Volltext

BFG 19.08.2026, RV/7103226/2025

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103226.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 · § 8 Abs. 5 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 · § 8 Abs. 6 FLAG 1967 · § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2025 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Februar 2025 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.2006, ab Februar 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung vom 24. April 2025 teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum ab April 2025 betrifft, ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 02.07.2024 für das im Spruch genannte Kind die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Februar 2020 und legte den Befund der Mag. ***1***, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 17.06.2024, die ärztliche Bestätigung der Dr. ***2***, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2024, Auszüge eines Patientenbriefes über einen stationären Aufenthalt vom 9. bis 13.02.2020 und den Ambulanzbericht der Klinik ***3*** vom 18.09.2020 bei.

In dem im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.02.2025 wurde unter Anführung der relevanten vorgelegten Befunde folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 40 v. H. seit September 2020 festgestellt:

Bezeichnung der Funktionseinschränkungen

 

Begründend wurde ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da wechselseitig maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 40 % vorliegend seit 09/2020 - Befund Klinik
***3***
Frau
Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
eine voraussichtlich dauerhafte Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist aufgrund der vorliegenden Befunde bzw. der Untersuchung ho. nicht ausreichend begründbar, insbesondere liegen Therapiereserven vor (neurologische Betreuung inklusive Medikamentenadaption oder Kombinationstherapie psychiatrisch/psychotherapeutische Betreuung in Bezug auf ADS/Asperger Syndrom
."
Dieses Gutachten wurde von der leitenden Ärztin am 26.02.2025 vidiert.

Im Bescheid vom 28.02.2025 wurde der Antrag der Bf. für den Zeitraum ab Februar 2020 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt
• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 6 Monate (für Zeiträume bis 28. Februar 2023 mehr als 3 Jahre) andauert
Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Laut Bescheinigung für Sozialministeriumservice vom 25.02.2025 beträgt der Grad der Behinderung bei
Kind ab September 2020 v.H. 40% Behinderung.
Gemäß den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ist Ihr Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
Kind abzuweisen."

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit folgender Begründung:
"Laut Bescheid wurde der Behinderungsgrad mit vierzig Prozent festgelegt. Diese Einschätzung spiegelt jedoch nicht die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen meines Kindes wider. Kind leidet an einer Autismus Spektrum Störung sowie Epilepsie, die erhebliche Auswirkungen auf ihr tägliches Leben haben. Epilepsie: Regelmäßige epileptische Anfälle sowie Bewusstseinsstörungen im Schlaf, die laut ärztlichen Berichten einem Anfall entsprechen. Sie leidet unter Erinnerungslücken, Orientierungsschwierigkeiten und kann sich nach dem Aufwachen oft nicht an den Einschlafzeitpunkt erinnern. Autismus: Schwere Beeinträchtigungen in Kommunikation und sozialer Integration. Sie benötigt eine angepasste Umgebung und intensive Unterstützung, da sie sich nicht in eine reguläre Schule eingliedern kann. Aktuell besucht sie das ***4*** Projekt in ***5*** ***6***, eine Schule für Kinder mit Behinderungen. Erhöhter Betreuungsbedarf: Aufgrund der Kombination dieser Diagnosen benötigt Kind kontinuierliche Betreuung, was eine erhebliche Belastung für unsere Familie darstellt. Ich lege dieser Beschwerde ärztliche Berichte und Bestätigungen über die Diagnose, die Schwere der Erkrankungen sowie den erhöhten Betreuungsbedarf bei. Da uns bisher nicht alle möglichen Unterstützungsoptionen bekannt waren, ersuche ich um eine faire Neubewertung und die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mindestens fünfzig Prozent."
Beigelegt wurden nochmals
- der Befund der Mag. ***1***, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 17.06.2024,
- die ärztliche Bestätigung der Dr. ***2***, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.06.2024, und ergänzend
- das Ansuchen um Verlängerung bei ***7*** Personalservice und Beratung GmbH vom 15.07.2024 und
- die Bestätigung von Jugend am Werk vom 12.03.2025.

Ergänzend wurden am 25.03.2025 die ärztliche Bestätigung der Dr. ***2*** vom 18.03.2025, sowie nochmals Auszüge eines Patientenbriefes über einen stationären Aufenthalt vom 9. bis 13.02.2020 und der Ambulanzbericht der Klinik ***3*** vom 18.09.2020 vorgelegt.

Die Beschwerde mit sämtlichen Beilagen wurde vom Finanzamt dem Sozialministeriumservice zur nochmaligen Beurteilung vorgelegt.

Im Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22.04.2025 wird unter Einbeziehung der ergänzend vorgelegten Unterlagen und des Sachverständigen-Gutachtens nach dem BundesbehindertenG (BBG) vom April 2025 folgende Diagnose erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit April 2025 (GdB 40% seit 09/2020) festgestellt:

Bezeichnung der Funktionseinschränkungen

 

Begründend wurde ausgeführt:
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
GdB von Leiden 1 wird entsprechend SVG BBG 04/25 erhöht
Leiden 2 bleibt unverändert.
Gesamt-GdB wird erhöht.
GdB liegt vor seit: 04/2025
GdB 40 liegt vor seit: 09/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
50 %: SVG BBG 04/25
40 % : Entsprechend Vorgutachten
Frau
Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 04/2025
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund der psychischen und sozialen Einschränkung ist es nicht möglich sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
."
Dieses Gutachten wurde von der leitenden Ärztin am 23.04.2025 vidiert.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025 teilweise statt, gewährte den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin ab April 2025 und wies die Beschwerde für den Zeitraum Februar 2020 bis März 2025 ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Laut erneuter BSB vom 22.04.2025 wurde ein Grad der Behinderung von 40% von 09/2020 - 03/2025 und 50% ab 04/2025 festgestellt, daher besteht ab 04/2025 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Die nächste Nachuntersuchung wurde mit 04/2027 angesetzt."

