Volltext

BFG 17.08.2026, RV/7300055/2026

Gnadenbescheid: Es wurden keine "neuen" berücksichtigungswürdigen Umstände im SInne des § 187 FinStrG geltend gemacht, die nicht schon in die Strafbemessung eingeflossen sind, daher konnte keine gnadenweise Nachsicht gewährt werden.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300055.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 187 FinStrG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Gnadenwerbers vom 12. Februar 2026 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 2026, Geschäftszahl 2025, über die Abweisung eines Gnadenansuchens gemäß § 187 FinStrG zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Gnadenverfahren liegt ein rechtskräftiges Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Juni 2025 zugrunde, mit dem Herr ***Bf1*** wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG der Jahre 2019 bis 2021 von Umsatzsteuer in Höhe von gesamt € 4.700,58 zu einer Geldstrafe von € 800,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt wurde. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal in Höhe von € 80,00 festgesetzt.

Mit Eingabe vom 4. August 2025 beantragte der Gnadenwerber die Nachsicht dieser Geldstrafe mit folgender Begründung:

"Ich bin derzeit in einer äußerst schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Ich war dieses Jahr bereits 3 Monate bei der Caritas untergebracht und verfüge aktuell über die Notstandshilfe. Mein aktueller Lebensunterhalt ist immer wieder nur durch Hilfe Dritter möglich. Die Zahlung der verhängten Geldstrafe würde meine existenzielle Situation weiter verschärfen.

Ich habe im gesamten Verfahren uneingeschränkt mitgewirkt, sämtliche Unterlagen übermittelt, Fragen beantwortet und war stets bemüht, transparent und offen zu agieren. Auch habe ich in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2025 mein Fehlverhalten eingeräumt und betont, dass mir keine Täuschungsabsicht zur Last gelegt werden kann.

Die festgestellten Mängel in meiner Buchhaltung und Erklärungspraxis beruhen nicht auf Vorsatz, sondern auf Unkenntnis und Fehleinschätzung. Ich habe mich - wenn auch nicht ausreichend - bemüht, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Folgen meines Fehlverhaltens sind mir bewusst und ich habe daraus gelernt. Seitdem gestalte ich meine Aufzeichnungen korrekt und beachte die aktuellen Regelungen.

Ich bitte daher um wohlwollende Prüfung meines Anliegens und ersuche um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Geldstrafe sowie der Verfahrenskosten."

Festzuhalten ist, dass im dem Gnadenansuchen zugrundeliegenden Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde bereits das Tatsachengeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die Unterhaltspflichten für eine Person als mildernd und keine Erschwernisgründe berücksichtigt wurden. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse (Sorgepflichten) und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (geringes Einkommen; geringe finanzielle Mittel), des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Jänner 2026, Geschäftszahl 2025, wurde ein Gnadenansuchen des ***Bf1*** vom 4. August 2025 als unbegründet abgewiesen und auszugsweise ausgeführt:

"Gemäß § 187 FinStrG kann das Bundesministerium für Finanzen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt somit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu VwGH vom 5.4.2011, 2010/16/0044).

Berücksichtigungswürdig sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf (vgl. dazu VwGH vom 18.3.2013, 2012/16/0068, uam.).

Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (vgl. dazu VwGH vom 18.3.2013, 2012/16/0068).

Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten wirtschaftlichen Lage heraus die rechtskräftig gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar (vgl. dazu VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0046, uam.). Gerade für diesen Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe hat der Gesetzgeber den Vollzug der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen, an dessen Stelle auch grundsätzlich gemeinnützige Leistungen erbracht werden können.

Seine finanziell angespannte Situation ist somit kein gnadenwürdiger Grund (vgl. dazu VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0046, uam.). Aus dem Vorbringen des Gnadenwerbers kann kein sonstiger gnadenwürdiger Umstand gewonnen werden. Da keine berücksichtigungswürdigen Gründe nach objektiver Sachverhaltsermittlung vorliegen, ist das Gnadengesuch schon allein deshalb als unbegründet abzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 5.4.2011, 2010/16/0044).

Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessenspielraum zur Verfügung stellt (vgl. dazu VwGH vom 18.3.2013, 2012/16/0068).

Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (Angemessenheit in Bezug auf das öffentliche Interesse) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beachten. Hierbei sind auch die Gesichtspunkte der General- und der Spezialprävention in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH vom 18.3.2013, 2012/16/0068).

Selbst wenn ein gnadenwürdiger Umstand vorgelegen wäre, hätte die entscheidende Behörde bei der danach erfolgenden Beurteilung im Zuge einer Ermessensentscheidung die Billigkeit und Zweckmäßigkeit einander gegenüberzustellen, wobei bei letzterem vor allem auch die Gedanken der General- und Spezialprävention zu berücksichtigen wären. Diese verfolgen das Ziel, dass sowohl andere als auch der Gnadenwerber selbst von der Begehung (weiterer) Finanzvergehen abgehalten werden sollen.

Die verhängte Geldstrafe selbst kann mit nur € 800,00, also 17,01% der möglichen Höchststrafe, keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Der Gnadenwerber stellt nach Zustellung des Erkenntnisses am 05.06.2025 schon am 04.08.2025 bei der Behörde einlangend ein Gnadenansuchen. Hier gilt es festzuhalten, dass der Sinn im Gnadenrecht nicht darin liegt, verhängte Strafen sogleich nach Eintritt der Rechtskraft wiederum nachzusehen. Die gnadenweise Nachsicht würde daher insbesondere spezialpräventiven Gründen zuwiderlaufen, da die verhängte Geldstrafe noch vollständig aushaftet und somit das gesetzte abgabenrechtliche Fehlverhalten sanktionslos bliebe. So wäre dem Strafzweck, ungeachtet des schon in den Milderungsgründen berücksichtigten Geständnisses, noch überhaupt nicht entsprochen worden. Es wäre auch unbillig von steuerredlichen Unternehmen und Abgabepflichtigen zu verlangen regelmäßig ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, während andererseits das (in dieser Hinsicht) wiederholt gesetzte Fehlverhalten des Gnadenwerbers ohne die notwendige strafrechtliche Sanktion bliebe.

Spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe würden daher im Rahmen einer allfälligen Ermessensentscheidung eindeutig gegen eine auch nur teilweise gnadenweise Nachsicht sprechen.

Andere Aspekte, die im Rahmen der Billigkeit iS einer Angemessenheit in Bezug auf das berechtigte Interesse der Partei gegenüber der Zweckmäßigkeit iS der Angemessenheit des öffentlichen Interesses durschlagen könnten, wurden durch den Gnadenwerber nicht vorgebracht und sind auch nicht aus dem Akt ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist zu bemerken, dass Gegenstand einer allfälligen Nachsicht im Sinne des § 187 FinStrG ausschließlich die von einer Finanzstrafbehörde verhängten Geld- und Freiheitsstrafen sind, nicht jedoch die Kosten des Finanzstrafverfahrens und die Nebengebühren. Eine allfällige Nachsicht der Kosten des Strafverfahrens und der Nebengebühren ist im Sinne des § 236 Bundesabgabenordnung zu behandeln und fällt daher in die Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde."

In der dagegen fristgerecht am 12. Februar 2026 eingebrachten Beschwerde des Gnadenwerbers wird wie folgt ausgeführt:

"Ich halte fest, dass ich die zugrunde liegende finanzstrafrechtliche Entscheidung nicht bekämpft habe und die Feststellungen der Behörde akzeptiert habe. Gegenstand dieser Beschwerde ist ausschließlich die Ablehnung der beantragten Nachsicht.

