Volltext

BFG 17.08.2026, RV/7103986/2024

1. Wiederaufnahme eines Rückerstattungsverfahrens von in Österreich abgeführter Lohnsteuer 2. Keine Rückerstattung von auf Pensionseinkünfte aus der gesetzlichen Sozialversicherung einbehaltene Lohnsteuer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103986.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 240 Abs. 3 BAO · Art. 18 Abs. 2 DBA D (E · § 303 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, ***2***, über die Beschwerde vom 25. Juni 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe vom 4. Juni 2024, über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Rückzahlung der österreichischen Lohnsteuer für nicht selbständige Arbeit für die Jahre 2015 bis 2021 sowie gegen die Bescheide (ebenfalls vom 4. Juni 2024) über die Abweisung der Anträge betreffend Rückzahlung der in den Jahren 2015 bis 2021 einbehaltenen österreichischen Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingaben vom 15. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rückerstattung der in den Jahren 2015 bis 2018 auf seine österreichische Pension einbehaltene Lohnsteuer in der Höhe von 7.815,80 Euro (2015), 7.909,60 Euro (2016), 7.972,88 (2017) und 8.100,52 Euro (2018).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. in den Jahren 1986 bis 1999 Direktor des ***Theater*** gewesen sei und daher eine Pension aus dem BVA Pensionsservice beziehe. Nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. III Nr. 182/2002, (in der Folge DBA) falle diese Pension unter Artikel 19 Abs. 2 DBA (Ruhegehälter öffentlich Bediensteter). Da der Bf. in Deutschland ansässig sei und die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, stehe Deutschland das Besteuerungsrecht an diesen Bezügen zu. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung liege hier nicht vor, weil Österreich kein Besteuerungsrecht zukomme, sodass auch keine Anrechnung der ausländischen Steuern gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA vorgesehen sei.

Mit Eingaben vom 11. August 2022 beantragte der Bf. gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rückerstattung der für die Jahre 2019 bis 2021 einbehaltenen österreichischen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO in der Höhe von 8.262,52 Euro (2019), 8.411,20 Euro (2020) und 8.509,20 Euro (2021).

Die belangte Behörde hat den Rückerstattungsanträgen Folge geleistet und die einbehaltene Lohnsteuer in der beantragten Höhe erstattet.

Mit Bescheiden vom 4. Juni 2024 wurden die Rückzahlungsverfahren gemäß § 240 Abs. 3 BAO betreffend die Jahre 2015 bis 2021 gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO wieder aufgenommen und die Anträge auf Rückzahlung österreichischer Abzugssteuer für die Jahre 2015 bis 2021 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zur Wiederaufnahme der Verfahren aus, dass ihr der Umstand, dass der Bf. zu seinem Dienstgeber in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestanden sei und daher die dem Bf. von der BVA ausbezahlte Pension keine Beamtenpension gemäß Artikel 19 Abs. 2 DBA darstelle, erst am 28. März 2024 bekannt geworden sei. Da der Bf. seiner Verpflichtung zur Aufklärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und alle bedeutsamen Umstände vollständig offenzulegen nicht nachgekommen sei und somit der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen seien, lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren vor.

Zu den neuen Sachbescheiden, mit welchen die Rückzahlungsanträge abgewiesen wurden, führte die belangte Behörde aus, dass die österreichischen Bundestheater bis zu ihrer Ausgliederung aus der Bundesverwaltung am 1. September 1999 Bundesbetriebe (Betriebe gewerblicher Art) gewesen seien. Die Beschäftigten der Bundestheater seien daher Bundesbedienstete gewesen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden seien. Auf diese privatrechtlichen Dienstverhältnisse sei das Bundestheaterpensionsgesetz zur Anwendung gekommen, das einen den Beamten nur vergleichbaren Pensionsanspruch gegenüber dem Bund statuiere.

Die Bundestheater Holding GmbH sei seit 1. September 1999 ein privatwirtschaftlicher Betrieb. Eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung sei unter Artikel 18 Abs. 2 DBA zu subsumieren und damit nur in Österreich steuerpflichtig.

Die dem Bf. ausbezahlte Pension stelle keine Beamtenpension iSd. Artikel 19 Abs. 2 DBA dar und sei daher unter Artikel 18 Abs. 2 DBA zu subsumieren, sodass für den Pensionsbezug des Bf. Österreich das Besteuerungsrecht zukomme.

In der gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 25. Juni 2024 wendet der Bf. im Wesentlichen ein, dass der belangten Behörde alle nötigen Informationen zur Entscheidungsfindung vorgelegen seien und eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden.

Zur Abweisung der Rückerstattungsanträge führte der Bf. aus, dass es sich hier ausdrücklich nicht um einen Regelfall der unter Artikel 18 Abs. 2 DBA fallenden Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung handle, welche auf die Besteuerung herkömmlicher Ruhegehälter abziele. In Sonderfällen wie hier sei auf die einzelnen Umstände einzugehen. Da hier eine Vergleichbarkeit der Bezüge mit den in Artikel 19 Abs. 2 DBA erfassten Bezüge vorliege und sich die Bezüge damit von den Rentenbezügen des Artikel 18 Abs. 2 DBA unterschieden, seien diese unter Artikel 19 Abs. 2 DBA einzuordnen.

