Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Nina Wagner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 25. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2024 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind1*** (VNR ***xxxxxxxxxx***), ***Kind2*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) und ***Kind3*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum September 2021 bis Juli 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Zinkl zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt insoweit unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) an, dass ihre Tochter ***Kind1*** im Juni 2024 am ***H-College*** in Großbritannien das IB abgelegt und sich für einen Studienplatz ab Herbst 2024 an der London School of Economics qualifiziert habe.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 7. August 2024 forderte das Finanzamt die Bf auf, Angaben zum Schulbesuch ihrer Tochter ***Kind1*** im ***H-College*** in Großbritannien zu machen sowie weitere Unterlagen vorzulegen.
Mit Eingabe vom 22. August 2024 übermittelte die Bf weitere Unterlagen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 9. September 2024 forderte das Finanzamt von der Bf Familienbeihilfe in Höhe von € 9.040,20 (Familienbeihilfe € 6.889,60 und Kinderabsetzbetrag € 2.150,60) für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind1***, für den am ***TT.MM.JJJJ*** geborenen ***Kind2*** sowie für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind3*** für den Zeitraum September 2021 bis Juli 2024 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurück. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass für die Tochter ***Kind1*** aufgrund des Schulbesuches in einem Drittstaat keine Familienbeihilfe zustehe. Im Rückforderungsbescheid sei die anteilige Geschwisterstaffel für die Kinder ***Kind2*** und ***Kind3*** enthalten, für die im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Mit Schreiben vom 24. September 2024, eingelangt am 25. September 2024, wurde von der Bf gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde erhoben. Als Begründung führte die Bf an, es sei richtig, dass ihre Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum das ***H-College*** in England besucht habe. ***Kind1*** erfülle seit ihrer Geburt die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe. Der Schulbesuch bzw der daran anschließende Universitätsbesuch in England gelte nicht als Aufenthalt in einem Drittstaat. Der Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel fehle damit ebenso die gesetzliche Grundlage.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18. November 2024 brachte die Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 brachte die Bf eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs 6 BAO betreffend den Vorlageantrag vom 18.11.2024 beim Bundesfinanzgericht ein.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. August 2025 forderte das Finanzamt die Bf auf, Nachweise über den in Österreich erfolgten Homeschooling-Unterricht ihrer Tochter ***Kind1*** sowie über deren Aufenthaltsdauer in Österreich während des Auslandsschulbesuches in Großbritannien vorzulegen.
Mit Eingabe vom 23. September 2025 erfolgte die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am 26. September 2025 vor.
Die mündliche Verhandlung wurde in hybrider Form am 3. August 2026 durchgeführt. Die Vertreterinnen der Bf waren physisch anwesend; die Vertreterin der belangten Behörde wurde im Wege der Videokonferenz digital zugeschaltet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist österreichische Staatsbürgerin und bezog im Zeitraum September 2021 bis Juli 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind1***, für den am ***TT.MM.JJJJ*** geborenen ***Kind2*** sowie für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind3*** in Höhe von € 9.040,20 (Familienbeihilfe € 6.889,60 und Kinderabsetzbetrag € 2.150,60), die mit Bescheid vom 9. September 2024 zurückgefordert wurden.
Das Schuljahr 2020/2021 (9. Schulstufe) absolvierte ***Kind1*** am ***G-Schule*** in ***PLZ*** Wien, ***G-Schule-Adr***.
***Kind1*** war im Zeitraum vom 5. September 2021 bis 29. Juni 2024 als Vollzeitschülerin am ***H-College***, ***H-College-Adr*** registriert und wohnte im Internatshaus "***ABC***" in ***Ort***. Sie hielt sich in diesem Zeitraum überwiegend in Großbritannien auf.
Die Tochter der Bf verbrachte während des Aufenthaltes in Großbritannien die Ferien und schulfreien Tage bei der Bf. Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergeben sich folgende Aufenthalte von ***Kind1*** in Österreich.
