden sei, ohne Beteiligung an deren Umsätzen, sei die Schätzung der Einnahmen unter Berücksichtigung der festgestellten Rahmenbedingungen erfolgt.

Die Beurteilung der Einkünfte aus Prostitution erfolge gemäß dem Erlass zur Besteuerung von Sexdienstleistungen auf Grundlage wirtschaftlicher Kriterien unabhängig von zivilrechtlichen Vereinbarungen. Die Einkünfte von Prostituierten in einem Bordellbetrieb seien demnach als unselbständige Arbeit zu qualifizieren. Laut VwGH (VwGH 19.04.2007, 2004/15/0037; 20.05.2010, 2006/15/0290) könne bei einer solchen Konstellation unbedenklich davon ausgegangen werden, dass der Barbetreiber hinsichtlich sämtlicher im Lokal erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist und dass der Betreiber das Entgelt für alle Leistungen vereinnahmt hat - auch bei getrennten Inkasso für Bar und Prostitution. In Ermangelung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen bestehe die Verpflichtung gemäß § 184 BAO, zu schätzen. Da keine Umsätze erklärt worden seien und trotz Aufforderung auch keine Unterlagen zur Dokumentation vorgelegt worden seien, sei die Schätzung zu Recht erfolgt. Die Grundlage hätten die Meldungen der Bf. an die Gemeinde *Ort2* sowie die Grundlagen aus einer Hausdurchsuchung in der Gogobar *Gogobar A*, die 2011 durchgeführt wurde, gebildet. Aus den Meldungen an die Gemeinde sei eine durchschnittliche Anzahl an beschäftigten Prostituierten ermittelt worden. Es seien entgegen den Ausführungen der Bf. keine Kellner oder gewerberechtliche Geschäftsführer als Prostituierte hinzugerechnet worden.

5. Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 15.02.2019, eingelangt am 15.02.2019. Darin bringt die Bf. ergänzend vor, sie habe beim Polizeiposten *Ort3* die Bekanntgabe von Daten über im Lokal durchgeführte Kontrollen beantragt, aus denen sich ergeben solle, dass die Anzahl der von der Finanz angenommenen tätigen Prostituierten viel zu hoch sei.

6. Die Bescheidbeschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 25.02.2019 dem Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet vorgelegt. Eine nähere Stellungnahme, die auf das Vorbringen der Bf. einginge, erfolgte nicht. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt:

"Lt. Buchhaltung und E/A-Bechnung werden keine Umsätze aus Prostitution erklärt, weshalb im Zuge der Prüfung nachvollziehbare Dokumentationen der Prostitutionsumsätze angefordert worden sind. Da die angeforderten Unterlagen zur Ermittlung und Dokumentation der Prostitutionsumsätze nicht vorgelegt worden sind, waren gem. § 184 BAO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen."

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

7. Mit Eingabe vom 01.10.2019 legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 30.09.2019 dem Bundesfinanzgericht als nunmehr ebenso bekämpften Bescheid (auf Basis der offenbaren Bekämpfung der USt-Festsetzung 10-12/2017) zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2019 reichte die Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2020 und Folgejahre, gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 ein. Es wurde beantragt, die Einkommensteuervorauszahlung 2020 auf null festzusetzen, da der Betrieb schlecht laufe und unter 11.000 Euro erwirtschaftet werden könnten. Die Saldenliste V1/2019 zeige einen Halbjahresverlust von 1.677,14 Euro.

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2020 wurde von der belangten Behörde laut E-Mail vom 26.11.2019 aus verfahrensökonomischen Gründen stattgegeben.

Da die belangte Behörde zwar den Umsatzsteuerbescheid 2017, nicht jedoch die weiteren mit Schreiben vom 07.11.2019 angefochtenen Bescheide zur Entscheidung vorgelegt hat, ergibt sich auch keine Zuständigkeit durch das Bundesfinanzgericht hinsichtlich dieser weiteren Bescheide. Die Beschwerde vom 18.12.2018 richtet sich zudem dem Wortlaut nach bereits gegen den erst mit 30.09.2019 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 (offenkundig gemeint war wohl die Umsatzsteuer-Festsetzung für den Zeitraum 10-12/2017; falsa demonstratio non nocet - eine falsche Bezeichnung schadet insoweit nicht).

9. Mit Schreiben vom 05.05.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.12.2018 in geeigneter Form nachzuweisen.

10. Im Antwortschreiben vom 04.06.2020 schildert die steuerliche Vertretung der Bf., dass die Bescheide in einem Fensterkuvert an die Kanzlei übermittelt wurden und von einer Kanzleimitarbeiterin geöffnet sowie mit einem Vermerk "eingel 19.11.2018" versehen wurden.

11. Mit Schreiben vom 16.07.2020 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. erneut auf, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 18.12.2018 in geeigneter Form zu belegen. Mit Antwortschreiben vom 04.06.2020 sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden.

12. Im Antwortschreiben vom 30.07.2020 schildert die steuerliche Vertretung der Bf. gegenüber dem Bundesfinanzgericht, dass es in der Kanzlei kein Eingangsbuch gebe. Der Eingang werde auf jedem relevanten Schriftstück direkt grundsätzlich von der empfangenen Person vermerkt. Eine Kopie der Bescheide, worauf der handschriftliche Vermerk sichtbar sei, sei als Anlage angefügt. Die Originale würden zur Feststellung des Alters des Vermerks zur Verfügung gestellt, wobei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen leicht feststellbar wäre, ob ein Vermerk vor rund 1,5 Jahren oder erst kürzlich hinzugefügt worden sei. Abschließend wurde auf die unterschiedlichen Postlaufzeiten von einem Tag bis zwei Wochen hingewiesen.

Das Bundesfinanzgericht kam daraufhin hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Beschwerde vom 18.12.2018 rechtzeitig eingebracht wurde. Die belangte Behörde hatte die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht thematisiert oder und auch bislang keine Verspätung behauptet. Angesichts der üblichen Schwankungsbreite der Postlaufzeiten und des Umstands, dass die Behörde kein Zustellprotokoll veranlasst hat, gehe das Risiko einer allfälligen Zustellverzögerung insoweit zu Lasten der Behörde. Mangels vorhandenen Zustellnachweises der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Bf. zum Eingangsdatum der Bescheide war daher von der fristgerechten Einbringung der Beschwerde auszugehen.

13. Mit 19.08.2020 übermittelte das Bundesfinanzgericht einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 aufgrund

Beigefügt war der Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist das jeweilige Anbringen als zurückgenommen gilt.

14. Da der Mängelbehebungsauftrag unbeantwortet blieb, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszinsen 2015 und 2016 mit (binnen der Rechtsmittelfrist unangefochtenen und nunmehr rechtskräftigem) Beschluss des BFG vom 16.09.2020, RV/6100156/2019, als zurückgenommen erklärt.

15. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde zunächst der Gerichtsabteilung 7009 zugeteilt und durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 der seit 01.04.2022 unbesetzten Gerichtsabteilung 7009 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und mit Wirksamkeit 01.04.2022 der Gerichtsabteilung 6016 neu zugeteilt.

16. Mit Beschluss vom 05.08.2025 wurde an die Parteien ein Ergänzungsersuchen gerichtet.

An die Bf. wurden dabei folgende Fragen gerichtet:

1) Welche Daten aus welchen Jahren sind konkret von der behaupteten Manipulation betroffen und worin konkret liegt diese behauptete Manipulation?

2) Welche Daten aus welchen Jahren waren in welchem Umfang konkret vom behaupteten Diebstahl betroffen? Gab es tatsächlich keine digitalen Aufzeichnungen oder Sicherungen dieser wesentlichen Geschäftsunterlagen?

3) Warum seien lediglich 2 Prostituierte gleichzeitig möglich? Wieviele Arbeitszimmer gab es im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für diese (Pläne, Fotos sind vorzulegen)?

4) Werden die angekündigten Daten zu einer Polizeikontrolle noch vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgelegt werden?

Die belangte Behörde wurde mit dem erwähnten Beschluss vom 05.08.2025 ebenfalls (zusammengefasst) um Stellungnahme ersucht:

1) Die der Schätzung zugrunde gelegten Daten (USB-Stick) sollten vorgelegt werden.

2) Die Methodik der Umsatzschätzung sollte nachvollziehbar dargestellt werden sowie bestehende Unstimmigkeiten erklärt werden. Die Unstimmigkeiten wurden vom Bundesfinanzgericht näher dargelegt: "…bereits die Anzahl der aktenkundigen Meldungen nicht mit den in der Niederschrift zum BP-Bericht angeführten Meldungszahlen ("Statistische Auswertung der Meldungen der Prostituierten an die Gemeinde") übereinstimmt (siehe Beilage zum Beschluss)…"

3) Die berücksichtigten Ruhendmeldungen sollten samt zeitlicher Zuordnung offengelegt werden.

Den Parteien wurde mit diesem Beschluss als Beilage eine vom Bundesfinanzgericht angestellte, neuerliche Auswertung der Aktenlage (aller vorliegenden Meldungen) im Detail zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt. Aus dieser Auswertung ergab sich eine im Vergleich zum BP-Bericht etwas niedrigere Anzahl von durchschnittlich tätigen Prostituierten.

17. Mit Eingabe vom 18.08.2025 teilte die bisherige steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht nach telefonischer Ankündigung schriftlich mit, dass die Bf. von dieser nicht mehr vertreten werde und seit Längerem kein Kontakt mehr bestehe, weshalb um die Zustellung direkt an die Bf. ersucht werde.

18. Die Bf. antwortete mit Eingaben vom 28.08.2025 und 03.09.2025 und führte im Wesentlichen aus:

Zu 1) Nicht nachvollziehbare Schätzungen betreffend Getränke und Prostituierte des Finanzamtes *Ort3* seien vom ***Finanzamt 2*** ungeprüft übernommen worden.

Ein Ordner mit allen Meldungen nach dem Sexualdienstleistungsgesetz, mit Signalstift herausgearbeitet, wo gelb die Prostituierten und orange alle anderen Personen wie Bewilligungswerberin, verantwortliche Person, Kellnerin etc. gekennzeichnet waren, sei an den damaligen Steuerberater übergeben worden. Da die Meldungen vom 09.07.2013 und 25.07.2013 durch die Polizeibeamten beanstandet worden wären, habe die Bf. ab 09.10.2013 die Meldungen gemäß den Angaben der Beamten durchgeführt. Notwendig seien die Mehrfacheintragungen gewesen, weil sie verschiedene Tätigkeiten wie Tanzen, Barausschank oder Reinigungsarbeiten etc. ausgeführt habe. Daher scheine sie oftmals 4-mal pro Liste auf.

Zu 2) Die Bf. bringt vor, dass Aufzeichnungen über Prostitution, Listen über Pauschalbesteuerungsabkommen der Prostituierten mit dem jeweiligen Finanzamt sowie Belege zu Getränken, Einkauf und Tanken gestohlen und zerstört worden seien. Die Bf. habe auf Anraten ihres Steuerberaters "6 Monate die Prostituierten bei der Gesundheitskasse angemeldet, weil ich meine Ruhe haben wollte", doch sie habe "das verworfen, weil das unmöglich" sei. Teilweise seien die Mädchen nicht gekommen, obwohl sie angemeldet gewesen seien oder sie seien alle paar Tage gewechselt. "Mit dem Ausfüllen der Stundenlisten und den genannten Gründen" sei das für die Bf. "nicht machbar" gewesen.

Zu 3) Das Lokal sei Sonntag/Montag geschlossen gewesen und die Prostituierten erst ab Donnerstag "in voller Stärke" anwesend gewesen. In den Ruhezeiten seien keine Prostituierten anwesend gewesen. Die Anzahl der Sexualdienstleisterinnen habe jedes Jahr abgenommen.

Zu 4) Es wird angegeben, dass versucht werde, über das alte Handy E-Mails auszuwerten und weitere Daten zu beschaffen. Der alte Laptop sei nicht mehr verfügbar. Bei Kontrollen im Lokal habe die Bf. sogar dann Anzeigen bekommen, wenn eine Prostituierte nur bekleidet anwesend war, ohne tätig zu sein.

19. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.08.2025, welche von dieser allerdings erst auf Nachfrage und am 03.03.2026 dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurde (eine Übermittlung der fertigen Stellungnahme sei irrtümlich unterblieben) wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Zu 1) Die Daten betreffend Meldungen der Prostituierten seien seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Ersuchens um Beistandspflicht gem. § 158 BAO von der Gemeinde *Ort2* angefordert worden. Diese Daten seien dann am 17.07.2018 von der Gemeinde bzw. am 23.08.2018 von der steuerlichen Vertretung an die belangte Behörde übergeben worden. Die Daten seien im EDV-System abrufbar.

Zu 2) Die Meldungen an die Gemeinde seien laufend (durchschnittlich alle 1 bis 2 Wochen) durch die Bf. bzw. deren Mitarbeiter erfolgt. Bei der statistischen Auswertung durch die Betriebsprüfung sei dann aus der Gesamtzahl der Meldungen ein Durchschnittswert an gleichzeitig tätigen Prostituierten ermittelt worden. Eine Verdoppelung der gemeldeten Prostituierten oder Ähnliches habe nicht stattgefunden. Abweichungen wurden damit begründet, dass Personen, die unter "sonstiges Personal" gemeldet gewesen waren, als Prostituierte erfasst worden seien, da nach Aussage der Bf. außer ihr selbst keine Kellnerinnen beschäftigt gewesen seien. Die Frage, ob die Bf. selbst als Prostituierte tätig gewesen sei, sei im Rahmen der Betriebsbesichtigung nicht beantwortet, aber schriftlich verneint worden. Ein Gesundheitsbuch der Bf. sei von dieser laut deren Aussage "nur zur Sicherheit" für den Fall geführt worden, dass sie als Tänzerin angetroffen werde. Die Schätzung der Einnahmen pro Prostituierter stütze sich auf eine Vorprüfung des vorherigen Betreibers der Gogobar. Für die Betriebsprüfung seien seitens der Bf. kaum Unterlagen vorgelegt worden, da diese nach den Angaben der Bf. bei einem Einbruch gestohlen worden sein sollen. Die diesbezügliche Anzeige sei jedoch erst 8 Monate nach dem Vorfall erfolgt.

Zu 3) Ruhendmeldungen seien durch das Unternehmen selbst bei der Wirtschaftskammer gemeldet worden, diese seien dann automatisch an die Finanzbehörde weitergeleitet worden. Auf Basis dieser seien die durchschnittlichen Erlöse gekürzt worden. Die Ruhendmeldungen seien im körperlichen Akt abgelegt worden, dieser existiere aber nicht mehr.

Eine der via E-Mail an die Gemeinde erfolgten Meldungen der Bf. lag der Stellungnahme vom 14.08.2025 exemplarisch bei.

20. Mit Beschluss vom 27.02.2026 wurden die Stellungnahmen der Bf. vom 28.08.2025 und vom 03.09.2025 an die belangte Behörde weitergeleitet und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde die Bf. aufgefordert, zu auf den Meldungen angebrachten Vermerken Stellung zu nehmen. Ebenso wurden die bei der ehemaligen steuerlichen Vertretung verbliebenen Unterlagen der Bf. vom Bundesfinanzgericht angefordert.

21. Mit Beschluss vom 03.03.2026 wurde der Bf. die mit demselben Tag eingelangte Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.08.2025 samt Beilage zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses übermittelt. Zur Kenntnis wurde der Bf. mitgeteilt, dass die ehemalige steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit selben Tage telefonisch mitgeteilt hat, dass noch ein einschlägiger, von der Bf. ohnehin als bei der steuerlichen Vertretung befindlich erwähnter Ordner bei ihr tatsächlich aufliege und dass sie diesen dem Bundesfinanzgericht nach Rücksprache mit der Bf. postalisch übermitteln werde.

22. In der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2026 wurden folgende Punkte im Wesentlichen ergänzt:

Die Aussage der Bf., sie habe sich laut Aussage der Beamten in jede Rubrik eintragen müssen, sei nicht verifizierbar und unglaubwürdig - es müsse sich ja dann auch jede Reinigungskraft oder Türsteher als "Sexualdienstleister" erklären. Der Prüfer habe telefonisch bei der Gemeinde nachgefragt und bestätigt bekommen, dass es sich um Meldungen der Prostituierten handelt, Barpersonal bzw. Tänzerinnen seien nicht zu melden, da diese gar nicht unter das Sexualdienstleistungsgesetz fallen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bf. steuerlich vertreten war und eine Abklärung durch den Steuerberater so möglich gewesen wäre. Zur Kalkulation der Umsätze wurde ergänzt, dass die Kalkulationsgrundlage bereits enthalte, dass Prostituierte unterschiedlich viele "Einsatztage" pro Woche hätten und, dass die Vorabmeldung über eine gewisse Anzahl an Arbeitstagen pro Woche nicht unbedingt mit der gelebten Praxis übereinstimmen müsse.

Die Bf. selbst, die bei den erfolgten Meldungen als "Sexdienstleisterin" angeführt wird, habe die Frage des Prüfers, ob sie selbst als Prostituierte tätig ist, bei der Betriebsbesichtigung nicht beantwortet und in weiterer Folge allerdings einmal schriftlich ausgeführt, dass sie nie als Prostituierte tätig gewesen sei.

Auf die Frage des Prüfers, warum sie dann das - nur für Prostituierte erforderliche - Gesundheitsbuch führe, habe sie ausgeführt, dass sie dieses aus Sicherheit führe, falls sie als Tänzerin angetroffen werde. Dazu sei aus Sicht des Prüfers allerdings auszuführen, dass das Sexualdienstleistungsgesetz auch eine Meldung als "Tänzerin ohne Sexualdienstleistung" vorsehen würde und eine Tänzerin kein Gesundheitsbuch brauche.

23. Mit Unterlagennachreichung vom 06.03.2026 wurden die Unterlagen der ehemaligen steuerlichen Vertretung der Bf. an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Darin befanden sich die Meldungen nach dem Sexualdienstleistungsgesetz der Jahre 2013 bis 2017.

24. Mit Beschluss vom 13.03.2026 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.03.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 11.03.2026, der Bf. zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.

25. Im Zuge der Stellungnahme der Bf. vom 19.03.2026 ergänzt diese im Wesentlichen: Vermerke auf den Meldungen, wie "2-3 Tage frei" würden sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche, nicht auf eine 7-Tage-Woche beziehen. Manchmal sei nur 4 Tage geöffnet gewesen, wenn die Prostituierten nicht wie vereinbart zurückgekommen seien. Die tatsächlichen Öffnungstage könnten der Auswertung der Registrierkasse entnommen werden.

Der Vergleich mit früheren Betreibern sei nicht nachvollziehbar, da dort mehrere Lokale betrieben worden seien und so ein Austausch von Prostituierten möglich gewesen sei.

Betreffend Einbruch wurde ausgeführt, Türen seien beschädigt und Räumlichkeiten durchsucht worden. Nach Information des Hauseigentümers sei eine Anzeige im Fall fehlender Gegenstände zu erstatten, ansonsten sei die Bf. selbst verantwortlich.

26. Mit Schreiben an die Spruchsenatskanzlei vom 22.04.2026 ersuchte das Bundesfinanzgericht um die Übermittlung des die Bf. betreffenden Spruchsenat-Erkenntnisses vom 19.02.2020 bzw. des Protokolls der mündlichen Verhandlung sowie der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (***1***). Weiters wurde um die Übermittlung der der Bf. zunächst zur Last gelegten Taten (samt Bemessungsgrundlage; Stellungnahme des Amtsbeauftragten) samt Begründung gebeten.

27. Mit Eingabe vom 23.04.2026 wurden das Spruchsenatserkenntnis vom 19.02.2020, die Niederschrift zur Verhandlung sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 28.10.2019 an das Bundesfinanzgericht übermittelt.

28. Mit Beschluss vom 12.05.2026 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zu diversen zahlenmäßigen Differenzen zwischen dem rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren und den mit den angefochtenen Bescheiden im Abgabenverfahren vorgeschriebenen Beträgen und Bemessungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Weiters wurden die Parteien des Verfahrens auf das Straferkenntnis des Spruchsenats zu Straflistennummer ***1*** vom 19.02.2020, mit welchem die Bf. schuldig gesprochen wurde, bestimmte Beträge an Einkommens- und Umsatzsteuer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hinterzogen zu haben, hingewiesen und es wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der belangten Behörde wurde zudem die Stellungnahme der Bf. vom 18.03.2026 übermittelt.

29. Am 15.05.2026 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.

30. Der gegenständliche Erörterungstermin vom 06.07.2026 wurde nach vorheriger Absprache mit allen Beteiligten am 01.06.2026 festgelegt.

31. Im Zuge des Erörterungstermins vom 06.07.2026 gaben die Parteien bekannt, dass es zu dem in der Ladung übermittelten Verfahrenslauf keine Einwendungen oder Ergänzungen gibt.

Einvernehmlich wurde festgehalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 sowie der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2020 und Folgejahre nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wurde zurückgezogen. Weiters wurde von der Bf. die Erklärung abgegeben, die Feststellungen betreffend Mietaufwand (Vorsteuer) und KFZ-Aufwand wie schon bisher nicht weiter zu bekämpfen.

Wohnsitzmeldungen betreffend die im Lokal der Bf. tätigen Prostituierten seien nach Angaben der Bf. deswegen durch die Bf. (an einer von jener des Lokals verschiedenen Lageadresse) erfolgt, weil dies von der Polizei und der Bezirkshauptmannschaft so gewünscht gewesen sei.

Den Parteien wurde eine durch das Bundesfinanzgericht erstellte tabellarische Übersicht über die erklärten Besteuerungsgrundlagen, die Feststellungen durch die Betriebsprüfung - die Differenz daraus, den Erstbescheiden, den Folgebescheiden - die Differenz daraus, die Werte des Spruchsenats sowie die Abweichung des Spruchsenats vom angefochtenen Bescheid (Folgebescheid) zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Bf. legte ein E-Mail vom 28.04.2026 zur Thematik der Selbständigkeit/Unselbständigkeit vor. In diesem wird eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Prostituierten als Selbständige beschrieben.

Die Bf. blieb dabei, lediglich eine Tagespauschale iHv. 15 Euro pro Zimmer pro Prostituierter vereinnahmt zu haben. Über die tatsächlichen Umsätze der Prostituierten habe sie keine Kenntnis gehabt. Der Prüfer hielt dem entgegen, dass bereits die Lokalmiete die behaupteten Zimmermieterlöse (ca. 10.000-15.000 EUR/Jahr) bereits übersteige und dieses Vorbringen daher wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei.

Erörtert wurden weiters die Umsatzsteuerfestsetzung 10-12/2017 und der Umsatzsteuerjahresbescheid 2017. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Festsetzung 10-12/2017 aus technischen Gründen bereits der Jahresumsatz zugrunde gelegt worden sei und nicht bloß jener des vierten Quartals. Im Jahresbescheid wurden diese Grundlagen im Wesentlichen übernommen. Die Schätzung habe sich auf die Prostitutionsumsätze bezogen, da die Getränkeumsätze im Nachschauzeitraum 2017 steuerlich neutral behandelt worden seien, da lediglich die Prostitutionsumsätze verarbeitet worden seien.

