Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
A.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Beschwerde vom 26. Juni 2026 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien
1) vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700013483/20262),
2) vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700020608/2026,
3) vom 16. Juni 2026, Zahl: MA67/266700002670/2026,
zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich von je € 75,00 auf je € 65,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden auf je 13 Stunden herabgesetzt werden.
- •
Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässigGegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 52/2025, über die Eingabe vom 26. Juni 2026 gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juni 2026, Zahl: VH/7500008/2026, mit dem die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurden, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Eingabe vom 26. Juni 2026 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zu A):
1.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700013483/2026, wurde über die antragstellende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung vom 5. Jänner 2026 nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.
2.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700020608/2026, wurde über die antragstellende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung vom 7. Jänner 2026 nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.
3.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Juni 2026, Zahl: MA67/266700002670/2026, wurde über die antragstellende Partei ***Bf1*** wegen Verwaltungsübertretungen vom 2. Jänner 2026 und vom 8. Jänner 2026 nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von € 75,00 und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von jeweils € 10,00 festgesetzt.
Zu B):
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juni 2025, Zahl: RV/7500008/2026, wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 22. Mai 2026 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage am 19. Juni 2026 nachweislich zugestellt.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2026 wurde gegen diesen Beschluss "Beschwerde" erhoben.
Zu A):
1.
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700013483/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 5. Jänner 2026 von 09:00 bis 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert gehabt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und im angeführten Zeitraum abgestellt war, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben.
Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens brachten Sie vor, dass es Ihnen leider nicht möglich war, Ihr Parkpickerl früher zu erneuern, da Sie sich seit Dezember im Krankenstand befinden würden und darauf vergessen hätten.
Mittels E-Mail vom 13.01.2026 wurden Sie auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.
In einer weiteren E-Mail vom 13.01.2026 fragten Sie an, ob eine persönliche Vorsprache möglich wäre oder ob Sie den Weg des Einspruches wählen sollen.
In einem Telefonat vom 14.01.2026 wurde Ihnen der Beschwerdeweg erläutert und gaben Sie in weiterer Folge an, den Weg über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einschlagen zu wollen.
Die Übertretung wurde Ihnen somit mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen wären, die Angelegenheiten bezüglich des Autos zu bezahlen und in weiterer Folge darauf vergessen zu haben. Sie gaben außerdem an, sofort nach Erhalt der Anzeigeverständigungen einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 10. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung eingebracht zu haben und diese mittlerweile auch erhalten zu haben. Abschließend fragten Sie an, weshalb Sie zusätzlich zum Organstrafmandat am 02.01.2026 über € 50,00 für denselben Tag eine Anonymverfügung über € 65,00 (GZ: MA67/266700002670/2026) erhalten hätten.
In einer weiteren E-Mail vom 20.02.2026 übermittelten Sie neuerlich einen Einspruch gegen die Strafverfügung. Sie gaben an, dass Sie sich seit 18.11.2025 im Krankenstand befinden und zuvor einen Todesfall, Arbeitswechsel sowie Umzug nach Niederösterreich sowie zurück, hinter sich zu haben. Außerdem führten Sie aus, dass Sie aus diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, sich um Ihre Angelegenheiten bzgl. des Autos oder Parkpickerls zu kümmern. Abschließend wendeten Sie neuerlich ein, sich sofort bei Erhalt der Anzeigebestätigungen um eine Ausnahmebewilligung bemüht und diese auch erhalten zu haben und ersuchten, von den Strafen abzusehen.
Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der Verjährungsfrist auch richtig anzulasten, war der Tatvorhalt wie im Spruch ersichtlich zu konkretisieren.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug zur GZ: ***3*** eine vom 08.01.2025 bis 31.12.2025 gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 von der im 10. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung ausgestellt worden ist. Eine neue Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 wurde erst mit Bescheid vom 09.01.2026 mit der Gültigkeitsdauer gültig vom 09.01.2026 bis 30.04.2027 ausgestellt. Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte jedoch am 05.01.2026.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt erst ab deren Erteilung und nicht rück-wirkend. Die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Das gegenständliche Fahrzeug war durchgehend von 02.01.2026 bis 08.01.2026 ohne einen gültigen Parknachweis an der oben genannten Tatörtlichkeit abgestellt.
Aufgrund der Aktenlage ist daher festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Ihrem Vorbringen, dass die Antragstellung aufgrund Ihrer persönlichen Situation nicht möglich gewesen wäre und Sie letztendlich darauf vergessen hätten, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie bereits angeführt, kann die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen und somit keine rechtzeitige Bemühung um Verlängerung vorliegen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung laut Website der Magistratischen Bezirksämter (https://www.wien.gv.at/amtswege/parkpickerl) auf mehreren Wegen möglich ist.
