Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***9***, ***Bf1-Adr***, sowie weiters vertreten durch ***51*** GmbH, ***52***/ ***14***, über die Beschwerde vom 27. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. März 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf NoVA-Rückvergütung v. 17.02.2022 betreffend Normverbrauchsabgabe 01.2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Ausschließlich strittig war, ob der Rückvergütungstatbestand des § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 iVm.§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991 (Fahrschule) zutrifft.
I. Verfahrensgang
Am 17.02.2022 wurde über Finanzonline der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 01/2022 für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug beim FAÖ DS ***27*** eingebracht.
Im Vorhalt der Abgabenbehörde vom 24.02.2022 wurde die Bfin ersucht, Nachweise betreffend die Verwendung des Porsches in der Fahrschule vorzulegen.
Mit Abweisungbescheid v. 29.03.2023 wies das Finanzamt den gegenständlichen NoVA Rückvergütungsantrag mangels Nachweises der Verwendung als Fahrschulfahrzeug als unbegründet ab. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Im Februar 2022 sei der Antrag auf Rückvergütung der Nova im Wege des Finanzonline für den Porsche mit dem Kennzeichen ***3***-in-Höhe von € 25.250 gestellt worden. Als Begründung für die Verwendung des Porsches als Zugfahrzeug für die Führerscheinklasse EZB angeführt. Gleichzeitig wurde 1 Foto mit dem Porsche mit Anhänger am Übungsplatz der Fahrschule übermittelt. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden keine entsprechenden Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen als Nachweis für eine mehr als 80 %-ige - Verwendung für begünstigte Zwecke im Fahrschulbetrieb vorgelegt. Somit war für das FAÖ DS ***27*** der erforderliche Nachweis für die Steuerbefreiung nicht erbracht worden. Es stünde daher die Inanspruchnahme der Befreiung gem. § 3 Z. 3 NoVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 nicht zu."
Der Abweisungsbescheid vom 29.03.2023 wurde der steuerlichen Vertretung zugestellt. Die Beschwerde wurde rechtzeitig über Finanzonline am 27.04.2023 von der stl.Vertretung erhoben.
Vorhalt vom 05.04.2022
Weiteres Ersuchen um Vorlage von Unterlagen -zusätzlich zu den bereits vorgelegten Fotos zur Nutzung als Zugfahrzeug im Rahmen der Ausbildung der Führerscheinklasse EzB - wie z.B. - eine Aufstellung der betreffenden Fahrschule mit Datumsangabe ,-Nachweis über den aktuellen Kilometerstand ,welche Fahrzeuge seien vor Anschaffung des gegenständlichen Porsches für diese Fahrten mit Anhänger verwendet worden?
Vorhalt v. 26.04.2022
Lt. Vorhaltsbeantwortung war -vor Anschaffung des Porsches -ein BMW der Marke ***56*** für die Ausbildungsverordnung Führerscheinklasse EzB verwendet worden. Diese FIN gehörte zum BMW ***57***, welcher am 2.10.2020 abgemeldet worden sei. Welches Fahrzeug wurde nun für die Ausbildungsverordnung für den Zeitraum 10-12/2021 genutzt? Der Porsche sei erst am 03.01.2022 angemeldet worden ? Die Verwendung für begünstigte Zwecke (Fahrschule) im gesetzlich geforderten Ausmaß sei nachzuweisen.
Ersuchen um Vorlage von Grundaufzeichnungen, wie z.B. Einsatzplan und Fahrtenbuch (zur Klärung der Frage, wann die Fahrzeuge im Einsatz gewesen seien und woraus die Nutzung für den begünstigten Zweck ersichtlich sei:
Erläuterung, warum auf dem Porsche keine Werbung der Fahrschule für das Logo, außer dem Zusatz "L "angebracht worden sei.
Beschwerde v. 27.04.2023 (über FinanzOnline)
"Sehr geehrte Damen und Herren, der Antrag zur Rückerstattung der Nova - Steuernummer ***15*** für das Fahrschulauto ***26*** - angemeldet als Fahrschulauto - wurde am 29.03.2023 abgewiesen. Es wurde festgemacht, dass keine Fahrtenbücher vorgelegt wurden. Unstrittig aus Sicht des Beschwerdeführers ist, dass das Fahrzeug für die Fahrschule angemeldet ist. Das KFZ hat privat keine Verwendung, es gibt andere Autos die zum Einsatz kommen. Das Auto wird aktiv bei den Fahrschülern verwendet und wird das Auto auch zur Kundengewinnung verwendet. Das Auto wir online beworben, es ist aus den vorgelegten Aufzeichnungen zu den Fahrten in der Fahrschule - Terminkalender - ersichtlich, dass das Auto verwendet wird, auch für Perfektionsfahrten etc. Hiezu wurden auch Fotos übermittelt etc. Es ist alleine aufgrund des Kilometerstands und der Verprobung mit dem Terminkalender eindeutig nachvollziehbar, dass die 80%ige Verwendungsgrenze jedenfalls eingehalten wird. Die Fahrten lassen sich über den Terminkalender ableiten, der Terminkalender ist jederzeit vor Ort überprüfbar. Bei Bedarf kann auch eine gesonderte Aufstellung der einzelnen Fahrten zusammengestellt werden - ein Abgleich über das Programm in der Fahrschule ist möglich. Obige Begründung ist begründet, gerne können ergänzende Beweismittel nachgereicht werden, die stlV."
Beschwerdeergänzung der stl.Vertretung v.11.05.2023
"Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zum bereits abgesetzten Rechtsmittel - Vergütung Nova für den Porsche ***36*** (Auto Fahrschule) noch folgende Ergänzungen wie angekündigt: 1. Gemäß § 37 KFG hat der Zulassungswerber für Kraftfahrzeuge und Anhänger eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges ab zugeben. Diese ist in der Zulassungs-bescheinigung eingetragen und ersichtlich. In der Beilage finden sie die Zulassung - Verwendung Fahrschule. Die zuständigen Behörden haben hier erst vor Tagen eine Überprüfung der Fahrschule vorgenommen und auch das bezügliche Auto, dass in der Fahrschule zum Einsatz kommt. 2. Daneben übermittle ich eine Stellungnahme des Klienten - die Novarückerstattung bei Fahrschulautos ist hier nat. notwendig; sofern hier bei den Fahrschulautos die Novarückerstattungen zu weiteren Liquiditätsengpässen führt aufgrund der Vorfinanzierung etc. will Herr ***22*** nun die Fahrschule schließen. 3. Termin vor Ort wurde mehrmals angeboten, zur Besichtigung des täglichen Betriebs und Einsatz des Autos (Beilage Zulassungsschein -Zulassung v.03.01.2022 -Code 27) "
Beschwerdevorentscheidung v. 13.02.2024
"Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Es wird auf die Begründung des Abweisungsbescheides vom 29.3.2023 verwiesen. Zusätzliche Feststellungen: Im Zuge einer Nachschau am 2.6.2023 wurde eine Auswertung des alten (nur Angabe Hängerzugfahrzeug) sowie des aktuellen Fahrschulprogrammes (exakter Einsatz der Fahrzeuge ersichtlich) zugesagt, um den Einsatz des Porsche ***26*** nachzuweisen. Bis zum heutigen Tag wurden keine Auswertungen übermittelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Porsche ***26*** auf der Homepage nicht beworben wird, und es gibt auf der Homepage auch keine Fotos von bestandenen Prüfungen mit dem Fahrzeug. Das Fahrzeug hat keine großflächigen Werbeaufkleber wie die anderen Fahrschulfahrzeuge, sondern es werden bei Bedarf nur kleine Magnettafeln mit "L" angebracht. Zu dem Hinweis im Zuge der Ergänzung des Rechtsmittels vom 11.5.2023, dass die zuständigen Behörden erst vor Tagen eine Überprüfung der Fahrschule vorgenommen hätten und auch das bezügliche Auto in der Fahrschule zum Einsatz kommt ist anzumerken, dass sich der Porsche ***26*** nicht auf der Fahrzeugliste an die BH mit Stand 13.3.2023 befindet."
Vorlageantrag v. 13.03.2023
"Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2024 stellen wir den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Weitere Unterlagen werden in diesem Zusammenhang zeitnah nachgereicht."
Vorlagebericht v. 01.07.2024
In der Stellungnahme des FAÖ DS ***27*** führte die Behörde Folgendes aus:
"Gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier strittig Z 2 Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Der gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG 1991 Begriff "Fahrschulkraftfahrzeug" entspricht nach dem Gesetzesmaterialien zum NoVAG jenem in § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994. Eine Legaldefinition besteht weder im NoVAG noch im UStG. Lt. VwGH-Rechtsprechung sind unter dem Begriff "Fahrschulkraftfahrzeuge" Kraftfahrzeuge zu verstehen, die für Unterrichtszwecke einer Fahrschule verwendet werden. Als Fahrschulkraftfahrzeuge gelten nur solche Fahrzeuge, die unmittelbar selbst dazu dienen, das Lenken des Kraftfahrzeuges zu erlernen (z.B. Übungsfahrten) oder die Lenkerberechtigung zu erwerben (z.B. Prüfungsfahrten). Es genügt somit nicht, dass das Fahrzeug zu welchen Zwecken immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehört. Ein Fahrschulkraftfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Von Seiten des Bf. wurde im Februar 2022 für den Zeitraum 01/2022 ein Antrag auf NoVA-Vergütung für den Porsche ***26*** (siehe FIN und KZ o.a.) in Höhe von € 25.025,- gestellt. Unstrittig ist, dass lt. Zulassungsschein des Porsche ***26*** der Verwendungscode "27" eingetragen wurde. Dieser Code lautet: Zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt. Dies stellt lediglich ein Indiz dar, jedoch keinen Nachweis, dass das konkrete Fahrzeug auch tatsächlich (nach wahrem wirtschaftlichen Gehalt) als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Im Zuge der Überprüfung des Antrages (Vorhalte, Nachschau am 02.06.2023) wurde als Begründung die Verwendung des Porsche ***26*** für den Transport von Motorrädern (durch seine Mitarbeiter bzw. Sekretärin) zu den Außenstellen, als Zugfahrzeug für Ausbildungen des Führerscheins der Klasse EzB (schwere Anhänger) - angeblich seien die beiden BMW Fahrzeuge nicht geeignet - sowie für Perfektionsfahrten angeführt. Hiezu wurden Fotos des Porsche ***26*** am Übungsplatz mit einem Anhänger übermittelt (siehe Fotos zu Vorhalt 1 und Vorhaltsbeantwortung zu Vorhalt 1). Das Argument, dass die beiden BMW ***44*** nicht als Zugmaschinen für Ausbildungen des Führerscheins der Klasse EzB (schwere Anhänger) geeignet gewesen seien, kann nicht nachvollzogen werden, da zumindest die max. Anhängelast des BMW ***44*** mit der FIN: ***13***, welcher im Zeitraum 10-12/2021 in Verwendung war, mit 2700 kg lt. Zulassungsdaten (siehe Übersicht VVO-GDB vom 21.06.2024) höher ist als die im Zulassungsschein des Porsche ***26*** angeführte max. Anhängelast von 2400 kg. Weitere Argumente diesbezüglich wurden seitens des Bf. nicht beigebracht. In den Vorhaltsbeantwortungen bis hin zum Vorlageantrag wurde immer wieder betont entsprechende Unterlagen nachzureichen. