Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2025, Eingang 20. Juni 2025, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Mai 2025 betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 01-12/2023), Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erstattungsantrag vom 29.09.2024 wurde für 1-12/2023 eine Vorsteuererstattung iHv € 3.224,52 beantragt.
Laut Antrag wird die Erstattung von Vorsteuern aus einer Rechnung von ***1*** ***2*** (Rechtsanwältin in Wien) beantragt, die die Beschwerdeführerin (Bf.) in einem Zivilprozess vertreten hat.
Im Rahmen des Vohalteverfahrens hat sich herausgestellt, dass die Bf. den Zivilprozess verloren hat und die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen musste. Aus dieser Kostenübernahme wird nunmehr der Vorsteuerabzug begehrt.
Die Bf. bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass sie im Rahmen eines Zivilrechtsverfahrens die Rechtsanwaltskosten ihres Gegners zu zahlen hatte, welche Umsatzsteuer inkludierte. Von der Rechtsanwaltskanzlei der gegnerischen Partei habe sie keine Rechnung bekommen.
Die gegenständlichen Leistungen seien von einem in Österreich steuerlich erfassten Unternehmer erbracht und mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Der leistende Unternehmer, Herr ***3***, habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das österreichische Finanzamt abgeführt, wodurch diese dem österreichischen Bundesbudget zugeflossen sei.
Unstrittig sei somit, dass im vorliegenden Fall eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung mit österreichischer Umsatzsteuer eingetreten sei. Nach dem fundamentalen Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer dürfe ein Unternehmer nicht endgültig mit Umsatzsteuer belastet bleiben, wenn diese vom Leistenden vereinnahmt und an den Fiskus abgeführt werde. Die Versagung des Vorsteuerabzugs führe im gegenständlichen Fall zu einer definitiven Steuerbelastung, obwohl die Umsatzsteuer vom österreichischen Staat vereinnahmt worden sei.
Dies widerspreche sowohl dem System der Mehrwertsteuer als auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach der Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems sei und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden dürfe, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien.
Sollte die Abgabenbehörde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Leistung nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliege, wäre dies konsequenterweise nur unter der Voraussetzung haltbar, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht im österreichischen Budget verbleibe. Solange jedoch eine Vereinnahmung erfolgt sei, bestehe ein korrespondierendes Recht auf Vorsteuerabzug.
Stellungnahme des FAÖ im Vorlagebericht vom 06.08.2026:
"Es wird beantragt, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass im ganzen Verfahren keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorgelegt wurde. Es ist auch unklar, welche Vorsteuern beantragt werden. Die Angaben im Antrag widersprechen den Ausführungen im Verfahren.
Sollten Vorsteuern aus der Leistung der österreichischen Rechtsanwältin beantragt werden, wird darauf hingewiesen, dass der Leistungsort für diese Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers) steuerbar ist. Sollte die österreichische Rechtsanwältin tatsächlich österreichische USt in Rechnung gestellt haben, würde sie diese aufgrund der Rechnungslegung schulden. Bei einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung ist ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausgeschlossen.
Sollten Vorsteuern aus der Kostenübernahme der Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei geltend gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass dieser Kostenersatz nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung der obsiegenden Partei ist, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Ein Vorsteuerabzug daraus ist jedenfalls ausgeschlossen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist ein Unternehmen aus Bulgarien, das rechtzeitig einen Vorsteuererstattungsantrag für das Jahr 2023 beim zuständigen FAÖ einbrachte.
Gegenstand des Antrages war eine Vorsteuer aus einer angeblichen Rechnung der Rechtsanwältin (RA) ***1*** vom 11.07.2023. Aktenkundig hat diese die Bf. in einem Zivilprozess vertreten.
Eine solche Rechnung konnte im gesamten Verfahrensverlauf nicht vorgelegt werden.
Die Bf. führt in der Beschwerde selbst aus, dass sie trotz Nachfrage keine Rechnung seitens der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessgegners erhalten hat.
Die Bf. hat einen Zivilprozess gegen ***4*** geführt, den sie sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz verloren hat. Daher wurde sie in beiden Urteilen zum Ersatz der gesamten Prozesskosten verpflichtet, also auch zur Zahlung der dem Prozessgegner erwachsenen Prozesskosten.