Der Richter befragt die Bf., welche Änderungen im Vergleich zum bisherigen Betreiber sie im Zuge der Übernahme des Betriebes 2013 im Betrieb vorgenommen habe. Dazu gab die Bf. an, den Betrieb im Sommer 2013 übernommen und lediglich geringfügige Änderungen im Innenbereich vorgenommen zu haben. Die Dauer der Umbauarbeiten (wenige Wochen oder mehrere Monate) sei nicht mehr erinnerlich gewesen. Danach seien insgesamt 4 Zimmer - davon 3 Zimmer den Prostituierten und 1 Zimmer für sie selbst Büro/Schlafzimmer zur Verfügung gestanden. Die Fläche der gepachteten Einheit war nach Angabe der Bf. dieselbe wie jene des Vorgängers. Der Betriebsprüfer verwies darauf, dass weder Umbaukosten geltend gemacht worden seien, noch sonstige Anhaltspunkte für eine geänderte Bewirtschaftung gegenüber dem Vorbetreiber ersichtlich gewesen seien, abgesehen von einem fehlenden Provisionssystem für Getränkeumsätze, daher der angenommene Umsatz pro Prostituierter, welcher etwas niedriger angesetzt wurde als beim Vorgänger-Betreiber. Die Bf. brachte, angesprochen auf offenbar nicht geltend gemachte oder fehlende Umbaukosten, vor, dass die Arbeiten von Freunden, welche auch die Materialkosten übernommen hätten, durchgeführt worden seien. Es sei lediglich ausgemalt worden, Einrichtungsgegenstände seien entfernt worden seien und es seien keine Anschaffungen getätigt worden. Kurz davor hatte die Bf. noch von unbestimmten Bauarbeiten gesprochen, deren ungefähren zeitlichen Umfang (wenige Wochen oder Monate) die Bf. nicht nennen konnte.

Zur Schätzung der zugrunde gelegten Anzahl der Prostituierten sowie der angenommenen Umsätze wurde seitens Bundesfinanzgerichts vorgehalten, dass bereits beim Vorgänger (Prüfzeitraum 2004-2012) höhere Durchschnittswerte als bei der Bf. zugrunde gelegt wurden und auch inflationsbedingt grundsätzlich von höheren Umsätzen der Bf. auszugehen sei. Die Bf. bestritt diesbezüglich lediglich die Anzahl der von der Betriebsprüfung angenommenen durchschnittlichen Prostituierten (4,55 bis 6,41) und bezifferte diese mit lediglich 1,5 bis 3. Die belangte Behörde führte aus, dass der durchschnittlich angenommene Monatsumsatz iHv. 1.865,00 Euro, gegenüber dem durchschnittlichen Monatsumsatz beim Vorbetreiber (Prüfzeitraum 2004-2012) iHv. 2.095,00 Euro deswegen niedriger angesetzt worden sei, weil bei der Bf. keine Provisionen aus Getränkeumsätzen an die Prostituierten ausbezahlt worden seien. Zur Frage, ob die 1.865,00 Euro als realistischer Umsatz erscheinen, gab die Bf. an, dass sie das nicht wisse. Dazu wurde von der Bf. allerdings auf Nachfrage des Gerichts ergänzend die Angabe gemacht, dass die Prostituierten 140 Euro pro Stunde und rund 70-75 Euro pro halbe Stunde von den Freiern erhalten haben und dass beim Vorgänger mehr Kunden und höhere Umsätze zu verzeichnen waren, was die Bf. aus einem Besuch im Vorfeld ihrer Übernahme wahrgenommen habe. Die Polizei habe laut der Bf. regelmäßig die Meldungen der Bf. kontrolliert und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Gesundheitsbücher der Prostituierten seien im Büro der Bf. aufbewahrt worden für die Kontrolle/Einsichtnahme durch die Behörden.

Die männliche Vertrauensperson der Bf., welche laut eigenen Angaben und jener der Bf. im Zeitpunkt des Erörterungstermines mit dieser liiert ist, gab ebenfalls an, dass nach eigener und häufigerer Wahrnehmung beim Vorbetreiber mehr Prostituierte tätig gewesen seien als bei der Bf.. Letzterer Umstand wurde von der belangten Behörde bestritten.

Ferner wurden die fehlenden Grundaufzeichnungen, Kassenjournale und die Schätzung der Getränkeumsätze erörtert. Dazu führte der Betriebsprüfer aus, dass der Sicherheitszuschlag iHv. 10% angesichts der fehlenden Aufzeichnungen ohnehin noch niedrig bemessen worden sei. Dazu gab die Bf. keine Erklärung ab.

Der Richter hielt der Bf. die erst ca. 8 Monate nach dem behaupteten Einbruch (und erst nach Beginn der Betriebsprüfung) erstattete Diebstahlsmeldung betreffend Buchhaltungsunterlagen und betrieblichen Aufzeichnungen vor, mit der Frage, warum nicht bereits früher als nach 8 Monaten eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde erstattet worden sei. Dazu gab die Bf. an, dass sie den Hauseigentümer nicht erreichen habe können und dass sie diesem noch Fragen hätte stellen wollen und gestand auf Nachfrage zu, dass eine derartige Anzeige auch früher hätte erfolgen können.

Der Richter befragte die Bf., warum sie auch sich selbst (laufend) als Sexualdienstleisterin in den Meldungen an die Behörden bezeichnet habe, wenn sie laut ihrem Vorbringen keine solchen Dienstleistungen erbracht habe, aber laut eigener Aussage "beim Tanzen" "leicht bekleidet" gewesen sei und laut Prüfer es die Möglichkeit gegeben hätte, sich in andere Kategorien in der Meldung einzutragen, wenn sie tatsächlich keine Sexualdienstleistungen erbracht habe.

Dazu gab die Bf. an, selbst keine Sexualdienstleistungen erbracht zu haben, sondern lediglich Kellner-, Reinigungs-, und sonstige Verwaltungstätigkeiten. Die Eintragung als Sexualdienstleisterin sei auf Vorgaben der Polizei im Zuge der Kontrollen vor Ort zurückzuführen gewesen. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass aufgrund der entsprechenden behördlichen Meldungen der Bf. sowie aufgrund des geführten Gesundheitsbuches der Bf. bei lebensnaher Betrachtung von einer Tätigkeit der Bf. (auch) als Prostituierte auszugehen sei. Auf Vorhalt des Richters, dass es laut den Meldungen regelmäßig auch "sonstige Dienstnehmer" gegeben habe, gab die Bf. lediglich an, dass sie selbst oder ihre Schwester meist die gewerberechtliche Geschäftsführung innehatte.

Der Richter verwies auf das Spruchsenatserkenntnis vom 19.02.2020, die Niederschrift zur Verhandlung sowie die Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 28.10.2019 sowie darauf, dass grundsätzlich lediglich die Höhe der via Schätzung festgesetzten Abgaben strittig ist und zu alldem nun noch eine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Die Bf. gab dazu an, dass die tatsächliche Anzahl der Arbeiteten Mädchen nicht den Meldungen entsprach, weil die Mädchen nicht zuverlässig erschienen seien. Vom Richter befragt, warum in solchen Fällen keine neue Meldung erstattet wurde, gab die Bf. an, dass im Zweifel lieber eine Meldung erstattet wurde, bevor jemand arbeite, der nicht gemeldet ist, um keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Die Mädchen seien sehr unzuverlässig erschienen und die Meldungen seien im Vorhinein zu erstatten gewesen. Der Prüfer erwiderte, dass Meldungen nur im Falle der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen zu erstatten waren und daher die Meldungen jeweils im Nachhinein erfolgten. Der Prüfer gab weiters an, dass es unglaubwürdig erscheine, dass dauerhaft zahlenmäßig zu hoch angesetzte Meldungen erfolgen und dennoch nach einigen Monaten immer noch keine Anpassung erfolgen würden.

Die belangte Behörde konnte den Zahlen und dem Grunde nach betreffend Umsatzsteuer die Differenzen zwischen dem Spruchsenatserkenntnis und den angefochtenen Bescheiden aufklären (Sicherheitszuschlag nicht als strafbar angesehen, dieser wurde teilweise versehentlich mehrfach abgezogen).

Im Laufe des Erörterungstermins wurde von den Parteien außer Streit gestellt, dass die entsprechenden Meldungen nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz im Wesentlichen wahrheitsgemäß erstattet wurden, wobei die Bf. dies einschränkend bei ihrem Vorbringen blieb, dass sie entgegen den Meldungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Sexualdienstleistungen erbrachte.

32. Mit E-Mail vom 07.07.2026 übermittelte die Bf. einen Lageplan der beschwerdegegenständlichen Gogobar. Auf diesem ist der Grundriss der Räumlichkeiten ersichtlich. Der Bereich "Bar" sei hauptsächlich genutzt worden, der (größere, Anmerkung des Richters) Bereich "Nachtclub" (mit einer kleineren Tanzfläche und umliegenden Sitzgelegenheiten, welcher ungefähr die Hälfte der angemieteten Fläche ausmachte) jedoch nicht.

33. Mit Stellungnahme vom 07.07.2026 äußerte sich die belangte Behörde zur angegebenen Nutzung der Räumlichkeiten. Der Betriebsprüfer hob hervor, dass die Bf. im Erörterungstermin die Aussage, dass Freunde die Umbauarbeiten getätigt hätten, erst getätigt habe, als von ihm betont wurde, dass keine Umbaukosten in der Buchhaltung aufscheinen. Bei nunmehriger Übermittlung des Lageplans sei nur mehr die Rede davon, dass Teile, wie der Bereich Nachtclub, nicht genutzt worden seien.

Dass diese Bereiche 2018 genutzt wurden, gehe jedoch aus seinen schriftlichen Ausführungen zur Betriebsbesichtigung hervor. Aus der Niederschrift vom 23.08.2018 gehe hervor, dass aufgrund der rückläufigen Geschäftstätigkeit 2 Einzelkabinen und 1 Abstellraum nach Aussage der Bf. nicht genutzt worden wären. Dies habe nach Ansicht des Prüfers Auswirkung auf die Barumsätze. An den Zimmern (1 bis 3 laut Plan) habe sich nichts geändert. Der ermittelte Durchschnitt an Prostituierten laut Meldungen habe nicht zu bedeuten, dass diese verglichen mit einer 40-Stunden Woche, alle gleichzeitig anwesend gewesen wären, denn sonst hätte die Schätzung einen deutlich höheren Wert ergeben. Zu den Tarifen für Sexdienstleistungen gab der Prüfer für 2009 für 1 Stunde 190 Euro, für 30 min 110 Euro und für 20 min 95 Euro an.

34. Am 09.07.2026 erklärte die Bf. den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Auch seitens der belangten Behörde wurde daraufhin auf Nachfrage noch am selben Tag nach § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO auf eine solche ausdrücklich verzichtet.

35. Mit Eingabe der Bf. vom 17.07.2026 trat diese den Ausführungen des Prüfers zur Aufnahme einer Niederschrift "im Finanzamt" entgegen und führte aus, dass eine solche Niederschrift ausschließlich im Rahmen des Finanzstrafverfahrens aufgenommen worden sei, da zur Schlussbesprechung nur die steuerliche Vertretung anwesend gewesen sei und nicht die Bf., da diese die ganze Nacht gearbeitet habe und in der Früh noch fahruntauglich gewesen sei. Weiters hätte der Vermieter Mietrechnungen erst nach dem Schuldspruch der Bf. ausgestellt. Entsprechende Unterlagen oder Nachweise wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. (in der Folge: "Bf.") führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2013-2017 ab Mitte 2013 einen als "Gogobar *Gogobar A* " bezeichneten Bordellbetrieb als Bewilligungsinhaberin im Sinne des OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes. Hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer wurde betreffend der Jahre 2013 bis 2016 eine Betriebsprüfung durchgeführt sowie betreffend 2017 und 2018 eine Nachschau abgehalten. Es wurde festgestellt, dass laut Buchhaltung und Einnahmen- Ausgabenrechnung keine Umsätze aus Prostitution erklärt wurden. Im Anschluss wurden die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2013 bis 2017 und die Einkommensteuer 2013 bis 2016 wiederaufgenommen und mangels Vorlage geeigneter Unterlagen und Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten Einkünfte aus den Prostitutionsumsätzen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt und festgesetzt.

Die Räumlichkeiten des Lokales stellen sich überblicksmäßig wie folgt dar:

[...]

SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1: Grundriss der Gogobar, auf dem der Nachtclub, Bar, Büro, 3 Zimmer für die Ausübung der Prostitution, Toiletten sowie Lager ersichtlich sind.