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden im Zuge der Überprüfung des NoVA Vergütungsantrages bzw. auch im Zuge der Nachschau am 02.06.2023 sowie im gesamten Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Fahrtenbücher oder andere geeignete Unterlagen (wie z.B. Einsatzpläne) als Nachweis für eine mindestens 80%ige Verwendung für begünstigte Zwecke (d.h. Fahrschule) vorgelegt. Im Rahmen der Nachschau vom 02.06.2023 wurde eine Auswertung des alten (nur Angabe Hängerzugfahrzeug) sowie des aktuellen Fahrschulprogramms (worin der exakte Einsatz der Fahrzeuge ersichtlich ist) zugesagt, um den Einsatz des Porsche ***26*** als Zugfahrzeug für schwere Hänger der Klasse EzB nachzuweisen. Bis dato wurden lediglich der Kilometerstand, der Zulassungsschein sowie Fotos des Porsche ***26*** ohne großflächigen Werbeaufkleber - wie es bei den anderen Fahrschulfahrzeugen der Fall ist - nur mit einer kleinen am Porsche angebrachten Magnettafel "L" der belangten Behörde übermittelt. Weiters ist festzuhalten, dass sich im Überprüfungszeitraum auf der Facebook-Seite der Fahrschule keine Fotos von bestandenen Prüfungen der Fahrschüler - im Gegensatz zu den anderen Fahrschulautos - mit dem Porsche ***26*** befanden. Auch wurde der Porsche ***26*** - im Gegensatz zu den anderen Fahrschulautos - auf der Homepage nicht beworben (siehe jeweils Ansicht der Homepage-Seite und Fotos Facebook-Seite). Dies wurde dem Bf. im Zuge der Nachschau am 02.06.2023 auch vorgehalten. Hiezu teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass es keine gute Werbung sei, den Porsche auf der Homepage zu bewerben. Der Porsche werde nur an spezielle Kunden vergeben. Weiters werde die Homepage gerade überarbeitet. Des Weiteren würde der Bf. den Porsche ***26*** selbst nie benützen und seine Gattin benütze ein Fahrzeug, welches gerade frei sei. Der Porsche ***26*** wurde nie (auch nach der vermeintlichen Überarbeitung) auf der Homepage der Fahrschule beworben. Zum Punkt 1 (Überprüfung durch zuständige Behörden und Einsatz des Porsche ***26***) der Ergänzung der Beschwerde vom 11.05.2023 ist anzuführen, dass sich der Porsche ***26*** nicht auf der Fahrzeugliste der Bezirksverwaltungsbehörde mit Stand 13.03.2023 befindet. Diese Fahrzeugliste wurde im Zuge der Überprüfung des NoVA-Antrages von der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** angefordert und im Rahmen des Auskunftsverfahrens gemäß § 143 BAO der belangten Behörde übermittelt. Hiezu wurde im Mail vom 25.05.2023 von der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** ausgeführt, dass eine Fahrschule jede Änderung des Fuhrparks an die Bezirksverwaltungsbehörde melden muss und der Bezirksverwaltungs-behörde keine Änderungen seitens der Fahrschule ***53*** bekannt gegeben wurden, sodass es sich um den aktuellen Stand der Fahrzeugliste der Fahrschule handelt. Dem Punkt 3 der Ergänzung der Beschwerde ist zu entgegnen, dass ein Termin vor Ort im Zuge der Überprüfung des NoVA-Vergütungsantrages nie angeboten wurde (siehe hiezu auch Aktenvermerk über die Nachschau vom 02.06.2023). Die fahrschulspezifische Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre. Zusätzlich zu diesen speziellen Fristen für die Aufbewahrung von Daten im Fahrschulbereich gibt es noch weitere Fristen in Materiengesetzen (z.B. Steuerrecht, Arbeitsrecht), die über die fahrschulspezifischen Fristen hinausgehen und zusätzlich auch im Fahrschulbereich beachtet werden müssen. Bspw. gem. § 132 BAO gilt die 7-jährige Mindestfrist zur Aufbewahrung von Bücher, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren (im Original), die für Lohnsteuer und für sonstige Abgabenverpflichtungen relevant sind. Darüber hinaus sind diese allenfalls noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen, von Bedeutung sind (siehe WKO Fahrschule - Allgemeiner Verkehr - Wichtige Speicher- und Aufbewahrungs-fristen einer Fahrschule). Auch, wenn die Fahrschule ***53*** mittlerweile geschlossen wurde, sind daher die Fahrtenbücher, Einsatzpläne, etc. aufzubewahren. Der Porsche ***26*** wurde am 03.01.2022 auf den Bf. zugelassen. Die hinsichtlich des Porsche ***26*** zu führenden Daten der Fahrschule müssten somit verfügbar sein und hätten im Zuge des Beschwerdeverfahrens jederzeit übermittelt oder vor Ort der belangten Behörde vorgelegt werden können. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurden - trotz mehrmaliger Zusagen des Bf. - keine Auswertungen hinsichtlich Einsatzpläne oder Fahrtenbücher bzw. weitere geeignete Unterlagen zum Nachweis der mehr als 80 %-igen Verwendung des Porsche ***26*** als Fahrschulfahrzeug iSd § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG iVm der o.a. VwGH Rechtsprechung vorgelegt. Nach Ansicht der belangten Behörde steht daher eine Befreiung im Wege der Vergütung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 12 NoVAG nicht zu. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdefall dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Ermittlungsverfahren des BFG
-Vorhalt des v. 23.02.2026 (Ersuchen um Übermittlung weiterer Unterlagen -vorläufiger Sachverhalt -Rsb retour-wegen falscher Zustelladresse)
-Vorhaltsbeantwortung der stl.Vertretung v. 03.04.2026 (über Ersuchen des BFG v. 12.03.2026 -neuerliches Ersuchen des BFG)
"Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, anbei finden Sie die Beantwortung der einzelnen Fragestellungen zum Vorhalt betreffend NoVA-Rückvergütung, ***17*** KFZ GnbR (St. Nr. ***BF1StNr1***):
a) b) c) Den seitens der Mandantschaft am 17.02.2022 persönlich eingebrachten Vergütungsantrag finden Sie im Anhang (Beilage ./1). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass dieser aufgrund der Steuerbefreiung gern. § 3 Abs 3 Z 3 NoVAG gestellt wurde (Steuerbefreiung für gewerblich genutzte Fahrzeuge, wenn eine vorwiegende Verwendung von mehr als 80% vorliegt). Hierzu finden Sie den Leasingvertrag des PKW's (Beilage 1/2) im Anhang. Die NoVA ist blau markiert. Den Zulassungsschein (Beilage.1/3) mit Verwendungsbestimmung finden Sie im Anhang. Die Verwendungsbestimmung 27 bezeichnet ein Fahrzeug, dass zur Verwendung als Schulfahrzeug bestimmt ist. Einen Schriftverkehr gibt es dazu nicht.
d ) Die Polizze der Uniqa Versicherung (Beilage .14) finden Sie im Anhang. Hier ist die Prämie sowie die Einstufung ersichtlich.
e) f) g) h) i) Das Fahrzeug wurde ausschließlich für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen verwendet. Für diese Verwendung sind Doppelpedale gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb wurde bisher nicht geschlossen, die Bewilligung für den Fahrschulbetrieb jedoch per 31.1.2.2023 zurückgelegt. Siehe Schreiben an die BH ***14*** vom 13.12.2023 (Beilage . Das Fahrzeug wurde am 20.02.2024 abgemeldet und weiterverkauft. Die Abmeldebestätigung sowie das Ersuchen um vorzeitige Vertragsauflösung finden Sie im Anhang (Beilage). Da das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt wurde, wurde auch kein Fahrtenbuch geführt. Alle Fahrlehrer haben eine Dienstanweisung (Beilage ), in welcher die private Nutzung der Fahrschulfahrzeuge untersagt wird, unterzeichnet. Der Porsche ***36*** wurde zu 100% betrieblich genutzt. Im Anhang finden Sie ergänzend Bilder zur Verwendung als Fahrschulauto (Beilage).
E-Mail der stl.V. v. 15.04.2026
"Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, wie telefonisch besprochen übermittle ich Ihnen die gewünschten Unterlagen/Informationen für unsere Mandantschaft (***Bf1***):
Funktion ***18***: Frau ***18*** und Herr ***19*** sind zu je 50% Gesellschafter der ***Bf1***. Aus diesem Grund sind beide Gesellschafter (***19*** und ***18***) im Zulassungsschein eingetragen. Dies war bei allen Autos der Fahrschule der Fall (GesbR nicht kontrahierungsfähig).
Betriebsaufgabe: Der operative Betrieb wurde zwischenzeitig aufgrund von fehlendem wirtschaftlichem Erfolg eingestellt (insbesondere die "Corona-Zeit" war aufgrund der Schließungen etc. sehr belastend). Das Unternehmen befindet sich nach wie vor im Abwicklungsstadium, da es noch anhängige Rechtsstreitigkeiten in Aktivverfahren gibt; daneben war die Auflösung diverser Verträge mit Fahrschülern die bereits mit der Ausbildung begonnen hatten entsprechend aufwendig (diverse betriebswirtschaftliche und rechtliche Implikationen).
Alle weiteren Fahrzeuge der Fahrschule wurden in den Jahren 2023 und 2024 verkauft. Im Jahr 2025 befinden sich keine Fahrzeuge mehr in der Buchhaltung der ***Bf1***. Im Anhang finden Sie die Anlagenverzeichnisse 2023 und 2024, hier sind auch die Anlagenabgänge ersichtlich.
Zur betrieblichen Nutzung hat uns Herr ***22*** folgendes mitgeteilt: "Wir hatten im April 2023 von MMM Software auf Fast gewechselt. Daher können wir nur mehr die Fahrstunden auswerten die ab April 2023 gemacht wurden und alle Fahrstunden von den Anmeldungen 2022 die den BE Führerschein noch nicht fertig gemacht haben. Siehe Beilage. Danke! Ich möchte noch einem betonen, dass alle Fahrschulfahrzeuge zu 100% in der Fahrschule verwendet worden sind". Die Auswertung der Fahrstunden Statistik finden Sie im Anhang.
Verkauf Porsche ***36***: Das Fahrzeug wurde per 20.02.2024 abgemeldet. Der Leasingvertrag mit der ***17*** GnbR wurde beendet. Den Leasingvertrag hat die ***24*** GmbH übernommen. Dies ist im Ersuchen um einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung ersichtlich (Beilage ./6).