Diese beliefen sich auf gesamt € 16.338,36, welcher Betrag von der Bf. seitens des Prozessgegners eingefordert wurde.
Das ist genau der Betrag, den die Bf. im Vorsteuererstattungsantrag als Bruttosumme angab.
Es ist daher evident, dass RA ***1*** diesen Betrag wohl nicht als Eigenleistung an die Bf. in Rechnung gestellt sondern die Bf. nur zur Zahlung der Kosten (aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile) aufgefordert hat.
Diese Kosten wurden von der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessgegners unter dem Titel "Schadenersatz" von der Bf. iHv € 16.338,36 (über eine Aufforderung an deren RA ***1***) eingefordert.
Die Haftpflichtversicherung des ***4*** hatte RA ***3*** mit der Vertretung in dieser Angelegenheit beauftragt. Die Honorare von RA ***3*** wurden von der Haftpflichtversicherung, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bezahlt.
Diese Kosten umfassten auch Umsatzsteuer, welche von RA ***3***, der ***4*** im Prozess vertrat, der Haftpflichtversicherung des ***4*** in Rechnung gestellt.
An die Bf. wurde keine diesbezügliche Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt, weil diese nicht die Leistungsempfängerin dieser Leistungen war. Dies war die beauftragende Haftpflichtversicherung des Prozessgegners der Bf., welche als solche aus diesen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem umfangreichen Konvolut, welches die Bf. im Rechtsmittelverfahren vorlegte.
Eine mehrwertsteuergerechte, auf die Bf. lautende Rechnung, welche deren Anspruch dokumentieren würde, konnte im gesamten Verfahren nicht vorgelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr 16/2021 lautet:
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
Berechtigte Unternehmer
§ 1 Abs. 1: Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a, § 25b UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.
Abs. 2: Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ... ... ...
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach dem Sachverhalt hat die Bf. im Vorsteuererstattungsverfahren die Vorsteuer aus einer Rechnung beantragt, die nicht auf die Bf. lautete und deren Leistungsempfängerin die Bf. auch nicht war.
Eine derartige (zwingend notwendige) Rechnung für den Vorsteueranspruch der Bf. ist nicht vorhanden, bzw. konnte eine solche auch im gesamten Verfahrensverlauf nicht vorgelegt werden.
Die Bf. war im von ihr angestrengten Zivilprozess als unterlegene Partei dazu verpflichtet worden, die Gesamtkosten des Verfahrens zu begleichen. Dazu gehörten auch die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners. Kosten also, die dem Prozessgegner erwuchsen bzw. von seinem Rechtsvertreter, RA ***3***, der ihn beauftragenden Haftpflichtversicherung - welche im Übrigen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist - des ***4*** in Rechnung gestellt worden waren.
Aufgrund des verlorenen Zivilprozesses musste die Bf. diese Kosten des Prozessgegners als Schadenersatz ersetzen.
Der Prozesskostenersatz, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei gem § 41 ZPO zu leisten hat, ist kein Entgelt für eine Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter Schadenersatz (VwGH 5.12.1962, 298/61; 23.4.1992, 91/15/0138; Achatz, Schadenersatz 129 ff; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe II8, Rz 298; K/S/W § 11 Anm 91; UStR Rz 19). Der Anwalt der obsiegenden Partei erbringt seine Leistung an diese und nicht an die unterlegene Partei. Ein Vorsteuerabzug steht der unterlegenen Partei nur hinsichtlich der Leistungen ihres eigenen Anwaltes und nicht hinsichtlich der (ersetzten) Anwaltsleistungen der obsiegenden Partei zu (Kodek, RdW 1988, 56; Rhomberg, SWK 1991, A II 23 mit praxisorientierten Lösungsversuchen; unklar Mirna, SWK 1991, A II 29). Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die unterlegene Partei die als Ersatz zugesprochene Umsatzsteuer wieder zurückverlangen (Art XII Z 3 EG-UStG; vgl Tz 159 sowie Kilches, ecolex 1999, 349; OGH 7 Ob 21/09b); vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar6 (2024) Rz 201.
Ein Anspruch auf Vorsteuerstattung der Bf. im abgabenrechtlichen Erstattungsverfahren besteht somit nicht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Graz, am 18. August 2026