Kopf
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Florianz über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***ASt***, ***ASt-Adr***, vertreten durch Mag. Günter Brunner, Volksbankplatz 1 Tür 2, 9545 Radenthein, vom 16. Juni 2026 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2026 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (FKZ 800T), Verzinsung der Rückerstattung (FKZ 800T) und Verzinsung der Rückerstattung (Ausfallsbonus 01/2021), Steuernummer ***ASt-StNr*** beschlossen:
Spruch
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 21. April 2026 wurden dem Antragsteller (in weiterer Folge ASt. genannt) die Rückerstattung eines Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von € 42.723,83 sowie Zinsen für den Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von € 7.997,96 und Zinsen für einen rückgeforderten Ausfallsbonus II in Höhe von € 360,70 vorgeschrieben.
Dagegen hob der ASt Beschwerde und führte begründend aus:
Zum Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (FKZ 800.000) und Verzinsung der Rückerstattung:
Am 22.01.2021 sei der Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine operative Tätigkeit vorgelegen, nämlich der der Betrieb eines Hotels. Der Antrag sei gestellt worden, als die Voraussetzungen vorlagen und der Förderzweck die Erhaltung des Unternehmens war.
Am 15.02.2021 sei ein Ersuchen um Ergänzung zum Fixkostenzuschuss 800.000 Tranche 1 übermittelt worden, das am 23.02.2021 durch den Steuerberater beantwortet worden sei. Am 01.03.2021 sei ein email vom Finanzamt mit dem Inhalt: "Es wird ein positives Gutachten erstellt." eingelangt. Am 19.03.2021 sei die Bestätigung von Seiten der COFAG eingelangt, dass der Antrag überprüft worden sei und den Kriterien entspräche. Aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung (Beschluss des LG ***Gericht***, veröffentlicht am 23.02.2021) sei die Löschung der Gewerbeberechtigung per 23.02.2021 erfolgt. Somit habe im Zeitpunkt der Auszahlung der 1. Tranche [am 24.03.2021] in Höhe von € 42.723,83 keine operative Tätigkeit bestanden.
Bereits am 01.03.2021 sei ein Antrag auf Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft ***BH*** eingebracht worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe dieses Verfahren bis 14.06.2021 gedauert, und erst an diesem Tag sei die Gewerbeberechtigung wieder ausgestellt worden. Durch diese lange Verfahrensdauer bei der Bezirkshauptmannschaft sei es dazu gekommen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der 1. Tranche keine Gewerbeberechtigung vorgelegen habe.
Es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Staat zunächst über lange Zeit keine Entscheidung trifft und anschließend gerade die infolge dieser Verzögerung eingetretene wirtschaftliche Entwicklung zum Anlass einer Rückforderung nimmt.
Nach Ansicht des Steuerberaters seien die Regelungen des COFAG-NoAG zur Rückforderung von Förderungen auch verfassungswidrig, weil § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG eine zwingende Rückforderung mittels Rückerstattungsbescheid vorsehe und keinerlei Ermessensspielraum für die Behörde bestehe, die Rückforderung zu unterlassen. Des Weiteren sei es im Abgabenverfahren nicht zulässig, eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Diesbezüglich würden die neuen Regelungen zur Rückforderung von COVID-19-Förderungen keinerlei Rücksicht auf den Vertrauensschutz, auf frühere Prüfungen derselben Förderungen und auf individuelle Härten nehmen.
Die vollständige Rückforderung des FKZ 800.000 / Tranche 1 sei unverhältnismäßig. Unternehmen, deren Anträge rascher bearbeitet worden seien, hätten die Förderung zur Stabilisierung ihres Geschäftsbetriebes einsetzen können. Die gegenständliche Rückforderung führe demgegenüber zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, die ausschließlich auf der Dauer des Verwaltungsverfahrens beruhe.
Auch betreffend die Ablehnung des Endantrages FKZ 800.000 (Tranche 2 - Antrag vom 17.02.2022) am 30.01.2023 weist der Steuerberater darauf hin, dass es wieder zu einer unzumutbaren und nicht im Gesetz vorgesehenen, extrem langen Verfahrensdauer gekommen sei. Bei einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 12 Wochen wäre noch eine operative Tätigkeit im Auszahlungszeitpunkt vorgelegen. Tatsächlich aber sei die operative Tätigkeit des ASt. am 18.10.2022 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beendet worden.