Im Bescheid wird ausgeführt, dass meine wirtschaftliche Lage für sich genommen keinen ausreichenden Billigkeitsgrund darstelle und dass die verhängte Strafe bereits im unteren Bereich angesetzt worden sei. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Jedoch erachte ich die Ermessensentscheidung als unvollständig, da meine außergewöhnliche persönliche und psychische Ausnahmesituation im maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Die festgestellten Unzulänglichkeiten in meiner Buchführung und Erklärungspraxis fielen in eine Phase schwerster persönlicher Belastung. Ich befand mich damals in einer massiven psychischen Krise mit depressiven Episoden, existenziellen Sorgen und tiefgreifender Destabilisierung meiner gesamten Lebensumstände. In diesem Zeitraum kam es zu:

  • 1.

    wirtschaftlichem Zusammenbruch,

  • 2.

    Räumungsklage,

  • 3.

    vorübergehender Unterbringung in einer Einrichtung der Caritas,

  • 4.

    Verlust meiner beruflichen Existenzgrundlage,

  • 5.

    letztlich Einleitung eines Privatkonkurses.

Diese Umstände stellen keine bloße wirtschaftliche Notlage dar, sondern eine außergewöhnliche Gesamtsituation, die mein Urteilsvermögen und meine organisatorische Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat.

Ich habe im gesamten Verfahren uneingeschränkt kooperiert, sämtliche Unterlagen offengelegt und nie versucht, mein Verhalten zu relativieren oder zu verschleiern. Im Gegenteil: Ich habe auch Umstände offen dargelegt, die sich nachteilig für mich auswirkten. Ein Vorsatz oder betrügerischer Ansatz war zu keinem Zeitpunkt gegeben; dies wurde auch im Erkenntnis ausdrücklich nicht angenommen.

Nach der Phase des Zusammenbruchs habe ich mein gesamtes Leben strukturell neu ausgerichtet. Ich habe meine gewerbliche Tätigkeit beendet, meine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet, den Privatkonkurs eingeleitet und meine Aufzeichnungen grundlegend neu organisiert. Seitdem handle ich steuerlich korrekt und transparent.

Der Zweck einer Strafe liegt in spezial- und generalpräventiver Wirkung. In meinem Fall ist die spezialpräventive Wirkung bereits vollständig eingetreten. Die persönlichen Konsequenzen, die ich infolge der gesamten Entwicklung getragen habe, gehen weit über die verhängte Geldstrafe hinaus.

Ich ersuche daher das Bundesfinanzgericht, die Ermessensentscheidung neu zu beurteilen und unter Würdigung meiner außergewöhnlichen persönlichen Situation eine vollständige Nachsicht der Geldstrafe zu gewähren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 3. Juni 2025 zugrunde, mit dem ***Bf1*** wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG der Jahre 2019 bis 2021 von Umsatzsteuer in Höhe von gesamt € 4.700,58 zu einer Geldstrafe von € 800,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt wurde. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden pauschal in Höhe von € 80,00 festgesetzt.

Nach Zustellung dieses Erkenntnisses am 05. Juni 2025 wurde am 04. August 2025 das oben dargestellte Gnadenansuchen eingebracht. An der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage des Gnadenwerbers ist aufgrund der kurzen Zeit zwischen Ausspruch der Strafe und Einbringung des Gnadenansuchens keine Änderung eingetreten.

Als berücksichtigungswürdige Umstände wurden die wirtschaftliche Lage und die Umstände, die zum Finanzvergehen geführt haben, samt im Zeitraum der Tatbegehung aufgetretener massiver psychischer Krise vorgebracht.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Gnadenwerber nach der Phase des Zusammenbruchs sein gesamtes Leben strukturell neu ausgerichtet habe. Er habe seine gewerbliche Tätigkeit beendet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet, den Privatkonkurs eingeleitet und seine Aufzeichnungen grundlegend neu organisiert. Seitdem handle er steuerlich korrekt und transparent.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt sowie die berücksichtigungswürdigen Umstände ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde und dem Vorbringen des Gnadenwerbers und steht insoweit außer Streit.

Rechtslage und Judikatur:

Gemäß § 187 Abs. 1 FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie auch schon im angefochtenen Bescheid dargestellt - bietet die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung zu beseitigen, Härten zu mildern und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden. Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (VwGH 18.3.2013, 2012/16/0068; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0044).

