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IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 i.V.m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, betreffend Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Mai 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung vom 11. Mai 2026, Zahl MA67/***1***2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.7.2026 in Anwesenheit der Beschuldigten und des Schriftführers AD ***5*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 275,00 auf € 200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage und 17 Stunden auf 1 Tag und 23 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 20,00 herabgesetzt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
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Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
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Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Verkürzung der Parkometerabgabe
Die Beschuldigte (in weiterer Folge: Bf.) hat das im angefochtenen Straferkenntnis angeführte mehrspurige, von ihr gelenkte Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** am 19.3.2026 um 11:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, ***3*** nächst ONr1, vor U-Bahn Station abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung war im Fahrzeug eine Farbkopie des Parkausweises Nr. ***4*** (ausgestellt auf die Bf.) hinterlegt. Die zum Tatzeitpunkt durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und war auch kein gültig entwerteter Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt.
Die Bf. war Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Fahrzeugs. Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Adresse und Uhrzeit blieben im Verfahren unbestritten.
Die belangte Behörde verhängte gegenüber der Bf. wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe mit Straferkenntnis vom 11.5.2026 eine Geldstrafe in Höhe von € 275,00 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 17 Stunden.
In der Beschwerde führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass sie den Behindertenausweis im Original gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt hatte. Seit ihrer Ermahnung am 5.3.2026 verwende sie ausnahmslos das Original. Sie sei sich ihres damaligen irrtümlichen Fehlverhaltens bewusst und achte nun besonders darauf diesen Fehler nicht noch einmal zu begehen. Der Behindertenausweis sei in einer Schutzhülle gelegen. Wenn dies auf den Fotos der Organe eventuell verzerrt oder unklar wirke, so sei dies der Sonneneinstrahlung geschuldet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG legte die Bf. den Original-Parkausweis Nr. ***4*** vor.
Das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan ließ keine Zweifel an seiner Beanstandung und bestätigte die in der Anzeige festgehaltenen Beanstandungen glaubwürdig.
Das Gericht konnte durch eigene Betrachtung und Begutachtung der im Zuge der Beanstandung durch das Kontrollorgane angefertigten Aufnahmen und des nunmehr vorgelegten Original-Parkausweis eindeutig feststellen, dass es sich bei dem eingelegten Ausweis zum Beanstandungszeitpunkt tatsächlich um eine Farbkopie handelte. Die vom Kontrollorgan angeführten Punkte, anhand derer erkannt wurde, dass es sich um eine Farbkopie handelt, wurden auch vom BFG im direkten Vergleich festgestellt.
Erst nach Vergleich der Fotos vom Kontrolltag im Zuge der mündlichen Verhandlung mit dem Original-Parkausweis in Kombination mit der glaubwürdigen Aussage des Zeugen, räumte die Beschuldigte ein, dass sie eventuell den Originalparkausweis mit einer Farbkopie, welche sie immer bei sich habe, verwechselt haben könnte. Falls dies der Fall wäre, würde ihr das leid tun.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zur Beanstandungszeit vom Meldungsleger angefertigten Fotos, der glaubhaften Aussage des als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.7.2026 einvernommenen Kontrollorganes, sowie den Ausführungen der Bf. in ihrer Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Der Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sowohl in objektiver als auch subjektiver Weise verwirklicht.
Zur Strafbemessung
Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:
Einkommens- und Vermögensverhältnisse | ca. € 2.000,00 netto/Monat, Haus in ***6*** |
Unrechtsgehalt | erheblich |
Verschulden | Fahrlässigkeit |
Milderungsgründe | Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit |
Erschwerungsgründe | keine |
Das Bundesfinanzgericht erachtet eine Herabsetzung der Geldstrafe und die Verhängung einer Geldstrafe iHv € 200,00 sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 23 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Zur Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, war er entsprechend der auf € 200,00 herabgesetzten Strafe mit € 20,00 festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Vollstreckungsbehörde
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt, weil dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (BFG 13.05.2014, RV/7500356/2014; Wanke/Unger, BFGG § 25, Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis
Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zulässig.
Eine Revision der beschwerdeführenden Partei ist jedoch bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Nach Verkündung des Erkenntnisses im Rahmen der am 20.7.2026 stattgefundenen fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde die Bf. gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG
1. über das Recht belehrt, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangen zu können;
2. darüber belehrt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Der belangten Behörde wurden die beiden Niederschriften samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 22.7.2026 zugestellt.
Die beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der beiden Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 20.7.2026 keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Binnen zwei Wochen nach Zustellung der beiden Niederschriften über die mündliche Verhandlung am 22.7.2026 stellte die belangte Behörde keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
Mangels eines Antrages auf Ausfertigung des am 20.7.2026 verkündetem Erkenntnisses, wird dieses in gekürzter Form ausgefertigt und ist somit die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG oder die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht zulässig.
Wien, am 17. August 2026