Der als "Nachtclub" bezeichnete Teil mit erhöhter Tanzfläche wurde entgegen den Behauptungen der Bf. durchaus im Rahmen des Bordells genutzt, unter anderem von der Bf. selbst als Tänzerin. Die flächenmäßige Nutzung des Bordells entsprach jener des Vorbetreibers dieses Lokales, betreffend welchem bereits eine umfassende Betriebsprüfung samt Hausdurchsuchung betreffend die Jahre 2004 - 2012 stattgefunden hatte. Daher war betreffend die nun festgestellten Tatsachen und zahlenmäßigen Grundlagen mangels bekannter Änderungen im Betrieb seit der Übernahme durch die Bf. eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Betriebes der Bf. mit jenem des Vorgängers gegeben, wobei allerdings die Bf. den Prostituierten für erzielte Getränkeumsätze keine Provisionen bezahlt hat, weshalb von etwas niedrigeren monatlichen Umsätzen in der Höhe von EUR 1.865,00 pro Prostituierter ausgegangen wird. Die Bf. war ebenfalls zumindest zeitweise selbst als Prostituierte tätig. Die weiteren Prostituierten waren nicht selbständig, sondern unter Aufsicht der Bf., welche als Bordellbetreiberin fungierte, tätig. Die Bf. verwahrte deren Gesundheitsbücher und ihr eigenes in ihrem Büro auf und erledigte auch Wohnsitzmeldungen für die Prosituierten gegenüber der Behörde.

Die Feststellungen der Betriebsprüfung werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt, allerdings abweichend davon aufgrund der als im Wesentlichen wahrheitsgemäß abgegebenen Meldungen der Bf. nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz mit einer etwas niedrigeren Anzahl von durchschnittlich beschäftigten Prostituierten (vgl. Beschluss vom 05.08.2025 und nachstehende Tabelle) und stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Vorsteuern (Mietaufwand): Die geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt, da die zugrundeliegende Rechnung nicht auf die Bf. ausgestellt ist.

KFZ-Aufwand: Hinsichtlich des KFZ-Aufwandes wurden mangels weiterer Nachweise lediglich die tatsächlich verbuchten Kosten berücksichtigt.

Getränkeumsätze: Aufgrund vorliegender formeller und materieller Mängel bei den Aufzeichnungen (siehe Verfahrensablauf sowie untenstehende Tabelle 1) wurde ein Sicherheitszuschlag iHv. 10% vorgenommen.

Prostitutionsumsätze: Da für den Prüfungszeitraum keine Umsätze aus Prostitution erklärt wurden, wurden diese im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurden trotz der Angabe einer "Tagesmiete" iHv. 15 Euro pro Prostituierter die Umsätze der Prostituierten zur Gänze geschätzt und anteilig mit 40% der Bf. zugerechnet. Die Prostituierten wurden als unselbstständig tätig betrachtet. Die Anzahl der Prostituierten wurde aufgrund der durch die Bf. an die Gemeinde verschickten Meldungen nach § 8 Sexualdienstleistungsgesetz ermittelt. Dabei wurden nur die gemeldeten Prostituierten unter "Personen, die Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben" berücksichtigt, nicht jedoch "sonstige beschäftigte Dienstnehmer". Auch Schließtage wurden korrigierend berücksichtigt.

SEQ Tabelle \* ARABIC Tabelle 1: Vorhandene Aufzeichnungen und Nachweise zu den Betriebseinnahmen und betriebliche Unterlagen

Jahr

Getränke

Prostitution

Mieten

GKK-
Anmeldungen

Kassenbelege (Jahresbeleg)

Jahresabschluss

2013-2016

Keine Angaben

Keine Angaben

Keine Angaben

keine

keine

keine

2017

Laut Jahresbeleg (€ 38.937,49)

Keine Angaben

laut
Jahresbeleg 289 Mieten à 15 Euro

GKK-
Anmeldungen (6 Monate)

Jahresbeleg 06.01.2018

Jahresabschluss 2017

SEQ Tabelle \* ARABIC Tabelle 2: Vom Bundesfinanzgericht festgestellte Bemessungsgrundlagen der Prostitutionsumsätze

Darstellung

2013

2014

2015

2016

2017

Ø Anzahl Prostituierter

4,03

3,94

4,24

4,07

2,46

Monatsumsatz brutto

1.865,00

1.865,00

1.865,00

1.865,00

1.865,00

Summe brutto/Monat

7.511,81

7.356,39

7.901,71

7.590,88

4.586,89

Summe brutto/Jahr

41.314,93

88.276,67

94.820,53

91.090,53

55.042,70

Nettoumsatz/Jahr

34.429,11

73.563,89

79.017,11

75.908,77

45.868,92

Ruhendmeldungen (Kürzung)

 

4 Wochen

13,5 Wochen

1 Woche

4 Wochen

 

-5.658,76

-20.514,06

-1.459,78

-3.528,38

Nettoumsatz lt. BFG

34.429,11

67.905,13

58.503,05

74.448,99

42.340,54

USt 20%

6.885,82

13.581,03

11.700,61

14.889,80

8.468,11

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu ggfs. die beispielhaft angeführten Erkenntnisse bei Ritz, BAO6, § 167, Tz 8) genügt es im Abgabenverfahren, wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen angesehen wird, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat, die somit mit höchster Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.

Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, auf die im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht vorgenommenen Abfragen in elektronischen Datenbanken der Finanzverwaltung sowie auf die Ergebnisse des durchgeführten Erörterungstermines.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob die der Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung zugerechneten Prostitutionsumsätze dieser tatsächlich zuzurechnen waren, allenfalls richtig ermittelt wurden und ob die dafür herangezogene Schätzung den Anforderungen des § 184 BAO entspricht.

Zum KFZ-Aufwand: Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in der Einnahmen-Ausgabenrechnung ein höherer KFZ-Aufwand angesetzt wurde als in der Buchhaltung verbucht wurde. Eine nachvollziehbare und belegmäßige Dokumentation der darüberhinausgehenden Beträge wurde nicht vorgelegt. Daher war lediglich der tatsächliche Buchungsbetrag abzugsfähig. Die Feststellungen der belangten Behörde blieben im Verfahren unwidersprochen. Der von der belangten Behörde angesetzte Betrag ist als glaubhaft und nachvollziehbar anzusehen. Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Bf. zudem erklärt, diese Feststellung wie bereits bisher (seit Stellung des Vorlageantrages, Anmerkung des Richters) nicht weiter zu bekämpfen.

Zum Mietaufwand: Auch wenn die Bf. behauptete, selbst Mieterin zu sein, wurde der Mietvertrag eindeutig zwischen *Vermieter1* als Vermietern und Herrn *Vormieter* als Mieter abgeschlossen. Eine Vertragsübernahme durch die Bf. oder eine Dokumentation durch entsprechend lautende Rechnungen wurden trotz zahlreicher Gelegenheiten bis dato nicht vorgelegt. Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Bf. zudem erklärt, auch diese Feststellung wie bereits bisher nicht weiter zu bekämpfen.

Umsätze des Bordells:

Die im Ergebnis vorgenommene Schätzung beruht insbesondere auf den übermittelten und nunmehr unstrittigen Meldungen nach dem OÖ Sexualdienstleistungsgesetz an die Gemeinde, den Ergebnissen der Betriebsprüfung sowie den Ermittlungen aus Vorverfahren sowie auf vom Bundesfinanzgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungen.

Es wurde ein Jahresbeleg vom 06.01.2018 vorgelegt, welcher einen Bruttoumsatz von 33.475,00 Euro für das Jahr 2017 ausweist. Vergleicht man diesen mit den Aussagen der Bf., kommen erhebliche Zweifel auf. Der Beleg gliedert sich in Mieten mit einem Gesamtbetrag von 4.335,00 Euro, was bei einer Tagesmiete iHv. 15,00 Euro pro Mietbuchung auf 289 Tagesmieten von Prostituierten im Jahr 2017 schließen lässt. Demgegenüber behauptet die Bf. allerdings, dass im Durchschnitt zwei Prostituierte gleichzeitig tätig gewesen seien. Bei einem realistischen Geschäftsbetrieb an sechs Tagen pro Woche (ca. 313 Tage jährlich, Öffnungszeiten 21:00 - 06.00 Dienstag bis Sonntag) ergibt sich daraus eine erwartbare Anzahl von ca. 626 Tagesmieten für dieses Jahr. Selbst bei vollständiger Erfassung aller behaupteten Mietvorgänge (2 Prostituierte × 26 Arbeitstage × 15 Euro = max. 780 Euro monatlich) würde sich ein Jahresumsatz aus Zimmermieten von rund 9.360 Euro ergeben.

Die dokumentierten 289 Mieten decken also weniger als die Hälfte der zu erwartenden Buchungen ab. Dies wirft Zweifel an der von der Bf. behaupteten Geschäftsstruktur sowie der Vollständigkeit der Aufzeichnungen auf. Aus den erzielbaren Zimmermieten würde auch nach eigenen Angaben der Bf. im Zuge des Erörterungstermins nicht einmal die selbst zu tragenden Mietaufwendungen gedeckt werden können. Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärung konnte hierfür bislang nicht gegeben werden. Die Aufzeichnungen der Bf. betreffend den Bordellbetrieb waren daher jedenfalls unvollständig und in keiner Weise plausibel, zumal die Bf. den Betrieb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Wesentlichen unverändert durchgeführt hat. Eine nachvollziehbare Begründung für behauptete Minderumsätze im Vergleich zum Vorbetreiber konnte die Bf. auch auf Nachfrage nicht plausibel darlegen. Vielmehr wurde auch nach Aussagen der Bf. nach Übernahme des Lokals Mitte 2013 dieses lediglich ausgemalt. Dass die Tanzfläche nicht benützt worden sei und deshalb niedrigere Umsätze generiert worden seien, ist unglaubwürdig angesichts der Tatsache, dass die Bf. selbst im Laufe des Beschwerdeverfahrens (und auch im Strafverfahren war dies Thema) behauptet hat, sie habe selbst getanzt. Die einzige Tanzfläche dieser Bar befindet sich allerdings genau in dem Bereich, von dem die Bf. nun angibt, er sei nicht benützt worden. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Bf. für wesentliche Flächen des Lokals Miete bezahlt und diese in keiner Weise nachhaltig nutzt. Dass diese Bereiche 2018 (und in lebensnaher Betrachtung wohl auch davor, als noch wesentlich mehr Umsatz erzielt wurde) genutzt wurden, geht zudem aus den schriftlichen Ausführungen des Prüfers zur Betriebsbesichtigung 2018 hervor (Niederschrift vom 23.08.2018).

Der Großteil der Umsätze auf dem Jahresbeleg entfällt auf Getränkeumsätze (29.140 Euro von 33.475 Euro, also rund 87 %). Die hohen Umsätze aus dem Getränkebereich stehen in auffälligem Missverhältnis zu den dokumentierten Mieteinnahmen. Angesichts dessen erscheint es unplausibel, dass nur eine Prostituierte pro Tag tätig gewesen sein soll, vielmehr legt es das Gesamtbild nahe, dass eine größere Anzahl Prostituierter beschäftigt war, als es aus den Mietaufzeichnungen hervorgeht.

Insgesamt ist der einzige vorgelegte Jahresbeleg (2017) nicht geeignet, die gesetzlich geforderte Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Einnahmen sicherzustellen.

Es wurde lediglich für das Jahr 2017 ein Jahresabschluss vorgelegt. In diesem werden die Getränkeumsätze mit 38.937,49 Euro beziffert. Die dargestellte Abweichung von 9.747,49 Euro zwischen den im Jahresabschluss 2017 ausgewiesenen Getränkeerlösen (38.937,49 Euro) und den im Jahresbeleg dokumentierten Getränkeumsätzen (29.140 Euro) stellt eine erhebliche Differenz von über 25 % dar. Diese Diskrepanz ist weder betriebswirtschaftlich nachvollziehbar noch bislang durch eine sachliche Erklärung entkräftet worden.

Eine derartige Unstimmigkeit stellt einen gravierenden formellen Mangel in der Buchführung dar und rechtfertigt die Annahme, dass die Betriebseinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet wurden.

Nachfolgend wir der Jahresbeleg 2017 aus der Registrierkasse dargestellt:

[...]