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte in der Begründung aus:
"Ich bedanke mich für die Entscheidung, meiner Tochter Kind, geb. am xx.xx.2006, ab April 2025 einen Behinderungsgrad von 50 Prozent zuzuerkennen. Gleichzeitig stelle ich hiermit gemäß § 262 Abs 2 BAO einen Antrag auf Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde, da ich der Meinung bin, dass der Behinderungsgrad rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt anerkannt werden sollte. Die Beeinträchtigungen (Autismus-Spektrum- Störung, ADHS sowie Epilepsie) bestehen bei meiner Tochter nachweislich seit frühester Kindheit. Dies wird durch zahlreiche medizinische Unterlagen und Befunde belegt, in denen die Schwierigkeiten bereits seit der Volksschulzeit dokumentiert sind. Uns war früher leider nicht bewusst, dass ein Antrag auf Feststellung eines Behinderungsgrades möglich gewesen wäre. Erst durch die intensive Unterstützung der aktuellen Schule und der zuständigen Beraterin wurde uns diese Möglichkeit nähergebracht. Aus diesem Grund beantrage ich, dass der Behinderungsgrad nicht erst ab dem aktuellen Antragstermin, sondern rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt gewährt wird. Ich ersuche daher um eine rückwirkende Anerkennung des Behinderungsgrades und um Nachzahlung der daraus resultierenden Familienbeihilfe, beginnend mit September 2020. Ich habe bereits alle erforderlichen Dokumente eingereicht, möchte jedoch noch etwas nachreichen, von dem ich mir nicht sicher bin, ob es bereits vollständig ist."
Beigelegt wurden der Klinisch-Psychologische Befund der Klinik ***3*** vom 27.10.2020 und das bereits vorgelegte Ansuchen um Verlängerung bei ***7*** Personalservice und Beratung GmbH vom 15.07.2024.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist am xx.xx.2006 geboren, vollendete am xx.xx.2024 ihr 18. Lebensjahr und wird am xx.xx.2027 das 21. Lebensjahr vollenden.

Ab April 2025 wurde in dem im Zuge des Verfahrens vom Sozialministeriumservice erstellten Sachverständigen-Gutachten vom 22.04.2025 der Tochter der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab April 2025 bescheinigt. Zu diesem Zeitpunkt war sie 18 Jahre alt.

Für den beschwerdeggst. Zeitraum Februar 2020 bis März 2025 wurden in beiden Sachverständigen-Gutachten des Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 40 v.H. seit November 2020 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt.

Die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten berücksichtigen sämtliche vorgelegten Befunde und Unterlagen und sind daher vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und widersprechen einander nicht.

Das Gericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellungen in den Gutachten mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Tw. Stattgabe)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten [bis 28.2.2023: drei Jahren]. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich bei minderjährigen Kindern auf den Grad der Behinderung zu erstrecken, bzw. bei volljährigen Kindern darauf, ob das Kind wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).

Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Allein die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN, VwGH 04.12.2025, Ra 2025/16/0008 und VwGH 28.08.2025, Ra 2023/16/0077).

Im Erkenntnis vom 2. Juli 2015 (VwGH 2013/16/0170) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH Ra 2014/16/0010 vom 20.11.2014 auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht."

Damit eine volljährige Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft viele Jahre oder sogar Jahrzehnte zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zu einer Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 04.12.2025, Ra 2025/16/0008, VwGH 28.08.2025, Ra 023/16/0077, VwGH 28.04.2021, Ra 2018/16/0022, VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, VwSlg 8598 F/2014).

Die vorliegenden Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nach dem FLAG berücksichtigen sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Unterlagen und tragen der nach diesen Unterlagen zu erfolgenden Einstufung nach der Einschätzungsverordnung, auch was die Rückwirkung betrifft, Rechnung. Die von der Beschwerdeführerin mit dem Vorlageantrag vorgelegten Dokumente wurden bereits im Sachverständigen-Gutachten vom 25.02.2025 berücksichtigt (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde).

Es wurden seitens der Fachärzte des Sozialministeriumservice zwei Sachverständigen-Gutachten erstellt, in beiden Gutachten wurde für den Zeitraum September 2020 bis März 2025 der Grad der Behinderung übereinstimmend mit 40% festgestellt.

Durch das Sachverständigen-Gutachten nach dem BundesbehindertenG (BBG) vom April 2025 konnte im zweiten Gutachten vom 22.04.2025 von der Sachverständigen die Einschätzung im Vorgutachten bestätigt werden und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Tochter ab April 2025 festgestellt werden.

Da die Gutachten in sich schlüssig, vollständig und nicht widersprüchlich sind, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden.

Ab April 2025 liegen daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe und auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vor.

Für den Zeitraum Februar 2020 bis März 2025 liegen die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nicht vor, da der festgestellte Grad der Behinderung der Tochter unter 50% liegt bzw. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Somit war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am 19. August 2026