Volltext

BFG 19.08.2026, RV/7103305/2026

Eine einjährige Abwesenheit stellt keine (vorübergehende) Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 26 Abs 2 ZustG dar, sondern bei Kenntnis vom anhängigen Abgabenverfahren eine Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103305.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 1 BAO · § 26 Abs. 1 ZustG · § 26 Abs. 2 ZustG · § 8 Abs. 1 ZustG · § 8 ZustG · § 260 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, betreffend die Beschwerde vom 27. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. August 2024 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, Erfassungsnummer ***, den Beschluss:

Spruch

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung vom 13.8.2024 wurde eine Gebühr im Gesamtbetrag von EUR 590,25 festgesetzt. Die Bescheide wurde dem Beschwerdeführer über FinanzOnline am 20.8.2024 zugestellt.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 27.8.2024 über FinanzOnline fristgerecht Bescheidbeschwerde.

Am 3.9.2024 änderte der Beschwerdeführer seine Zustellungseinstellungen in FinanzOnline derart, dass eine Zustellung über FinanzOnline von ihm nicht mehr akzeptiert wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2024 erfolgte die abweisende Erledigung der Beschwerde durch die belangte Behörde. Den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Zustellungseinstellungen entsprechend erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht über FinanzOnline, sondern postalisch an seine registrierte Wohnadresse **Adr***. Das Dokument wurde am 4.10.2024 der Post übergeben. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

An der angeführten Adresse ist der Beschwerdeführer seit dem 15.4.2020 (bis dato) als Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer befand sich von August 2024 bis zum 2.8.2025 im Ausland (in den USA) und war somit in diesem Zeitraum nicht an der genannten Wohnadresse zugegen und daher dort nicht anzutreffen. Es erfolgte vom Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Bekanntgabe/Mitteilung an die Abgabenbehörde.

Die postalisch übermittelte Beschwerdevorentscheidung wurde von ihm daher erst am ersten Tag nach der Rückkehr an die Wohnadresse (somit am 3.8.2025) aus dem Postfach entnommen.

Am 3.8.2025 nahm der Beschwerdeführer in FinanzOnline eine neuerliche Abänderung der Zustellungsdaten vor und erlaubte ab diesem Datum wieder die Zustellung über FinanzOnline.

Ebenfalls am 3.8.2025 wurde vom Beschwerdeführer über FinanzOnline ein Vorlageantrag betreffend die bezeichnete Beschwerdevorentscheidung eingebracht.

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der angeschlossenen Nachweise. Zudem liegt dem Bundesfinanzgericht eine historische Ansicht der Subjektdaten aus FinanzOnline vor, aus der sich die Änderungen der Zustelldaten ergeben und wurde eine Einsicht in das zentrale Melderegister vorgenommen.

In rechtlicher Beurteilung ist auf § 243 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verweisen, wonach Bescheidbeschwerden an Verwaltungsgerichte zulässig sind. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen - abgesehen von den gegenständlich nicht zutreffenden Ausnahmefällen der Absätze 2 bis 5 - von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Nach § 98 BAO sind Zustellungen grundsätzlich nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 26 Abs 1 des Zustellgesetzes (ZustG) wird bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis ein Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (gemäß § 17 Abs 2 ZustG beispielsweise ein Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Nach § 26 Abs 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen die mit 4.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung erst mit Eingabe vom 3.8.2025 - somit erst nach fast 10 Monaten - ein Vorlageantrag erhoben. Angesichts der vorgesehenen einmonatigen Frist für die Einbringung des Vorlageantrags war von Seiten des Bundesfinanzgerichts die Rechtzeitigkeit der Stellung des Vorlageantrags zu prüfen.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Zustellnachweis, weshalb die Zustellung prinzipiell als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Im gegenständlichen Fall gilt die Zustellung damit grundsätzlich als am 7.10.2024 bewirkt.

Der Beschwerdeführer war entsprechend obiger Feststellungen jedoch aufgrund eines Auslandsaufenthalts für einen Zeitraum von rund einem Jahr nicht an der Abgabestelle anwesend und konnte die Beschwerdevorentscheidung daher erst am 3.8.2025 aus seinem Postfach entnehmen.

Es sieht zwar § 26 Abs 2 ZustG vor, dass die Zustellung nicht bewirkt wird, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, sondern sie erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wird, doch liegt im gegenständlichen Fall keine Abwesenheit iSd § 26 Abs 2 ZustG vor.

Vielmehr liegt, wenn eine Partei für einen längeren Zeitraum nicht an der Abgabestelle anzutreffen ist, eine Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG vor (vgl VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, zu einer viermonatigen Abwesenheit); die Aufgabe der Abgabestelle ist einer Änderung gleichzuhalten. Die den Beschwerdeführer - zumal er jedenfalls Kenntnis vom anhängigen Abgabenverfahren hatte - nach § 8 ZustG treffende Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung der Abgabestelle an die Abgabenbehörde wurde damit verletzt.

Da somit im Beschwerdefall aufgrund der rund einjährigen Abwesenheit nicht eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 26 Abs 2 ZustG vorlag, sondern eine Änderung (Aufgabe) der Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG, die der Abgabenbehörde nicht mitgeteilt wurde, gilt die Zustellung, wie oben ausgeführt, gemäß § 26 Abs 2 ZustG als am 7.10.2024 bewirkt. Der erst am 3.8.2025 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher angesichts der einmonatigen Frist als nicht fristgerecht.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nach lit b nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO auch auf Vorlageanträge anzuwenden.

Infolge der sohin nicht fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags war der Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO iVm § 278 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der gegenständlichen Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher lag damit nicht vor, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen war.

Wien, am 19. August 2026