Abbildung 2: Jahresbeleg 2017 aus der Registrierkasse der Gogobar bzw. des Bordells

Zu den Getränkeumsätzen:

Das Vorbringen der Bf., die Getränkeumsätze seien vollständig erfasst, vermag die festgestellten formellen und materiellen Mängel in der Buchführung nicht zu entkräften. Hier kann auf die zutreffenden Feststellungen im Zuge des Betriebsprüfungsberichts verwiesen werden. Insbesondere die fehlenden Registrierkassenbelege und die unzureichende, nicht gesetzeskonforme Dokumentation ("Stricherl-Listen") rechtfertigen einen Sicherheitszuschlag. Der Betriebsprüfer führte im Zuge des Erörterungstermines aus, dass ein Sicherheitszuschlag iHv. 10% angesichts der fehlenden Grundaufzeichnungen und Kassenjournale ohnehin noch niedrig bemessen worden sei. Die Bf. konnte diesem Vorbringen keine konkreten Einwendungen entgegensetzen.

Zu den Prostitutionsumsätzen:

Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden keinerlei Umsätze aus Prostitution erklärt. Während des gesamten Verfahrens wurden trotz Vorhalts des Fehlens entsprechender Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen über die Höhe der Umsätze vorgelegt. Grundlage der Schätzung bieten, wenn auch zum Teil schon ältere Ermittlungsgrundlagen und die Personenzahlen aus den Meldungen nach Oö Sexualdienstleistungsgesetz, welche als nachvollziehbare Basis herangezogen werden können. Auch die Daten der Vorprüfung beim Im Wesentlichen unveränderten Betrieb des Vorgängers für den unmittelbar davor liegenden Zeitraum können hierfür selbstverständlich herangezogen werden, zumal seitens der belangten Behörde ohnehin keine Inflationsanpassung der Werte erfolgte und diese Werte vielmehr als gesicherte Untergrenze anzusehen sind. Die herangezogenen Meldungen sowie die ergänzenden Ermittlungsergebnisse bilden in ihrer Gesamtheit eine tragfähige Schätzungsgrundlage iSd. § 184 BAO.

Auch das gegen die Bf. geführte Strafverfahren, welches bereits einen erhöhten Beweismaßstab anzulegen hatte, hat den im Zuge der Betriebsprüfung des beschwerdegegenständlichen Zeitraums festgestellten Sachverhalt als Grundlage für eine (unverändert rechtskräftig gewordene) Verurteilung der Bf. herangezogen.

Im Erörterungstermin wurde auf darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen der Vorprüfung beim Vorbesitzer durchschnittliche Umsätze iHv. 2.095 Euro festgestellt wurden, während im gegenständlichen Verfahren lediglich 1.865 Euro zugrunde gelegt wurden. Dieser Betrag sei angesetzt worden, weil anders als beim Vorbetreiber keine Provisionen aus Getränkeumsätzen für die Prostituierten berücksichtigt wurden. Dass es keine Provisionen gab, wurde auch von der Bf. bestätigt.

Weiters wurde vorgebracht, der Betrieb habe sich wesentlich von jenem des Vorgängers in Art und Umfang unterschieden. Befragt zu Umbauarbeiten konnte die Bf. jedoch im Erörterungstermin zu Umfang und Dauer keine näheren Angaben machen. Es sei der ehemalige "Peep-Show" Bereich umgebaut worden. Nunmehr seien 4 Zimmer, 3 für die Tätigkeit der Prostituierten und 1 als Büro/Schlafzimmer für die Bf. zur Verfügung gestanden. Dem steht gegenüber, dass keine Umbaukosten geltend gemacht wurden noch sonst Anhaltspunkte für eine objektive Änderung der Bewirtschaftung ersichtlich sind. So wurden weder Materialkosten noch sonstige objektive Nachweise für die behaupteten Umbauarbeiten vorgelegt. Der mit Mail vom 07.07.2026 vorgelegte Lageplan lässt keine Rückschlüsse auf eine Änderung der Betriebsstruktur zu. Die Behauptung der Nichtnutzung betraf laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 07.07.2026 nur die öffentlich zugänglichen Bereiche. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Betrieb hinsichtlich seiner wesentlichen Struktur mit dem Vorbetrieb vergleichbar blieb.

Wesentliche Änderungen der Betriebsführung gegenüber dem Vorbetreiber, die eine abweichende Aufteilung nahelegen würden, konnten somit nicht festgestellt werden. Diesbezügliche Ausführungen der Bf. blieben auf der Behauptungsebene und waren die entsprechenden Behauptungen teils kaum glaubwürdig, da zunächst von umfassenden Bauarbeiten gesprochen wurde, auf Nachfrage dazu Widersprüche auftauchten (keine Kosten in der Buchhaltung verzeichnet oder in Erklärungen geltend gemacht, keine Rechnungen aktenkundig, Arbeiter hätten kostenlos das Material gestellt, Vater der Bf. übernähme ohne Weiteres betriebliche Verluste der Bf.) und schlussendlich von der Bf. zugestanden wurde, dass nicht umgebaut, sondern lediglich ausgemalt worden sei, lediglich Mobiliar entfernt worden sei und keine weiteren Investitionen erfolgten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung des festgestellten Aufteilungsschlüssels sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen.

Soweit die Bf. im Erörterungstermin vorbrachte, es seien durchschnittlich 1,5 bis 3 Prostituierte tätig gewesen, blieb dieses Vorbringen unsubstantiiert. Beweismittel, welche die Behauptung stützen könnten, wurden nicht vorgelegt. Demgegenüber beruhen die Feststellungen der belangten Behörde auf den durch die Bf. selbst gegenüber anderen Behörden (Gemeinde und Polizei) erstatteten Meldungen, welche nach (von der belangten Behörde unwidersprochenen) Aussage der Bf. keinen Anlass zu behördlichen Beanstandungen geboten hätten, sowie weiteren Ermittlungsergebnissen. Bei der Ermittlung der Anzahl der Prostituierten laut Betriebsprüfung wurden auch als "sonstige Dienstnehmer" gemeldete Personen berücksichtigt, da die Bf. ausgesagt habe, keine zusätzlichen Kellner beschäftigt zu haben. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Anzahl an Prostituierten anhand der Meldungen wies allerdings auch teilweise rechnerische Widersprüche auf. Das Bundesfinanzgericht hat daher auf Grundlage der aktenkundigen Meldungen eine Neuberechnung vorgenommen und den Parteien vorgelegt. Hier wurde Bf. entsprechend ihrer eigenen Meldungen insoweit als Prostituierte berücksichtigt. Die als "sonstige Dienstnehmer" gemeldeten Personen wurden nicht nochmals als Prostituierte in die Berechnung einbezogen. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berechnung sowie die Einordnung der Meldungen wurden den Parteien bereits mit Beschlüssen von 05.08.2025 und 27.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs samt tabellarischer Darstellung zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Konkrete Einwendungen gegen die Berechnung oder die Einordnung der Meldungen sowie eine abweichende Berechnung wurden jeweils nicht vorgelegt. Die Meldungen als solche wurden nicht bestritten und gegen die Neuberechnung wurden keine konkreten Einwendungen erhoben oder eine alternative Berechnung vorgelegt. Die so ermittelten Werte werden daher als wahrscheinlichste und nachvollziehbarste Grundlage für die Schätzung herangezogen.

Der Höhe nach - basierend auf den nunmehr im Wesentlichen (mit Ausnahme der Meldungen der Bf. als Prosituierte) außer Streit gestellten Meldungen der Bf., welche als zutreffend angesehen werden, ergeben sich somit auch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes die bereits näher ausgeführten und vorgehaltenen, niedrigeren Zahlen. Insoweit konnte dem Vorbringen der Bf. im Ergebnis zum Teil im Sinne einer teilweisen Stattgabe gefolgt werden, als dass von einer niedrigeren als im BP-Bericht festgestellten Anzahl von Prostituierten auszugehen war (siehe obenstehende Tabelle).

Wenn die Bf. davon ausging, dass sie als Betreiberin eines Laufhauses lediglich Vermietungsumsätze getätigt habe, ist es insoweit auch naheliegend, dass es weder Aufzeichnungen zu den Entgelten der Freier noch entsprechende Eingangsrechnungen der Damen gibt. Dennoch entsprach diese Vorgangsweise in keiner Weise der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage.

Unterlagen betreffend den Zeitraum vor 2016 hätten nach Angaben der Bf. von dieser nicht vorgelegt werden können, da diese nach Aussage der Bf. bei einem Einbruch im Zeitraum 25.12.2017 bis 15.01.2018 gestohlen worden seien. Der aktenkundige und auch der Bf. bekannte Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 27.08.2018 schildert den Einbruch als dubios, da einerseits der Einbruch erst nach 7-8 Monaten (angegebene Vorfallszeit laut Bericht 25.12.2017 - 15.01.2018; der Betriebsprüfungsauftrag stammt vom 31.07.2018) der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet wurde und andererseits auch aus Sicht der Polizei das Motiv der Täter unklar erscheint. Ein mögliches Motiv könne laut Polizeibericht in einem Interesse der Täterschaft an den Buchhaltungsunterlagen der Bf. bzw. an den Gerichtsakten des *Vormieter* gelegen sein. Nach Wertgegenständen sei im Tatobjekt nicht offensichtlich gesucht worden. Auch auf das diesbezüglich nicht nachvollziehbare und wenig glaubwürdige Vorbringen der Bf. im Zuge des Erörterungstermines wird verwiesen.

Es wurde von der Bf. auch auf Nachfrage nicht erläutert, warum keine elektronischen Sicherungskopien oder anderweitige Reproduktionen der Buchhaltungsunterlagen vorhanden seien oder erstellt wurden. Auch die Unterlagen der ehemaligen steuerlichen Vertretung beschränken sich auf einen Ordner mit den Meldungen nach Sexualdienstleistungsgesetz. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen der Bf. nicht glaubwürdig ist. Insbesondere aufgrund der erst weit verspätet erstatteten Anzeige und der fehlenden Sicherungsmaßnahmen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Die Nichterbringung der Buchhaltungsunterlagen ist daher der Bf. zuzurechnen und begründet eine Verletzung der Buchführungs- bzw. Aufbewahrungspflichten gemäß § 132 BAO. Mangels vollständiger und nachvollziehbarer Aufzeichnungen ist die Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt gewesen. Die gewählte Schätzungsmethode erscheint unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände sachgerecht und angemessen.

Betreffend die Art der Tätigkeit der Prostituierten ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Animiertätigkeit bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 20.03.2002, 2000/09/0150).

In Anbetracht dessen, dass von der Bf. lediglich vorgebracht wurde, dass die Prostituierten selbstständig gewesen seien, aber detaillierte Gründe oder Nachweise warum im konkreten Fall - abweichend von der grundsätzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes - tatsächlich eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit der Prostituierten vorliegen sollte, nicht dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Prostituierten von der Bf. einerseits und deren Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Bf. andererseits gegeben war. Vor diesem Hintergrund ist wie oben ausgeführt, primär darauf zu schließen, dass die für die Bf. tätigen Prostituierten als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind. Konkrete Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, wurden nicht aufgezeigt.

Das im Erörterungstermin vorgelegte E-Mail vom 28.04.2026 betrifft lediglich sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und lässt keine Rückschlüsse auf eine steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Prostituierten im Betrieb der Bf. zu.

Das Vorbringen der Bf., sie habe selbst keine Sexualdienstleistungen erbracht, erweist sich als nicht glaubwürdig. Dem steht entgegen, dass sie sie sich selbst unter der Kategorie "Personen, die Sexualdienstleistungen anbahnen bzw. ausüben" gemeldet hat sowie, dass sie ein Gesundheitsbuch führte, welches typischerweise für die Ausübung von Sexualdienstleistungen erforderlich ist und für anderweitige Tätigkeiten im Betrieb keine Relevanz aufweist. Im Erörterungstermin verwies die Bf. hinsichtlich der Eintragung auf behördliche Vorgaben und schilderte, dass es hinsichtlich der Meldungen keine Beanstandungen gegeben habe. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie sich als Sexualdienstleisterin meldete, obwohl sie nach eigener Aussage ausschließlich Verwaltungs-, Reinigungs- und Kellnertätigkeiten ausgeübt habe, konnte nicht dargelegt werden. Warum objektiv unzutreffende Meldungen aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich gewesen sein sollten, konnte ebenso nicht nachvollziehbar erklärt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die von der Bf. erstatteten Meldungen grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln, was auch von der belangten Behörde zuletzt nicht bestritten wurde.