Weiters wurde beantragt, "die von Gerichten festgestellte Verfassungswidrigkeit von Teilen der Cofag Förderinstrumente auf unser Verfahren anzuwenden und den Bescheid entsprechend aufzuheben." Welche Teile der COFAG-Förderinstrumente die Verfassungswidrigkeit betreffen soll, wurde nicht angeführt.
Die beantragte Aufhebung des Bescheides über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von € 7.997,96 wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen nach Stattgabe der Beschwerde gegen die Rückerstattung des FKZ 800.000 nicht mehr vorliegen werden würden. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, wurde die Neuberechnung der Zinsen "unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage COFAG-NoAG-Gesetz und der aktuellen Rechtsprechung" beantragt. Durch das Inkrafttreten des COFAG-NoAG mit 01.08.2024 sei die Verzinsung größtenteils rückwirkend in Kraft getreten, was verfassungswidrig sei. In Hinblick auf den Vertrauensschutz sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die bisherige Regelung zu Rückforderungen auf eine Verzinsung verzichtet habe. Außerdem sei es rechts- und gleichheitswidrig, Zinsen einzufordern, die einzig und allein darauf beruhen, dass die Verfahrensdauer anstatt weniger Wochen bis zu einem Jahr betragen würden.
Für die Rückforderung des FKZ 800.000 und für die vorgeschriebenen Zinsen wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Zur Verzinsung der Rückerstattung des Ausfallsbonus 1/2021:
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Zinsenbescheid aufzuheben, die Zinsen neu zu berechnen und einen neuen Bescheid zu erlassen. Dies wurde wie folgt begründet: "Durch das Inkrafttreten des COFAG-NoAG mit 01.08.2024 ist die Verzinsung daher größtenteils rückwirkend in Kraft getreten, was verfassungswidrig ist. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die bisherige Regelung zu Rückforderungen auf eine Verzinsung verzichtet hat. Auch deshalb ersuchen wir um Aufhebung des Bescheides über die Verzinsung der Rückerstattung wegen Verfassungswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit. Betreffend Rückerstattung von zu viel ausgezahltem Ausfallsbonus 1/2021 (Euro 1.991,80) samt Zinsen gem. Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung (360,70 Euro) stellen wir den Antrag auf AUSSETZUNG der Einhebung gem. Par. 212a BAO für beide Beträge, um eine sofortige Vollstreckung zu verhindern, bis Ende des Beschwerdeverfahrens gegen die Rückerstattung des FKZ 800.000 (eingebracht am 12.05.2026), bzw. zumindest aber bis 31.12.2026. Die Stattgabe der besagten Beschwerde kann sehr erfolgsversprechend bewertet werden. Nach Stattgabe und Auszahlung der offenen Förderung wird sogleich der offene Rückerstattungsanspruch beglichen werden. (…)"
Mit Schriftsatz vom 16.06.2026 beantragte der ASt die Gewährung von Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes für das laufende Rechtsmittelverfahren. Dem Antrag war das im Internet veröffentlichte, handschriftlich ausgefüllte Formblatt ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis") in deutscher Sprache beigefügt. Im Antrag wurde die Beschwerdesache durch Beilage der zwei Beschwerdeschreiben (Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid FKZ 800.000 gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und gegen den dazu ergangenen Zinsenbescheid und Beschwerde gegen die Verzinsung der Rückerstattung des Ausfallsbonus II für 01/2021) umschrieben. Weiters wurde vom ASt ein Vermögensbekenntnis abgelegt und bekanntgegeben, dass als Vermögen lediglich ein Bankkonto vorhanden sei. Vorhandene Schulden wurden mit € 53.074,29 (Finanzamt Österreich) angegeben. Es wurden Nachweise über Pensionen und Sozialhilfe, eine Kopie des Behindertenpasses (60%) und ein Nachweis über den Erhalt von Pflegegeld (Stufe 1) beigelegt.
Am 08.07.2026 erging vom Finanzamt Österreich eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerden vom 12.05.2026 gegen den Bescheid über die Rückerstattung gemäß § 15 COFAG-NoAG hinsichtlich Fixkostenzuschuss 800.000 und den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, beide vom 21.04.2026, zugestellt am 23.04.2026. Bezüglich des FKZ 800.000 wurde die Abweisung unter anderem damit begründet, dass das Unternehmen zwar im Zeitpunkt der Antragstellung der Tranche 1 am 22.01.2021 operativ tätig gewesen sei und kein Insolvenzverfahren anhängig gewesen sei, bei Auszahlung der ersten Tranche in Höhe von € 42.723,83 jedoch wegen des am 08.02.2021 bekannt gemachten Insolvenzverfahrens (Rechtskraft mit Beschluss vom 22.02.2021) ab 23.02.2021 nicht mehr über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen (Hotel/Pension) verfügt habe und ab diesem Zeitpunkt keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt habe.