Ferien/Feiertage/Wochenenden | Aufenthalt in Österreich | Anzahl der Tage |
Herbstsemester 2021 | ||
Long-exeat Weekend | 24.09.2021 - 26.09.2021 | 3 |
Half Term | 15.10.2021 - 31.10.2021 | 17 |
Long-exeat Weekend | 19.11.2021 - 21.11.2021 | 3 |
End of Autumn Term | 10.12.2021 - 04.01.2022 | 26 |
03.09.2021 -31.12.2021 | 45 von 120 | |
Frühlingssemester 2022 | ||
Long-exeat Weekend | 21.01.2022 - 23.01.2022 | 3 |
Half Term | 11.02.2022 - 20.02.2022 | 10 |
End of Spring Term | 25.03.2022 - 19.04.2022 | 26 |
Sommersemester 2022 | ||
Half Term | 27.05.2022 - 05.06.2022 | 10 |
End of Summer Term | 02.07.2022 - 04.09.2022 | 65 |
Herbstsemester 2022 | ||
Long-exeat Weekend | 23.09.2022 - 25.09.2022 | 3 |
Half Term | 14.10.2022 - 30.10.2022 | 17 |
Long-exeat Weekend | 18.11.2022 - 20.11.2022 | 3 |
End of Autumn Term | 09.12.2022 - 03.01.2023 | 26 |
01.01.2022 - 31.12.2022 | 164 von 365 | |
Frühlingssemester 2023 | ||
Wochenende mit Schulausfall | 20.01.2023 - 22.01.2023 | 3 |
Half Term | 10.02.2023 - 19.02.2023 | 10 |
End of Spring Term | 23.03.2023 - 16.04.2023 | 28 |
Sommersemester 2023 | ||
Half Term | 26.05.2023 - 04.06.2023 | 10 |
In Weekend | 24.06.2023 - 25.06.2023 | 2 |
End of Summer Term | 01.07.2023 - 03.09.2023 | 65 |
Herbstsemester 2023 | ||
In Weekend | 09.09.2023 - 10.09.2023 | 2 |
Long-exeat Weekend | 29.09.2023 - 01.10.2023 | 3 |
Half Term | 20.10.2023 - 05.11.2023 | 17 |
In Weekend | 11.11.2023 - 12.11.2023 | 2 |
Long-exeat Weekend | 24.11.2023 - 26.11.2023 | 3 |
End of Autumn Term | 15.12.2023 - 08.01.2024 | 25 |
01.01.2023 - 31.12.2023 | 165 von 365 | |
Frühlingssemester 2024 | ||
In Weekend | 13.01.2024 - 14.01.2024 | 2 |
Long-exeat Weekend | 26.01.2024 - 28.01.2024 | 3 |
Half Term | 16.02.2024 - 25.02.2024 | 10 |
In Weekend | 09.03.2024 - 10.03.2024 | 2 |
End of Spring Term | 21.03.2024 - 14.04.2024 | 25 |
Sommersemester 2024 | ||
Half Term | 24.05.2024 - 02.06.2024 | 10 |
Exeat | 05.05.2024 - 06.05.2024 | 2 |
In Weekend | 22.06.2024 - 23.06.2024 | 2 |
End of Summer Term | 29.06.2024 | |
01.01.2024 - 29.06.2024 | 64 von 181 | |
Die in der Tabelle verwendeten Bezeichnungen entsprechen jenen im Schreiben des ***H-College*** vom 11. September 2025.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellung über den Schulbesuch von ***Kind1*** im Schuljahr 2020/2021 ergibt sich aus dem vorliegenden Jahreszeugnis vom 2. Juli 2021.
Die getroffenen Feststellungen zum Schulbesuch von ***Kind1*** sowie über ihren Aufenthalt in Großbritannien bzw in Österreich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem Schreiben des ***H-College*** vom 11. September 2025. Auf Grundlage der darin ausgewiesenen Schul-, Ferien- und Wochenendzeiten wurde die im Sachverhalt dargestellte Berechnung der Aufenthaltszeiten erstellt. Dem Schreiben lässt sich für den Zeitraum ab dem Sommersemester 2023 zwar nicht eindeutig entnehmen, ob ***Kind1*** die als "in Weekend" bezeichneten Wochenenden in Österreich oder in Großbritannien verbrachte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnten hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. Selbst wenn zugunsten der Bf angenommen wird, dass ***Kind1*** sämtliche als "in Weekend" bezeichneten Wochenenden in Österreich verbrachte, ergibt sich aus der Aufenthaltsberechnung, dass sie sich während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraums überwiegend in Großbritannien aufhielt.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Gemäß § 53 Abs 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Gemäß § 26 Abs 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Austrittsabkommens [Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7), genehmigt durch den Rat der Europäischen Union mit Beschluss (EU) 2020/135 vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2025 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 29. April 2025 zur Aufnahme zweier neu erlassener Rechtsakte der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens (ABl. L, 2025/1744) lauten auszugsweise:
Artikel 30 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (idF Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland)
Erfasste Personen
(1) Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:
a) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
b) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
c) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
d) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem Mitgliedstaat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
e) Personen, die nicht unter die Buchstaben a bis d fallen, bei denen es sich aber handelt um:
i) Unionsbürger, die am Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen oder
ii) britische Staatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
[...]