Bezüglich der unterschiedlichen Nova Sätze von 28% bzw. 29% konnten wir keine Unterlagen mit der Angabe 29% NoVa finden. Auf dem Leasingvertrag (Beilage ./2) sind 28% NoVa angegeben und dies stimmt mit dem NoVa Satz am Vergütungsantrag (Beilage ./1) überein. Sollten Sie hier noch weitere Infos benötigen, bitte ich um Bekanntgabe. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung"
Stellungnahme der stl. Vertretung v.08.06.2026 (eingelangt am 11.06.2026) zum Vorhalt vom 12.3.2026
"Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, bezugnehmend auf die Stellungnahme zum Vorhalt des BFG vom 7.4.26 des Finanzamtes ***14*** nehmen wir auftrags unseres Klienten (***Bf1***, St. Nr. ***BF1StNr1***) wie folgt Stellung:
"1. Fahrschulfahrzeug ISd § 112 Abs. 3 KFG - begünstigter Zweck iSd § 3 Abs. 3 NoVAG
Gemäß § 112 Abs 3 KFG muss es bei Schulkraftwagen vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluss zu nehmen und die Betriebsbremsanlage zu betätigen. Der gegenständliche Porsche ***36*** wird ausschließlich für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen eingesetzt. Die Teilnehmer verfügen bereits über eine gültige Lenkberechtigung und sind somit berechtigt, das betreffende Fahrzeug selbständig im öffentlichen Verkehr zu lenken. Der Zweck der in § 63a KDV vorgesehenen Doppelbedienung liegt erkennbar darin, dem Fahrlehrer während der Ausbildung von noch nicht oder noch nicht ausreichend ausgebildeten Lenkern ein unmittelbares Eingreifen zu ermöglichen und dadurch die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Sofern die Behörde die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Schulkraftwagen auch auf Fahrzeuge für Perfektionsfahrten und EzB-Ausbildungen bejaht, spricht der reduzierte u beurteilen wie bei Fahrzeugen der Grundausbildung. Ungeachtet dessen wird das Fahrzeug ausschließlich im Rahmen des Fahrschulbetriebes für gesetzlich vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt. Die zuständige Behörde hat dies durch die Eintragung der Verwendungsbestimmung "Code 27 - Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG" im Zulassungsschein bereits anerkannt. Gern. § 114 Abs 3 KFG 1967 muss das Fahrschulfahrzeug, wie vom Finanzamt ***14*** vorgebracht, entsprechend gekennzeichnet sein. Allerdings ist gern. § 114 Abs 3 KFG 1967 die Kennzeichnung während der Durchführung von Schulfahrten notwendig. Eine dauerhafte Beschriftung sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Die Bilder mit den Magnettafeln, aber ohne Aufschrift der Fahrschule, zeigen das Fahrzeug am eigenen Übungsplatz und nicht im öffentlichen Verkehr. Daraus kann nicht auf einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften gern. § 114 Abs 3 KFG geschlossen werden. Daneben ist bzgl. der Hinweise, dass es sich um kleine, entfernbare Magnettafeln "L" handelt, vorzubringen, dass die Verwendung von Magnettafeln die erforderliche Kennzeichnung des Fahrzeugs als Schulfahrzeug gewährleistet und zugleich eine unnötige Wertminderung durch dauerhafte Beschriftungen oder Beklebungen vermeidet. Der Gesetzeszweck wird dadurch uneingeschränkt erfüllt. 2. Nachweis für die vorwiegende Verwendung als Fahrschulfahrzeug iSd. § 112 Abs 3 KFG zu mehr als 80% iSd § 3 Abs 3 NoVAG 1991 erbracht? Soweit eingewendet wird, dass bereits andere im Unternehmen vorhandene Pkw als Zugfahrzeuge geeignet wären, ist festzuhalten, dass die Auswahl der im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge grundsätzlich der unternehmerischen Disposition obliegt. Maßgeblich ist nicht, ob theoretisch auch andere Fahrzeuge für denselben Zweck eingesetzt werden könnten, sondern ob das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich betrieblich verwendet wird. Der Porsche ***36*** wird im Rahmen des Fahrschulbetriebes für Ausbildungszwecke eingesetzt und verfügt über die hierfür erforderliche Anhängevorrichtung. Der Umstand, dass auch andere Fahrzeuge als Zugfahrzeuge geeignet wären, schließt weder die betriebliche Notwendigkeit noch die betriebliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs aus. Dem Vorbringen der Finanzbehörde, wonach für den Porsche ***36*** keine eigene Dienstanweisung mit ausdrücklichem Privatnutzungsverbot vorliege, ist entgegenzuhalten, dass im Unternehmen bereits seit dem Jahr 2015 eine allgemein gültige Dienstanweisung besteht, welche die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge untersagt. Diese Regelung gilt fahrzeugunabhängig für sämtliche Firmenfahrzeuge und somit auch für nach ihrem Erlass angeschaffte Fahrzeuge. Zwar sind in der Dienstanweisung die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandenen Fahrzeuge den jeweils verantwortlichen Personen zugeordnet, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass für später angeschaffte Fahrzeuge eine Privatnutzung zulässig wäre. Vielmehr wird in der Dienstanweisung ausdrücklich festgehalten, dass mit Fahrschulfahrzeugen keine Privatfahrten durchgeführt werden dürfen. Dieses Verbot ist allgemein formuliert und nicht auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt. Weder aus den steuerlichen Vorschriften noch aus der Sachbezugsverordnung ergibt sich die Verpflichtung, für jedes einzelne Fahrzeug eine gesonderte Dienstanweisung zu erlassen. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein allgemeines und verbindliches Privatnutzungsverbot besteht, welches auf sämtliche betrieblichen Fahrzeuge Anwendung findet. 3. Stellungnahme Herr ***22*** Jene Punkte, zu denen wir als steuerliche Vertretung keine Stellungnahme abgeben konnten, haben wir an unsere Mandantschaft weitergeleitet. Wir haben folgende Stellungnahme erhalten, die wir zur gefälligen Kenntnisnahme unredigiert weiterleiten: "Meine Frau und ich gründeten die Fahrschule ***53*** und sind beide Eigentümer der ***Bf1*** und auch beide in dieser Firma aktiv. Meine Frau ist auch bei allen anderen Firmen entweder Miteigentümerin oder auch GF (Sie ist keine Hausfrau oder Kindermädchen) wie im Schreiben dargestellt. Zusammen gefasst muss ich festhalten, dass diese Stellungnahme sehr oberflächlich recherchiert wurde. Das Problem mit der Nova Rückerstattung hatten wir nicht nur mit dem ***36***, sondern auch mit den Mercedes A - Klassen wo wir erst Jahre später die Nova zurückbekamen. Nach der Überprüfung am 02.06.2023 seitens des Finanzamts ***14*** durch die zuständige Mitarbeiterin Frau ***23*** (die Videoaufzeichnung liegt noch vor) fühlte sich meine junge Sekretärin so unter Druck gesetzt, dass sie noch am selben Tag gekündigt hat. Diese Razzia (Überprüfung) war der Grund für die Schließung der Fahrschule. Frau ***23*** hatte sich bei dieser Razzia selbst überzeugen können, dass es nicht möglich war, die Fahrzeuge zu den Fahrstunden zuzuordnen. Es ist bei der Führerscheinausbildung nicht entscheidend mit welchem Mercedes sie gefahren sind, weil alle gleich waren. Die Fahrlehre hatten dadurch auch kein fixes Auto zugewiesen. Sie hatte selbst gesagt, was das für eine komische EDV sei. Auch diese wichtige Info finde ich in der Stellungnahme nicht. Unsere Fahrschule startete mit einem Standort in ***14*** und einem Übungsplatz in ***54***. Unsere Schulfahrzeuge waren am Anfang gebrauchte 1 BMW. Als die Fahrschule anfing besser zu laufen stiegen wir auf neue Mercedes A-Klassen um. Ab diesen Zeitpunkt ich glaube das waren die Jahre 2015-2016 kamen dann die Probleme mit der Nova Rückerstattung. Wir wurden über Monate (Jahre) hingehalten. Im Jahr ca. 2019-2020 wurden diese Mercedes A-Klasse dann auf neue AMG-A-Klasse ausgetauscht. Auf unserer Homepage waren am 02.06.2023 noch die alten Autos von 2015 noch zusehen ohne AMG Line, da diese gerade überarbeitet wurde und erst Mitte Juni 2023 aktualisiert wurde. Das wurde auch bei der Überprüfung am 02.06.2023 von der Finanzbeamtin Frau ***23*** mitgeteilt, dass die Homepage nicht aktuell sei und diese gerade überarbeitet wird. Diese wichtige Information finde ich in der Stellungnahme nicht. Es wurde dann auch Mitte Juni das Finanzamt informiert, dass die neue Homepage mit den aktuellen Autos online sei und auch der ***36*** jetzt in Internet sichtbar ist. Auch diese wichtige Information finde ich in diesem Schreiben nicht. Es wurden auch am 15.06.2023 Fotos von 14 März 2022 (ein Jahr zuvor) von einer EzB Ausbildung mit den ***36*** an das Finanzamt weitergeleitet und nicht wie in der Stellungnahme dargestellt Fotos nach der Razzia am 02.06.2023 von einer EzB Ausbildung gemacht zu haben. Auch diese Stellungnahme in dem Schreiben ist vom Finanzamt nicht richtig dargestellt. Frau ***23*** hatte am 02.06.2023 auch den ***36*** besichtigt und festgestellt, dass da keine Kindersitze montiert waren, sondern viele Unterlagen von der Führerscheinausbildung im Auto lagen und auch die Magnettafel, die der Gesetzlichen Größe entsprachen im Auto waren die immer für die Autowäsche abmontiert wurden. Bei allen Fahrstunden waren jedoch die Fahrschultafel montiert. Auch unser neuer Hauptstandort in ***55*** wurde auf der Homepage aktualisiert. Diese Erweiterung mit einem zweiten Hauptstandort machte es auch erforderlich nicht nur einen zweiten Autoanhänger anzukaufen, sondern auch den ***36***. Das der BMW ***44*** und der ***36*** für die EzB Ausbildung (schwerer Anhänger) nicht geeignet ist sehr schlecht recherchiert und falsch. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte kein Prüfer von der Landesregierung eine Prüfung abgenommen. Auch die BH ***14*** hatte unseren Fuhrpark ständig überprüft und für in Ordnung befunden. Auch auf Seite 4 unten wurde die zwei BMW ***44*** von 2021 bis 2023 völlig falsch dargestellt. Es wurde der alte BMW ***44*** durch den neuen BMW ***44*** ersetzt und daher auch ein Wechselkennzeichen angemeldet, bis der alte BMW ***44*** verkauft war. Auch die falsche Darstellung von Frau ***45*** in der Stellungnahme auf Seite 7 kann ich nicht nachvollziehen. Frau ***45*** war keine Fahrschullehrerin und auch keine Bürokraft in der Fahrschule und hatte daher mit dem Fahrschulbetrieb und mit Fahrstunden nichts zu tun. Sie war unsere Reinigungskraft in der Fahrschule und machte ihre Arbeit meisten dann, wenn kein Fahrschulbetrieb war. Auch die Aussage, dass meine Frau nur privat gefahren ist und das Auto nur privat zuhause stand kann ich nicht nachvollziehen, da sie gar nicht wusste wo wir Zuhause sind und sie auch nie bei uns Zuhause war. Das Arbeitsverhältnis mit Frau ***45*** wurde im Jahr 2022 nachdem in der Firma geldverschwunden ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben und daher in keinem guten Verhältnis aufgelöst. Sie hat bis heute ihre Schulden nicht bezahlt. Durch unsere Entscheidung die Fahrschule nach der Razzia zu schließen, kam auch bei den Fahrschullehren nicht gut an. Auch diese Arbeitsverhältnisse wurden in keinem guten Verhältnis aufgelöst. Es wird auch gegen Mitarbeiter durch die Staatsanwaltschaft wegen schwerem Betrug ermittelt. Auch diese wichtige Info in der Stellungnahme vermisse ich. Auch zu der Stellungnahme auf Seite 10, dass es zu den Fahrzeugen keine Kaufverträge gibt, kann ich nicht nachvollziehen. Da das Geld vom Verkauf der Fahrzeuge am Firmenkonto verbucht wurde und diese Fahrzeuge ohne Kaufvertrag auch nicht mehr angemeldet werden konnten. Von der Stellungnahme vom Finanzamt ***14*** bin ich sehr enttäuscht, da viele wichtige Info, die dem Finanzamt auch bekannt sind , nicht erfasst wurde und so wie es geschrieben wurde ,nicht den Tatsachen entspricht. Frau ***23*** war über alle Details in der Fahrschule informiert und kannte sogar die EDV. Wir hatten damals alle offenen Fragen beantwortet."
Stellungnahme des FAÖ v.09.06.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026
"Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, in Bezugnahme auf die Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026 nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung: Auf die Ausführungen zum Thema Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 und die ausführliche Begründung, warum der Porsche ***26*** nach Ansicht der belangten Behörde kein Fahrschulfahrzeug ist, wird verwiesen. Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Wie bereits in der Stellungnahme vom 8.5.2026 ausgeführt, ist die formale Codeeintragung "27" im Zulassungsschein als Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche ***26*** nicht ausreichend. Unabhängig davon, genügt es nicht, dass ein Fahrzeug zu welchen Zwecken auch immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehören vermag. Ein Fahrschulfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Weitere Nachweise zum Beweis (gesetzliches Erfordernis) dafür, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 handelt, welches ausschließlich Fahrschulunterrichtszwecken dient, wurden bislang nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, wo ein Gegenbeweis vom Verwender des Fahrzeuges zu erbringen ist, dass das Fahrzeug nicht in Ö. widerrechtlich verwendet wird. Lt. VwGH (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055) sind reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend. Gerade daraus lässt sich im systematischen Wortvergleich mit dem Wort "nachgewiesen", wie es im Gesetzestext des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 geschrieben steht, schließen, dass auch hier der Gesetzgeber einen Nachweis für die vorwiegende Verwendung (zu mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck verlangt. Reine Behauptungen oder bloße Glaubhaftmachungen, wie sie die Partei bislang vorgebracht hat, reichen zum Nachweis für die vorwiegenden Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck nicht aus. Fakt ist, dass bisher keine Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass der Porsche ***26*** zu mehr als 80 % für den Zweck als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme hinsichtlich der bislang nicht nachgewiesenen 80 % Verwendung als Fahrschulfahrzeug, wird verwiesen."
Ergänzende Gegenäußerung der stl.V. v.26.06.2026 zur Stellungnahme vom 09.06.2026
"Betreff: Erwiderung auf die Stellungnahme des ***FA*** vom 09.06.2026 betreffend NoVA-Vergütung Porsche ***26***.
Namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin wird zur Stellungnahme des Finanzamtes wie folgt erwidert. Die belangte Behörde gelangt zum Ergebnis, dass die überwiegende Verwendung des Porsche ***26*** als Fahrschulfahrzeug nicht nachgewiesen worden sei. Diese Würdigung ist weder mit den vorgelegten Beweismitteln noch mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO vereinbar. II. Sachverhalt Der Porsche ***26*** war als Fahrschulfahrzeug vorgesehen und entsprechend eingesetzt. Im Mai 2023 erfolgte eine Umstellung der Fahrschul-EDV. Dadurch gingen historische Auswertungsmöglichkeiten verloren. Dieser Umstand wurde oft kommuniziert, ist dokumentiert und bekannt. Dieser technische Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächlichen Fahrschulfahrten nicht stattgefunden haben. III. Zu den Ausführungen des Finanzamtes Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Verwendung von mehr als 80 % vorlägen. Dabei werden jedoch wesentliche Indizien außer Acht gelassen. Die vorgelegte Fahrstundenstatistik dokumentiert für das Jahr 2023 insgesamt 118 B&E-Einheiten. Aufgrund der EDV-Umstellung ist eine vollständige historische Auswertung nicht mehr möglich. Der Mandant hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus einer Hochrechnung rund 354 B&E-Fahrstunden sowie weitere rund 360 Perfektionsfahrten ergeben. Zusammen mit dem dokumentierten Kilometerstand von 29.900 km ergibt sich eine schlüssige Plausibilitätsrechnung von rund 41 km je Fahrstunde. Übermittelte Stellungnahme Mandantschaft: "Wie bekannt ist, haben wir im Mai 2023 unsere Fahrschul-EDV gewechselt und wir keinen Zugriff mehr auf die alte EDV haben. Kann man die Monate von Mai 2026 bis Dezember 2026 auf die 24 Monate hochrechnen. Wir hatten siehe Beilage 118Std. B&E Ausbildung im Jahr 2023 obwohl wir seit der Überprüfung (Razzia) im Juni 2023 durch das Finanzamt keine Neuanmeldungen mehr annahmen. Wenn man die 118 Std. : 8 Monate= 14,75 Std./Monat mal 24 Monate(2022 und 2023)= 354 Std. B&E Stunden Wenn man im Monat nur 15 Perfektionsfahrten annimmt und diese auch mit 24 Monate hochrechnet, dann kommen noch einmal 360 Stunden in dem Jahr 2022 und 2023 dazu. Wenn man die 29.900 km : 714 Fahrstunden rechnet, kommen pro Fahrstunde nur 41km raus." IV. Rechtliche Würdigung Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Das Gesetz verlangt keine mathematische Gewissheit. Auch Indizien und Plausibilitätsüberlegungen sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Behörde beschränkt sich hingegen auf die Feststellung, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden. Eine Gesamtschau der vorliegenden Beweismittel erfolgt nicht. Gerade die Kombination aus Fahrstundenstatistik, Kilometerleistung, Leasingunterlagen, Fahrschulzulassung und nachvollziehbarer Hochrechnung spricht für eine überwiegende Verwendung als Fahrschulfahrzeug. Beilagen: 1. BE - Fahrstunden Statistik 2. Leasingvertrag".