Im Rahmen der Prüfung des Antrages vom 17.02.2022 auf Auszahlung der Tranche 2 sei festgestellt worden, dass das Unternehmen weder zum Zeitpunkt der Auszahlung der Tranche 1 noch zum Zeitpunkt der (potenziellen) Auszahlung der Tranche 2 (Beendigung der Gewerbeberechtigungen mit 18.10.2022) operativ tätig gewesen sei. Die Auszahlung der Tranche 1 sei bereits ca. zwei Monate nach Antragstellung erfolgt. Zusätzlich zu dieser Förderung seien im Zeitraum von 18.11.2020 bis 01.09.2021 weitere COFAG-Förderungen in Höhe von € 41.708,46 an den ASt ausbezahlt worden.
Der Zinsenbescheid sei gemäß § 252 Abs. 2 BAO an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher sei er nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Rückerstattungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Erweise sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und würde er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so würde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Die Entscheidung über eine vorgebrachte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes obliege dem Verfassungsgerichtshof. Der Abgabenbehörde obliege die Aufgabe, anhand der bestehenden Gesetzesbestimmungen Handlungen in ihrem Wirkungsbereich zu setzen. Die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs und der damit einhergehenden Zinsen sei daher seitens des Finanzamtes Österreich zu Recht erfolgt.
In der Beschwerde gegen den Zinsenbescheid betreffend Ausfallsbonus 01/2021 wurden lediglich verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, weshalb seitens des Finanzamtes Österreich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, sondern die Beschwerde unmittelbar dem BFG vorgelegt wurde.
Der Vollständigkeit halber wird vermerkt, dass gegen den Rückerstattungsbescheid betreffend Ausfallsbonus 01/2021 keine Beschwerde erhoben wurde.
Sachverhalt:
Am 22.01.2021 wurde der Antrag auf Auszahlung der Tranche 1 des FKZ 800.000 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Unternehmen operativ tätig, und es war kein Insolvenzverfahren anhängig. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Tranche 1 in Höhe von € 42.723,83 (80% des FKZ 800.000) am 24.03.2021 verfügte das Unternehmen aufgrund der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung und der daraufhin erfolgten Löschung der Gewerbeberechtigung per 23.02.2021 nicht mehr über die entsprechenden Gewerbeberechtigungen (Pension/Hotel). Ab diesem Zeitpunkt wurde keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt.
Am 14.06.2021 wurde die Gewerbeberechtigung auf Antrag des ASt. vom 01.03.2021 wieder ausgestellt. Am 17.02.2022 wurde der Antrag auf Auszahlung der Tranche 2 (20% des FKZ 800.000) in Höhe von € 9.800,92 gestellt. Mit 18.10.2022 erfolgte die endgültige Beendigung der operativen Tätigkeit wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Die (potenzielle) Auszahlung der Tranche 2 sollte im Jänner 2023 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine aufrechte Gewerbeberechtigung und somit keine operative Tätigkeit mehr vor. Die COFAG lehnte den Antrag auf Auszahlung der Tranche 2 des FKZ 800.000 mit Schreiben vom 30.01.2023 ab.
Der ASt. ist kroatischer Staatsbürger. Er erzielte in den Jahren 2013 (ab Ende des Jahres) bis 2015 in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von 2016 bis Oktober 2022 betrieb er ein Hotel in Österreich und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 - 2022 sind unter den angeführten Kennzahlen folgende Beträge ausgewiesen:
Kennzahl | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 Betriebsaufgabe |
9040 | 3.092,72 | 71.290,95 | 83.606,98 | 100.093,67 | 91.940,25 | 101.642,45 | 61.467,24 |
9090 | 35,53 | 13,31 | 2.308,83 | 2.060,17 | 27.990,42 | 58.493,78 | 953,45 |
330 | 979,02 | 4.705,43 | - 11.497,12 | - 4.705,12 | 7.241,21 | - 6.186,80 | - 58.500,66 |
9010 | - 22.680,58 | ||||||
9020 | - 18.919,21 |
Die Einkommensteuer gem. §33 Abs. 1 EStG 1988 für die Jahre 2016 - 2022 betrug jeweils € 0,00.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des ASt. bzw. seines steuerlichen Vertreters, aus dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und den dazugehörigen Beilagen (händisch ausgefülltes Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis", Reisepass des ASt., Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)), aus dem vorgelegten Akteninhalt und dem Vorbringen des Finanzamtes Österreich, sowie aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
a) Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
§ 13 COFAG-NoAG lautet:
"Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
§ 14 COFAG-NoAG lautet auszugsweise:
(1) "Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre,
- •
(…)"
§ 15 COFAG-NoAG lautet:
(1) "Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."