Soweit die Bf. vorbringt, es seien Schließungszeiten sowie Ruhendmeldungen an die WKO nicht berücksichtigt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Betriebsprüfers derartige Umstände bereits in die Berechnung eingeflossen sind. Darüberhinausgehende Schließungszeiten konnten nicht verifiziert werden und waren daher nicht zu berücksichtigen. Einwendungen der Bf. (insbesondere hinsichtlich Nichtberücksichtigung von Schließungszeiten, Zeugenaussagen, Kontrollen oder Manipulation oder Fälschung von Unterlagen) waren nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern. Es handelt sich dabei um pauschale, nicht näher belegte Behauptungen, die nicht durch konkrete nachprüfbare Nachweise gestützt werden, zumal die gesamte Aktenlage vom Gericht im Detail überprüft und dem Parteien vorgehalten wurde.

Die Sachverhaltsfeststellungen folgen in freier Beweiswürdigung dem Gesamtbild der Verhältnisse und berücksichtigen, dass der wahrscheinlichste Geschehensablauf zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn von der Bf. zwar vom typischen Geschehensablauf erheblich Abweichendes behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft gemacht wird und sich im Wesentlichen in Behauptungen erschöpft, obwohl eine Dokumentation möglich und zumutbar und aufgrund der Gesetzeslage auch verpflichtend vorzunehmen gewesen wäre. Das Vorbringen der Bf. blieb insgesamt weitgehend unsubstantiiert und unklar. Es vermochte die ausführlich begründeten Feststellungen der belangten Behörde im Wesentlichen nicht zu entkräften. Auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts im hier gegenständlichen Abgabenverfahren ergaben sich keine Umstände, die zu einer von den oben getroffenen Feststellungen des Gerichts abweichenden Beurteilung führen würden. Auch das die Bf. verurteilende, rechtskräftige Erkenntnis des Spruchsenates im Finanzstrafverfahren, in welchem ein erhöhter Beweismaßstab anzuwenden war und mit welchem Erkenntnis die Bf. antragsgemäß verurteilt wurde, hat keinerlei von den Feststellungen der Betriebsprüfung abweichende Sachverhaltselemente hervorgebracht, weshalb diesbezüglich auf die entsprechende Bindungswirkung verwiesen wird. Hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Abgabe kommt es allerdings wie ausgeführt aufgrund der ergänzenden Recherchen des Bundesfinanzgerichts (welche vom Spruchsenat offenbar nicht angestellt worden waren) teilweise zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen und auch im Ergebnis zu einer Reduktion der festzusetzenden Steuern, was als Letztstand aller diesbezüglichen Ermittlungen anzusehen und damit im Abgabenverfahren heranzuziehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

§ 115 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017 lautet:

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 184 BAO idF. BGBl. Nr. 194/1961 lautet:

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 idF. BGBl. I Nr. 34/2010 lautet:

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

§ 4 Abs. 1 UStG 1994 idgF. lautet:

"Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat."

Ist der Umsatz für die Sex-Dienstleistung dem Betreiber des Hauses zuzurechnen, ist als Entgelt nach § 4 UStG 1994 alles anzusetzen, was der Empfänger der Leistung für diese aufzuwenden hat. Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (VwGH 22.09.2005, 2003/14/0002; 15.06.2005, 2002/13/0104).

§ 12 UStG 1994 idF. BGBl I Nr 112/2012 (gültig 1.1.2013-14.8.2015) lautet:

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz - und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz - im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

§ 12 UStG 1994 idF. BGBl I Nr 118/2015 (gültig 15.08.2015-30.12.2016) bzw idF. BGBl I Nr 117/2016 (gültig 01.01.2017-31.12.2017) lauten:

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers (idF. BGBl I Nr 118/2015 "Leistungsbringers") statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

§ 45 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) idgF lautet:

(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
[…]

§ 8 Abs. 2 Z 1-5 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG) idF. Oö LGBl. Nr. 90/2013 (Inkrafttretensdatum: 29.09.2012; Außerkrafttretensdatum: 29.03.2018) lautet:

2) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

1. die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Bordellbetriebs der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen;

2. während der Betriebszeiten des Bordells persönlich anwesend zu sein und für den Fall ihrer bzw. seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, dass eine verantwortliche Person (§ 9) persönlich anwesend ist;

3. die Räume des Bordells nur Personen, die von den Verboten im § 3 Abs. 1 nicht erfasst sind, zur Anbahnung und zur Ausübung von Sexualdienstleistungen zu überlassen;

4. sich von der Identität der im Bordell die Sexualdienstleistungen ausübenden Personen zu überzeugen;

5. den Behörden (§ 14) die Personen, die im Bordell die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben, und die im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer schriftlich bekannt zu geben, und zwar:

a) vor Ausübung der Sexualdienstleistung oder vor Aufnahme des Dienstverhältnisses: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,

b) unverzüglich jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift,

c) die Beendigung der Ausübung der Sexualdienstleistung;"

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Anspruchszinsenbescheide 2015 + 2016

Hinsichtlich der zunächst mit Beschwerde angefochtenen Bescheide über Anspruchszinsen 2015 und 2016 ist auf den (rechtskräftigen) Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16.09.2020, RV/6100156/2019, zu verweisen, mit dem die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Berechtigung zur Schätzung

Nach den verfahrensrechtlichen Grundprinzipien der Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde gem. § 115 BAO den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig festzustellen, wobei diese amtswegige Ermittlungspflicht der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, jedoch ihre Grenzen insbesondere in der Zumutbarkeit der Ermittlungen sowie in den Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen findet. Korrespondierend hierzu normiert § 119 BAO eine umfassende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände, die vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen sind. Kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz dieser Verfahrenspflichten nicht mit der für die Abgabenfestsetzung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (VwGH 02.07.2002, 2002/14/0003; 08.09.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.03.2010, 2007/15/0265; 29.04.2010, 2008/15/0122; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.01.2016, 2012/13/0068).

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15.05.1997, 95/15/0144; 23.04.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 09.12.2004, 2000/14/0166; 23.02.2012, 2009/17/0127; 23.04.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.09.1998, 97/13/0033; 19.03.2002, 98/14/0026; 27.08.2002, 96/14/0111; 08.09.2009, 2009/17/0119-0122; 11.06.2021, Ro 2020/13/0005).

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.02.1995, 94/14/0157; 19.03.2003, 2002/16/0255; 03.08.2004, 2001/13/0022; 01.06.2006, 2002/15/0174; 23.02.2010, 2008/15/0027; 04.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0105).

Sind die Aufzeichnungen der Bf. sachlich unrichtig und weisen formelle Mängel auf, insbesondere fehlende Arbeitsaufzeichnungen, sind nicht alle Einnahmen in der Gewinnermittlung erfasst und Grundaufzeichnungen zur Erlösermittlung nicht aufbewahrt, sind sie nicht geeignet, die sachliche Richtigkeit der Gewinnermittlung zu belegen (BFG 12.03.2025, RV/3100120/2023).

Formelle Mängel der Aufzeichnungen hindern die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit, begründen aber umgekehrt nicht die Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit (Ritz, BAO8, § 163 Rz 3). Formelle Mängel der Aufzeichnungen rechtfertigen jedoch eine Schätzung gemäß § 184 BAO, wenn die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen festgestellt wird (BFG 04.01.2018, RV/7101385/2017).

Laut Buchhaltung und Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden keine Umsätze aus der Prostitution erklärt. Bereits durch die Nichterklärung der Umsätze und die anschließende Nichtvorlage von Unterlagen betreffend die Umsätze aus Prostitution war die durch die belangte Behörde durchgeführte Schätzung nach § 184 BAO zulässig und erforderlich.

Neben den berücksichtigten Daten aus der Hausdurchsuchung beim Vorpächter des beschwerdegegenständlichen Betriebes wurden die Meldungen der Bf. an die Gemeinde *Ort2* sowie der Jahresbeleg und der Jahresabschluss 2017 herangezogen. Die Daten der Hausdurchsuchung bilden entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht die alleinige Grundlage, sondern sind Anknüpfungspunkt und Vergleichsmaßstab für die Recherche in den Zeiträumen, in welchen keine Unterlagen von der Bf. zur Verfügung gestellt wurden.

Das Vorbringen der Bf., dass es sich um veraltete Unterlagen handelt, auf denen die Schätzung basiere, entkräftet diese selbst bereits weitgehend mit der Angabe, dass sich das Geschäftsmodell seit 2013 nicht grundlegend verändert habe und dies den unmittelbar dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2013-2017) vorangehenden Zeitraum (2004-2012) betrifft. Im Zuge des Erörterungstermines wurde dies von der Bf. wiederum teilweise in Abrede gestellt (es sei wesentlich weniger Umsatz zustande gekommen im Vergleich zum Vorgänger), konnte allerdings auf Nachfrage der belangten Behörde und auch des Gerichts nicht näher belegt werden. Da die Bf. die entsprechenden Unterlagen nicht vorlegte, verlassen diese Ausführungen der Bf. die Behauptungsebene nicht und erscheinen in einer Gesamtschau der Geschehnisse auch nicht als plausibel.

Die Bf. konnte keine gegenteiligen Nachweise oder auch nur Indizien vorlegen, die die behördliche Schätzung entkräften würden. Die Zahl der als Prostituierte tätigen Personen wurde aus den Meldedaten der Gemeinde *Ort2* abgeleitet, die diese wiederum von der Bf. selbst erhielt und welche auch von der Bf. selbst mehrfach als korrekt und nicht beanstandet bezeichnet wurden. Die Behauptung, dass eine Manipulation dieser Daten, allerdings lediglich im Sinne einer falschen Interpretation, vorliege, indem angeblich Daten eines Jahres auf alle anderen Jahre übertragen worden sei, obwohl die entsprechenden Daten vorliegen würden, steht im Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Bf., wonach die relevanten Unterlagen für die Jahre 2013 bis 2016 im Zuge eines Einbruchs im Jahr 2017 abhandengekommen seien. In einem solchen Fall, in welchem die notwendigen Unterlagen aufgrund eines behaupteten Diebstahls nicht vorgelegt wurden und eine Rekonstruktion der Daten durch die Partei nicht vorgenommen wurde, war die belangte Behörde berechtigt und auch verpflichtet, alle ihr zur Verfügung stehenden Daten und Erkenntnisse als Basis für eine Schätzung heranzuziehen. Die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Neuberechnung der aktenkundigen Meldungen führte im Vergleich zur Berechnung der Betriebsprüfung zu einer durchschnittlich etwas geringeren Anzahl an Prostituierten pro Meldung. Das Bundesfinanzgericht hat den Parteien die Daten und Ergebnisse dieser in diesem Sinne aktualisierten Schätzung jeweils bereits im Jahr 2025 zur Kenntnis gebracht und entsprechende Gelegenheiten zur Stellungnahme eingeräumt, wobei diesbezüglich keine inhaltlichen Ausführungen erfolgten, die für das Bundesfinanzgericht ein Abweichen von den vorgehaltenen Zahlen rechtfertigen würden, da zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen verwiesen bzw. dieses wiederholt wurde, ohne Fehler oder Widersprüche der Berechnungen aufzuzeigen oder allgemein nachvollziehbare Kritikpunkte zu äußern.

Die Bf. bringt vor, dass Aussagen der Kellnerin *Kellnerin1* ohne Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden hätten, obwohl diese laut ihrem sichergestellten Telefon auf Ungarisch und Rumänisch Textnachrichten verfasst habe und nur gelegentlich in gebrochenem Deutsch kommuniziert habe. Maßgeblich ist jedoch, ob die Aussage inhaltlich verständlich und nachvollziehbar ist, nicht jedoch, ob ein förmlicher Dolmetscher zugezogen wurde oder die Aussage in schönstem Deutsch erfolgte, solange der wahre Inhalt der Aussage hinreichend und ohne Zweifel erkennbar ist. Zudem steht in der Beschwerdeschrift "Trotzdem hat *Kellnerin1* auf Ihren Dolmetscher verzichtet." Bei einem freiwilligen Verzicht auf einen Dolmetscher durch die betroffene Zeugin selbst erscheint eine nachträgliche Rüge durch die Beschwerdeführerin nicht ausreichend schlüssig.