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen Mitgliedstaat und das Vereinigte Königreich betreffen.
[...]
(5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug genommen, so fallen diese Personen nur soweit unter diesen Titel, als sie aus dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Artikel 31 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(1) Auf die unter diesen Titel fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 48 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) Anwendung.
Die Union und das Vereinigte Königreich berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission"), die in Teil I des Anhangs I dieses Abkommens aufgeführt sind.
(2) Abweichend von Artikel 9 dieses Abkommens finden für die Zwecke dieses Titels die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.
[...]
Artikel 32 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland
Erfasste Sonderfälle
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Artikel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr unter Artikel 30 fallen:
[...]
d) Die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Gewährung von Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für die folgenden Personen weiter Anwendung:
i) Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und in einem Mitgliedstaat wohnen, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;
ii) britische Staatsangehörige sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort im Vereinigten Königreich und Drittstaatsangehörige, die am Ende des Übergangszeitraums die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen und im Vereinigten Königreich wohnen, den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben;
[…]
Artikel 126 Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland
Übergangszeitraum
Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen (vgl VwGH vom 26.01.2012, 2012/16/0008; VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit zu beantworten (VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221).
Eine Person kann gleichzeitig nur einen gewöhnlichen Aufenthalt im abgabenrechtlichen Sinne innehaben. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten vom ständigen gewöhnlichen Aufenthalt, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind (wie etwa Ferienaufenthalte), unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (VwGH 22.04.2009, 2008/15/0323; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221; VwGH 20.06.2000, 98/15/0016; VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 337, und VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175).
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl etwa VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Im zuletzt angeführten Erkenntnis judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein einjähriger Schulbesuch in den USA als nicht vorübergehend zu betrachten ist und verwies auf sein Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133, wonach ein fünfeinhalb Monate dauernder Aufenthalt in einem Drittstaat gerade noch als vorübergehend betrachtet werden könne. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 (somit rund eineinhalb Jahre) ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.06.2000, 98/15/0016 von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. So kann also schon ein etwa einjähriger Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland angesehen werden (vgl VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
B. Erwägungen
Strittig ist, ob auf den vorliegenden Sachverhalt weiterhin die VO (EG) Nr 883/2004 und VO (EG) Nr 987/2009 Anwendung finden bzw ob sich die Tochter der Bf im Streitzeitraum ständig im Ausland aufgehalten hat.
Das Vereinigte Königreich gilt seit seinem Austritt aus der Europäischen Union am 31. Jänner 2020 als Drittstaat.
Maßgeblich ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU schützt bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte, die bereits vor dem Ende der Übergangsphase bestanden haben. Die Übergangsphase endete am 31.12.2020.
Nach Art 32 Abs 1 lit d sublit i des Austrittsabkommens bleiben die Vorschriften der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 auf jene Personen anwendbar, die sich bereits vor dem 31. Dezember 2020 (Übergangszeitraum nach Art 126 Austrittsabkommen) in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen einem Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich befanden.
Der vorliegende Sachverhalt fällt nicht in den persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens, weil sich ***Kind1*** am Ende des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 noch nicht in einer vom Austrittsabkommen erfassten grenzüberschreitenden Situation befand. Der Schulbesuch in Großbritannien begann erst im September 2021. Die VO (EG) Nr 883/2004 und VO (EG) Nr 987/2009 sind nicht weiterhin anwendbar. Damit gelangt § 5 Abs 3 FLAG 1967 uneingeschränkt zur Anwendung.