§ 16 COFAG-NoAG lautet:
(1) "Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
§ 252 BAO lautet:
(1) "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Punkt 3.1.2. des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) normiert, dass ein Fixkostenzuschuss 800.000 nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden darf, die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt.
Punkt A.3. der Fragen und Antworten (FAQ) zum Fixkostenzuschuss 800.000 lautet wie folgt:
"(…) Da der FKZ 800.000 zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten des begünstigten Unternehmens dient, muss das begünstigte Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und der zweiten Tranche ausüben. Würde daher nach Auszahlung der ersten Tranche ein Insolvenzverfahren über den Antragsteller eröffnet (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO) oder die operative Tätigkeit des Antragstellers auf andere Weise eingestellt werden, hat keine Auszahlung der zweiten Tranche mehr zu erfolgen. War der Antragsteller bei Auszahlung der ersten Tranche noch operativ tätig, besteht aber keine Rückzahlungsverpflichtung der ersten Tranche."
Im elektronischen Antragsformular für den Fixkostenzuschuss 800.000 findet sich unter der Rubrik "Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragstellers für das Unternehmen" die Erklärung: "Der Antragsteller stimmt Folgendem zu: Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen [und FAQ] Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen dieses Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 3 Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschuss 800.000 durch die COFAG in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien"). Daher bilden die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrages. Die Höhe des Fixkostenzuschuss 800.000 wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, indem die COFAG den Fixkostenzuschuss 800.000 auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist." Dabei handelt es sich um ein Pflichtfeld, welches zwingend mit dem Wert "ja" zu befüllen war.
b. Beurteilung der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.
Nach den Erläuterungen zur RV, 1352 BlgNR 25. GP, 18, geht der Begriff der "besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" zurück auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch die Judikatur nicht geklärte Rechtsfragen gewährt werden soll (Ritz, BAO8, 292 Tz. 4 ff).
"Besondere Schwierigkeiten" im Sinne des § 292 Abs. 1 BAO liegen vor, wenn die Bearbeitung eines Rechtsstreites Anforderungen stellt, die weit über das übliche Maß hinausgehen. Die Schwierigkeiten müssen erheblich über dem durchschnittlichen Grad liegen. Der Streitwert ist nicht maßgebend, ebenso wenig der bei der Sachaufklärung zu leistende Umfang der Arbeit.
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers aufgrund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegens einschlägiger, höchstgerichtlicher Literatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (vgl. BFG 02.09.2019, VH/7100013/2019 mit Hinweisen auf die Fachliteratur und die Judikatur des BFG).
Nach VfGH 26.06.2020, G 302/2019, ist die Bestimmung verfassungskonform wie folgt auszulegen:
"Die Wendung, dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen. Damit schließt § 292 Abs. 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten."
Im dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ist strittig, ob ein Anspruch des ASt. auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 (Tranchen 1 und 2) besteht. Weiters strittig ist die Rechtmäßigkeit bzw. die Verfassungskonformität der Bescheide über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 und Ausfallsbonus 01/2021.
Die Beurteilung der oben dargelegten, streitgegenständlichen Rechtsfragen wirft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Sie kann auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen sowie aufgrund der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000, aufgrund des vom ASt mit der COFAG abgeschlossenen Fördervertrages und aufgrund der Förderbedingungen, die durch Annahme des Antrags des ASt. durch die COFAG in Form der Auszahlung des FKZ 800.000 (Tranche 1) zum Bestandteil des Fördervertrages geworden sind, erfolgen.
Aus der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 ergibt sich eindeutig, dass eine operative Tätigkeit erforderlich war. Aus den Förderbedingungen und den FAQ, die Bestandteil des Fördervertrages waren, ergibt sich, dass die operative Tätigkeit sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Auszahlung vorliegen musste. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sowohl im Zeitpunkt der Auszahlung der Tranche 1 als auch im Zeitpunkt der (potenziellen) Auszahlung der Tranche 2 keine operative Tätigkeit vorlag, da jeweils keine aufrechte Gewerbeberechtigung bestand. Der Rückerstattungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus § 13 COFAG-NoAG. Ein Ermessensspielraum besteht weder für die belangte Behörde noch für das Bundesfinanzgericht.