Auch wäre es zumutbar gewesen, Informationen darüber einzuholen, ob verschiedene Möglichkeiten zur Antragseinbringung bestehen um die Verlängerung rechtzeitig veranlassen zu können.
Zu Ihrer Anfrage, weshalb Sie zusätzlich zum Organstrafmandat am 02.01.2026 über € 50,00 für denselben Tag eine Anonymverfügung über € 65,00 (GZ: MA67/266700002670/2026) erhalten hätten, wird Folgendes festgestellt:
Für die Übertretung zur GZ: MA67/266700002670/2026 wurde am 02.01.2026 eine Organstrafverfügung (Nr. 000616261558) in der Höhe von € 50,00 ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die in Rede stehende Organstrafverfügung wurde am 02.01.2026 ausgestellt. Der Strafbetrag zur Zahlungsreferenz 000616261558 wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen bezahlt, weswegen in weiterer Folge am 06.02.2026 eine Anonymverfügung an Sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges erging.
§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Bemerkt wird, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung der Strafbeträge kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Der Akteninhalt als auch Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ihre Einwendungen waren nicht geeignet den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen und sind im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 730,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
2.
Mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700020608/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 7. Jänner 2026 von 09:00 bis 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert gehabt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige samt Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und im angeführten Zeitraum abgestellt war, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben.
Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens brachten Sie vor, dass es Ihnen leider nicht möglich war, Ihr Parkpickerl früher zu erneuern, da Sie sich seit Dezember im Krankenstand befinden würden und darauf vergessen hätten.
Mittels E-Mail vom 13.01.2026 wurden Sie auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.
In einer weiteren E-Mail vom 13.01.2026 fragten Sie an, ob eine persönliche Vorsprache möglich wäre oder ob Sie den Weg des Einspruches wählen sollen.
In einem Telefonat vom 14.01.2026 wurde Ihnen der Beschwerdeweg erläutert und gaben Sie in weiterer Folge an, den Weg über das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einschlagen zu wollen.
Die Übertretung wurde Ihnen somit mittels Strafverfügung angelastet.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit nicht in der Lage gewesen wären, die Angelegenheiten bezüglich des Autos zu bezahlen und in weiterer Folge darauf vergessen zu haben. Sie gaben außerdem an, sofort nach Erhalt der Anzeigeverständigungen einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 von der im 10. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung eingebracht zu haben und diese mittlerweile auch erhalten zu haben. Abschließend fragten Sie an, weshalb Sie zusätzlich zum Organstrafmandat am 02.01.2026 über € 50,00 für denselben Tag eine Anonymverfügung über € 65,00 (GZ: MA67/266700002670/2026) erhalten hätten.
In einer weiteren E-Mail vom 20.02.2026 übermittelten Sie neuerlich einen Einspruch gegen die Strafverfügung. Sie gaben an, dass Sie sich seit 18.11.2025 im Krankenstand befinden und zuvor einen Todesfall, Arbeitswechsel sowie Umzug nach Niederösterreich sowie zurück, hinter sich zu haben. Außerdem führten Sie aus, dass Sie aus diesen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, sich um Ihre Angelegenheiten bzgl. des Autos oder Parkpickerls zu kümmern. Abschließend wendeten Sie neuerlich ein, sich sofort bei Erhalt der Anzeigebestätigungen um eine Ausnahmebewilligung bemüht und diese auch erhalten zu haben und ersuchten, von den Strafen abzusehen.
Nachdem die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der Verjährungsfrist auch richtig anzulasten, war der Tatvorhalt wie im Spruch ersichtlich zu konkretisieren.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Bezirk ergab, dass für das gegenständliche Fahrzeug zur GZ: ***3*** eine vom 08.01.2025 bis 31.12.2025 gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 von der im 10. Wiener Gemeindebezirk in der Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung ausgestellt worden ist. Eine neue Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO1960 wurde erst mit Bescheid vom 09.01.2026 mit der Gültigkeitsdauer gültig vom 09.01.2026 bis 30.04.2027 ausgestellt. Die Übertretung der Parkometerabgabeverordnung erfolgte jedoch am 07.01.2026.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt erst ab deren Erteilung und nicht rück-wirkend. Die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Das gegenständliche Fahrzeug war durchgehend von 02.01.2026 bis 08.01.2026 ohne einen gültigen Parknachweis an der oben genannten Tatörtlichkeit abgestellt.