Stellungnahme des FAÖ v. 26.06.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026:
Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, In Bezugnahme auf die Gegenäußerung der Partei vom 8.6.2026 nimmt die belangte Behörde wie folgt Stellung: Auf die Ausführungen zum Thema Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 und die ausführliche Begründung, warum der Porsche ***26*** nach Ansicht der belangten Behörde kein Fahrschulfahrzeug ist, wird verwiesen. Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Wie bereits in der Stellungnahme vom 8.5.2026 ausgeführt, ist die formale Codeeintragung "27" im Zulassungsschein als Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Porsche ***26*** nicht ausreichend. Unabhängig davon, genügt es nicht, dass ein Fahrzeug zu welchen Zwecken auch immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, also zum Betriebsvermögen der Fahrschule gehören vermag. Ein Fahrschulfahrzeug liegt nur dann vor, wenn dieses ausschließlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet (vgl. VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Weitere Nachweise zum Beweis (gesetzliches Erfordernis) dafür, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug iSd § 112 Abs. 3 KFG 1967 handelt, welches ausschließlich Fahrschulunterrichtszwecken dient, wurden bislang nicht vorgelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, wo ein Gegenbeweis vom Verwender des Fahrzeuges zu erbringen ist, dass das Fahrzeug nicht in Ö. widerrechtlich verwendet wird. Lt. VwGH (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055) sind reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung zur Erbringung eines Gegenbeweises nicht ausreichend. Gerade daraus lässt sich im systematischen Wortvergleich mit dem Wort "nachgewiesen", wie es im Gesetzestext des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 geschrieben steht, schließen, dass auch hier der Gesetzgeber einen Nachweis für die vorwiegende Verwendung (zu mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck verlangt. Reine Behauptungen oder bloße Glaubhaftmachungen, wie sie die Partei bislang vorgebracht hat, reichen zum Nachweis für die vorwiegenden Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck nicht aus. Fakt ist, dass bisher keine Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen könnten, dass der Porsche ***26*** zu mehr als 80 % für den Zweck als Fahrschulfahrzeug genutzt wurde. Auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme hinsichtlich der bislang nicht nachgewiesenen 80 % Verwendung als Fahrschulfahrzeug, wird verwiesen. Mag. a ***32***) .
Ergänzende Stellungnahme des FAÖ DS v. 03.07.2026 zur Gegenäußerung der Partei vom 26.6.2026
Sehr geehrter Herr Mag. ***16***, Gem. § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 sind Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80 %) für den begünstigten Zweck (hier: Fahrschulkraftfahrzeug) nachgewiesen wird. Auf die bisherigen 2 Stellungnahmen und den Vorlagebericht wird verwiesen, ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Strittig ist nicht nur, ob es sich bei dem Porsche ***26*** um ein Fahrschulfahrzeug für den Fahrschulzweck handelt, sondern auch ob das gegenständliche Fahrzeug als solches zu mehr als 80 % genutzt wurde. Beides wird von der belangten Behörde, wie bereits in den letzten beiden Stellungnahmen ausführlich dargelegt, bestritten. Von der Partei wurde nunmehr mehrmals die EDV-Umstellung der Fahrschul-Software erwähnt. Widersprüchlich ist dabei, wann die tatsächliche EDV-Umstellung war. Im Zuge der Überprüfung (Nachschau) am 2.6.2023 teilte Herr ***22*** der Teamleiterin Frau ***23*** mit, dass die EDV-Umstellung der Fahrschul-Software am Vortag (also 1.6.2023) erfolgte. In der E-Mail vom 15.4.2026 teilte Herr ***22*** mit, dass im April 2023 die MMM-Software auf Fast Software umgestellt worden sei. In der nunmehr ergänzenden Stellungnahme wurde von Herrn ***22*** mitgeteilt, dass die Umstellung der Fahrschul-EDV nunmehr im Mai 2023 vorgenommen worden sei. Im Anlagenverzeichnis 2023 ist nur die EDV-Software MMM-Software Schülerversion auf dem Konto 120 Software ersichtlich. Über Google Abfrage bzw. Recherche konzentriert sich die MMM-Software (bekannt durch MMM-Test sowie MMM Test Online Plattform) in erster Linie auf die theoretische Führerscheinausbildung und die Lernstands- bzw. Prüfungsauswertungen für Fahrschüler. Eine direkte Auswertung für Fahrschulautos (wie GPS-Tracking, Pedalnutzung, Bremsverhalten, oder genaue Fahrstundenaufzeichnungen) ist in den Kernprodukten von MMM-Software nicht enthalten. Für digitale Auswertungen der praktischen Fahrstunden und Fahrschulautos können Fahrschulen meist auf spezielle Fahrschulverwaltungs- und Auswertungssysteme wie bspw. über Anbieter wie ***20*** oder ***21*** zurückgreifen (MMM Software Auswertung Fahrschulautos - Google Suche). Nach Ansicht der belangten Behörde dürfte sich daher bei der alten MMM-Software Schülerversion um ein Programm für die Führerscheinprüfungen handeln und nicht um ein Programm für Fahrstunden. Dies wurde auch von Herrn ***22*** so kommuniziert. Ein neues Software-Update ist im Anlagenverzeichnis 2023 nicht zu finden. Aus dem Jahresabschluss 2024 (2023 ist derzeit nicht in Prüfung) ist eine Software-Wartung unter übrige Ausgaben als Aufwand enthalten. Ob es sich dabei um die It. Herrn ***22*** im Jahr 2023 angeschaffte neue Software handelt, die eine Auswertung über Fahrschulfahrzeuge ermöglicht (wo bspw. Fahrstunden, Fahrlehrer, Fahrschulfahrzeuge ersichtlich sind), konnte von der belangten Behörde mangels Prüfung nicht festgestellt werden. Ein genaues Datum, ob bzw. wann tatsächlich nunmehr diese von Herrn ***22*** angegebene EDV-Software-Umstellung erfolgte, ist der belangten Behörde nicht bekannt. Eine Rechnung über den Kauf der neuen Software im Jahr 2023 wurde von der belangten Behörde nicht abverlangt. Aufgrund der divergierenden Aussagen von Herrn ***22*** kann die belangte Behörde nicht feststellen, wann bzw. ob eine Softwareumstellung tatsächlich stattfand. Das Anlagenverzeichnis 2023 und der Jahresabschluss 2024 werden dem Bundesfinanzgericht nachgereicht. Aus der von der Partei übermittelten Fahrstunden-Statistik der Klasse BE für das Jahr 2022/2023, ausgewertet am 7.4.2026 ist für die belangte Behörde nicht ersichtlich, mit welchem Fahrzeug wann und von wem das Fahrzeug gefahren wurde. Lt. Herrn ***22*** sei es ja nicht möglich im alten MMM-Software Programm zu sehen, welches Fahrzeug wann und für was verwendet wurde. Mit der neuen Software sei es aber lt. Herrn ***22*** möglich, in der Fahrstunden-Statistik die konkreten Fahrzeuge auszuwerten, wann für welche Fahrstunde das konkrete Fahrzeug genutzt wird. Für die belangte Behörde stellt sich daher die Frage, wie es möglich sein soll, mit der neuen Software (andere Software als MMM-Software) eine alte Fahrstunden-Statistik aus dem Jahr 2022/2023 zu 2 von 4 erstellen, woraus die Fahrstunden für den Porsche ***26*** im Jahr 2022/2023 ersichtlich sein sollen. Zu der dem BFG im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 26.6.2026 übermittelten Fahrstunden-Statistik ist auszuführen, dass diese nichts darüber aussagt, welches Fahrzeug (FIN, Type, Marke), wann (Zeitraum) und von wem (Fahrlehrer/Fahrschüler) genutzt wurde. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest ein weiteres Fahrzeug (BMW) als Zugmaschine im selben Zeitraum für die Hängerfahrten gegeben hat, sohin die 118 h nicht rein für den Porsche ***26*** gewesen sein können. Eine konkrete Auswertung der Fahrstunden, worin nachgewiesen werden kann, dass der Porsche ***26*** für mehr als 80 % für den begünstigten Zweck eines Fahrschulfahrzeugs genutzt wurde, wurde mit einer aktuellen Fahrstunden-Statistik für alte Jahre 2022/2023 nicht nachgewiesen. Auch eine Hochrechnung der vermeintlich gefahrenen Kilometer für die Fahrschule ist daraus nicht zu schließen. Denn die gefahrenen Kilometer It. Leasingvertrag von 29.900 KM können auch durch andere Fahrten mit dem Porsche ***26*** zu Stande gekommen sein. Der Leasingvertrag über den Porsche ***36*** San die ***24*** GmbH wurde am 15.2.2024 von der ***24*** GmbH unterfertigt. Die Bewilligung für die Fahrschule wurde mit Ende 2023 zurückgegeben. Wann der Leasingvertrag mit der ***24*** GmbH vom Leasinggeber übernommen wurde, ist aus dem übermittelten Vertrag nicht ersichtlich. Im Zuge dieser Stellungnahme stellte die belangte Behörde fest, dass lediglich Anträge auf Leasingverträge der belangten Behörde bzw. dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurden, welche nicht von dem jeweiligen Leasinggeber unterzeichnet wurden. Der Antrag auf den Leasingvertrag vom 10.11.2021 wurde an die ***1*** GmbH von der Partei (***17*** Kfz GnbR) gestellt. Auf der Rechnung vom 4.1.2022 von Porsche ***5***, ***5*** wird jedoch die ***25*** GmbH als Leistungsempfänger (Leasinggeber?) angeführt. Im Ersuchen um die einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung vom 15.2.2024 wurde ebenfalls die ***25*** GmbH angegeben. Im Antrag an die ***1*** GmbH auf den Leasingvertrag, der von der ***24*** GmbH am 15.2.2024 gestellt wurde, steht ebenfalls als Lieferant: die ***25*** GmbH. Für die belangte Behörde ist nunmehr unklar, wer nunmehr der Leasinggeber an die ***Bf1*** im streitgegenständlichen Zeitraum 2022/2023 war. Der für den Porsche ***26*** unterfertigte Leasingvertrag mit dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer (***Bf1***) liegt der belangten Behörde daher nicht vor. 3 von 4 Ebenso ist für die belangte Behörde nicht erkennbar, wann der Übernahmezeitpunkt des Fahrzeugs an den Leasinggeber bzw. den neuen Leasingnehmer (***24*** GmbH) tatsächlich war (voraussichtliches Anmeldedatum 29.02.2024) und unklar ist ebenso, wie lange ab 31.12.2023 noch mit dem Porsche ***26*** über die Fahrschule gefahren wurde. Bis dato wurden keine Fahrtenbücher und andere Unterlagen zum Beweis dafür, dass der Porsche ***26*** tatsächlich für Perfektionsfahrten und auch Hängerfahrten genutzt wurde, erbracht. Hiezu wird auf die bisherigen Stellungnahmen und die näheren Ausführungen verwiesen. Eine bloße Plausibilisierung (Annahme von Perfektionsfahrten und Berechnung der geschätzten Hängerfahrten ohne Berücksichtigung der zweiten Zugmaschine) für den KM-Stand bei Übernahme It. dem übermittelten Leasingvertrag, worauf nur die Unterschrift und der Stempel der ***24*** GmbH als Leasingnehmer angeführt ist, ist nicht ausreichend zum Nachweis dafür, dass der Porsche ***26*** im Rahmen der Fahrschule für Perfektionsfahrten bzw. Hängerfahrten tatsächlich zu mehr als 80 % genutzt wurde. Zudem befand sich der Porsche ***26*** im besagten Zeitraum nie auf der der BH ***14*** übermittelten Fahrschulfahrzeugliste. Die bisher vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel wurden von der belangten Behörde iSd § 167 BAO in ihrer Gesamtschau gewürdigt. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar bereits in den bisherigen Stellungnahmen dargelegt, weshalb sie den von der Partei vorgelegten einzelnen Beweismitteln keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen hat. Das Gesetz sieht vor, dass die Verwendung des KFZ für den begünstigten Zweck zu mehr als 80 % nachgewiesen werden muss, dies wurde bis dato - wie bereits in den letzten Stellungnahmen und auch in dieser Stellungnahme anhand der bisher beigebrachten Unterlagen und Beweismittel ausgeführt - definitiv nicht nachgewiesen."