Eine Verfassungswidrigkeit des § 15 COFAG-NoAG liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht vor. Das Vorliegen eines Vertrauensschutzes wird verneint, da ein solcher nicht bestehen kann, wenn die Förderbedingungen, die der Förderwerber selbst durch Abschluss des Fördervertrages akzeptiert hat, nicht erfüllt sind. Auch eine "Wiederholungsprüfung" wurde nicht vorgenommen, da es sich bei der Tätigkeit des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***DS***) im Jahr 2021 nicht um eine abgabenrechtliche Prüfung im Sinne der BAO handelte, sondern um die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens, das von der COFAG angefordert wurde. Die Gründe für die Bearbeitungsdauer bei der COFAG (Fülle von Anträgen, Anforderung von Ergänzungsgutachten, etc.) bzw. für die Bearbeitungsdauer für die Erstellung der Ergänzungsgutachten durch die Finanzverwaltung haben auf die Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Auszahlung der jeweiligen Förderung die Antragsvoraussetzungen erfüllt waren oder nicht, keinen Einfluss. Es gab für die Erledigungen derartiger Förderanträge keine gesetzlichen Fristen und traf dieser Umstand sämtliche Förderwerber gleichermaßen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt - dass sowohl im Zeitpunkt der Auszahlung der Tranche 1 als auch im Zeitpunkt der (potenziellen) Auszahlung der Tranche 2 keine operative Tätigkeit vorlag - ist - wie oben ausgeführt - geklärt und unstrittig. Die Behauptung der überlangen Verfahrensdauer vermag daran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Auszahlung der ersten Tranche (80% des FKZ 800.000) bereits ca. zwei Monate nach Antragstellung erfolgt ist. Die Beurteilung einer überlangen Verfahrensdauer seitens der Bezirkshauptmannschaft bei der Wiederausstellung der Gewerbeberechtigung ist im vorliegenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlich. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Tranche 1 des FKZ 800.000 am 24.03.2021 ca. 3 Wochen nach der Antragstellung auf Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für die Auszahlung der Tranche 1 nicht erfüllt. Es ist somit in Zusammenhang mit der Auszahlung der Tranche 1 völlig irrelevant, dass das Verfahren zur Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung noch bis 14.06.2021 dauerte. Die Berufung auf den "Grundsatz von Treu und Glauben" geht damit ins Leere. Die Ausübung einer operativen Tätigkeit war für die Gewährung des FKZ 800.000 nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und zweiten Tranche erforderlich. Wurde Tranche 1 ausgezahlt, obwohl die Voraussetzungen fehlten, entstand erst gar kein Anspruch auf Tranche 2. Vielmehr war die bereits ausbezahlte Tranche 1 in diesem Fall in voller Höhe zurückzufordern. Es handelt sich - trotz behaupteter überlanger Verfahrensdauern - aus der Sicht des Gerichts nicht um einen besonderen Härtefall. Besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Sachverhaltes liegen somit nicht vor.
Die Verzinsung der Rückerstattung (betreffend FKZ 800.000 und Ausfallsbonus 1/2021), deren Akzessorietät und ihre Ermittlung ergeben sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz (§ 16 COFAG-NoAG, § 3 Abs. 2 BAO, § 252 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 252 Abs. 2 BAO ist der Zinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist er nicht mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Rückerstattungsbescheid inhaltlich rechtswidrig ist. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid (Rückforderungsbescheid) nachträglich als rechtswidrig und würde er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so würde diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.
Laut Erläuternder Bemerkungen zu § 16 COFAG-NoAG ergibt sich die Notwendigkeit der Verzinsung der Rückzahlungsansprüche unmittelbar aus dem Unionsrecht: "Soweit es sich um Beträge handelt, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtlinie) ausgezahlt worden sind, ist beihilfenrechtlich zwingend vorzusehen, dass die den Rückerstattungsbetrag betreffenden Zinsen "von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar [sind]" (Art 16 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 - VVO). Aus diesem Grund ist der Rückerstattungsbetrag in diesen Fällen gemäß Abs. 1 2. Satz bis zu seiner Entrichtung zu verzinsen" (vgl EB zu 4070/A XXVII. GP - Initiativantrag). Umso mehr muss dies für Beträge gelten, die trotz Nichtvorliegens der Förderbedingungen laut Verordnung bzw. Förderrichtlinie ausbezahlt wurden.
