Volltext

BFG 20.08.2026, RV/7500451/2026

Parkometer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500451.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. August 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 16. Juli 2026, GZ. MA67/GZ/2026, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 17,00 Euro zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (17,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (85,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt sohin 112,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 33 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67), lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 18. Mai 2026, GZ. MA67/GZ/2026, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 6. März 2026 um 15:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Donabaumgasse nächst ONr. 17, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 85,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auferlegt.

Der Bf. erhob mit E-Mail vom 29. Mai 2026 Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte das Folgende vor:

"Hiermit erhebe ich vollinhaltlich gegen die im Betreff angeführte Strafverfügung Einspruch, da ich die mir vorgeworfene Tat nicht begangen habe, da mein Fahrzeug Type KZ: 123 nicht an der in der Strafverfügung angeführten Örtlichkeit abgestellt war! In der Strafverfügung wird die Tatörtlichkeit mit Donabaumgasse NÄCHST ONr. 17 angeführt! Wäre ich zu diesem als auch an jedem anderen Zeitpunkt dort geparkt gewesen, würde auch der Tatbestand des ,absoluten Halteverbotes' erfüllt sein, welcher aber nicht zur Anzeige gebracht wurde. Auch ist mir der Tag selbst nicht erinnerlich und habe ich schon seit längerem kein Organmandat nach dem Parkometergesetz erhalten. An diesem Tag war auf jeden Fall kein Strafmandat bei meinem Fahrzeug hinterlegt, daher kann ich mich auch nicht erinnern wo ich an diesem Tag gestanden bin! Nur an der angegeben Örtlichkeit habe ich mein Fahrzeug noch nie abgestellt daher auch der Einspruch dagegen! Und der Begriff ,nächst' wird in der gängigen Praxis von Behörden mit einem maximalen Umkreis von 100 Meter angegeben und das müsste dann noch immer im absoluten Halteverbot liegen! Wie mir aber bekannt ist, wird bei derartigen Verstößen vom ausführenden Organ ein Foto angefertigt, welches ja dann den genauen Tatort zeigen müsste. Daher mein Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Juni 2026 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. über die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verständigt, der Tatort auf 1100 Wien, Donabaumgasse gegenüber Laaer Wald ONr. 33 geändert und ihm Gelegenheit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Für den Fall, dass der Bf. Einsicht in die vom Meldungsleger angefertigten Fotos nehmen habe wollen, wurde dies ausschließlich im Rahmen einer Akteneinsicht möglich gemacht.

Dieses Schreiben vom 17. Juni 2026 (Aufforderung zur Rechtfertigung) beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet.

In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2026, GZ. MA67/GZ/2026, wegen der bereits oben näher bezeichneten Verwaltungsübertretung, nunmehr aber bezogen auf den Tatort 1100 Wien, Donabaumgasse gegenüber Laaer Wald ONr. 33, für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 85,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, dass der Bf. im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen vorgebracht habe, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht an der angeführten Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung sei dem Bf. innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist der vorliegende korrekte Tatort angelastet worden, die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht und sei er über die aufgenommenen Beweise informiert worden. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit geboten worden dazu Stellung zu nehmen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen. Da der Bf. von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe, sei das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzuführen gewesen. Unbestritten sei die Lenkereigenschaft des Bf. geblieben.

Dazu werde Folgendes festgestellt:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Die vom Bf. vorgebrachten Gründe würden keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung darstellen, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen würden.

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens seien somit keine Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung hätten führen können.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.

Unter Bedachtnahme auf den bis zu 730 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs.2 des VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Anbringen vom 1. August 2026 (fristgerecht) Beschwerde und führte zur Begründung das Folgende aus:

"Ich erhebe Beschwerde gegen in Betreff angeführten Bescheid aus folgenden Gründen:

Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Strafhöhe!

Auch wenn es für mich nicht mehr klärbar ist, ob ich am 06.02.2026 um 15:33 Uhr an der im Bescheid genannten Adresse tatsächlich mein Fahrzeug abgestellt hatte, ist jedoch eines auch von ihnen bereits außer Streit gestellt worden! Nähmlich, dass sich der Beamte mit der Tatortadresse geirrt hatte und deshalb eine nicht korrekte Strafverfügung ausgestellt wurde! Daher ist es für mich nicht erklärbar, warum ich die Kosten des Verfahrens mit € 10 bezahlen muß, wenn der Fehler nicht bei mir lag! Ich bin bereit, für die angeblich begangene Straftat den festgesetzten Strafbetrag zu bezahlen, da ich leider nicht mehr nachweisen kann, ob ich tatsächlich ohne Entrichtung der Parkgebühr dort gestanden bin! Ich gehe jetzt einmal als Staatsbürger davon aus, das die Angestellten der MA67 korrekte Fotos erstellen, wobei mir trotzdem der Irrtum in der Adresse nicht nachvollziebar erscheint, da ja damit eigentlich der Tatbestand ersichtlich sein sollt, inklusive Tatort! Sonst ist dieses Foto ja ohne jede Beweiskraft, wenn ein Fahrzeug irgendwann, irgendwo abgestellt ist! Daher meine Beschwerde gegen diesen Bescheid, zumindest über die Strafhöhe inkl. Verfahrenskosten, da ich die Verfahrenskosten nicht zu verantworten habe, denn wenn die Adresse richtig gewesen wäre, wäre es nie zum Einspruch und damit auch zu keinem weiteren Verfahren gekommen."

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 4. August 2026).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Strafbemessung.

Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 27. Jänner 2020, Ra 2019/02/0203; 22. Dezember 2020, Ra 2020/11/0105, VwGH 4. Februar 2022, Ra 2021/09/0239).

Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 29. April 2019, Ra 2019/17/0024) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).

Fünf (!) rechtskräftige (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind für den Bf. aktenkundig (zwei weitere nach der StVO 1960).

Mit einer Geldstrafe von 85,00 Euro wird der Strafrahmen von 730,00 Euro lediglich zu knapp 12% ausgeschöpft, wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 15. Oktober 2002, 2001/21/0087; 30. Jänner 2014, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe und auch insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 730 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Hinsichtlich dem Beschwerdeersuchen die Kosten des Verfahrens von 10,00 Euro dem Bf. nicht aufzuerlegen, wird auf die zwingende Vorschrift des § 64 VStG verwiesen, wonach die Kosten in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 17,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 20. August 2026