Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache "***Bf1*** und Miteigentümer" betreffend die von ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** eingebrachte Beschwerde vom 12. Februar 2021 gegen die an "Miteigentümer 1 und Miteigentümer; z.H. Miteigentümer 1, Adr. Miteigentümer 1" gerichteten Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 1. Februar 2021 betreffend
Spruch
1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend den Einheitswert zum 01.01.2016 (EW AZ EWAZ);
2. Einheitswert zum 01.01.2016 (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG) mit einem Einheitswert von 28.900,00 Euro;
3. Einheitswert zum 01.01.2017 (Wert- und Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 BewG) mit einem Einheitswert von 27.700,00 Euro;
4. Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2016;
5. Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2017
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensablauf
Das gegenständliche Verfahren betrifft die Einheitswertfeststellung und Grundsteuermessbescheide für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter dem Einheitswertaktenzeichen EWAZ.
Mit Bescheiden vom 1. Februar 2021 ergingen die im Spruch angeführten Bescheide.
Die angefochtenen Bescheide ergingen an "Miteigentümer 1 und Miteigentümer; z.H. Miteigentümer 1, Adr. Miteigentümer 1". Die Zurechnung bzw. Festsetzung erfolgte gegenüber den Eigentümern Miteigentümer 1, Miteigentümer 2, Miteigentümer 3 und ***Bf1***.
Gegen diese Bescheide wurde am 12. Februar 2021 (eingelangt am 18. Februar 2021) durch Frau ***Bf1*** Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde für die Personengemeinschaft "***Bf1*** und Miteigentümer" eingebracht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurechnung des Einheitswertes auf die vier Miteigentümer nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, da der Hektarsatz der forstwirtschaftlichen Flächen zu hoch sei, da es sich um Energiewald (Niederwald) handle, und der Zuschlag für Sonderkulturen nicht mehr zeitgemäß sei.
Die Abgabenbehörde erließ am 13. Dezember 2021 eine Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung war an eine "***Bf1*** und Miteigentümer" bezeichnete Personengemeinschaft adressiert, die laut Aktenlage gar nicht existierte. Zudem wurde in der als Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2021 über die mit Bescheid vom 1. Februar 2021 verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens in keiner Weise abgesprochen, obwohl im Anbringen vom 18. Februar 2021 ausdrücklich dagegen Beschwerde eingebracht wurde. Die Abgabenbehörde hatte ferner verabsäumt, Beschwerdevorentscheidungen betreffend der Grundsteuermessbescheide zu erlassen.
Das Bundesfinanzgericht erließ mit Beschlüssen vom 27. Februar 2024 folgende Entscheidungen:
Im Verfahren RV/5100180/2022 wurde beschlossen, dass zur Beschwerde vom 18. Februar 2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Einheitswertbescheid zum 01.01.2016 die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde unterblieben ist und daher die Rückleitung der Beschwerde an die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt. Ebenso ist zur Beschwerde vom 18. Februar 2021 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2016 die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde unterblieben und daher wurde die Rückleitung der Beschwerde an die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung angeordnet. Der Vorlageantrag vom "4. Jänner 2021", eingebracht am 12. Jänner 2022, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Im Verfahren RV/5100181/2022 wurde beschlossen, dass zur Beschwerde vom 18. Februar 2021 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2016 die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde unterblieben ist und daher die Rückleitung der Beschwerde an die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt. Der Vorlageantrag vom "4. Jänner 2021", eingebracht am 12. Jänner 2022, wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Im Verfahren RV/5100182/2022 wurde beschlossen, dass zur Beschwerde vom 18. Februar 2021 gegen den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2016 und den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2017 die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde unterblieben ist und daher die Rückleitung der Beschwerde an die belangte Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt.
Daraufhin erließ die Abgabenbehörde am 5. April 2024 eine neue Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückwies. Diese Beschwerdevorentscheidung war an Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gerichtet.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2024 wurde am 24. April 2024 durch die Eigentümer Miteigentümer 1, Miteigentümer 2, Miteigentümer 3 und ***Bf1*** ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollzogen werden könne, weil sie nach § 260 BAO zurückgewiesen werde. Mit Vorlagebericht vom 3. Juni 2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Subjekt der Einheitsfeststellung der unter EWAZ EWAZ geführten wirtschaftlichen Einheit "Landwirtschaftlicher Betrieb" ist die als "Miteigentümer 1 und Miteigentümer" bezeichnete Personengemeinschaft. Diese Personengemeinschaft wurde ab Juni 2017 durch den gemäß § 81 Abs. 3 BAO bestellten Vertreter Miteigentümer 1 vertreten. Ab Mai 2021 wurde die Personengemeinschaft durch Frau ***Bf1*** als Vertreterin gemäß § 81 Abs. 2 BAO vertreten. Die angefochtenen Bescheide ergingen an "Miteigentümer 1 und Miteigentümer; z.H. Miteigentümer 1, Adr. Miteigentümer 1".