Mit weiterem E-Mail v. 28.07.2026 wurde von der stl. Vertretung der Leasingvertrag v. 10.11.2021 über nochmaliges Ersuchen des BFG vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Ein Neufahrzeug (hier : Porsche ***26*** ) wurde von einem Fahrzeughändler an eine Leasinggesellschaft veräußert (Liefertermin Dezember 2021) . Die Leasinggesellschaft , die ***33*** GmbH (***34***, s.Punkt 1.1. der allg. Bedingungen des Leasingvertrages ) selbst nahm hier nur eine Finanzierungsfunktion - als bloße Zwischengesellschaft - für den Leasingnehmer, die Fahrschule (=Bfin.) wahr. Weiters hatte die Leasinggesellschaft mit einer weiteren Gesellschaft ( der ***25*** GmbH mit Sitz in ***34***) einen Kooperationsvertrag. Da die Leasinggesellschaft die Nova für das Fahrzeug tragen musste , und die LG Nova dem Leasingnehmer aufgrund des bestehenden Leasingvertrages v.10.11.2021 monatlich weiter verrechnete , war die Fahrschule auch mit der Nova wirtschaftlich belastet.
Das Kfz (Porsche) wurde am 03.01.2022 auf die Bfin. nach der Aktenlage erstmalig zugelassen. Im Zulassungsschein waren beide Ehegatten als Zulassungsbesitzer ausgewiesen. Die Verwendung im Fahrschulbetrieb wurde durch die Bezeichnung "Code 27" im Zulassungsschein ausgewiesen.
Der Porsche wurde als Zugfahrzeug für eine bestimmte Führerscheinklasse EzB (Lenken von Kfz mit schweren Anhängern) nach den Angaben der stl. Vertretung zu mehr als 80 % in der Fahrschule zu Unterrichtszwecken eingesetzt.
Grundlage des NoVA - Rückvergütungsantrages war § 3 Abs. 3 Z 2 NoVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NOVAG 1991 .Unterzeichnet wurde dieser rechtzeitige Antrag vom Geschäftsführer der Fahrschule, Herrn ***9***. Der Rückvergütungsbetrag wurde mit € 25.025 der Höhe nach angegeben.
Das Gericht kam nach umfangreicher Prüfung zum Ergebnis, dass der Nachweis iSd. § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 nicht erbracht wurde:
Aufgrund einer Nachschau am 02.06.2023 konnte Folgendes festgestellt werden (Aktenvermerk v. 02.06.2023):
1)
***Bf1*** ***BF1StNr1*** / ***35*** ***23*** (TL) Betr: Beschwerde vom 27.4.2023 gegen die Abweisung Antrag auf Nova-Vergütung für Porsche ***36***, Bescheiddatum 29.3.2023 -Aktenvermerk vom 2.6.2023) -Besichtigung des Porsche ***26***: Fotos mit Privathandy am 23.5.2023,13:29 - Porsche steht vor der Fahrschule, ohne Werbeaufschrift (Anlage 3 Fotos vom Porsche) .
2)
Unangekündigte Nachschau in der Fahrschule am 2.6.2023 (9.10 bis 10.20 Uhr) betreffend Besichtigung des täglichen Betriebes bzw. Einsatz der Autos laut NOVA Rechtsmittel vom 11.5.2023. Anwesend: ***35*** ***23*** (TL) und ***37*** (in Ausbildung) ***19*** und Mitarbeiterin am Empfang der Fahrschule. Hr. ***22*** reagierte ziemlich ungehalten und rief sofort bei seinem Steuerberater/***38***/***39*** an. Angeblich gibt es seit dem Vortag (1.6.2023) ein neues Fahrschulprogramm für die Terminvergabe der Fahrstunden. Im alten Programm seien nur z.B. Hängerstunden eingetragen und farblich markiert, aber nicht ersichtlich gewesen sei, welches Auto verwendet würde. Der Porsche wird It. Aussage Hr. ***22*** für den Transport von Motorrädern (durch seine Mitarbeiter bzw. Sekretärin) zu den Außenstellen, als Zugfahrzeug für schwere Hänger (angeblich seien die beiden BMW nicht dazu geeignet gewesen) sowie für Perfektionsfahrten verwendet. Auf die Frage, warum der Porsche nicht auf der Homepage ersichtlich sei: Das sei keine gute Werbung. Der Porsche würde nur an spezielle Kunden vergeben. Weiters werde die Homepage gerade überarbeitet. Er selbst würde den Porsche angeblich nie benützen und seine Gattin ein anderes Fahrzeug ,welche gerade frei ist. Auf die Frage warum der Porsche nicht wie die anderen Fahrschulfahrzeuge mit Werbung beklebt sei: Bisher gibt es bei Bedarf nur kleine Magnettafeln welche aber nicht ständig drauf sind. Aber wenn nötig, würde er den Porsche mit Werbung bekleben lassen. Anzumerken ist, dass auf der Facebook-Seite der Fahrschule viele Fahrschüler vor den Autos bzw. Motorrädern abgebildet sind, der Porsche ist jedoch nie dabei. Es wurde mir nicht gestattet, Fotos vom aktuellen bzw. vorhergehenden elektronischen Fahrzeugeinsatzplan zu machen. Laut Aussage von Hm. ***22*** ist dieses Programm nicht manipulierbar und es wurde mir für den nächsten Tag Auswertungen des alten Programmes zum Nachweis der Verwendung des Porsche ***36*** zugesagt. Hr. ***22*** reagierte weiters ziemlich unwirsch da ebenfalls NOVA-Rückvergütungen für Mercedes im Rahmen der Fahrschule nicht durchgeführt werden können, da sich die Leasinggesellschaft die NOVA zurückgeholt hat. Er drohte mehrmals mit Schließung seiner Fahrschule. Wie bereits im Zusammenhang mit der Verwendung des Wohnmobiles im Rahmen der Fahrschule, gab er wiederholt an, dass keine Verrechnung von Mitarbeiter/innen bzw. Fahrzeugen zwischen seinen Betrieben aufgrund des großen Verwaltungsaufwandes erfolgen. Die Frage warum der Porsche nicht auf der Liste an die BH (Fahrzeugliste mit Stand 13.3.2023) enthalten ist, hatte er keine Antwort. Die Besichtigung wurde beendet, mit der Zusage umgehend EDV-Daten über den Einsatz der Hängerfahrzeuge bzw. den Porsche ***36*** zu liefern.
Ergänzung der Teamleiterin des FAÖ DS ***27*** v. 15.6.2023:
"Per Mail wurde ein Foto vom Porsche mit kleiner Magnettafel "L" am Übungsplatz mit Hänger übermittelt. Bisher wurde keine Auswertung übermittelt. Auf der Fahrzeugliste der BH fehlt nicht nur der Porsche , sondern auch der BMW ***30*** (***31*** -siehe Datenabfrage zum angeführten BMW)."
E-Mail der Bezirksverwaltungsbehörde vom 25.05.2023 betreffend Fahrzeugliste vom 13.03.2023:
"Auf der Fahrzeugliste der an die Bezirksverwaltungsbehörde gemeldeten Kraftfahrzeuge, die im Einsatz für die Fahrschule standen, war der Porsche nicht ersichtlich. Nur die grün markierten bzw. blau abgehakten Fahrzeuge sind derzeit als Fahrschulautos bei der BH ***14*** gemeldet. Die Fahrschule ist verpflichtet der Behörde jedwede Änderung im Fuhrpark anzuzeigen. Seit 13.03.2023 ist uns jedoch keine Änderung bekannt gegeben worden. Sollten seither Fahrzeuge getauscht, ausgeschieden oder neu hinzugekommen sein, so ist uns dies nicht bekannt gegeben worden. Ich hoffe Ihnen damit weiterhelfen zu können! Freundliche Grüße, die Bezirksverwaltungsbehörde "
Auf der Homepage-Seite der Fahrschule zum 25.5.2023 war kein Foto vom Porsche ***26*** ersichtlich. Darauf hatte man nur 1 LKW gesehen.
Auf der Facebook Seite stand 25.05.2023 war der Porsche auch nicht ersichtlich.
EzB-Führerschein (schwerer Anhänger) Fahrschule
"Kraftwagen mit nicht mehr als 3.500 kg höchst zulässige Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätzen für beförderte Personen. Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg.
Motorräder der Klasse A1 mit dem B Führerschein.
Fahrzeugkombinationen - mit einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem schweren Anhänger - mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg.
EzB-Führerschein (schwerer Anhänger) Fahrschule ***29*** (Fahrschule -***28***)
EzB Führerschein
Beginn der Ausbildung: 17,5 Jahre
Diese Erweiterung ist erforderlich um einen schweren Anhänger (ab 750 kg bis 3500 kg höchst-zulässige Gesamtmasse, dessen Gesamtmasse die höchstzulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges übersteigt , ziehen zu dürfen (aber wenn zusammen leichter als 4250 kg dann gilt C ***41***-Eintrag). Oder die Summe beider höchstzulässigen Gesamtmassen übersteigt 3500 kg, dann ist eine Lenkberechtigung der Klasse EzB Pflicht.
Nach dem Zusatzkurs EzB und vier Fahrlektionen trittst du zur theoretischen und praktischen Prüfung an.
Phase zwei: Nein
Für Berechtigte der Klassen B zus. mit F oder C reicht unter bestimmten Voraussetzungen die Ablegung der praktischen Prüfung. ( Code ***41*** Führerschein
Beginn der Ausbildung: 16.5 Jahre
Drei Lektionen Theorie und vier Lektionen Praxis. Danach wird der Code ***41*** in den Führerschein eingetragen. Es ist keine Ablegung einer Prüfung erforderlich.
Phase zwei: Nein
Die Summe der beiden höchstzulässigen Gesamtgewichte - Auto und Anhänger - darf dann 4250 kg nicht überschreiten.
Anhänger: Vorschriften zum Ziehen von Anhängern ÖAMTC (oeamtc.at)
Klasse B mit Code ***41*** zusätzlich erlaubt:
Der Lenker muss eine Zusatzausbildung (Theorie und Praxis) im Ausmaß von sieben Unterrichtseinheiten absolvieren, eine Prüfung muss nicht abgelegt werden. Der Code ***41*** muss im Führerscheindokument eingetragen werden.
Schwere, auflaufgebremste Anhänger: Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (also Zugfahrzeug plus Anhänger) darf 4.250 kg nicht übersteigen und das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigenwicht plus Beladung) des Anhängers darf weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.
Klasse BE: Der Anhänger darf maximal ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg haben. Die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge darf 7.000 kg nicht übersteigen.
Bei auflaufgebremsten Anhängern darf das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus
Beladung) des Anhängers weder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs noch den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Wert übersteigen.
Achtung: Mit Führerscheinen der Klasse B+E ,die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, dürfen weiterhin Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg gezogen werden; bei einem späteren Austausch des Führerscheindokuments wird dies mit einem Code ("***42***") vermerkt.
Darüber hinausgehend ist eine Lenkberechtigung für die Klasse ***43*** erforderlich.
Aus der Niederschrift mit der Auskunftsperson ,Frau ***47***, H***49***, K***48***, v. 30.04.2026 geht weiters Folgendes hervor (Einvernahme durch die Abgabenbehörde):
Fragen an die Auskunftsperson:
1) Frage: Warum haben Sie eine Anzeige erstattet? Gab es einen Auslöser?
