Volltext

BFG 17.08.2026, RV/7102846/2026

Rückwirkendes Ereignis und Kindermehrbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102846.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 295a BAO · § 33 Abs. 7 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 11. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Oktober 2025 betreffend Änderung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 gemäß § 295a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2026 zu Recht erkannt (Steuernummer ***BF1StNr1***):

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob im Gegenstand die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2024 nach § 295a BAO vorliegen.

Am 8.1.2025 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 ein; neben der Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages (in der Folge kurz: AVAB) erklärte er im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag (in der Folge kurz: KMB), dass er im Veranlagungsjahr an zumindest 30 Tagen betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen habe.

Mit Bescheid vom 24.2.2025 wurde der Bf. unter Zuerkennung sowohl des AVAB als auch des KMB zur Einkommensteuer veranlagt.

Die belangte Behörde änderte den Einkommensteuerbescheid am 10.10.2025 von Amts wegen gestützt auf § 295a BAO unter Streichung des KMB ab; meritorisch führte sie darin aus, dass die "Familienbeihilfebezieherin den Kindermehrbetrag im gegenständlichen Veranlagungsjahr beansprucht" habe, weshalb der gegenständliche Bescheid in diesem Punkt zu berichtigen gewesen sei.

Der Bf. erhob dagegen am 11.10.2025 das Rechtmittel der Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des § 295a BAO nicht gegeben wären, da die Familienbeihilfeberechtigung seiner Ehefrau im Streitjahr bereits vor dem Erstbescheid vom 24.2.2025 vorgelegen habe und somit kein rückwirkendes Ereignis vorläge. Wörtlich heißt es in der Begründung dazu: "Meine Ehefrau war im gesamten Kalenderjahr 2024 allein familienbeihilfenberechtigt. Sie hat den Kindermehrbetrag erst nach meinem Bescheid vom 24.2.2025 beantragt. Damit war sie materiell-rechtlich anspruchsberechtigt, ich hingegen nicht. Die Behörde hätte diesen Umstand bereits beim Erstbescheid berücksichtigen müssen. Der nachträgliche Antrag ist kein rückwirkendes Ereignis, sondern ein Anbringen zu bereits bestehenden Tatsachen." Es läge ein nicht auf den Bürger überwälzbarer Ermittlungsfehler vor; Rückforderungen, die ausschließlich auf Behördenfehlern beruhten, verletzten im Übrigen auch den verfassungsgesetzlich verankerten Grundsatz auf Gleichheit. Weiters fehlten dem Bescheid Ausführungen zum rückwirkenden Ereignis, dem Zeitpunkt des Eintritts desselben, sowie eine Begründung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.3.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; darin verweist die belangte Behörde erneut darauf, dass der KMB nur der (Ehe)Partnerin zustünde.

Am 30.3.2026 ergänzte der Bf. seine Beschwerde, wiederholte seine Anträge aus Aussetzung der Einhebung und forderte die belangte Behörde ua auf, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Hierauf reagierte das FAÖ mit einem Mängelbehebungsauftrag vom 2.6.2026, da sie die Eingabe vom 30.3.2026 als weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid qualifizierte; in einem verwies sie auf die in der Zwischenzeit ergangene (und auch zugestellte) BVE vom 27.3.2026.

Fristgerecht führte der Bf. in seiner Eingabe vom 3.6.2026 - soweit für das weitere Verfahren von Relevanz - aus, dass er eine Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sowie eine mündliche Verhandlung beantrage.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 15.7.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, das am 14.8.2026 darüber mündlich verhandelte; der Bf. erschien trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung, die mit Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe, endete.

II. Sachverhalt

Der am xxxxxx geborene beschäftigungslose und in X wohnhafte Bf. beantragte via FinanzOnline am 8.1.2025 zur Einkommensteuer 2024 veranlagt zu werden. Neben dem AVAB machte er im Zuge der Antragstellung den KMB geltend und gab weiters 2 Kinder, für die er bzw. seine Partnerin für zumindest sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen hatte, an.