Im gegenständlichen Fall ergingen die angefochtenen Bescheide an "Miteigentümer 1 und Miteigentümer; z.H. Miteigentümer 1, Adr. Miteigentümer 1". Die gegenständliche Beschwerde wurde von Frau ***Bf1*** unterfertigt, die Miteigentümerin der Personengemeinschaft "Miteigentümer 1 und Miteigentümer" ist. Die Beschwerde wurde jedoch im Namen einer anderen Personengemeinschaft, nämlich "***Bf1*** und Miteigentümer; ***Bf1-Adr2***", eingebracht.
Rechtliche Würdigung
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2024 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nicht befugt gewesen sei. Nach § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Aus dem Bescheidspruch ergibt sich der Bescheidadressat, also die Person, deren Rechte berührt werden (Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 246 BAO Rz 1 (Stand 1.3.2025, rdb.at)). Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 246 BAO Rz 1 (Stand 1.3.2025, rdb.at)).
Die Zurechnung von Anbringen hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert des Anbringens unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit diesem Anbringen die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 (Stand 1.9.2020, rdb.at)). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Eine unrichtige Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei ist dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität bestehen.
Im gegenständlichen Fall ergingen die angefochtenen Bescheide an "Miteigentümer 1 und Miteigentümer; z.H. Miteigentümer 1, Adr. Miteigentümer 1". Diese Personengemeinschaft war demnach zur Einbringung einer Beschwerde befugt. Die gegenständliche Beschwerde wurde von Frau ***Bf1*** unterfertigt, die Miteigentümerin der Personengemeinschaft "Miteigentümer 1 und Miteigentümer" ist. Die Beschwerde wurde jedoch im Namen einer anderen Personengemeinschaft, nämlich "***Bf1*** und Miteigentümer; ***Bf1-Adr2***", eingebracht. Die Einschreiterin berief sich nicht auf eine erteilte Vollmacht durch die Personengemeinschaft "Miteigentümer 1 und Miteigentümer" und legte auch keine entsprechende Vollmacht vor. Auch aufgrund der Textierung der Beschwerdeschrift ("erheben wir binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde") ergibt sich nicht, dass die Einschreiterin im eigenen Namen oder im Namen und Auftrag des Bescheidadressaten auftrat. Die von Frau ***Bf1*** eingebrachte Beschwerde ist daher nach ihrem objektiven Erklärungswert der Personengemeinschaft "***Bf1*** und Miteigentümer" zuzurechnen. Da diese Personengemeinschaft nicht existiert, ist sie nicht parteifähig und kann keine Beschwerde erheben. Eine Zurechnung der Beschwerde an Frau ***Bf1*** selbst kommt nicht in Betracht, da sie nach dem objektiven Erklärungswert nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Personengemeinschaft aufgetreten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen. Das Bundesfinanzgericht hat bereits in der Entscheidung RV/7400063/2021 ausgeführt, dass gemäß § 246 Abs. 1 BAO nur derjenige beschwerdebefugt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und eine Personengemeinschaft nicht beschwerdebefugt ist, wenn der Bescheid an eine andere Person ergangen ist. Ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht vorgesehen, schon weil § 250 Abs. 1 BAO die Parteibezeichnung nicht als geforderte inhaltliche Angabe enthält. (BFG 10.12.2021, RV/7400063/2021). Eine Miteigentümergemeinschaft kann nach der Bundesabgabenordnung dann eine Bescheidbeschwerde einbringen, wenn ihr als Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 78 Abs. 2 lit. a BAO Parteistellung zukommt. Dies ist insbesondere bei Feststellungsbescheiden zur einheitlichen Einheitswertermittlung gemäß § 186 BAO der Fall (BFG 05.03.2024, RV/7400087/2023.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Frau ***Bf1*** zwar Miteigentümerin der Personengemeinschaft "Miteigentümer 1 und Miteigentümer" ist und die Beschwerde von ihr unterfertigt wurde, die Beschwerde jedoch nach ihrem objektiven Erklärungswert im Namen der "***Bf1*** und Miteigentümer; ***Bf1-Adr2***" eingebracht. Die unterschiedliche Bezeichnung der Personengemeinschaft (namentliche Nennung von "***Bf1***" vs. "Miteigentümer 1") und die unterschiedliche Adresse (***Bf1-Adr2*** vs. Adr. Miteigentümer 1) lassen keinen Raum für die Annahme, dass es sich lediglich um eine fehlerhafte Bezeichnung derselben Personengemeinschaft handelt. Die Personengemeinschaft "***Bf1*** und Miteigentümer" existiert laut Aktenlage nicht. Eine nicht existierende Personengemeinschaft ist nicht parteifähig und kann daher nicht beschwerdebefugt sein. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation unzulässig. Eine Umdeutung der Beschwerde in eine solche von Frau ***Bf1*** im eigenen Namen scheidet aus, da sie nach dem objektiven Erklärungswert eindeutig im Namen der nicht existierenden Personengemeinschaft aufgetreten ist.