Antwort: Stunden wurden nicht ausbezahlt, 50 Stunden Überstunden pro Monat wurden nicht ausbezahlt. Auch die Fahrlehrer bekamen die Überstunden nicht ausgezahlt.800 Stunden Überstunden vom Hausmeister wurden ebenfalls nicht ausbezahlt. Die 3 Autos (Ferraris) die zuhause gestanden sind, hatten alle Fahrschulpedale, sind aber niemals in der Fahrschule gestanden. Mir wurde unterstellt, dass ich stehle. Herr ***22*** hat dann Kameras im ganzen Betrieb aufgestellt. Nach meiner Anzeige wurde ich fristlos gekündigt, weil mir unterstellt wurde, das ich stehle. Es wurden mir aber auf Nachfragen niemals die Kameraaufnahmen gezeigt, die beweisen sollten, dass ich stehle. Mir wurden meine Überstunden, Urlaub, Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt .Auch die Fahrlehrer wurden nicht ausbezahlt. Diese Dinge liegen beim Gericht.
2) Frage: Warum haben Sie die Vermutung , dass es privaten Fahrten mit den Fahrschulautos gab ?
Antwort: 3 Ferraris mit Fahrschulpedalen standen zuhause, obwohl diese nie in der Fahrschule standen und wurden privat gefahren.
3) Frage: Welche Autos sind zuhause gestanden?
Antwort: 3 Ferraris mit Fahrschulpedalen, der Porsche;
4) Frage: Wer ist den Porsche gefahren?
Antwort: Die Chefin, war laut Aussage von Herrn ***22*** ein Geschenk zum Geburtstag. Dieser wurde von der Chefin privat gefahren. Sie ist überall damit hingefahren, auch mit den Kindern. Dieses Auto war nicht für die Fahrschule und wurde nur von ihr genutzt.
5) Frage: Ist der Porsche mit der L-Plakette zuhause gestanden?
Antwort: nein, er war immer ohne Aufschrift zuhause.
6) Frage: Wo haben Sie geputzt?
Antwort: In der Firma, bei ihm zuhause (Müllentsorgung), in seiner Wohnung in ***50***. Ich war nur für die Fahrschule selber angestellt .Ich habe ein Fahrschulauto zur Verfügung gestellt bekommen, damit ich zum Haus und zu der Wohnung fahren kann. Es waren 20 Stunden vereinbart, jedoch waren es immer 40 Stunden pro Woche.
7) Frage: Haben Sie auch im Privathaushalt geputzt? Wenn ja, wurde dies extra gezahlt?
Antwort: Nur in der Garage zur Müllentsorgung, im Privathaus war ich nie. Die Wohnung in ***50*** musste ich regelmäßig putzen. Dafür wurde ich nicht extra gezahlt.
Ende der Niederschrift: 08:40 Uhr, Unterschriften
Schreiben des Fachverbandes der Wirtschaftskammer OÖ.(wichtige Speicher- und Aufbewahrungsfristen in der Fahrschule v. 26.06.2024)
"Die Fahrschule verarbeitet zahlreiche Daten. Dazu gehören Daten von Fahrschülern, Daten von Mitarbeitern, steuerrechtliche Daten (Lohnsteuer) und Daten von Vertragspartnern (Lieferanten, Steuerberater, Buchhalter, Lehrmittelhersteller). Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (EU) 2016/679 ("zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ...."), das neue Datenschutzgesetz (DSG) sowie das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I Nr. 120/2017) gelten ab 25. Mai 2018. Nach der DSGVO gilt das Prinzip der Datenminimierung, es dürfen also nur die für einen konkreten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und nur solange aufbewahrt werden, wie (aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen) vorgeschrieben ist. Alle Daten sind nach Wegfall des Verwendungszwecks für ihre Verarbeitung zu löschen. Die Dauer, für die personenbezogene Daten jedenfalls aufbewahrt und nicht gelöscht werden dürfen, ergibt sich aus diversen gesetzlichen Vorgaben. 1) Fahrschulspezifische Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren § 64 b Abs 8 und 8a KDV: Hinsichtlich "klassischer Führerscheinklassen" müssen alle Aufzeichnungen über den Ausbildungsgang des Fahrschülers mind. 3 Jahre lang ab Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit (UE) aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für Tagesnachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht. § 11 Abs 5 FSG-DV: Hinsichtlich "Mopedführerschein" hat die Fahrschule alle Aufzeichnungen über die Ausbildung und Prüfung von Bewerbern für die Lenkberechtigung Klasse AM ebenfalls mind. 3 Jahre aufzubewahren. 2) Sonstige Mindestfristen für die Aufbewahrung von Daten, die über die fahrschulspezifischen Fristen von 3 Jahren hinausgehen .Zusätzlich zu diesen speziellen Fristen für die Aufbewahrung von Daten im Fahrschulbereich gibt es noch weitere Fristen in Materiengesetzen (z.B. Steuerrecht, Arbeitsrecht), die über die fahrschulspezifischen Fristen hinausgehen und zusätzlich auch im Fahrschulbereich beachtet werden müssen. Diese allgemeinen Fristen ergeben sich aus Bundes- und Landesgesetzen: § 132 BAO (Bundesabgabenordnung) 7 Jahre Mindestfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere (im Original), die für Lohnsteuer und für sonstige Abgabenverpflichtungen relevant sind. Darüber hinaus sind diese allenfalls noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren, die die Abgabenerhebung betreffen, von Bedeutung sind. Weitere Aufbewahrungsfristen: § 1489 ABGB (Allg. Bürgerliches Gesetzbuch) 30 Jahre, wenn Schaden und Schädiger nicht bekannt sind (sonst 3 Jahre) § 13 PHG (Produkthaftungsgesetz) 10 Jahre lang besteht die Möglichkeit, eine Produkthaftungsklage bei schadhaftem Produkt gegen den Hersteller einzubringen §16 ASG (Arbeitnehmerschutzgesetz) 5 Jahre für Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle § 13 Abs 3 AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) 5 Jahre für Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften § 1478 ABGB 30Jahre Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses Weitere wichtige (bundes)gesetzliche Speicher- und Aufbewahrungsfristen finden Sie unter wko.at/service (Informationen zum Datenschutz) "Verlängerung" von fahrschulspezifischen durch allgemeine Fristen: Jede Aufbewahrung von Daten verfolgt einen bestimmten Zweck, etwa ein berechtigtes Interesse der Fahrschule, dass die Daten während dieses Zeitraumes benötigt werden. Fällt z.B. dieses berechtigte Interesse und somit auch der Zweck für die Aufbewahrung weg, müssen Daten gelöscht werden. Nach Ablauf der fahrschulspezifischen Aufbewahrungsfristen (mind. 3 Jahre) fällt die ursprüngliche Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung, nämlich die Pflicht nach KDV und FSG- DV, Ausbildungsunterlagen vorweisen zu können, weg. Die steuerrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung für Belege und dahinterstehende Geschäftsunterlagen für 7 Jahre läuft jedoch weiter. Die Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung reduzieren sich nach 3 Jahren und die Fahrschule befolgt etwa nunmehr noch die steuerrechtlichen Vorgaben zur Aufbewahrung von mind. 7 Jahren. Daher ist es notwendig, dass Ausbildungsunterlagen, welche Belege und Rechnungen für die Steuerbehörde untermauern können, nach Ablauf der ersten 3 Jahre mind. 4 weitere Jahre aufzubewahren. Löschzeiträume von "herkömmlichen" Daten Die DSGVO gibt keinen Zeitraum an, innerhalb dem die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden müssen. Mit Wegfall des zugrundeliegenden Verwendungszwecks (wie Erfüllung des Ausbildungsvertrages, Erfüllung der steuer- rechtlichen Pflicht) müssen personenbezogene Daten daher jedenfalls gelöscht werden..."
Die Gewerbeberechtigung für die Fahrschule wurde mittlerweile ruhend gemeldet. Die im Unternehmen verbliebenen Kraftfahrzeuge wurden - ebenso wie auch der Porsche - abgemeldet und anschließend verkauft (siehe Abmeldebestätigung des Porsches v.20.02.2024).Der Leasingvertrag mit der ***46*** wurde beendet. Den Leasingvertrag hat die ***24*** GmbH übernommen. Dies ist im Ersuchen um einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung ersichtlich (Beilage ./6).
Infolge diverser Rechtsstreitigkeiten befinde sich die Fahrschule im Abwicklungsstadium (vss. Beendigung Ende 2026).Es gibt keinen operativen Betrieb mehr. Die endgültige Löschung erfolgt nach Beendigung der Rechtsstreitigkeiten.
Die Gattin führte in der Fahrschule interne Bürotätigkeiten , die Organisation sowie die laufende Verwaltung vor Ort durch (siehe E-Mailantwort der stl.Vertretung v. 28.04.2026).
Das Gericht musste nach umfangreichen Ermittlungen feststellen, dass die vom Gesetz geforderte betriebliche Nutzung des Porsches von mehr als 80 % im Verfahren von der Bfin. nicht nachgewiesen werden konnte.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage insbesondere aus den vorliegenden Beweismitteln:
-Nachschau der Abgabenbehörde v. 02.06.2023 (siehe AV v.02.06.2023) und Ergänzung v. 15.06.2023
- Auskunftsersuchen des FAÖ gem. § 143 BAO an die Bezirkshauptmannschaft ***14***
- E-Mail der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** Fahrzeugliste v.25.05.2023
- Vorhalte 1-3 des FAÖ DS ***27*** (siehe Verfahrensgang)und jeweilige Vorhaltsbeantwortungen
- Kaufvertrag Porsche v. 27.08.2021
- Anzahlungsrechnung v. 30.08.2021
-Leasingvertrag v.om 10.11. 2021
-Fahrzeugliste der BH ***14*** vom 13.03.2023
-Zulassungsschein zu Vorhalt 3 v. 22.12.2022
- der Homepage der ehemaligen Fahrschule v.25.05.2023
-der Facebook Seite v. 25.05.2023
-Übersicht /Führerscheinklassen EzB v. 25.05.2023
-Übersicht VVO des BMW ***44*** vom 21.06.2021
-Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom 26.06.2024 betreffend Aufbewahrungsfristen für eine Fahrschule
- E-Mail v.21.04.2026 des Autohauses Porsche an das FAÖ /Fachbereich Nova -Berechnung-,Berechnungsformel bei 29 % bzw. bei 28 % NoVA-Satz /Co2 Werte 255 g/Km und NoVA-Zuschlag (unter Anschluss der Beilagen KV v.27.08.2021 u. Rechnungslegung durch die Leasingfirma) -Zurverfügungstellung der Daten durch den Generalimporteuer -Fahrzeugauslieferung 03.01.2022; Nova-Rechner -Auszug v.23.04.2026
-E-Mail der stl.Vertretung v.28.04.2026 (Vorhaltsbeantwortung) (Unterlagenübermittlung sowie
- Niederschrift mit einer Auskunftsperson v.30.04.2026
Das Parteiengehör wurde vom Gericht bei jedem Ermittlungsschritt gewahrt.
Wird ein Kraftfahrzeug - auch ein Porsche - als Zugfahrzeug für eine bestimmte Führerscheinklasse EzB (schwerer Anhänger) betrieblich verwendet , wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen gem.§ 3 Abs. 3NOVAG 1991 iVm. § 12 Abs. 1 NOVAG 1991 eine Novarückvergütung möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest eine betriebliche Nutzung von mehr als 80 % vorliegt.
Dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Des Gericht ist seiner Aufgabe (amtswegige Ermittlungspflicht § 115 BAO) nachgekommen und hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren initiiert. In diesem Zusammenhang wird aber auch bemerkt, dass für eine Begünstigung auch entsprechende Mitwirkungspflichten der Bfin. bestehen.
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens (Auswertung aller von der Bfin. vorgelegten Unterlagen) war, dass die 80 % Nutzungsquote nicht erreicht wurde.
Im Verfahren wurden zwar Listen über den Einsatz von Fahrschullehrern vorgelegt. Diese halten allerdings einer echten Beweisführung nicht stand (siehe dazu auch die Argumentation des ***FA*** in seiner Stellungnahme vom 03.07.2026 , welche insgesamt als schlüssig vom Gericht übernommen wird).
Weiters müssen Schulfahrten im Sinne von Ausbildungsfahrten mit genauer Namensbezeichnung des Schülers und Kennzeichnung als Ausbildungsfahrt ,Tages- oder Nachtfahrt, Prüfungsfahrt klar ersichtlich sein. Diese fehlten allerdings im Detail.
Dabei kommt den Fahrtenbüchern eine große Bedeutung zu. Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Nachträgliche Einträge werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei elektronische Führung eines Fahrtenbuches muss überdies auch ein Änderungsprotokoll vorgelegt werden.
Fahrten zum Tanken, Waschen oder zur Werkstatt (sogenannte Leerfahrten (die auch als betrieblich zählen )sowie auch Privatfahrten müssen als solche wegen des geforderten gesetzlichen Ausmaßes nachgewiesen werden.