Die belangte Behörde erließ am 24.2.2025 den Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung sowohl des AVAB als auch des KMB in Höhe von Euro xxxxx, was insgesamt zu einer Gutschrift zugunsten des Bf. in Höhe von Euro xxxxx führte.

Mit Einkommensteuererklärung vom 1.3.2025 - eingebracht über FinanzOnline - begehrte auch seine Ehefrau, die am xxxx geborene LL, die mit dem Bf. und den beiden minderjährigen Kindern - für die sie im Streitjahr mehr als 7 Monate die Familienbeihilfe bezog - in einem gemeinsamen Haushalt lebt, den KMB. Die Ehefrau wurde unter Gewährung des KMB mit Bescheid vom 9.10.2025 zur Einkommensteuer veranlagt, da auch bei ihr eine Steuerschuld von unter Euro 700,00 bestand.

Die Gattin des Bf. war vom 20.2.2023 - 20.1.2026 im Unternehmensregister als Einzelunternehmerin an der Wohnadresse der Familie eingetragen (UR-Auszug, Blg. ./I zum VH-Protokoll vom 14.8.2026); sie verfügte weiters im Zeitraum vom 13.10.2023 - 31.3.2024 über die Gewerbeberechtigung für die Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (freies Gewerbe; GISA-Auszug als Blg. ./II zum VH-Protokoll vom 14.8.2026) und wurde ihr dazu auch am 4.5.2023 eine UID-Nummer (ATUxxxxx) vergeben; im geschäftlichen Verkehr trat sie unter dem Namen "YY" auf, wobei die dazugehörige Homepage unter www.wwwww nach wie vor aktiv ist. Sie war im Streitjahr mit dieser Firma unternehmerisch tätig (Blg. ./VI zum VH-Protokoll vom 14.8.2026). LL hatte im Veranlagungsjahr 2024 als Gewerbetreibende drei Dienstnehmer - darunter auch den Bf. - als geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte bei der Sozialversicherung gemeldet (AJ-WEB DN Auskunft als Blg. ./V zum VH-Protokoll vom 14.8.2026). Der Bf. bezog selbst - zumindest teilweise - von seiner Ehefrau im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit (laut Lohnzettel am 26.2.2024 und 11.3.2024). Aufgrund der soeben dargelegten Tätigkeit war die Gattin des Bf. somit im Jahr 2024 bis 30.6.2025 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, welcher Verpflichtung sie auch - wie bereits erwähnt- am 1.3.2025 nachkam.

Am 10.10.2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen, auf § 295a BAO gestützten Änderungsbescheid zum Bescheid vom 24.2.2025 dem Bf. gegenüber und setzte die Einkommensteuer mit Euro - 1.030,00, nunmehr unter Nichtgewährung des KMB fest. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auch die Ehefrau als Familienbeihilfebezieherin den KMB beansprucht habe und deshalb der Bescheid in diesem Punkt zu berichtigen gewesen sei.

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt geht unzweifelhaft aus dem vorliegenden elektronischen Veranlagungsakt des Bf. bzw. dessen Ehefrau bzw. einer Einsicht ins ZMR hervor. Die Feststellungen zur unternehmerischen bzw. gewerblichen Tätigkeit der Ehefrau stützen sich auf die ohnedies in Klammer genannten Beweisquellen, die im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt wurden. Die unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit resultiert auch aus den von der Ehefrau eingereichten Einkommensteuererklärungen und den UVAs.

IV. Rechtliche Beurteilung

1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

a. Zu den E-Mails vom 9.8.2026 (Verlegungsbitte und weiteres Vorbringen)

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung, datierend mit 17.7.2026, auf der sowohl die E-Mailadresse als auch die Telefonnummer samt Direktdurchwahl der zuständigen Richterin als auch die Telefaxnummer des Gerichts ersichtlich sind, wurde am 20.07.2026 um 7:22:16 an die duale Zustellungsadresse des Bf. übermittelt, und von diesem am selben Tag um 7:38:10 abgerufen (Auszug aus dem elektronischen Zustellsystem "Historie zum Versand" im Gerichtsakt).