Die Tochter der Bf hielt sich seit September 2021 zum Zwecke eines von vornherein auf mehrere Jahre angelegten Schulbesuchs im Vereinigten Königreich auf und wohnte dort während der Schulzeit in einem Internat. Bereits ex ante war somit von einem längerfristigen Aufenthalt auszugehen. Ein derartiger mehrjähriger Auslandsaufenthalt wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt qualifiziert (vgl etwa VwGH 20.10.1993, 91/13/0175; VwGH 20.06.2000, 98/15/0169).
Die von der Bf ins Treffen geführten regelmäßigen Aufenthalte in Österreich während der Ferienzeiten sowie an einzelnen Wochenenden stellen typische, bloß vorübergehende Abwesenheiten im Rahmen eines Auslandsaufenthalts zu Ausbildungszwecken dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Aufenthalte nicht geeignet, den im Ausland begründeten gewöhnlichen Aufenthalt zu beenden oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen.
Darüber hinaus ergibt sich auch kein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein solches zeitliches Überwiegen im Einzelfall der Annahme eines ständigen Aufenthaltes am Schulort entgegenstehen (vgl VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Die oben dargestellte Aufenthaltsberechnung zeigt jedoch, dass sich ***Kind1*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überwiegend in Großbritannien aufhielt.
Soweit auf die familiären und sozialen Bindungen im Inland verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diesen Umständen nach der Rechtsprechung des VwGH für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse zeigen vielmehr, dass der Aufenthalt von ***Kind1*** während der Schuljahre überwiegend am Schul- und Internatsort stattfand.
Der Einwand, der Aufenthalt sei lediglich vorübergehend und ausschließlich zu Ausbildungszwecken erfolgt, vermag angesichts der mehrjährigen Dauer nicht zu überzeugen. Der Aufenthalt war auf drei Jahre angelegt und daher nicht bloß vorübergehend.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lagen somit nicht vor.
Der Einwand der Bf, die gewährte Familienbeihilfe sei in die Ausbildung der Tochter der Bf investiert und daher gutgläubig verbraucht worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl BFG 27.11.2024, RV/7102775/2024; BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte zu Recht.
Die Geschwisterstaffel stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern eine Erhöhungsregelung innerhalb des Familienbeihilfenspruchs. Sie setzt voraus, dass für die berücksichtigten Kinder dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, ist dieses Kind bei der Berechnung der Geschwisterstaffel nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit dadurch eine zu hohe Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, unterliegt auch dieser Erhöhungsbetrag der Rückforderung nach § 26 Abs 1 FLAG 1967. Die Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel erfolgte daher rechtmäßig.
Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
C. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf
Unzulässige Ungleichbehandlung
Eine unterschiedliche Behandlung von Familien mit Kindern in inländischen und ausländischen Ausbildungseinrichtungen ist nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil die Unterhaltsbelastung in beiden Fällen vergleichbar sein mag. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art 7 B-VG setzt vielmehr voraus, dass gleichartige Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden.
Soweit eingewendet wird, es sei gleichheitswidrig, den Anspruch auf Familienbeihilfe davon abhängig zu machen, ob sich ein Kind im Rahmen seiner Ausbildung im Inland oder im Ausland aufhält, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an den ständigen Aufenthalt des Kindes im Ausland eine typisierende und sachlich begründete Differenzierung vorgenommen hat. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn für die Differenzierung kein sachlicher Grund besteht. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gegenständlich nicht der Fall.
§ 5 Abs 3 FLAG 1967 stellt nicht auf den Ausbildungsort als solchen ab, sondern auf den ständigen Aufenthalt des Kindes. Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird damit an einen hinreichenden Inlandsbezug geknüpft. Dass sich daraus eine unterschiedliche Behandlung von Kindern mit ständigem Aufenthalt im Inland und im Ausland ergibt, macht die Regelung für sich genommen noch nicht unsachlich.
Soweit weiters geltend gemacht wird, es sei unzulässig, Familienbeihilfe Familien mit Kindern in einem Internat im Inland zu gewähren, während Familien mit Kindern in einem Internat im Ausland die Leistung versagt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch insoweit nicht die Schul- oder Internatsform entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt sind. Die unterschiedliche Behandlung knüpft somit nicht an den Besuch eines Internats, sondern an den gesetzlich maßgeblichen ständigen Aufenthalt des Kindes an.
Für das Bundesfinanzgericht ist daher weder eine unsachliche Differenzierung noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich.
Aus diesen Gründen werden auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf nicht geteilt. Das Bundesfinanzgericht sah sich daher nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 6. August 2026