Gleiches gilt für den Vorwurf, einzelne Schriftstücke seien gefälscht bzw. nachträglich verändert worden, etwa durch angeblich kopierte Unterschriften der Prostituierten. Selbst ein seit Jahren behaupteter Antrag auf ein graphologisches Gutachten ersetzt nicht die - allenfalls einer Überprüfung zugängliche - nähere Darlegung konkreter Fälschungen. Die bloße Behauptung einer möglichen Verfälschung ohne Nachweis und ohne näherer Angaben reicht für sich nicht aus, die Beweiskraft der aktenkundigen Unterlagen in Zweifel zu ziehen, zumal sich aus diesen bis dato keine Widersprüche ergeben haben.

Die in einem Fall beanstandete Umrechnung von Wochenverdienst auf Monatsverdienst ist unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Schätzung auf Durchschnittswerte aus den amtlichen Meldungen an die Gemeinde *Ort2* stützt, nicht von Relevanz.

Selbst unter der Annahme, dass einzelne Aussagen zu hinterfragen sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schätzung nicht ausschließlich auf einzelne Aussagen isoliert stützt, sondern auf eine Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und auf konkreten Beweismitteln, die bereits mehrfach und hinlänglich genannt wurden. Der Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Beweisverfügbarkeit (behaupteter Einbruch 2017) vermag die Bf. nicht von ihrer Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht gem. § 119 BAO zu entbinden, sodass sie weiterhin zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verpflichtet bleibt. Auch bleibt fraglich, warum die Bf. selbst nach dem behaupteten Einbruch offenbar über keinerlei weiteren Aufzeichnungen oder Zahlen für den betroffenen Zeitraum verfügte.

Im vorliegenden Fall wurde die Schätzung der Prostitutionsumsätze aufgrund gravierender Mängel bei den Grundaufzeichnungen und der fehlenden Vorlage geeigneter Unterlagen vorgenommen. Es wurden trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, die eine aktuellere oder genauere Grundlage liefern würden. Dadurch wurde auch der Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO nicht nachgekommen.

Die Bf. hat darüber hinaus keine nachvollziehbare alternative Berechnung der Prostitutionsumsätze aus ihrer Sicht vorgelegt, die geeignet gewesen wäre, die behördliche Schätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die im gegenständlichen gerichtlichen Verfahren, welches erst nach Abschluss des finanzstrafrechtlichen Verfahrens vor dem Spruchsenat erfolgte, erstatteten Stellungnahmen führten zu keinen neuen entscheidungswesentlichen Erkenntnissen, sondern erschöpften sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens.

Beurteilung der Tätigkeit der Prostituierten

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.03.2002, 2000/09/0150 unter Verweis auf weitere Erkenntnisse (VwGH 02.09.1993, 92/09/0322, 17.11.1994; 94/09/0195; 10.02.1999, 98/09/0331), mit der (arbeitsrechtlichen) Einstufung von Prostituierten auseinandergesetzt. Danach ist die Animiertätigkeit bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren. Aspekte, die aus abgabenrechtlicher dagegen sprechen würden, hat die Bf. bislang nicht vorgebracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung war zwar im Erörterungstermin kurz Thema, ist hier allerdings aufgrund abweichender Kriterien und auch angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend (siehe auch übernächster Absatz).

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Der Barbetreiber ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel demnach hinsichtlich sämtlicher in der Bar erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer, sodass auch die Umsätze aus der Prostitution diesem zuzurechnen sind (VwGH 15.06.2005, 2002/13/0104; 22.09.2005, 2003/14/0002; 23.09.2005, 2003/15/0147; 24.01.2007, 2003/13/0138; 19.04.2007, 2004/15/0037; 20.05.2010, 2006/15/0290; 24.06.2010, 2010/15/0059; 31.03.2011, 2009/15/0199). Ein getrenntes Inkasso - etwa von Getränkeerlösen einerseits durch Kellner und Erlösen für sexuelle Dienstleistungen durch Prostituierte - steht danach dieser Zurechnung ebenso wenig entgegen wie eine Ankündigung, wonach allfällige Leistungen der Prostituierten auf deren Rechnung erfolgen würden (Letzteres wird gegenständlich nicht einmal behauptet).

Sind die betrieblichen Gegebenheiten so ausgestaltet, dass in einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees sämtliche Leistungen gegenüber den Kunden innerhalb des Lokals erbracht werden, darf die Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Betreiberin wirtschaftlich als Erbringerin aller angebotenen Leistungen auftritt und das Entgelt hierfür selbst vereinnahmt, unabhängig davon, ob die im Betrieb tätigen Personen ihre Leistungen als Dienstnehmerinnen oder selbstständig Tätige erbringen (BFG 14.02.2025, RV/7102567/2019). Hinsichtlich der Einordnung der Prostituierten als (un)selbstständig ist zu beachten, dass für steuerliche Zwecke ausschließlich die Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 maßgeblich ist. Die Tätigkeit muss dem steuerrechtlichen Tatbestand entsprechen, unabhängig von zivilrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (BFG 03.10.2014, RV/5100083/2013, 03.10.2014, RV/5100083/2013).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde die Tätigkeit als Prostituierte, Animierdame und Tänzerin in einem Barbetrieb, Nachtklub oder Bordell in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne oder von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stünden.

Nach eigenen Angaben der Bf. wurde im Jahr 2014 versucht, die "Ideen des Finanzministeriums, nach denen Prostituierte unselbständig sind" umzusetzen.

Kriterien für die Selbständigkeit bzw. nichtselbständigen Tätigkeit welche vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 20.04.2014, 2013/09/0041) zur Prüfung herangezogen werden, sind:

Gesundheitsuntersuchungen

Das Verlangen einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Bordellbetreiber ist ein starkes Indiz für Weisungsgebundenheit, da es eine direkte Kontrolle über die Tätigkeit der Prostituierten darstellt. Die Prostituierten wurden auf Veranlassung der Bf. regelmäßig zu Gesundheitsuntersuchungen gefahren und angemeldet. Zudem schildert die Bf. eine Anmeldung der Prostituierten bei der Gebietskrankenkasse für zumindest 6 Monate. Auch wurden die Gesundheitsbücher nach Aussage der Bf. bei dieser in deren Büro aufbewahrt.

Meldung der Prostituierten bei der Gemeinde

Die Anmeldung bei der Gemeinde durch den Bordellbetreiber zeigt eine organisatorische Eingliederung, da die Prostituierten nicht eigenständig handeln, sondern durch den Betreiber repräsentiert werden. Nach Angabe der Gemeinde *Ort2* erfolgte die Meldung der Prostituierten immer per Mail an die Gemeinde durch die Bf. (unbestritten).

Betriebliche Öffnungszeiten und zeitliche Eingliederung

Die Vorgabe der Arbeitszeiten durch die Öffnungszeiten der Bar ist ein weiteres Indiz für Weisungsgebundenheit, da die Prostituierten ihre Tätigkeit an die Vorgaben des Betreibers anpassen müssen. Der Zugang zu Separees war gegenständlich nur während der Öffnungszeiten des Lokals von Dienstag bis Sonntag, 21:00 - 06:00 möglich.

Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten und Infrastruktur

Die Prostitution in den Räumlichkeiten der Bar ist ein weiteres Indiz für die organisatorische Eingliederung, da die Prostituierten von der Kundenbasis des Bordells abhängig sind. Alle Prostitutionstätigkeiten fanden ausschließlich in den Separees der Betreiberin statt, eigene Räume oder Außenstellen gab es nicht.

Anbahnung und Kundenrekrutierung

Die Anbahnung der Prostitution sowie die Kundenrekrutierung in der Bar innerhalb des Barbetriebs und aus dessen bestehendem Gäste- bzw. Kundenkreis sind weitere Indizien für die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung, da die Prostituierten von der Kundenbasis des Bordells abhängig sind (BFG 30.11.2017, RV/5100580/2013, BFG 16.07.2020, RV/5101685/2016). Im gegenständlichen Fall erfolgten sowohl die Anbahnung als auch die Kundenrekrutierung innerhalb der Bar aus dem bestehenden Gäste- und Kundenkreis.

Aufzeichnungen über Gäste, Eintrittsgeld und Getränkekauf

Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die Dokumentation von Einnahmen ausschließlich über das System der Bf.. Eigene Aufzeichnungen der Prostituierten waren nicht vorhanden.

Preisgestaltung und Honorarsätze

Eine freie Festlegung der Honorarsätze ohne fremde Vorgabe gilt als klassisches Indiz für Selbständigkeit, während eine Preisgestaltung durch den Betreiber für Unselbständigkeit spricht. Im gegenständlichen Fall wurden konkrete Honorarsätze festgestellt. Zwar verhandeln die Prostituierten mit den Gästen individuell über Dauer und Leistungsumfang, wodurch ihnen eine gewisse Preisautonomie zukam. Die faktische Verhandlungsmöglichkeit wird aber durch die organisatorische Einbindung in den Betrieb und das Fehlen eigener Abrechnung deutlich eingeschränkt.

Abwicklung über Kassensystem der Betreiberin

Ein eigenes Rechnungssystem ist ein Merkmal eines Unternehmers. Die Nutzung fremder Systeme spricht für Arbeitnehmerstatus. Die Umsätze aus Mieten und Getränken wurden über das Kassensystem der Betreiberin abgerechnet. Die Zuordnung der Mieteinnahmen der Prostituierten erfolgte nach Aussage der Bf. innerhalb des Kassensystems über eine entsprechende Funktion ("Stationstaste 1").

Betriebliche Infrastruktur und Unternehmerrisiko

Die Bereitstellung eigener Infrastruktur spricht für Selbständigkeit, wohingegen die Nutzung fremder Räume für ein Dienstverhältnis spricht. Die für die Leistungserbringung erforderliche Infrastruktur (insbesondere das Mobiliar, die Separees sowie Tanzflächen und Bühnenbereiche) wurden ausschließlich durch die Bf. zur Verfügung gestellt. Eigene Infrastruktur wurde nicht von den Prostituierten zur Verfügung gestellt. Die Zurverfügungstellung der gesamten Betriebsinfrastruktur durch die Bf. stellt dabei ein wesentliches Indiz für die Unselbständigkeit dar.

Einheitliches Erscheinungsbild des Betriebs nach außen

Nach außen trat der Betrieb als einheitlicher Gesamtbetrieb auf, der unter einer gemeinsamen Leitung Getränke, Tanzdarbietungen und sexuelle Dienstleistungen durch die im Betrieb tätigen Personen anbot. Für die Gäste war kein Unterschied zwischen einzelnen Anbietern erkennbar. Vielmehr vermittelte das Lokal den Eindruck eines zusammenhängenden, organisatorisch einheitlich geführten Gesamtangebots.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes überwiegen jene Teile, die für eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Prostituierten von der Bf. und für eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Bf. sprechen.

Die Bf. konnte indes keine Belege vorlegen, welche die Selbstständigkeit der Prostituierten nachweisen würden. Dass die Mädchen nach Aussagen der Bf. nicht immer zuverlässig erschienen seien, ist noch kein ausreichendes Indiz für deren Selbständigkeit, vielmehr ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Bf. selbst davon ausging, dass die Prostituierten an Weisungen der Bf. gebunden gewesen wären, diese allerdings nicht immer befolgt hätten.

Nach dieser Judikatur ist steuerrechtlich grundsätzlich und zusätzlich aufgrund der Aufbewahrung der Gesundheitsbücher der Prostituierten durch die Bf. und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in einer Konstellation wie im vorliegenden Beschwerdefall von einer Zurechnung der Prostituierten und damit auch von deren Umsätzen an die Bf. auszugehen.

ZUR UMSATZSTEUER

Gem § 265 Abs. 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides zu umfassen. Der vorgelegte Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 13.11.2018 betrifft die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-12/2017.