Des Weiteren habe es sich bei der Beschäftigung des Bf. um ein direktes Dienstverhältnis mit dem Bund gehandelt. Da zum Zeitpunkt der Beschäftigung die Ausgliederung in einen privatwirtschaftlichen Betrieb noch nicht gegeben gewesen sei, habe es sich um einen Teil der Bundesverwaltung gehandelt. Da die Bundesverwaltung an sich keinen Betrieb gewerblicher Art darstelle, sei auch der Teil dessen nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen. Darüber hinaus sei der Bf. durch seine leitende Position direkt Teil der Bundesverwaltung.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. September 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde sowohl im Hinblick auf die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren als auch die Bescheide über die Abweisung der Rückzahlungsanträge als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Am 20. November 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

Der Bf. ist am 16. Juli 2025 verstorben.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 erfolgte seitens des Bundesfinanzgerichts der Auftrag, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses einen Rechtsnachfolger für den verstorbenen Bf. namhaft zu machen.

Nach erfolgter Fristverlängerung teilte der steuerliche Vertreter des verstorbenen Bf. am 26. November 2025 mit, dass Frau RNF, geboren am XX.XX.XXXX, Alleinerbin nach Bf., das Verfahren weiterführen werde und übermittelte eine Kopie des Personalausweises sowie eine Spezialvollmacht für die Verlassenschaft nach Bf..

Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 hat der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 wurde die belangte Behörde gemäß § 274 Abs. 1 Z 2 BAO von der Zurücknahme in Kenntnis gesetzt.

Die belangte Behörde hat ihr Recht im Sinne des § 265 Abs. 5, binnen zwei Wochen ab Kenntnis selbst einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, nicht in Anspruch genommen. Die mündliche Verhandlung durfte daher entfallen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Bf. war deutscher Staatsbürger und in den Streitjahren in Deutschland ansässig.

Während seiner aktiven Tätigkeit war der Bf. in den Jahren 1986 bis 1999 Direktor des ***Theater*** und stand in dieser Funktion mit seinem Dienstgeber in Österreich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf Basis des Vertragsbedienstetengesetzes.

In den streitgegenständlichen Jahren bezog der Bf. eine Pension aus dem BVA Pensionsservice.

Bei der von der BVAEB ausbezahlten Pension handelt es sich um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.

Der Bf. beantragte gemäß § 240 Abs. 3 BAO die Rückerstattung der in den Jahren 2015 bis 2021 auf seine österreichischen Pensionseinkünfte einbehaltene Lohnsteuer.

Auf Grund der Annahme, dass der Bf. seine Dienste für den Bund oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht hat und es sich daher bei den Pensionszahlungen um eine Beamtenpension handelt, hat die belangte Behörde das Besteuerungsrecht dieser Einkünfte gemäß Artikel 19 Abs. 2 DBA Deutschland zugewiesen und die Lohnsteuer in der beantragten Höhe rückerstattet.

Von dem Umstand, dass der Bf. tatsächlich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu seinem Dienstgeber stand, hat die belangte Behörde erst am 28. März 2024 durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Österreich Kenntnis erlangt und daher die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2015 bis 2021 verfügt.

Strittig ist zum einen das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes und zum anderen die Frage, ob die Pensionszahlungen der BVAEG unter Artikel 18 oder Artikel 19 des DBA fallen und demgemäß Österreich oder Deutschland das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte schlüssige und der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen.

1. Wiederaufnahme

Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit.b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 27.1.2026, Ra 2023/15/0118).

Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.

Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres, wobei entscheidend ist, ob der Abgabenbehörde alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren.

Der belangten Behörde wurde erst aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 28.3.2024 bekannt, dass der Bf. zu seinem Dienstgeber in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stand, sodass es sich bei den Pensionseinkünften des Bf. um keine Beamtenpension, sondern um Pensionszahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung handelt.

Bei diesen - der Behörde nicht bekannten Umstände - handelt es sich zweifelsfrei um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu eine anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten und nicht um eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen.

Da es lediglich auf den Kenntnisstand der belangten Behörde ankommt und selbst ein bloßes Kennen-Können im Sinne einer allenfalls verschuldeten Unkenntnis einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegenstehen würde (vgl. VwGH 27.1.2026, Ra 2023/15/0118), ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Neuerungstatbestand jedenfalls als erfüllt anzusehen.

Bei der Ermessensübung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096). Die Unterlassung der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen kommt im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die nicht unbeachtlichen steuerlichen Auswirkungen nicht in Frage.

Die Wiederaufnahme des Rückerstattungsverfahrens erfolgte daher zu Recht.