Der Bf. richtete am Sonntag dem 9.8.2026 um 20:03 und 20:12 je ein E-Mail an den allgemeinen Postkorb des Gerichts ([email protected]) und ersuchte im ersten um Verlegung der für den 14.8.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung bzw. erstattete im zweiten weiteres Vorbringen. Urlaubsbedingt wurde dieser erst am 17.8.2026 eingesehen.

Dazu ist folgendes festzuhalten: Vertagungsbitten per Mail stellen keinen Antrag im Sinne der BAO dar. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach näher ausgeführt hat (vgl. VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082; VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007; VwGH vom 25.01.2006, 2005/14/0126, VwSlg 8.102/F, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2009, 2009/16/0031 und den Beschluss des VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0143), kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Die Judikatur des VwGH wertet solche Anbringen als rechtlich inexistent (vgl. Ritz, BAO6, § 86a Tz 4). Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde/des Gerichtes aus, noch berechtigt es diese(s), eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch VwGH vom 19.12.2012, 2012/13/0091, VwGH vom 12.08.2015, Ra 2015/16/0065). Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund von § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt (vgl. nochmals VwGH vom 27.09.2012, 2012/16/0082; VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007).

Die mit E-Mail eingelangte Vertagungsbitte und das weitere Vorbringen wurden demnach rechtsunwirksam eingebracht und lösten keinerlei Entscheidungspflichten des Gerichtes aus.

Im Übrigen war der Vertagungsantrag derart allgemein und unbestimmt formuliert ("außergewöhnliche zeitliche Belastungssituation", "mehrere parallel anhängige gerichtliche und behördliche Verfahren", Räumung der Wohnung bis Oktober 2026), dass es - selbst bei ordnungsgemäßer Einbringung - nicht möglich gewesen wäre, eine Beurteilung über die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe zu treffen bzw. diesem statt zu geben. Im Zusammenhang mit dem angeführten "Termin zur technischen Vermessung meines Kraftfahrzeuges" am 14.8.2026 wurden - wie im Übrigen zu allen weiteren Punkten auch - keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt (zB Korrespondenz, Gerichtsunterlagen udgl), dies obwohl die Nachweisführung an ihm gelegen wäre; der Bf. gibt weder den genauen Zeitpunkt der in den Raum gestellten Besichtigung noch dessen Ort bekannt, sodass er de facto nicht einmal eine Terminkollision behauptet hat (so hätte die Vermessung etwa in der Früh bzw. am späteren Nachmittag in der Nähe des Gerichtsstandortes stattfinden können). Dass - unabhängig von der Rechtsunwirksamkeit der Eingabe - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine derart triftigen, begründeten Hindernisse vorlagen, die ihm vom Erscheinen beim Verwaltungsgericht abgehalten haben, zeigt sich schließlich auch daran, dass er selbst im Mail vom 9.8.2026 ausführt, für den Fall der Nichtverlegung, den Termin beim BFG - nach Umdisponierung der sonstigen Verpflichtungen - wahrnehmen zu wollen.

Der Bf. hat sich aus dem Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen nie der Kontaktdaten auf dem Briefkopf der Ladung bedient, sondern die Eingaben an die - dort gerade nicht aufscheinende - allgemeine Mailadresse des Gerichts gerichtet. Auch hat er sich weder rechtszeitig vor der mündlichen Verhandlung telefonisch bei der zuständigen Richterin noch der Geschäftsabteilung (vgl. dazu VH-Protokoll vom 14.8.2026, S. 1) bzw. sonst in irgendeiner Form über das Schicksal seiner Eingabe informiert. Aus all den vorgenannten Gründen war anzunehmen, dass der (unzulässige) Vertagungsantrag - trotz gegenteiliger, unsubstantiierter Behauptungen - bloß deshalb gestellt wurde, um das Verfahren zu verzögern.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Bf. erfolgte sohin zu Recht.