Sollte beispielsweise der Porsche an den Wochenenden von den Fahrschullehrern privat genutzt werden , so sind diese auf das Minimum zu beschränken. Solche Privatfahrten an Wochenenden sind nur nach ausdrücklicher Rücksprache erlaubt. Wenn beispielsweise die Privatkilometerzahl im Monat 20 % der Gesamtfahrleistung ausmachen, darf das Fahrzeug für den Rest des Monates für Privatfahrten nicht verwendet werden. Die stl.Vertretung weist in diesem Zusammenhang auf ein Privatnutzungsverbot des Porsches für die Fahrschullehrer hin. Diese Vorbringen wurde allerdings durch keine eidestattliche Erklärung untermauert , weswegen von einer bloßen Schutzbehauptung ausgegangen werden musste.
Laufende monatliche Nutzungsnachweise sind zu führen - im Sinne der monatlichen Auswertung der 80 % Grenze betrieblich versus Privatfahrt) . Diese wurden aber auch nicht nachgewiesen.
Stichprobenartige Verknüpfungen von Fahrtenbucheinträgen mit FahrschülerInnen-terminen in der Fahrschule sind - allenfalls mit einer Software - zu dokumentieren. Auch ein diesbezüglicher Nachweis fehlte.
Fotos des Fahrzeuges mit entsprechenden Kennzeichnungen(L-Schild) sowie Firmenlogo wären zu dokumentieren gewesen. Nur 1 Foto mit einer L-Magnettafel wurde vorgelegt. Dies reicht für einen Nachweis nicht aus.
Servicerechnungen (mit ausgewiesenen Kilometerständen ) und ein Vergleich der Kilometerstände mit dem Fahrtenbuch wären für den Nachweis einer 80 % Nutzung dienlich gewesen. Auch diese fehlten.
Zutreffend war , dass auch die Gattin , Frau ***40***, im Zulassungschein eingetragen war. Weiters war die Bezeichnung mit der Codenummer 27- also für eine Verwendung im Fahrschulbetrieb eingetragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings die Eintragung im Zulassungschein ein bloßes Indiz für eine betriebliche Verwendung. Entscheidungswesentlich ist aber die tatsächliche Verwendung des Porsches im Betrieb von mehr als 80 %.
Es wurde zunächst im Verfahren lediglich behauptet, dass der gegenständliche Porsche für fallweise gelegentliche Überstellungsfahrten von Motorrädern auf einem Anhänger mit Zugfahrzeug Porsche betrieblich genutzt worden wäre. Im späteren Beschwerdeverfahren wurde zusätzlich noch ausgeführt, dass einzelne Übungsfahrten mit dem Anhänger durchgeführt worden wären. Dazu merkt das Gericht an: Wenn auch einzelne Fahrten gelegentlich durchgeführt worden sind , brachten diese auch nicht den Nachweis der mehr als 80 % betrieblichen Nutzung.
Eine betriebliche Nutzungs-Berechnung - also die monatliche Übersicht der Kilometer Angaben "betrieblich versus privat" sowie die Darstellung der Gesamtkilometer für den Porsche wären erforderlich gewesen. 1 Foto mit dem Tacho und dem darin abgebildeten Kilometerstand reicht diesbezüglich auch nicht. In diesem Zusammenhang wurde von der stl.Vertretung ausgeführt, dass es kurz vor der Nachschau v.02.06.2023- einen Austausch der alten Software in eine neue EDV-Software gegeben hätte. Aber wiederum: Einen Nachweis dieser "EDV-Umstellung" gab es nicht. Es wurden lediglich Anlagenverzeichnisse 2023 u.2024 vorgelegt.
-Kurslisten genaue Angaben über Schülerstunden, die genau zu den Zeiten im Fahrtenbuch hätten zugeordnet werden können ,wären überdies erforderlich gewesen. Diese fehlten aber.
-Vorgelegte Excel-Fahrerlisten wurden in diesem Zusammenhang auch als nicht ausreichend vom Gericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO gewürdigt.
Zusammenfassende Beweiswürdigung
Es ist der Einzelfall aufgrund des Gesamtbildes der Umstände zu beurteilen.
Das Herzstück für eine geeignete Nachweisführung wäre ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch (monatlich ausgedruckt und unterschrieben).Bei einer Führung eines Fahrtenbuches im elektronischen System (Stichwort EDV-Umstellung von alter auf neue Software") wäre die Beifügung eines Änderungsprotokolles bei nachträglichen Änderungen erforderlich gewesen.
Anlässlich der Nachschau vom 23.06.2023 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug vor der Fahrschule auf einem Parkplatz abgestellt war. Allerdings fehlten am Porsche Hinweise auf eine entsprechende Kennzeichnung als Fahrschulkraftfahrzeug (zB. Magnettafel mit der Aufschrift L.) als Fahrschulkraftfahrzeug").
Nicht einmal ein Werbeaufkleber - wie dies bei anderen in der Fahrschule verwendeten Kraftfahrzeugen üblich war -konnte vom Nachschau- Organ anlässlich der Überprüfung festgestellt werden.
Wie das Nachschauorgan feststellte, war der gegenständliche Porsche nicht auf den bei der Behörde der Bezirksverwaltungsbehörde ***14*** geführten Fahrzeuglisten der Fahrschule. Diesen Widerspruch konnte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht aufklären.
Weiters wurde im Verfahren ausgeführt, dass gerade ein Porsche ein "für junge Lenkerinnen in Ausbildung anziehend" gewesen sei und deswegen auch dieses Fahrzeug als Fahrschulfahrzeug geleast worden sei. Dies wird vom Gericht als reine Schutzbehauptung gewertet.
Für Fahrschulen bestehen nach den einschlägigen Vorschriften des KFG und den diesbezüglich ergangenen Verordnungen viele Meldepflichten. Wie sich im Verfahren (s. Schriftverkehr mit der BH. ***14***) ergeben hat, fand sich der Porsche nicht auf der Fahrzeugliste.
Von der Bfin. wurden auch Liquiditätsengpässe angeführt , die auch im Zusammenhang mit den durchgeführten Überprüfungen durch die Nachschau gestanden seien. Dazu merkt das Gericht an: Wirtschaftlicher Konkurrenzdruck und auch Liquiditätsengpässe sind in vielen Branchen gegeben.
Auch die Aussagen in der Niederschrift mit einer Auskunftsperson (Reinigungskraft für die Wohnung in ***50***) v. 30.04.2026 (zu Frage 4 ): "Die Chefin, war laut Aussage von Herrn ***22*** ein Geschenk zum Geburtstag. Dieser wurde von der Chefin privat gefahren. Sie ist überall damit hingefahren, auch mit den Kindern. Dieses Auto war nicht für die Fahrschule und wurde nur von ihr genutzt. 5) Frage: Ist der Porsche mit der L-Plakette zuhause gestanden? Antwort: nein, er war immer ohne Aufschrift zuhause) sprachen letztlich gegen die von der stl.Vertretung angeführten Argumente.
Auf die umfassenden Stellungnahmen des FAÖ FB DS ***27*** , denen das Gericht in beweiswürdigender Hinsicht auch folgt, wird verwiesen.
Ob für jemand anderen eine anteilige Rückvergütungsmöglichkeit bei dieser Sachverhaltskonstellation besteht, war aber nicht Sache des Beschwerdeverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 1 NoVAG 1991 ) BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 lautet wie folgt:
"Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4."
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 , BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021 normiert:
Vergütung
(1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1.feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2.innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 vorliegt.
(2) Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim ***FA***.
Einzig strittig war die Frage des Nutzungsmaß des streitgegenständlichen Porsches für den Fahrschulbetrieb. Durch das zurückliegende Gewerbeberechtigung wurde die Fahrschule mittlerweile ruhend gemeldet.
Der Gesetzgeber fordert im §§ 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG 1991 eine diesbezügliche mehr als 80 %-ige betriebliche Verwendung im (mittlerweile ruhend gestellten) Fahrschulbetrieb (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), um die Begünstigung des §§ 12 NoVAG 1991 iVm.§ 3 Z 3 NOVAG 1991 in Anspruch nehmen zu können.
Der gegenständliche Rückvergütungsantrag durch die Bfin. betrifft den Zeitraum 01/2022 (Datum der ersten Zulassung für die Bfin. am 03.01.2022).
Nach der Aktenlage fand eine erstmalige Zulassung für die Bfin.am 03.01.2022 statt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sowohl der Geschäftsführer als auch seine Gattin im Zulassungschein eingetragen waren. Die Zulassung trug auch den Vermerk Code 27, wodurch die Verwendung in der Fahrschule zum Ausdruck bringen sollte.
§ 3 Abs. 3 NoVAG 1991 (gültig im Zeitraum 01.07.2021 bis 31.08.2022) lautet i.V.m. § 12 NoVAG 1991 in der für dem Beschwerderaum geltenden Fassung wie folgt:
Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12)befreit, wenn die vorwiegende Verwendung ( mehr als 80 % für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird:
---
Z 2Fahrschulkraftfahrzeuge …
Gemäß § 12 Abs. 1 NoVAG 1991 , BGBl. Nr. 695/1991 ,zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021 (gültig 01.07.2021 bis 31.12.2025) ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1) …
2)…
3) eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorliegt.
Haller führt im Kommentar zur NoVA , 2. Aufl., Linde Verlag, August 2021 zu § 3 Rz. 70 Folgendes aus:
"Der Begriff "Fahrschulkraftfahrzeug" entspricht nach den Gesetzesmaterialien sowie Rz. 682 der KfzBStRl jenem im § 12 Abs 2 Z 2 lit.b UstG 1994. Eine Legaldefinition besteht weder im NoVAG noch im UstG .Fahrschulkraftfahrzeuge sind nach der Verwaltungsauffassung (unter Hinweis Rz. 682 KfzBStR, Rz. 1938 UStR und Rechtsprechung VwGH 95/14/0051,vgl mwN auch Ruppe/Achatz, UStG 5. Aufl, § 12 Rz 198).Kraftfahrzeuge, die für Unterrichtszwecke einer Fahrschule verwendet werden. Bei der Berechnung der 80 % Grenze gelten im Zusammenhang der Erhaltung oder dem Betrieb des Fahrzeuges stehende Fahrten (wie beispielsweise Betankung oder Werkstattbesuche ) sogenannte Leerfahrten sowie Prüfungsfahrten als Verwendung für Fahrschule Zwecke (Rz. 682 KfzBStR)." (siehe auch die jüngere VwGH-Judikatur VwGH 18.12.2025, Ra 2024/15/0078 zur Definition Kraftfahrzeuge zu § 2 Abs 2 letzter Satz: Keine unbedingt formelle Anknüpfung an die kraftfahrrechtliche Einordnung -§ 2 NoVAG 1991)
Haller führt in seinem Kommentar zur Person des Vergütungsberechtigten weiters aus:
Rz 14
In Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 bzw Z 4) kann die Vergütung aufgrund des klaren Wortlautes des § 12 Abs 1 ausschließlich vom Erwerber des Fahrzeuges und nicht vom liefernden Unternehmer geltend gemacht werden.[26] Da § 12 Abs 1 die Vergütung für Tatbestände, die nicht in der Lieferung bestehen, expressis verbis überhaupt nicht regelt[27], enthält er auch keine Aussagen zur Person des Vergütungsberechtigten. In Fällen des ig Erwerbs ist der Erwerber ohnedies auch nach dem umsatzsteuerlichen Verständnis Leistungsempfänger und die Vergütung kann daher von diesem geltend gemacht werden. In Fällen des § 1 Z 3 lit a, in denen es keinen Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn gibt, steht die NoVA-Vergütung mE demjenigen zu, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, da diese Person gem § 4 Z 2 Steuerschuldner geworden ist und daher die NoVA wirtschaftlich getragen hat.[28]
Rz 15
Unmittelbarkeitserfordernis[29] und Person des Vergütungsberechtigten werfen insb bei Leasingfahrzeugen Fragen auf. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Auffassung, dass bei der bloßen Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft "zum Zweck der Finanzierung" dem Grunde nach eine Vergütung der NoVA gem § 12 Abs 1 möglich ist, "wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde."[30] Die Vergütung steht nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei nicht der Leasinggesellschaft, sondern dem Leasingnehmer zu, der das Fahrzeug im Fall des § 12 Abs 1 Z 3 für begünstigte Zwecke gem § 3 Abs 3 einsetzt.[31] Im Ergebnis wird daher die Zwischenschaltung der Leasinggesellschaft völlig ausgeblendet und die Vergütung dem Leasingnehmer gewährt, als ob dieser das Fahrzeug selbst erworben hätte.