Das Bundesfinanzgericht lehnt in seiner Rechtsprechung die Verfassungswidrigkeit von § 16 COFAG-NoAG hinsichtlich der Verzinsung der Rückerstattung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ab (z.B. 20.01.2025, RV/7103637/2024; 17.03.2025, RV/3100032/2025). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es in der österreichischen Rechtsordnung kein allgemeines Verbot rückwirkender Gesetze auf verfassungsrechtlicher Ebene gibt. Ein explizites derartiges Rückwirkungsverbot ist lediglich in der das Strafrecht betreffenden Verfassungsnorm des Art. 7 Abs. 1 EMRK zu finden. Weder das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG noch die Kundmachungsvorschrift des Art. 49 B-VG oder andere verfassungsrechtliche Bestimmungen untersagen dem Gesetzgeber die Erlassung von Vorschriften, die ein "Vertrauen" des Rechtsunterworfenen auf die bestehende Rechtslage enttäuschen könnten. Die in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ist nach allgemein gültiger Rechtslage nicht verfassungswidrig im Sinne einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil sie keinen atypischen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht darstellt und die Empfänger rechtswidrig bezogener Beihilfen nicht auf eine Zinsenfreiheit oder eine spätere Auslösung des Zinsenlaufes vertrauen durften.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Verzinsung der Rückerstattung von Leistungen gemäß dem COFAG-NoAG ab (VfGH E 1733/2025). Dies wurde folgendermaßen begründet: Das Vorbringen in der Beschwerde (Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das Bestimmtheitsgebot) "lässt die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
§ 16 Abs. 1 COFAG-NoAG begegnet aus Anlass des Beschwerdefalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung (BGBl. I 86/2024) war auf Grund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl insbesondere § 1000 ABGB und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. (…)"
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass seit 21.08.2021 die Möglichkeit bestand, bezüglich zu Unrecht bezogener COFAG-Förderungen eine freiwillige Rückzahlung an die COFAG zu tätigen und eine Korrekturmeldung einzubringen. Dadurch hätte das Auflaufen hoher Zinsbeträge in diesem Zusammenhang durch den Förderwerber selbst vermieden werden können.
Hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist weiters zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter besteht, im Hinblick auf die ohnehin bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zukommt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071, VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Vorlageantrages iSd § 264 Abs. 1 BAO keiner Begründung bedarf. Obwohl der ASt. kroatischer Staatsbürger ist, sind besondere sprachliche Schwierigkeiten nach Ansicht des Gerichts nicht zu erwarten, da er sich seit zumindest 12 Jahren in Österreich aufhält, hier berufstätig war und jahrelang ein Hotel/Pension führte. Dies ergibt sich aus seinem Steuerakt. In den Jahren 2013 (ab Ende Dezember) bis 2015 scheinen im Abgabeninformationssystem des Bundes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf, ab 2016 erzielte Herr ***ASt*** Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das in deutscher Sprache verfasste Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis" wurde vom ASt. korrekt ausgefüllt. Auch ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichts wurde von ihm in deutscher Sprache beantwortet. Aus diesen Gründen, und auch aufgrund der Tatsachen, dass der beschwerdegegenständliche Sachverhalt nicht überdurchschnittlich komplex und auch unstrittig ist, geht das Gericht davon aus, dass keine besonderen Schwierigkeiten bei der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts bestehen werden und Herr ***ASt*** in der Lage sein wird, sein Anliegen wirksam zu verteidigen.
Aufgrund der Tatsachen, dass die Förderbedingungen im Zeitpunkt der Auszahlung der Tranche 1 und im Zeitpunkt der (potenziellen) Auszahlung der Tranche 2 nicht erfüllt waren, die Zinsen akzessorisch zur Rückerstattung sind und aus Sicht des Bundesfinanzgericht keine Verfassungswidrigkeit in Zusammenhang mit der Rückerstattung des FKZ 800.000 und mit der Verzinsung der Rückerstattung besteht, erscheint die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend.
Da somit nach rechtlicher Würdigung des Bundesfinanzgerichts gegenständlich bereits die Voraussetzung der "Rechtsfrage von besonderer Schwierigkeit" iSd § 292 Abs. 1 BAO nicht vorliegt, waren die weiteren, gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausschlaggebenden Kriterien (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos), keiner gesonderten Prüfung mehr zu unterziehen.
Es liegen daher keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor, weshalb der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt der dargestellten Judikatur. Die (ordentliche) Revision war somit nicht zuzulassen.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. August 2026