b. Zum Kindermehrbetrag

Nach § 33 Abs. 7 EStG steht der Kindermehrbetrag - vereinfacht und soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - zu, wenn sich eine Einkommensteuer von unter Euro 700,00 ergibt und der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht ( lit a) oder wenn sich auch beim (Ehe)Partner eine Einkommensteuerpflicht unter Euro 700,00 errechnet (lit b). Im letztgenannten Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Unstrittig ist im Gerichtsverfahren sowohl, dass die Höhe, der vom Bf. bzw. seiner Ehefrau zu leistenden Einkommensteuer unter Euro 700,00 liegt, als auch, dass die Gattin die Familienbeihilfeberechtigte ist.

§ 295a Abs. 1 BAO bestimmt, dass ein Bescheid auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden kann, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Nach ständiger Rechtsprechung sind nur Umstände, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt waren, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Tritt ein solches Ereignis vor Bescheiderlassung ein, so ist es im Bescheid zu berücksichtigen. Eine abweichende rechtliche Beurteilung von bereits bei Bescheiderlassung bekannten Umständen kann nicht zu einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO führen (vgl. die Judikatur in Ritz, aaO, § 295a, Rz 1ff).

Nach § 115 Abs. 1 BAO obliegt es den Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 115 BAO Rz 1 (Stand 1.3.2025, rdb.at). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht jedoch nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Sie findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (Leitner, aaO, § 115 BAO Rz 7).

Entscheidend für die Beurteilung, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 295a BAO gestützt hat ist somit, wann dem Finanzamt all jene Tatsachen bekannt waren, die zur Beurteilung der Zuerkennung des KMB notwendig waren. Nachdem - was auch zwischen den Parteien unstrittig ist - die Einkommensteuer sowohl des Bf. als auch seiner Gattin unter der im Gesetz genannten Grenze liegt, steht somit der KMB nach § 33 Abs. 7 lit b EStG 1988 demjenigen zu, der zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt ist. Zu fragen ist somit, wann der belangten Behörde einerseits die Höhe der Einkommensteuerlast und andererseits die Person des Familienbeihilfeberechtigten bekannt war (bzw. sein musste). Dies gilt es in der Folge zu klären. Dem Bf. ist dabei insoferne zuzustimmen, als die Information darüber, dass die Ehegattin zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt ist, vom Finanzamt durch eine Abfrage im System FABIAN bereits vor der Erlassung des Bescheides vom 24.2.2025 leicht möglich gewesen wäre. Der belangten Behörde war bzw. musste sohin bei Erlassung des Erstbescheides am 24.2.2025 bekannt sein, dass die Kindesmutter nach dem FLAG im Veranlagungsjahr 2024 anspruchsberechtigt war. Neben der Familienbeihilfenberechtigung sieht das Gesetz - was der Bf. in seiner Begründung unberücksichtigt lässt - als Anspruchsvoraussetzung für den KMB nach § 33 Abs. 7 lit b EStG aber als weiteres Tatbestandsmerkmal vor, dass - vereinfacht ausgedrückt - die Einkommensteuerlast beider Partner unter 700 Euro liegt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zugunsten des Bf. am 24.2.2025 hatte das Finanzamt keinerlei Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau, die ihre (als Unternehmerin verpflichtende) Erklärung erst am 1.3.2025 einbrachte. Der belangten Behörde waren bei Erlassung des später abgeänderten Bescheides die Einkommensverhältnisse der Gattin völlig unbekannt, sie konnte die sie treffende Steuerbelastung auch nicht vorhersehen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 24.2.2025 lagen aus Sicht der belangten Behörde somit die Voraussetzungen für die Gewährung des KMB vor, nämlich jene des § 33 Abs 7 lit a EStG. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung durch die Ehefrau am 1.3.2025 und die erst zu diesem Zeitpunkt ersichtliche geringe Steuerlast auch für sie, haben die Lage insofern geändert, als nun der 2. Fall der leg. cit. für die Gewährung des KMB eingetreten war. Die Steuererklärung der Gattin stellt somit ein Ereignis dar, das erst nach Erlassung des ursprünglichen Bescheids eingetreten ist und abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand und Umfang des Abgabenanspruchs des Bf. hat: Durch die Erklärung der Gattin stand nun fest, dass der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 lit b EStG nur der Mutter als Familienbeihilfeberechtigter zusteht.