2. Abweisung des Antrags auf Rückzahlung der einbehaltenen österreichischer Lohnsteuer

Die Österreichischen Bundestheater waren vor ihrer Ausgliederung aus der Bundesverwaltung per 1. September 1999 Bundesbetriebe, sie hatten keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern waren als Teil des Österreichischen Bundestheaterverbandes (bzw. davor als Bundestheaterverwaltung) direkt als Dienststelle in die staatliche Verwaltung eingegliedert.

Die Beschäftigten der Bundestheater - so auch der Bf. als Direkter des ***Theater*** - waren daher Bundesbedienstete, welche auf Basis des Vertragsbedienstetengesetzes in einem privatrechtlichen (vertraglichen) Dienstverhältnis zum Bund standen. Auf dieses privatrechtliche Dienstverhältnis kam das Bundestheaterpensionsgesetz zur Anwendung, das einen Pensionsanspruch gegenüber dem Bund statuierte.

Mit 1. September 1999 wurden die Österreichischen Bundestheater durch das Bundestheaterorganisationsgesetz ausgegliedert und die neu gegründeten Gesellschaften erlangten eigene Rechtspersönlichkeit als Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß § 21 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz nimmt seit diesem Zeitpunkt die Bundestheater Holding GmbH im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr.

Der Bf. hat in seiner aktiven Zeit als Direktor des ***Theater*** unbestritten weder Dienste für den Bund oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht noch war er in der Hoheitsverwaltung des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Dass es sich um ein direktes Dienstverhältnis mit dem Bund handelte, wird nicht in Abrede gestellt, jedoch handelte es sich um ein privatrechtliches Vertragsbedienstetenverhältnis und nicht um ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis.

Auch die Pension des Bf. wird weder vom Bund noch von einer anderen Gebietskörperschaft noch einer anderen Person des öffentlichen Rechts, sondern vielmehr von der Bundestheater Holding GmbH, welche einen privatwirtschaftlichen Betrieb darstellt, ausbezahlt.

Die Pensionszahlungen stellen daher Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dar, welche unter Artikel 18 Abs. 2 DBA zu subsumieren und daher in der Folge in Österreich zu versteuern sind.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Wiederaufnahme der Rückerstattungsverfahren für die Jahre 2015 bis 2021

§ 303 BAO lautet:

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Eine Wiederaufnahme setzt somit voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB. VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).

Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist der Wiederaufnahmegrund im gegenständlichen Fall darin zu erblicken, dass die belangte Behörde von dem Umstand des Vorliegens von Pensionsbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt, also nach Abschluss des Rückerstattungsverfahrens, Kenntnis erlangt hat.

Da die Kenntnis dieser Tatsache einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hat und die steuerlichen Auswirkungen im Rahmen des Ermessens als nicht geringfügig anzusehen waren, verfügte die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2015 bis 2021 zu Recht.

2. Abweisung des Antrags auf Rückzahlung der einbehaltenen österreichischer Lohnsteuer

Bezüglich Ruhegehälter, Renten und ähnlichen Zahlungen bestimmt Art. 18 DBA D Folgendes:

"(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, oder der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), dürfen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff "Rente" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht."

Bezüglich Ruhegehälter für ehemalige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestimmt Art. 19 Abs. 2 DBA abweichend Folgendes:

"Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist."

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, handelt es sich bei den vom Bf. bezogenen Leistungen um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd. Artikel18 Abs. 2 DBA. Diese Bestimmung normiert ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaates Österreichs, wobei Deutschland diese Einkünfte gemäß § 23 Abs. DBA lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) heranziehen darf.

Weder kann eine Vergleichbarkeit der Bezüge des Bf. mit jenen des Artikel 19 DBA erblickt noch nachvollzogen werden, inwiefern es sich nicht um einen Regelfall der unter Artikel 18 Abs. 2 DBA fallenden Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung handeln sollte.

Da Österreich somit das Besteuerungsrecht an den Pensionszahlungen des Bf. zukam, erfolgte die Rückerstattung der auf die Pension einbehaltene Lohnsteuer für die Jahre 2015 bis 2021 zu Unrecht.

Die Abweisung der Anträge betreffend Rückzahlung der in den Jahren 2015 bis 2021 einbehaltenen österreichischen Lohnsteuer im Rahmen des in der Folge wiederaufgenommenen Rückerstattungsverfahren erfolgte daher zurecht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch die zitierte Rechtsprechung, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, ist klargestellt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sich auf den Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bezieht. Der Umstand, dass Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung unter Artikel 18 Abs. 2 DBA zu subsumieren sind, ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. III Nr. 182/2002. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen.

Wien, am 17. August 2026

Rechtssätze

RV/7103986/2024-RS1

Rechtssatz

Pensionseinkünfte aus der ehemaligen Tätigkeit eines Theaterdirektors stellen Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dar und fallen unter Artikel 18 Abs. 2 DBA Österreich Deutschland. Da damit Österreich als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an den Pensionszahlungen zukommt, darf die auf die Pension einbehaltene Lohnsteuer nicht gemäß § 240 Abs. 3 BAO rückerstattet werden.