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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***GF***, ***Bf1-Adr*** und Kuster und Neuner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Egger-Lienz-Straße 2, 6020 Innsbruck, betreffend Beschwerden vom 26. Mai 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 23. April 2025 betreffend Rückerstattung des Ausfallsbonus II für 07/2021 gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG sowie Verzinsung dieser Rückerstattung gemäß § 16 COFAG-NoAG, Steuernummer ***Bf1StNr***:
Spruch
I. Die Beschwerden werden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.4.2025 forderte die belangte Behörde von der beschwerdeführenden Partei (bfP) mit näherer Begründung die Rückerstattung des Ausfallsbonus II für 07/2021 in Höhe von 44.423,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6.263,32 €.
Dagegen erhob die bfP durch ihre steuerliche Vertretung am 26.5.2025 über FinanzOnline jeweils mit näherer Begründung Beschwerden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.7.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerden aus materiellen Gründen ab.
Am 14.7.2025 stellte die bfP wiederum durch ihre steuerliche Vertretung über FinanzOnline diesbezügliche Vorlageanträge. Die belangte Behörde legte die Beschwerde (erst) am 28.7.2026 samt Akt und Vorlagebericht dem Gericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht beantragte die Behörde die Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Das Gericht hielt der bfP mit Schreiben vom 28.7.2026 die Verspätung sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis vor; darauf antwortete die bfP nicht.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die angefochtenen Bescheide wurden vom Finanzamt Österreich am 23.4.2025 als elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) an die bfP versendet. Die Sendung langte am selben Tag über das System "Mein Postkorb" im elektronischen Postkorb der bfP ein.
Um 13:51:39 Uhr desselben Tages versandte das System eine Benachrichtigung über den Eingang dieses Dokumentes an die von der bfP bekanntgegebene E-Mail-Adresse ***E-Mail***. Um 16:27:06 Uhr desselben Tages stieg der Geschäftsführer ***GF*** als Vertreter der bfP in den elektronischen Postkorb der bfP ein und holte die Sendung ab.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Zustellnachweis und wurde der bfP mit Vorhalt des Gerichtes vom 28.7.2026 vorgehalten. Dieser Vorhalt wurde von der bfP nicht beantwortet. Das Gericht konnte den obenstehenden Sachverhalt daher mangels entgegenstehender Beweisergebnisse ohne Bedenken feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung
Bei der strittigen Zustellung handelt es sich um eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis im Sinne des § 35 ZustG. Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes - und damit auch § 35 ZustG - ist zufolge § 98 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO im Anwendungsbereich der BAO und der damit korrespondierenden Bestimmung des § 28 Abs. 2 zweiter Satz ZustG grundsätzlich nicht anzuwenden.
Allerdings sieht § 100 Abs. 1 BAO vor, dass die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes abweichend von der Grundregel doch anzuwenden sind, wenn entweder die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis im Sinne des § 35 ZustG erfolgen soll.
Im vorliegenden Fall erfolgte eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis im Sinne des § 35 ZustG, welche gemäß § 100 Abs. 1 Z 2 BAO auch im Anwendungsbereich der BAO zulässig und daher auch wirksam war. Der Zustellzeitpunkt ist in diesem Fall nicht nach § 98 Abs. 2 BAO zu beurteilen, sondern gemäß § 100 Abs. 1 BAO nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG.
Gemäß § 35 Abs. 5 ZustG gilt ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt. Die Abholung erfolgte nach den Feststellungen am 23.4.2025.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Die am 23.4.2025 begonnene Frist endete zufolge § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des 23.5.2025 (Freitag). Die am 26.5.2025 eingebrachten Beschwerden sind daher verspätet.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO sind verspätete Beschwerden vom Gericht mit Beschluss zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die belangte Behörde die Verspätung zunächst nicht erkannt und in ihrer Beschwerdevorentscheidung materiell über die Beschwerde entschieden hat.
Gegen diesen Beschluss war die Revision nicht zuzulassen, da ob des klaren Wortlautes der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Innsbruck, am 17. August 2026