Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2025 mit dem der Antrag vom 21.05.2025 auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung betreffend das Kind ***1***, geb. ***2***, ab November 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, abgewiesen wurde beschlossen:
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom 08. Jänner 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
Die Beschwerde vom 07. Oktober 2025 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Am 21.05.2025 stellte die Bf. via FinanzOnline den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab "07.11.2023" für Sohn ***1***, weil er "voraussichtlich aufgrund einer Behinderung dauerhaft außerstande [sei], für sich selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen".
Nach Einholung des via Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Tirol (BASB) mit 30.08.2025 von Dr.in ***3*** unterfertigten medizinischen Sachverständigengutachtens - es wurde nach Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ab 08/2022 sowie das Nichtvorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit festgestellt - wies das FAÖ den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 21.05.2025 mit Bescheid vom 29.09.2025 für Sohn ***1*** ab 11/2023 ab. Begründet wurde der Bescheid mit § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und dem Verweis auf die durch das BASB bzw. Sozialministerium (SMS) erstellte Bescheinigung und dem Nichtvorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag.
Dagegen erhob die Bf. am 07.10.2025 Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die medizinische Einschätzung nicht richtig erfolgt sei und lt. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11. September 2025 - trotz Ablehnung des Antrages auf Berufsunfähigkeitspension - das Vorliegen originärer Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung anerkannt worden sei.
In der Folge wurde über Anforderung des FAÖ von Dr.in ***3*** ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage mit 29.11.2025 erstellt. Die medizinische Sachverständige stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. ab 08/2022 fest. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde zunächst verneint, um es in den Anmerkungen gleichzeitig wieder zu relativieren:"…der Untersuchte war seit 08/2022 nicht in der Lage, sich den Unterhalt zu verschaffen, ist es auch derzeit nicht. Es ist jedoch aus medizinischer Sicht nicht auszuschließen, dass er durch die laufenden Behandlungen körperlich und psychisch so stabil wird, dass er sich in Zukunft den Unterhalt selbst verschaffen kann."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2026 wies das FAÖ die Beschwerde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, demzufolge die Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag (richtig: Lebensjahr) oder während einer Berufsausbildung vor den 25. Geburtstag (richtig: Lebensjahr) sowie den Feststellungen im Sachverständigengutachten (70 %-ige Behinderung ab 08/2022, aber keine Feststellung des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit) ab.
Mit Vorlageantrag vom 19.01.2026 ersucht die Bf. um Evaluierung der Beschwerdevorentscheidung und beantragt darin zusätzlich die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab 08/2022.
Das FAÖ forderte - unter Anschluss des Vorlageantrages samt Unterlagen - mit E-Mail vom 20.01.2026 das SMS auf zu den Ausführungen in der BSAB-Bescheinigung vom 29.11.2025 Stellung zu nehmen. Darin werde eine Erwerbsunfähigkeit von 08/2022 bis zumindest 11/2025 bestätigt, aber eine solche gleichzeitig nicht festgestellt.
Das SMS erstellte mit 25.02.2026 nachfolgende Stellungnahme:
[...]
Im Vorlagebericht vom 26.02.2026 beantragt das FAÖ - nach Darlegung des Sachverhaltes, der Beweismittel - in der Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, weil seitens des SMS eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes der Bf. nicht festgestellt worden sei.
Über Vorhalt des BFG vom 15.05.2026 sowie dem Hinweis auf das Erkenntnis des BFG vom 19.07.2017, RV/2100179/2017, wonach Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliege, wenn in einem Verfahren nur ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages gestellt (behandelt) werde, teilte das FAÖ mit 20.05.2026 mit, dass aufgrund der Angaben der Bf. der Antrag als Antrag auf den Erhöhungsbetrag ab November 2023 behandelt worden sei. Eine Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 21.05.2025 sei bislang nicht erfolgt. Weiters erfolgte eine Aufschlüsselung der bis 10/2023 ausbezahlten Familienbeihilfe.
Rechtliche Beurteilung:
Ist gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§260)
noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des § 10a FLAG 1967, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen.
Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe (abgesehen von den Fällen des § 10a) nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist besonders zu beantragen. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 ein Bescheid zu erlassen. Wird in einem Verfahren nur ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages gestellt, ist ein Bescheid, der die (Nicht-)Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe betrifft, rechtswidrig und aufzuheben (BFG 19.7.2017, RV/2100179/2017); (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 10, Rz 3).
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 oder 29.1.2015, 2012/15/0030). Siehe hiezu auch BFG 13.5.2016, RV/7101741/2015, sowie 1.3.2016, RV/7100093/2016; (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 10, Rz 5).
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs. 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs. 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs. 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8, Rz 5).
Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen. Besteht also keine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - im Beschwerdefall nicht relevant - während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 18 u. 19).
Den Antrag vom 21.05.2025 hat das FAÖ nur als Antrag auf den Erhöhungsbetrag ab 11/2023 behandelt und nur darüber bescheidmäßig mit 29.09.2025 abgesprochen. Ohne zugrundeliegende Absprache über den Grundbetrag an Familienbeihilfe ist ein vom FAÖ bescheidmäßig nur über den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages abgesprochener Bescheid, der die (Nicht-)Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe betrifft, rechtswidrig und aufzuheben.
Der gegenständliche Abweisungsbescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und wird aufgehoben.
Durch die Aufhebung des abweisenden Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde tritt das Verfahren gemäß § 278 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das Finanzamt in dem Falle, dass die Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe einbringt (bzw. zwischenzeitig eingebracht hat), über diesen Antrag und auch über den wieder unerledigten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zu entscheiden haben wird (vgl. BFG 06.10.2025, RV7102970/2025, BFG 11.06.2024, RV/4100032/2024, BFG 10.02.2020, RV/5100809/2018 und BFG 19.07.2017, RV/2100179/2017).
[...]
Anzumerken ist weiters, dass auf das Begehren der Bf. im Vorlageantrag vom 19.01.2026 "Sehr wohl aber bestehen wir auf die rückwirkende Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab 8/2022, ab da wurde uns diese verwehrt", nicht einzugehen ist, da - wie ausgeführt - Sache des gegenständlichen Verfahrens der Inhalt des Spruches des Abweisungsbescheides vom 29.09.2025 ist. Darin wird über den Zeitraum "ab November 2023" und nicht über den von der Bf. angeführten Zeitraum "ab 8/2022" abgesprochen.
Es war daher beschlussmäßig zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor, daher war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. August 2026