Die Beschwerde vom 18.12.2017 richtet sich jedoch bereits gegen den erst mit 30.09.2019 ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2017. Sowohl die belangte Behörde, als auch das Bundesfinanzgericht haben aus dem Gesamtvorbringen unmissverständlich geschlossen, dass einerseits die Festsetzung 10-12/2017 angefochten ist, sich die Eingabe allerdings (auch) gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2017 richtete, was aufgrund dessen späteren Erlassung nunmehr auch ex lege ohnehin zu dessen Behandlung im Beschwerdeverfahren führt.

Zu den Umsätzen aus Prostitution

Umsätze aus der Prostitution wurden durch die Bf. nicht erklärt. Die Behauptung der Bf., von den Prostituierten lediglich eine tägliche Zimmermiete in Höhe von 15 Euro erhalten zu haben, erscheint im Lichte der gesamten Umstände diese Einzelfalls - insbesondere angesichts der Zahl der gemeldeten Prostituierten, der Betriebsstruktur und des umfassend geprüften Betriebes des Vorgängerbetreibers - nicht glaubwürdig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Betreiberin wirtschaftlich direkt an den Umsätzen aus der Prostitution partizipierte.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung stützt sich auf frühere Ermittlungsergebnisse, die im Zeitraum relevanten Meldedaten und eine im Gesamten nachvollziehbare Herleitung der Einkünfte. Sie berücksichtigt auch, dass diese besonders fordernde Tätigkeit für die Prostituierten nur dann attraktiv sein kann, wenn ein gewisses Mindestmaß an Gewinn zu erwarten ist. Dieses Mindestmaß muss - selbst bei Herkunft aus einkommensschwächeren EU-Mitgliedstaaten - über jenem Einkommen liegen, das durch reguläre, besser beleumundete Tätigkeiten in Österreich erzielbar wäre. Gemäß Statistik Austria lag das durchschnittliche Nettoeinkommen von österreichischen Arbeitnehmern 2016 bei rund EUR 2.560. Eine nur geringe tägliche Einnahme der Prostituierten würde kaum erklären, warum diese Tätigkeit unter diesen Bedingungen über längere Zeiträume ausgeübt wurde (BFG 28.05.2024, RV/6100124/2020).

Im vorliegenden Fall wurde ein monatlicher Bruttoumsatz pro Prostituierter iHv 1.865 Euro der Schätzung zugrunde gelegt, welcher sich erkennbar am unteren Ende des realistisch anzunehmenden Einnahmenspektrums bewegt. Der Betriebsprüfer führte nachvollziehbar aus, dass dieser Wert bereits unter den aus der Vorprüfung ableitbaren durchschnittlichen Umsätzen liegt und der Abschlag vorgenommen wurde, weil im gegenständlichen Betrieb keine Provisionen aus Getränkeumsätzen durch die Prostituierten lukriert werden konnten. Der aus den beschlagnahmten Unterlagen hervorgehende Aufteilungsschlüssel von rund 60 % für die Prostituierten und 40 % für den Bordellbetreiber erscheint plausibel und angesichts keiner festgestellten Änderung des Betriebes auch nachvollziehbar. Der von der Betriebsprüfung vorgenommene Ansatz einer Gewinnerhöhung in Höhe von 40 % der geschätzten Umsätze der Prostituierten bei der Bf. orientiert sich an diesen Erkenntnissen und erweist sich daher als sachgerecht und angemessen.

Hinsichtlich der Schließungszeiten ist auszuführen, dass die der Schätzung zu Grunde gelegten Annahmen (6-Tage-Arbeitswoche) bereits typische betriebliche Unterbrechungen sowie individuelle arbeitsfreie Tage der Prostituierten berücksichtigten. Diese Umstände finden bereits im angesetzten durchschnittlichen Monatsbrutto entsprechende Niederschlag. Die Ruhendmeldungen an die WKO werden, auch wenn der entsprechende körperliche Akt nicht mehr verfügbar ist, ohnehin nicht in Abrede gestellt und sind unstrittig und werden vom Bundesfinanzgericht bedenkenlos zugrunde gelegt.

Vor diesem Hintergrund erscheinen die der Schätzung zugrunde gelegten Öffnungs- bzw. Betriebstage insgesamt plausibel und mit den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang stehend.

Soweit im Verfahren vorgebracht wurde, einzelne Bereiche des Lokals seien nicht genutzt worden, vermag dies die Schätzung nicht zu erschüttern. Nach den Feststellungen des Prüfers betraf dies lediglich Teile des öffentlichen Bereiches, während die zur Ausübung der Prostitution maßgeblichen Zimmer zur Verfügung standen. Dies ist auch auf dem übermittelten Lageplan so ersichtlich. Überdies wurde von der Bf. selbst, wie ausgeführt, angegeben, dass sie getanzt habe und dies ist nach den Plänen des Lokals nur in dem Bereich möglich gewesen, der laut der Bf. nicht genutzt worden sei.

Die Schätzung erweist sich dem Grunde nach als zutreffend. Infolge der nach Abgleich der im elektronischen Akt aufliegenden Meldungen mit den Unterlagen der steuerlichen Vertretung festgestellten abweichenden Anzahl an Meldungen an die Gemeinde war eine entsprechende Korrektur der Bemessungsgrundlagen nach unten (im Sinne der Bf., allerdings nicht im von dieser beantragten Ausmaß) vorzunehmen. Dies erscheint, auch unter Berücksichtigung der durch das Bundesfinanzgericht vorgenommenen Korrektur, als realitätsnächste Annäherung an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Zu den Getränkeumsätzen

Bei formellen und materiellen Mängeln in den Aufzeichnungen eines Gastronomiebetriebs ist die Behörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei kann ein Sicherheitszuschlag als angemessene Schätzungsmethode herangezogen werden, sofern die Kalkulation auf Basis nicht nachweisbarer Zurechnungen verworfen wird (BFG 20.01.2020, RV/7102264/2010).

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlags setzt voraus und es wird bei einer entsprechenden Festsetzung davon ausgegangen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlags ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlags soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalls und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (VwGH 02.10.2014, 2012/15/0123). (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 184 BAO, Rz 22).

Die Ergebnisse der Betriebsprüfung schildern eindrücklich, dass trotz gleichbleibender Ein- und Verkaufspreise nicht nachvollziehbare Schwankungen betreffend der rechnerisch ermittelten jährlichen Rohaufschlagskoeffizienten existierten. Die Rohaufschlagskoeffizienten 2016 lagen über kalkulatorischen Normwerten. Vorjahre konnten nicht anhand vorgelegter Unterlagen der Bf. überprüft werden, da derartige Unterlagen nach Aussage der Bf. gestohlen worden seien. Dass dies tatsächlich der Fall war, darf, wie obenstehend angeführt, bezweifelt werden. Für die Prüfung wurde lediglich eine Preisliste ohne zeitliche Zuordnung vorgelegt. Eine Registrierkassa wurde trotz der Verpflichtung zur Führung ab 2016 erst mit März 2017 eingeführt. Zuvor erfolgte eine Erlösermittlung mittels "Stricherl-Listen", welche nach der Barbewegungsverordnung 2006 (BGBl II 2006/441) bereits keine erlaubte Grundlage darstell(t)en. Ein Kassenjournal konnte ebenso nicht vorgelegt werden. "Stricherl-Listen" ohne Einzelaufzeichnungen erfüllten und erfüllen nicht die Anforderungen zur ordnungsgemäßen Losungsermittlung und begründen einen tatbestandlichen Schätzungsgrund. Formelle Buchführungsmängel und konkrete Indizien für unvollständige Erlöserfassung wurden von der belangten Behörde umfassend und sachlich nachgewiesen, diesbezüglich wird auf den Betriebsprüfungs-Bericht verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände orientiert sich der Sicherheitszuschlag iHv. 10% noch am unteren Ende der Bandbreite.

Im gegenständlichen Fall war die Verhängung eines Sicherheitszuschlages iHv. 10% unter Berücksichtigung der genannten Umstände dem Grunde nach zulässig und der Höhe nach angemessen, weshalb diesbezüglich keine Korrekturbedürftigkeit erblickt wird.

Zu den nicht weiter bekämpften Feststellungen betreffend Vorsteuern

Im Zuge der Erörterung erklärte die Bf., die Feststellungen betreffend Mietaufwand nicht weiter zu bekämpfen. Da in der vorgenommenen Würdigung des Betriebsprüfungsberichts sowie der angefochtenen Bescheide keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen sowie die diesbezügliche rechtliche Würdigung verwiesen, welche nunmehr auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

ZUR EINKOMMENSTEUER

Hinsichtlich der Grundlagen und Zulässigkeit der Schätzung gem. § 184 BAO wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die im Schätzungswege ermittelten Umsätze waren der Bf. als Betriebseinnahmen iSd. § 4 Abs. 1 EStG 1988 zuzurechnen, soweit sie ihr wirtschaftlich zuflossen.

Für die Ermittlung der der Bf. wirtschaftlich verbliebenen Betriebseinnahmen ist die im Betrieb festgestellte Aufteilung der Entgelte zu berücksichtigen. Aus den Unterlagen der Vorbetriebsprüfung wurde festgestellt, dass rund 60% der Umsätze aus Prostitution den Prostituierten und 40% dem Betreiber zugeflossen sind. Diese Aufteilung wurde auch dem Finanzstraferkenntnis zum gegenständlichen Betrieb zugrunde gelegt.

Entsprechend den obigen Ausführungen wurde der Betrieb der Bf. im Wesentlichen unverändert, aber mit etwas weniger Personal im Vergleich zum Vorbetreiber fortgeführt.

Der festgestellte Aufteilungsschlüssel war daher auch der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen. Von den geschätzten Prostitutionsumsätzen sind daher 40% bei der Bf. als verbliebene Betriebseinnahme zu berücksichtigen.

Im Zuge der Erörterung erklärte die Bf., die Feststellungen betreffend Mietaufwand und den KFZ-Aufwand nicht weiter zu bekämpfen. Da in der vorgenommenen Würdigung des Betriebsprüfungsberichts sowie der angefochtenen Bescheide diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen sowie die diesbezügliche rechtliche Würdigung verwiesen, welche jeweils nunmehr auch dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

Bemessungsgrundlagen und Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu ESt + USt

Die Entscheidung betreffend die übrigen (zunächst) angefochtenen Bescheide folgt grundsätzlich den Feststellungen der Außenprüfung sowie den darauf basierenden bisherigen Bescheiden. Abweichungen ergeben sich allerdings aus einer geänderten Durchschnittsberechnung der Prostitutionsumsätze aufgrund einer offenkundig niedrigeren als von der belangten Behörde angenommenen Anzahl von durchschnittlich beschäftigten Prostituierten, die zu einer Anpassung der Umsatzsteuer(bemessungsgrundlagen) und in weiterer Folge der Einkommensteuer(bemessungsgrundlagen) führte. Diese zahlenmäßige Änderungen der herangezogenen Beweisgrundlagen wurden den Parteien bereits im Jahr 2025 umfassend und nachvollziehbar unter Anfügung der Würdigung zu jedem einzelnen Beleg tabellarisch und allenfalls mit Anmerkungen bei Auffälligkeiten vorgehalten (u.a. mit Beschluss vom 05.08.2025) und bislang trotz mehrmaliger Gelegenheit nicht substantiiert bestritten.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als teilweise berechtigt und war dieser daher gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise stattzugeben, was zur Abänderung der angefochtenen Bescheide führt. Auf die entsprechenden, diesem Erkenntnis beiliegenden Berechnungsblätter wird verwiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung aufgrund Beschwerdezurückziehung)

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 wurde von der Bf. im Zuge des Erörterungstermins ausdrücklich zurückgenommen (siehe Niederschrift). Gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. b BAO war die Beschwerde dagegen daher mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur beschwerdegegenständlichen Frage der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen mangels insoweit abweichenden Sachverhalts im Vergleich zur herangezogenen Judikatur eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, an der sich das Bundesfinanzgericht orientiert hat und die im gegenständlichen Fall vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof beruht, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erfolgt auf Basis der Würdigung der konkreten Beweisergebnisse des Einzelfalls und ist daher keiner Revision zugänglich. Im Übrigen folgte die Entscheidung der jeweils zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Beilagen: Berechnungsblätter Einkommensteuer 2013 bis 2016, Umsatzsteuer 2013 bis 2017

Linz, am 14. August 2026