Volltext

BFG 20.08.2026, RV/1200007/2026

Verbringen eines drittländischen Beförderungsmittels in das Zollgebiet der Union ohne Anmeldung zu einem Zollverfahren

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.1200007.2026 · Findok (BMF)

Normen
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK · Art. 250 UZK · Art. 158 Abs. 1 UZK · Art. 219 UZK-IA · § 5 ZollR-DG · Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d sublit. iv UZK-DA

Kopf

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 8. Oktober 2025, GZ. ***nnnnnn***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2025 teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer die nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) UZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 3.758,30 (Zoll: € 1.174,47 und Einfuhrumsatzsteuer: € 2.583,83) sowie die Festsetzung von Verzugszinsen in Höhe von € 144,24 mit, weil für das Kraftfahrzeug der Marke Audi A6, amtliches Kennzeichen ***1*** (NMK) beim Verbringen in das Zollgebiet der Union am 16. Jänner 2025 keine Zollanmeldung abgegeben und dadurch eine Verpflichtung aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens nicht erfüllt worden sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer die mit 6. November 2025 datierten Beschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er das konkrete Fahrzeug nicht in das Zollgebiet "verbracht" habe. Von einem tatbestandsmäßigen Verbringen könne nach der maßgeblichen Judikatur nur dann ausgegangen werden, wenn auf die erstmalige Einreise nicht innerhalb einer kurzen Frist die vor der erstmaligen Einreise schon beabsichtige Rückreise erfolge und daher das Fahrzeug nicht ausschließlich außerhalb des Zollgebietes verbleibe.

Außerdem würden Feststellungen zur Einfuhrumsatzsteuer und zu den Verzugszinsen fehlen. Die Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges seien falsch. Der tatsächliche Wert liege deutlich darunter. Das Fahrzeug sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nur maximal € 3.000,00 wert gewesen.

Auf das entscheidende Sachvorbringen betreffend vorübergehende Verwendung zu einem zoll- und einfuhrumsatzsteuerfreien Zweck gehe das Zollamt überhaupt nicht ein. Die rechtliche Beurteilung erweise sich als gänzlich verfehlt. Entscheidend sei nicht, ob der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum seinen gewöhnlichen in Österreich gehabt habe, sondern dass das Fahrzeug nur ein einziges Mal mit dem vorab fix gefassten und sodann auch umgesetzten Willen, mit dem Fahrzeug spätestens nach einer Woche in unveränderten Zustand wieder auszureisen, weil nahe Angehörige, die sich in Österreich auf Besuch befanden, abgeholt wurden, nach Österreich gefahren worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine Pflichtverletzung iSd Art. 79 UZK zu vertreten. Als Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdefühers sowie seiner Ehegattin beantragt.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2019 als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen für eine eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung nicht vorliegen würden und somit eine konkludente Anmeldung durch eine Willensäußerung iSd Art. 141 UZK-DA nicht zulässig gewesen sei. Hinsichtlich des Zollwertes habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt. Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer und der Verzugszinsen sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen rechtskonform erfolgt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2026, eingelangt am 16. Februar 2026, unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens den Vorlageantrag ein.

Die mündliche Verhandlung am 10. August 2026 fand wegen unentschuldigten Nichterscheinens in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters statt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer reiste am 16. Jänner 2025 mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen der Marke Audi A6, amtliches Kennzeichen ***1*** (NMK), in das Zollgebiet der Union ein. Die Gestellung des Fahrzeuges und die Anmeldung zu einem Zollverfahren erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte bereits im Zeitpunkt der Einreise in das Zollgebiet das Fahrzeug innerhalb einer Woche wieder nach Nordmazedonien auszuführen.

Das Zollamt teilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Oktober 2025, zugestellt am 15. Oktober 2025, die Eingangsabgabenschuld einschließlich der festgesetzten Verzugszinsen mit. Der Zollwert des Fahrzeuges wurde mangels Vorliegens eines Transaktionswertes bzw. Vorlage sonstiger geeigneter Nachweise zur Wertermittlung unter Berücksichtigung des Kilometerstandes anhand der Eurotax-Listen mit € 11.744,70 (Mittelwert aus der Einkaufs- und Verkaufsliste) festgestellt.

Beweiswürdigung

Zunächst ist vorauszuschicken, dass nach § 5 ZollR-DG derjenige, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen hat. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Der Beschwerdeführer ist sowohl zum Erörterungstermin am 10. Juni 2026 als auch zu der am 10. August 2026 anberaumt gewesenen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30. Jänner 2025, dem Parteivorbringen sowie der Einsicht in das Melderegister.

Die Einvernahme der Zeugin kann unterbleiben, weil die belangte Behörde den Zweck der Fahrt nicht in Frage gestellt hat. Im Übrigen wurde auch keine ladungsfähige Adresse angegeben. Die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens beim Erörterungstermin als auch bei der mündlichen Verhandlung verunmöglicht.

Der für die Bemessung der Eingangsabgaben herangezogene Zollwert ergibt sich aus dem Mittelwert zwischen Ein- und Verkaufsliste nach Eurotax. Der vom Beschwerdeführer genannte Wert von "maximal € 3.000,00" konnte mangels Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Unterlagen nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Es ist daher von einem lediglich willkürlichen bzw. fiktiven Wert auszugehen, der als Zollwert ausscheidet.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex der Union - UZK) entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.

Gemäß Art. 87 Abs. 4 UZK gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde, wenn die Zollbehörden feststellen, dass eine Zollschuld nach Art. 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10.000 EUR beträgt.

Gemäß Artikel 250 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

"a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen."

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn

"a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,

b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung beim Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitsmittel nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Art. 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebietes der Union ansässig ist, es sei denn anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,

d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind."