Rz 16
Die grundsätzliche Überlegung, dass auch in Leasingfällen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine NoVA-Vergütung zulässig sein muss, ist mE zu begrüßen, da damit eine steuerliche Gleichbehandlung zu einem unmittelbaren, fremdfinanzierten Kauf des Fahrzeuges hergestellt wird. Das NoVAG lässt eine NoVA-Vergütung in derartigen Fällen auch mE zu, da für die Vergütung nur die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 erforderlich ist. Nicht entscheidend ist dagegen, von wem die Erfüllung dieser Voraussetzungen sichergestellt wird. Im bedeutendsten Fall des § 12 Abs 1 Z 3 ist es daher mE ausreichend, wenn das Fahrzeug für begünstigte Zwecke iSd § 3 Abs 3 eingesetzt wird; es ist aber nicht erforderlich, dass die Verwendung für begünstigte Zwecke durch den Vergütungsberechtigten erfolgt.
Rz 17
Ob die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die NoVA-Vergütung dem Leasingnehmer zusteht, im Einklang mit dem Gesetz steht, ist mE fraglich. § 12 Abs 1 sieht nämlich eine Vergütung der NoVA ausschließlich an den "Empfänger der Leistung" vor. Empfänger der NoVA-pflichtigen Fahrzeuglieferung ist unzweifelhaft die Leasinggesellschaft und nicht der Leasingnehmer, da die Verschaffung der Verfügungsmacht an die Leasinggesellschaft erfolgt. Zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer liegt dagegen - bei Zugrundelegung eines im KFZ-Bereich typischen "Operating-Leasing" - umsatzsteuerlich bloß eine sonstige Leistung vor, bei der keine Verfügungsmacht an den Leasingnehmer übertragen wird.[32] Der Umstand, dass der Leasingnehmer Empfänger einer sonstigen (Vermietungs-)Leistung ist, ändert mE nichts an dieser Beurteilung, da § 12 Abs 1 nur auf den Empfänger der NoVA-pflichtigen Leistung abstellen kann. NoVA-pflichtig ist jedoch ausschließlich die Lieferung an die Leasinggesellschaft, nicht die anschließende Vermietung des Kraftfahrzeuges. Auch das von der Rsp - und ansonsten auch von der Finanzverwaltung - geforderte Unmittelbarkeitserfordernis[33] wäre nicht erfüllt, da der unmittelbar an den Leasingnehmer erbrachte Vorgang - die Vermietung - nicht NoVA-pflichtig ist.
Rz 18
Gegen die Gewährung der Vergütung nach § 12 Abs 1 an den Leasingnehmer spricht auch, dass die bei Leasingfahrzeugen gewährte Vergütung gem § 6 Abs 9, die nach dem Gesetzeswortlaut dem "Erwerber" des Fahrzeuges zusteht, unstrittig an die Leasinggesellschaft - und nicht an den Leasingnehmer - erfolgt.[34] Sieht man im Rahmen des § 6 Abs 9 die Leasinggesellschaft zutreffender Weise als "Erwerber" des Fahrzeuges und daher nur diese als Vergütungsberechtigten an, so besteht mE keine Rechtsgrundlage dafür, im Rahmen des § 12 Abs 1 - der mit dem Abstellen auf den "Empfänger der Leistung" letztlich nur eine andere Umschreibung für den Erwerber des Fahrzeuges verwendet - abweichend davon als vergütungsberechtigte Person den - am NoVA-pflichtigen Fahrzeugerwerb nicht beteiligten - Leasingnehmer anzusehen.
Rz 19
Das BFG folgt im Erkenntnis vom 26.5.2020[35] ebenfalls der hier vertretenen Auffassung: Dem Erkenntnis lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Erwerber eines Fahrzeuges dieses langfristig an einen Dritten vermietet hat, welcher das Fahrzeug wiederum für Zwecke der (nach § 3 Abs 3 Z 4 steuerbefreiten) kurzfristigen Vermietung eingesetzt hat. In dieser Konstellation steht die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 nach Ansicht des BFG dem Erwerber des Fahrzeugs zu, da dieser "Empfänger der Leistung" ist und das Gesetz kein darüber hinausgehendes Erfordernis vorsehe, wonach die begünstigte Nutzung (hier: kurzfristige Vermietung) des Fahrzeugs unmittelbar durch den Empfänger der Leistung erfolgen müsse.
Rz 20
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage sowie der nunmehrigen BFG-Rsp steht die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 bei Leasingfahrzeugen mE entgegen Rz 1210 KfzBStR nur dem Leasinggeber als dem über das Fahrzeug verfügungsberechtigten Unternehmer zu. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut des § 12 Abs 1, der zum Unmittelbarkeitserfordernis ergangenen Rsp sowie der Sichtweise bei Vergütungen gem § 6 Abs 9. Der Umstand, dass in Fällen des § 12 Abs 1 Z 3 die begünstigte Verwendung nicht durch die Leasinggesellschaft, sondern durch den Leasingnehmer erfolgt, steht der Vergütung an die Leasinggesellschaft demgegenüber nicht entgegen.
….
Rz 22
In Hinblick auf die Auffassung der Finanzverwaltung wäre eine klare Regelung des Vergütungsberechtigten durch den Gesetzgeber gerade in Leasingfällen wünschenswert, zumal die Frage, wem die NoVA-Vergütung zusteht, regelmäßig in die Kalkulation der Leasingraten einfließt. Eine diesbezügliche Überarbeitung des § 12 könnte auch zum Anlass genommen werden, die anderen Defizite im Wortlaut - insb die fehlende Bezugnahme auf die Tatbestände des § 1 Z 2 und 3, die fehlende Regelung des Vergütungsberechtigten in diesen Fällen sowie die fehlende Regelung von Bemessungsgrundlage und maßgeblichem Steuersatz für Vergütungen[37] - zu beheben.
B. Vergütungshöhe bei Leasingfahrzeugen
Rz 27
In Fällen des § 12 Abs 1 Z 3 erfolgt die Vergütung in Hinblick auf den Wortlaut des § 12 Abs 1 in voller Höhe, wenn das Fahrzeug von Anfang an - dh ab der Erstzulassung - für einen begünstigten Zweck iSd § 3 Abs 3 eingesetzt wird. Sofern für das Fahrzeug eine NoVA-Vergütung gem § 6 Abs 9 zusteht (dh insb für Leasingfahrzeug), kann mE nur die nicht bereits aus diesem Grund vergütete (Rest-)NoVA gem § 12 Abs 1 vergütet werden. Das BMF lässt dagegen in Rz 940 KfzBStR trotz Vergütung gem § 6 Abs 9 an den Leasinggeber zu, dass der Leasingnehmer[44] eine Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 "in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten Normverbrauchsabgabe" erhält.[45] Damit wird einerseits ein Betrag iHv 16,67 % der vom Lieferanten (Fahrzeughändler) geschuldeten NoVA an die Leasinggesellschaft vergütet[46], andererseits ein Betrag iHv 100 % der vom Lieferanten (Fahrzeughändler) geschuldeten NoVA an den Leasingnehmer, sodass die NoVA-Vergütungen für das Kraftfahrzeug in Summe die für dieses Fahrzeug geschuldete NoVA übersteigen. ME impliziert das Wort "Vergütung" sowie die gesetzliche Konzeption des NoVAG jedoch, dass die NoVA-Vergütungen für ein Fahrzeug die für dieses Fahrzeug geschuldete NoVA niemals übersteigen können[47] und kann in derartigen Fällen daher nur die nach der Vergütung gem § 6 Abs 9 verbleibende NoVA iHv 83,33 % gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 vergütet werden. Der Grund für die mE unzutreffende Rechtsansicht des BMF dürfte in der Überlegung liegen, dass die nach der Vergütung gem § 6 Abs 9 verbleibende NoVA iHv 83,33 % vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer überwälzt wird und somit die Leasingraten und damit die Bemessungsgrundlage für die USt erhöht. Diese Mehrbelastung an Umsatzsteuer (USt auf die überwälzte NoVA-Komponente) soll offenbar durch die Vergütung der NoVA iHv 100 % (statt der verbleibenden 83,33 %) an den Leasingnehmer wirtschaftlich kompensiert werden. Dabei übersieht das BMF aber, dass Fahrzeuge, die für begünstigte Zwecke gem § 3 Abs 3 verwendet werden, in aller Regel vom Vorsteuerausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ausgenommen sind, sodass die auf die überwälzte NoVA-Komponente entfallende USt aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Leasingnehmer ohnedies zu keiner Kostenbelastung führt. Auch vor diesem Hintergrund hat eine Vergütung der NoVA gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 bei Fahrzeugen, für die auch eine Vergütung nach § 6 Abs 9 zusteht, nur iHv 83,33 % zu erfolgen.
Rz 28
Folgt man der hier vertretenen Ansicht, wonach die NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 bei Leasingfahrzeugen dem Leasinggeber zusteht[48], so kann mit einer NoVA-Vergütung iHv 16,67 % gem § 6 Abs 9 und iHv 83,33 % gem § 12 Abs 1 Z 3 ein gesetzeskonformes und sachgerechtes Ergebnis erreicht werden: Einerseits wird nur die vom Lieferanten tatsächlich geschuldete NoVA vergütet, andererseits muss die NoVA - aufgrund der in Summe 100%igen Vergütung auf Ebene der Leasinggesellschaft - nicht in die Höhe der Leasingraten einkalkuliert werden, sodass sich die Bemessungsgrundlage der USt nicht erhöht und das Leasing steuerlich gleich wie ein fremdfinanzierter unmittelbarer Fahrzeugkauf behandelt wird.
Wie in Fällen vorzugehen ist, bei denen ein Wechsel zwischen anfänglich nicht begünstigte Verwendung und später eintretender begünstigte Verwendungen vorzugehen ist , wird auf Rz. 46 des zitierten Kommentars zur NoVAG 1991 hingewiesen. Für den Zeitraum 01/2022 war aber nach dem festgestellten Sachverhalt davon nicht auszugehen (siehe auch E. zu § 1 Z 4 lit b NoVAG 1991: Änderung der begünstigten Nutzung zu BFG 23.7.2026, RV/3100395/2026 Mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des Taxigewerbes ist der Tatbestand der Nutzungsänderung des § 1 Z 4 lit b NoVAG 1991 erfüllt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erwerber das KFZ wiederum als Taxi nutzt.
Derselbe in Rz 46:
Kommt es bei einem Kraftfahrzeug, für das eine Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 3 Abs 3 beansprucht wurde, zu einem Wegfall des begünstigten Verwendungszweckes, so tritt Steuerpflicht gem § 1 Z 4 ein.[72] Wird das Fahrzeug in der Folge erneut für einen begünstigten Zweck iSd § 3 Abs 3 eingesetzt, so ist nach Rz 1215 KfzBStR eine erneute NoVA-Vergütung gem § 12 Abs 1 Z 3 möglich. Dies ist mE zutreffend, da eine Vergütung bei allen NoVA-Tatbeständen gem § 1 dem Grunde nach möglich ist[73] und auch kein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitserfordernis vorliegt, da die NoVA-Pflicht für das Fahrzeug im Zuge des Wechsels von der begünstigten zur nicht begünstigten Verwendung - und somit bei jenem Unternehmer, der nunmehr die Vergütung beantragt - eingetreten ist.
Rz 48
Die Höhe des Vergütungsanspruches beim späteren Wechsel von nicht begünstigter zu begünstigter Verwendung soll sich nach Rz 1215 KfzBStR aus dem gemeinen Wert des Fahrzeuges ohne USt- und NoVA-Komponente im Zeitpunkt der Erfüllung des Vergütungstatbestandes ergeben.[76]….
Im Erkenntnis des VwGH Ro 2024/15/0031 v.18.12.2025 betreffend BFG RV/6100341/2023 wurde die Revision des FAG als unbegründet abgewiesen ( bei einer gewerblichen Fahrzeughändlerin von Neu- und Gebrauchtwagen zu § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 (nunmehr § 6 Abs. 9 NOVAG 1991 in der Fassung BGBl 1 Nr. 26/2025 ) zur Fragen des Leasings in Bezug auf § 6 Abs. 7 NoVAG (s. insbesondere die Rz 22, 24 sowie 34 und 35, 36 und 37 des gegenständlichen VwGH -Erkenntnisses).
Schlussfolgerungen des Gerichtes für den Beschwerdefall:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der streitgegenständliche Porsche von Anfang an - seit seiner erstmaligen Zulassung am 03.01.2022 - die vom Gesetz geforderte betrieblichen Verwendung - von mehr als 80 % - nicht erreicht hat. Auf den Abschnitt Beweiswürdigung und die dort enthaltene Begründung wird verwiesen.
Aus den angeführten Gründen war daher -wie im Erkenntnisspruch ersichtlich -zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da lediglich Fragen auf der Ebene der Beweiswürdigung (nicht gelungener Nachweis für die vom Gesetzgeber geforderte mehr als 80%-ige betriebliche Nutzung des Porsches für den Fahrschulbetrieb) zu lösen waren , lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 7. August 2026