Berücksichtigungswürdig nach § 187 FinStrG sind alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben. Ihre Feststellung liegt nicht im Ermessen der Behörde; erst wenn ihr Vorliegen festgestellt ist, liegt die Ausübung des Gnadenrechtes im Ermessen der Behörde VwGH 29.11.2000, 99/13/0046). Dabei sind bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf (VwGH 18.3.2013, 2012/16/0068).

Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. VwGH 12.10.2009, 2009/16/0120, mwN).

Wie bereits festgestellt stellt die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordnete Rechtsfolge (vgl. VwGH 10.7.2008, 2007/16/0092, mwN; VwGH 01.10.2008, 2008/13/0136). Der keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellenden Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe kann auch im Bereich des Ermessens keine Bedeutung zukommen (VwGH 11.9.1997, 97/15/0042).

Das Gnadenrecht dient nicht dazu, versäumte Rechtsmittel nachzuholen oder ein Wiederaufnahmeverfahren zu ersetzen (VwGH 7.7.1978, 1265/77). Der Gnadenweg darf jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen (vgl. VwGH 29.11.2000, 99/13/0046, mwN; VwGH 05.04.2011, 2010/16/0044).

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt allerdings das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu VwGH vom 5.4.2011, 2010/16/0044).

Rechtliche Beurteilung:

Diese schlechte persönliche und wirtschaftliche Lage, die sich aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen Abschluss des Strafverfahrens und Einbringung des Gnadenansuchens nicht geändert hat, wurde bereits in der Strafentscheidung bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Auch die situationsbedingte schwierige Lage des Antragstellers führte bei der Strafbemessung dazu, dass keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, sondern eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bestraft und "nur" eine Geldstrafe von 17,01% des Strafrahmens ausgemessen wurde (die im Regelfall nur bei geständigen Finanzstraftätern bei annähernd voller Schadensgutmachung verhängt wird). Zudem beziehen sich die vom Gnadenwerber geschilderten Umstände auf Zeiträume vor der Bestrafung und sind schon in die Strafbemessung der Finanzstrafbehörde eingeflossen. Damit wurde die Geldstrafe ohnehin schon am Rande der Mindestgeldstrafe von 10% des Strafrahmens bemessen.

Die Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 30.6.2005, 2004/16/0276). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt bei Begünstigungstatbeständen beim Antragsteller (vgl. VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). Ihn trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dabei ist es seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die gnadenweise Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289).

Wenn jedoch als berücksichtigungswürdige Umstände nur bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegende Sachverhalte - die ohnehin schon in die Strafentscheidung eingeflossen sind - eingewendet werden, somit keine seit der Strafentscheidung eingetretenen Änderungen welcher Art auch immer vorgebracht wurden, liegen keine Gnadengründe vor, die zu einer Nachsicht führen könnten.

Insoweit bleibt festzuhalten, dass darüber hinaus keine weiteren Argumente vorgebracht, die als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 187 FinStrG gewürdigt werden hätten können.

Ermessen:

Da zusammengefasst keine "berücksichtigungswürdige Gründe" als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung vorliegen, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, bei Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen eine Gnadenmaßnahme im Rahmen des Ermessens zu gewähren, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Die Frage, ob der Gesundheitszustand eines Bestraften die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gestattet, ist nicht im Rahmen eines Antrages um Nachsicht einer Geldstrafe zu prüfen (VwGH 29.11.2000, 99/13/0046).

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Nachsicht der Verfahrenskosten nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren ist.

Über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe wird die Finanzstrafbehörde zutreffendenfalls in der Aufforderung zum Strafantritt informieren.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die zu beurteilenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geregelt sind, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am 17. August 2026

Rechtssätze

RV/7300055/2026-RS1

Rechtssatz

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu VwGH vom 5.4.2011, 2010/16/0044).

RV/7300055/2026-RS2

Rechtssatz

Liegen keine „berücksichtigungswürdige Gründe“ als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung vor, ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, bei Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen eine Gnadenmaßnahme im Rahmen des Ermessens zu gewähren.