Gemäß Art. 212 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) lautet:

"(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.

Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde."

Artikel 215 UZK-DA lautet:

"Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.

(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um

a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen.

(2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.

(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.

Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.

Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen."

Gemäß Art. 5 Z 31 Buchst. a UZK ist eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person, eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat."

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Buchst. a) UZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, zu gestellen.

Gemäß Art. 158 Abs. 1 UZK ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

Gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA können für Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 - 216 Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung mündlich abgegeben werden.

Gemäß Art. 139 UZK-DA gelten die in Art. 136 Abs. 1 Buchst. a) - d) sowie Buchstaben h) bis ja) genannten Waren gemäß Art. 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

Artikel 141 UZK-DA lautet auszugsweise:

"Artikel 141
Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen
(Art. 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:

a) …

b) …;

c) …

d) das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
…

iv) wenn Waren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a, j und ja dieser Verordnung gemäß Artikel 139 Absatz 1 dieser Verordnung als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten;

…"

Gemäß Art. 219 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA) gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben, wenn eine Kontrolle ergibt, dass eine Willensäußerung im Sinne des Art. 141 UZK-DA erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Art .138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen.

Im Beschwerdefall erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne der Art. 212 UZK-DA nicht, weil er in Österreich ansässig ist. Insofern kann der Beschwerdebehauptung, dass der Wohnsitz des Verwenders nicht maßgeblich sei, nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer erfüllt aber auch keinen der in Art. 215 UZK-DA genannten Sonderfälle für Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Union haben.

Es liegt weder der Fall einer gelegentlichen Verwendung zum eigenen Gebrauch auf Ersuchen des Zulassungsbesitzers, der sich zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet (Abs. 1), noch die Verwendung im Rahmen eines schriftlichen Mietvertrages zur Rückkehr an den Wohnsitz oder zum Verlassen des Zollgebietes (Abs. 2), die Verwendung im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Mietvertrages (Abs. 2a) oder die Verwendung als Beschäftigter eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Arbeitgebers für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort bzw. zur Erfüllung einer beruflichen Aufgabe (Abs. 3) vor.

War die vorübergehende Verwendung mangels Erfüllens der Voraussetzungen aber unzulässig, dann handelt es sich nicht um in den Art. 208 - 216 UZK-DA genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 136 Abs. 1 Buchst. a) UZK-DA. Demnach konnte die Fiktion des Art. 141 UZK-DA betreffend Zollanmeldung nicht greifen. Die Zollanmeldung gilt als nicht abgegeben, sodass eine Pflichtverletzung vorliegt, die nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK zur Entstehung der Einfuhrzollschuld führt (Art. 219 UZK-IA). Der Beschwerdeführer hätte das Beförderungsmittel beim Verbringen in das Zollgebiet gestellen und anmelden müssen.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug nicht als in das Zollgebiet der Union "verbracht" angesehen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Das Verbringen einer Ware in die Union ist nicht von der Zeitdauer des Verbleibens in der Union abhängig. Auch beim Verfahren der vorübergehenden Verwendung kommt es zum Verbringen in das Zollgebiet. Der Beschwerdeführer meint mit seinem Vorbringen wohl, dass das Fahrzeug nicht dauerhaft in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollte, also keine Überführung in den freien Verkehr der Union beabsichtigt war.

Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Das ist im Beschwerdefall nach den Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft gegeben.

Da nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) die Bestimmungen des Zollkodex auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit im ZollR-DG oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten, ist gleichzeitig mit dem Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Zu den "sonstigen Eingangsabgaben" zählt auch die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994).

Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert. Der Zollwert von Waren wird nach den Art. 70 und 74 UZK ermittelt. Vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist nach Art. 70 UZK der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.

Im Beschwerdefall liegt jedoch kein Transaktionswert für das Fahrzeug vor. Die Ermittlung des Zollwertes hat daher nach den in Artikel 74 UZK angeführten nachrangigen Methoden zu erfolgen. Weil weder ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren vorliegt, ein Wert mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen auch nicht nach der so genannten deduktiven Methode (Abs. 2 Buchst. c) bzw. auch nicht nach dem errechneten Wert (Abs. 2 Buchst. d) ermittelt werden kann, hat die Bestimmung des Zollwertes auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel nach der so genannten Schlussmethode zu erfolgen (Abs. 3).

Gegen die Ermittlung des Zollwertes aufgrund der Eurotax-Liste unter Berücksichtigung des Kilometerstandes im Rahmen der Schlussmethode bestehen daher keine Bedenken.

Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus Art. 114 Abs. 2 UZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach im Falle eines Entstehens einer Zollschuld nach Art. 79 UZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf die Eingangsabgaben zu berechnen sind.

Das Beförderungsmittel wurde am 16. Jänner 2025 in das Zollgebiet der Union verbracht, die Zollschuld wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 mitgeteilt. Die Berechnung der Verzugszinsen für den genannten Zeitraum erweist sich daher als rechtskonform.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Bundesfinanzgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am 20. August 2026

Rechtssätze

RV/1200007/2026-RS1

Rechtssatz

Ist die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung eines Beförderungsmittels von den Einfuhrabgaben mangels Erfüllens der Voraussetzungen (hier Verwendung des Beförderungsmittels durch eine in der Union ansässige Person ohne Vorliegen eines in Art. 215 UZK-DA genannten Sonderfalles) unzulässig, handelt es sich nicht um ein in den Art. 208 - 2016 UZK-DA genanntes Beförderungsmittel. Die Fiktion des Art. 141 UZK-DA betreffend Zollanmeldung konnte nicht greifen, die Zollschuld ist sohin entstanden (Art. 219 UZK-IA).