Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1-GmbH***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA Dr. Markus Orgler, Adolf-Pichler-Platz 4, 6020 Innsbruck, betreffend Beschwerde vom 15. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Rückerstattung des Ausfallsbonus III für 01/2022 gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr1***:
Spruch
I. Die Beschwerde wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2025 forderte die belangte Behörde von der beschwerdeführenden Partei (bfP) mit näherer Begründung die Rückerstattung des Ausfallsbonus III für 01/2022 in Höhe von 80.000,00 €.
Dagegen erhob die bfP durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 15.2.2025 über FinanzOnline mit näherer Begründung Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück, da der Bescheid bereits am 13.1.2025 über FinanzOnline zugestellt worden und die Beschwerdefrist daher bereits mit Ablauf des 13.2.2025 abgelaufen sei.
Am 21.5.2026 stellte die bfP wiederum durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter über FinanzOnline einen diesbezüglichen Vorlageantrag, ohne dabei weiteres Vorbringen zu erstatten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 19.8.2026 samt Akt und Vorlagebericht dem Gericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte die Behörde die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid ist an die ***Bf1-GmbH*** zu Handen ihres Geschäftsführers ***GF*** adressiert und wurde vom Finanzamt Österreich am 13.1.2025 um 14:20:44 Uhr in die FinanzOnline-Databox von ***GF*** zugestellt. Am 14.1.2025 um 09:29:17 Uhr wurde er von diesem gelesen bzw. geöffnet. Die gegenständliche Beschwerde wurde von RA Dr. Markus Orgler am 15.2.2025 über FinanzOnline eingebracht.
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten Zustellnachweis und dem vorgelegten FinanzOnline-Eingangsschriftstück vom 15.2.2025. Ferner wurde der Sachverhalt der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen bereits von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2026 vorgehalten, wogegen die beschwerdeführende Partei in ihrem Vorlageantrag keine Einwendungen erhob. Zum Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung wird auf die Erkenntnisse VwGH 18.11.1993, 93/16/0120; 10.3.1994, 92/15/0164 verwiesen. Das Gericht konnte diesen Sachverhalt daher ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist - wie im Zustellrecht allgemein - nicht (zwangsläufig) der Bescheidadressat, sondern die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person (vgl. § 2 Z 1 ZustG). Bei der gegenständlichen Zustellung an die ***Bf1-GmbH*** zu Handen von ***GF*** ist daher ***GF*** der Empfänger im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO, weshalb die Zustellung korrekterweise in seine (persönliche) FinanzOnline-Databox erfolgte.
Eine FinanzOnline-Databox ist als "elektronischer Verfügungsbereich" des Empfängers anzusehen, wenn dem Empfänger die für den Zugriff nötigen Zugangsdaten zur Verfügung stehen (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Davon ist im vorliegenden Fall angesichts des nachweislichen Zugriffs am 14.1.2025 jedenfalls auszugehen. Der gegenständliche Bescheid gilt somit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als am 13.1.2025 zugestellt.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die am 13.1.2025 begonnene Frist endete zufolge § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 13.2.2025 (Donnerstag).
Die am 15.2.2025 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind verspätete Beschwerden vom Gericht mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zurückweisung einer Beschwerde obliegt auch bei beantragter Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 4 BAO zunächst (d.h. vor Zusammenkunft des Senates) dem Berichterstatter als Einzelrichter. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden. Die Entscheidung über die weiteren (rechtzeitigen) Beschwerden wird das Gericht nach Durchführung der beantragten mündlichen Senatsverhandlung treffen.
Gegen diesen Beschluss war die Revision nicht zuzulassen, da ob des klaren Wortlautes der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und der vorliegenden Beschluss nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Innsbruck, am 19. August 2026