Aufgrund der Aktenlage ist daher festzustellen, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Ihrem Vorbringen, dass die Antragstellung aufgrund Ihrer persönlichen Situation nicht möglich gewesen wäre und Sie letztendlich darauf vergessen hätten, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie bereits angeführt, kann die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen kann und somit keine rechtzeitige Bemühung um Verlängerung vorliegen kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung für die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung laut Website der Magistratischen Bezirksämter (https://www.wien.gv.at/amtswege/parkpickerl) auf mehreren Wegen möglich ist.
Auch wäre es zumutbar gewesen, Informationen darüber einzuholen, ob verschiedene Möglichkeiten zur Antragseinbringung bestehen um die Verlängerung rechtzeitig veranlassen zu können.
Zu Ihrer Anfrage, weshalb Sie zusätzlich zum Organstrafmandat am 02.01.2026 über € 50,00 für denselben Tag eine Anonymverfügung über € 65,00 (GZ: MA67/266700002670/2026) erhalten hätten, wird Folgendes festgestellt:
Für die Übertretung zur GZ: MA67/266700002670/2026 wurde am 02.01.2026 eine Organstrafverfügung (Nr. 000616261558) in der Höhe von € 50,00 ausgestellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolgt; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations-nummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die in Rede stehende Organstrafverfügung wurde am 02.01.2026 ausgestellt. Der Strafbetrag zur Zahlungsreferenz 000616261558 wurde jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, bezahlt, weswegen in weiterer Folge am 06.02.2026 eine Anonymverfügung an Sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges erging.
§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Bemerkt wird, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung der Strafbeträge kann es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.
Der Akteninhalt als auch Ihr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Ihre Einwendungen waren nicht geeignet den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen und sind im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 730,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
3.1.
Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2026, Zahl: MA67/266700002670/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 2. Jänner 2026 von 14:02 bis 22:00 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert gehabt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
3.2.
Mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2026, Zahl: MA67/266700002670/2026, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 8. Jänner 2026 von 09:00 bis 13:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert gehabt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 20,00 (2x € 10,00) als Mindestbeitrag für jedes Delikt zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 170,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist, sowie durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt, geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug von Ihnen an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und ohne dieses für den jeweiligen Abstellzeitraum mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben in einer gebührenpflichten Kurzparkzone abgestellt wurde, ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben.
Die Übertretungen wurden Ihnen angelastet.
In Ihrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie sich der Begehung einer Verwaltungsübertretung bewusst seien. Sie gaben an, dass Sie diese jedoch nicht aus Mutwilligkeit sondern aufgrund von Überbelastung und Krankheit begangen hätten, da Sie nicht fähig waren, Ihren normalen Geschäften aus verschiedenen Gründen nachzugehen. Weiters führten Sie aus, dass Sie es aufgrund Ihrer Situation nicht mehr vor Augen hatten, sich um die Verlängerung Ihrer Ausnahmebewilligung zu kümmern und diese sofort nach den Beanstandungen verlängert haben. Sie ersuchten darum, von den Strafen abzusehen.
Unbestritten blieb Ihre Lenker*inneneigenschaft.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Auch wenn Sie die Verlängerung Ihrer Ausnahmebewilligung aufgrund von Überbelastung und Krankheit nicht vor Augen hatten, wird angemerkt, dass die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend gilt. Die Verlängerung einer Ausnahmebewilligung kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.
Jeder, der eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung innehat, selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass er die Verlängerung dieser Genehmigung fristgerecht und korrekt beantragt wird.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist ein kostenloser Fünfzehn- Minuten-Parkschein zu entwerten (aktivieren).
Die von Ihnen vorgebrachten Gründe stellen keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dar, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschließen.
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sind somit keine Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf den bis zu € 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 26. Juni 2026, inhaltsgleich gegen alle Straferkenntnisse, wurde ausgeführt:
"[…] Im November und Dezember hatte ich unzählige Arzttermine und war seit 18.Nov. im Krankenstand. Daraufhin hatte ich auf die Neueinreichung des Parkscheines für das Neue Jahr vergessen, weil aus Krankheitsgründen (psychisch und körperlich - siehe Anhang) meine Geschäftsfähigkeit eingeschränkt war.
Erst als mein Mann bei meinem Auto vorbeiging, sah er die, nun schon fünf, Straf- bzw. Anonymverfügungen und brachte sie mir.
Daraufhin kümmerte ich mich sofort um eine neue Parkerlaubnis bis April 2027.
Aus rechtlichen Gründen sind Sie in vollem Recht mich zu bestrafen aus § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung! Doch aus menschlicher Sicht ist es für mich nicht Recht, weil ich - nicht durch Mutwillen, das Gesetz übertreten habe, sondern weil ich zu diesem Zeitpunkt durch Krankheit vergaß, den Parkschein über das Neue Jahr zu erneuern.