Das Finanzamt hat - entgegen der Rechtsansicht des Bf. - seine Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO auch nicht verletzt, da diese nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes besteht. Es wäre unzumutbar gewesen, vom Finanzamt zu verlangen, dass es ohne Antrag der Mutter deren Einkommensverhältnisse als Unternehmerin ermittelt. Dies schon deshalb, da die Ehefrau ohnedies verpflichtet war, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Erst mit dieser Erklärung vom 1.3.2025 hatte das Finanzamt Kenntnis von der die Kindesmutter treffenden Steuerlast und lagen erst zu diesem Zeitpunkt alle Tatsachen vor, die zur endgültigen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den KMB nötig waren. Somit ist auf die weiteren Ausführungen, wonach ein Fehler der Behörde vorliegen würde, mangels Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt nicht einzugehen.

Die Argumentation des Bf., dass bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung klar gewesen sei, dass er keinen Kindermehrbetrag erhalten könne, da er nicht Familienbeihilfenbezieher sei, ist nicht überzeugend. Wie soeben dargestellt, war der Behörde zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 8.1.2025 und der Bescheiderlassung am 24.2.2025 eben nicht bekannt, dass die Mutter ebenfalls die Voraussetzungen für den KMB erfüllen wird, da sie deren Einkommen aus ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht kennen konnte und auch nicht kennen musste. Diese Kenntnis erlangte das Finanzamt erst mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung der Mutter am 1.3.2025.

Nicht beigepflichtet werden kann den Ausführungen des Bf. weiters beim Vorwurf, es läge - mangels Bescheidbegründung - ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. So hat die belangte Behörde das nachträgliche Ereignis bereits im angefochtenen Bescheid, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung konkret bezeichnet, nämlich die Beantragung des KMB durch die Kindesmutter. Im Übrigen entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die mangelhafte Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides im Rechtsmittelverfahren innerhalb der durch die "Sache" dieses Verfahrens festgelegten Grenzen sanierbar ist. Dies gilt auch für eine mangelhaft begründete Ermessensübung, die im Rechtsmittelverfahren ergänzt bzw. richtig gestellt werden kann.

Die Abänderung gemäß § 295a BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (vgl zB VwGH 25.10.1994, 94/14/0099; 27.4.2000, 96/15/0174). Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (hA, zB VwGH 26.11.2002, 98/15/0204; 5.6.2003, 2001/15/0133; 7.7.2004, 2001/13/0053; 14.12.2006, 2002/14/0022). Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist (zB VfGH 19.6.1965, G 24/64; VwGH 27.5.1999, 97/15/0028, 0029; 14.12.2000, 95/15/0013; 5.6.2003, 2001/15/0133) bzw wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (zB VfGH 19.6.1965, G 24/64; Stoll, JBl 1985, 11; VwGH 14.12.2000, 95/15/0113; 14.12.2006, 2002/14/0022), etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl. Ritz, BAO6 § 299 Tz 54 und 55). Im vorliegenden Beschwerdefall sprechen das Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) und eine nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit für Abänderung des Bescheides vom 24.2.2025. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls und die anzustrebende Rechtsrichtigkeit von Bescheiden war die Abänderung des ursprünglichen Bescheids zugunsten der Mutter somit gerechtfertigt. Die Abänderung dient der korrekten Anwendung des § 33 Abs. 7 EStG 1988 und vermeidet eine rechtswidrige Doppelverleihung des Kindermehrbetrags.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor, da sich das Gericht in Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 295a BAO vorliegen an die - ohnedies zitierte - Judikatur gehalten hat. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ist im Gegenstand zu verneinen.

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. August 2026