- mich nicht auf einen Parkplatz stellte und die Parkometerabgabe nicht bezahlte, weil, als ich mich im November auf den Parkplatz stellte, hatte ich zu diesem Zeitpunkt eine gültigen Parkschein bis Ende des Jahres!
- hätte ich im Vorhinein gewusst, dass ich im Dezember auf die Verlängerung der Parkgebühr vergessen werde, hätte ich sofort, wie Sie auch bemerkt haben, vor dem Ende der Gültigkeit die Parkometerabgabe getätigt.
- So liegt menschliches Versagen (nicht Mutwilllen) vor, das auch beachtet werden sollte! - Mir ist sehr wohl ein Vergehen im Sinne der Parkrechtsordnung bewusst!
Anbei noch Bestätigungen, die ich auch in früheren Schreiben schon großteils gesendet habe. Ich bitte Sie aus den oben genannten Gründen, von der Höhe der Strafe abzusehen. Derzeit befinde ich mich noch immer ohne Arbeit und habe zwar keine Kinder mehr zu versorgen (meine drei Kinder sind erwachsen), aber fünf Enkerl, die auch immer wieder Zuwendungen brauchen!
So erbitte ich nun Ihre Kulanz in dieser Sache!"
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zu A):
Die beschwerdeführende Partei hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht in Abrede gestellt und lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft, sodass der Schuldspruch der Straferkenntnisse 1) vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700013483/20262), 2) vom 11. Mai 2026, Zahl: MA67/266700020608/2026, und 3) vom 16. Juni 2026, Zahl: MA67/266700002670/2026, in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafen.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 730 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzungen kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war in beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des angeführten Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der vier rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, drei davon nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Als mildernd ist aber zu werten, dass die beschwerdeführende Partei die Verlängerung des "Parkpickerls" zeitnahe zu den Beanstandungen in Angriff genommen hat und so ihren Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten.
Bei der Einkommens- und Vermögenssituation ist der Krankengeldbezug der beschwerdeführenden Partei angemessen zu berücksichtigen und von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Nach den Angaben in der Beschwerde liegen keine Sorgepflichten vor.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen angesichts des bis € 730,00 reichenden Strafrahmens auf je € 65,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 13 Stunden herabzusetzen.
Aus spezial- sowie insbesondere generalpräventiven Erwägungen und weil die belangte Behörde die verhängten Geldstrafen bereits in den angefochtenen Straferkenntnissen gegenüber den verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen von je € 85,00 auf je € 75,00 gesenkt hat, kommt eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht.
Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn eine bestrafte Person kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, mwN).
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafen richtete.
Zu B):
§ 40 VwGVG normiert:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
Die Verfahrenshilfe besteht in der Bestellung eines Verteidigers. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers kann - wie im Normalfall - schon für die Einbringung der Beschwerde erfolgen, grundsätzlich aber auch erst danach für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Verfahrenshilfe ist nur im Ausmaß des für eine zweckentsprechende Verteidigung Erforderlichen zu gewähren. In Betracht kommt auch die Gewährung von Verfahrenshilfe für Anträge nach Erlassung der Beschwerdeentscheidung (etwa für Anträge auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung) (vgl. Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 40 VwGVG Rz 4).
§ 68 AVG normiert:
"(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zurückzuweisen ist eine Beschwerde, wenn sie unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. (vgl. VwGH 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
Wird das Vorbingen vom 26. Juni 2026 in seiner Gesamtheit nach beurteilt, so hat die Intention der beschwerdeführenden Partei nicht darin bestanden, das außerordentliche Rechtsmittel einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wegen Verletzung von Grundrechten zu erheben, sondern darin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe einzubringen.
Dieser Antrag entscheidet sich inhaltlich nicht von dem am 22. Mai 2026 eingebrachten, über den das Bundesfinanzgericht bereits am 15. Juni 2025 entschieden hat.
Da in der Sach- und Rechtslage keine Änderung eingetreten ist, war die u.a. als neuerlicher Verfahrenshilfeantrag zu interpretierende Eingabe vom 26. Juni 2026 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Antrag zurückzuweisen war.
Kostenentscheidung
Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, betragen sie auch nach den Strafherabsetzungen je € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der teilweisen Stattgaben waren hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 1. Dezember 2015, Ra 2015/02/0223, mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 eine Geldstrafe von bis zu € 730 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf und die im Erkenntnis verhängten Geldstrafen von je € 75 den Betrag von € 400 nicht überschreiten, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da die Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Auch im vorliegenden Beschluss wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern dessen Judikaturlinie gefolgt.
Wien, am 19. August 2026