Zwar wurde Frau ***Bf1*** mit Bescheiden vom 20. Juli 2021 als Vertreterin der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt. Diese Bestellung erfolgte jedoch erst nach Einbringung der Beschwerde am 12. Februar 2021. Selbst wenn Frau ***Bf1*** zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits als Vertreterin bestellt gewesen wäre, wäre die Beschwerde dennoch unzulässig, da sie nicht der Personengemeinschaft "Miteigentümer 1 und Miteigentümer", sondern der nicht existierenden Personengemeinschaft "***Bf1*** und Miteigentümer" zuzurechnen ist. Eine nachträgliche Bestellung als Vertreterin kann die fehlende Beschwerdebefugnis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht heilen. Die Beschwerde war daher zum Zeitpunkt ihrer Einbringung unzulässig und ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (§ 260 BAO, idF BGBl I 14/2013). Die Zurückweisung hat an die Einschreiterin zu ergehen.
Zum Inhalt der angefochtenen Bescheide wird auf folgende Rechtslage und Rechtsprechung hingewiesen:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Hektarsatz der forstwirtschaftlichen Flächen zu hoch sei, da es sich um Energiewald (Niederwald) handle. Gemäß § 46 Abs. 1 BewG gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen, insbesondere Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind (§ 46 BewG 1955, idF BGBl I 112/2012). Gemäß § 3 Forstgesetz gilt eine Grundfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist und für welche keine Rodungsbewilligung erteilt wurde, als Wald im Sinne des Forstgesetzes. Die gegenständlichen Grundstücke sind im beigelegten Gutachten als Wald ausgewiesen. Das Finanzamt hat den Hektarsatz für forstwirtschaftliches Vermögen bis 10 ha sachgerecht gemäß § 46 BewG und den entsprechenden Kundmachungen des Bundesministers für Finanzen ermittelt.
Hinsichtlich des Zuschlags für Sonderkulturen brachte die Beschwerdeführerin vor, dieser sei nicht mehr zeitgemäß, stark überhöht und kontraproduktiv. Gemäß § 40 BewG sind Zuschläge zum Vergleichswert zu machen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und diese Abweichung zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führt (§ 40 BewG 1955, idF BGBl I 71/2003). Der Obstbau und andere Sonderkulturen werden vom Gesetz ausdrücklich als nicht regelmäßige Verhältnisse angesehen und sind durch Zuschläge gemäß § 40 BewG zu erfassen (UFS 19.06.2006, RV/0365-L/04). Die Entscheidung RV/0365-L/04 bestätigt, dass der regelmäßige Anbau von Feldgemüse mit einem Zuschlag gemäß § 40 BewG zu bewerten ist. Die pauschalen Zuschläge zum landwirtschaftlichen Hektarsatz sollen das höhere Ertragspotential der einzelnen Kulturen zum Ausdruck bringen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, den objektiv erzielbaren Mehrbetrag auch auf eine andere geeignete Weise nachzuweisen. Dazu wäre der Finanzbehörde jedoch eine objektiv taugliche Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der strittigen Zuschläge zu übermitteln gewesen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG ist festzuhalten, dass diese gesetzlich vorgeschrieben und für die Abgabenbehörde verbindlich ist. Gemäß § 35 BewG sind wiederkehrende Direktzahlungen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, in Höhe von 33% der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung anzusetzen (§ 35 BewG 1955, idF BGBl I 45/2022). Die Auszahlung von AMA-Geldern wird von der AMA elektronisch an die Abgabenbehörde übermittelt und kann daher bei der Berechnung des Einheitswertes berücksichtigt werden. Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass die Berücksichtigung der öffentlichen Gelder nicht verfassungswidrig ist (z.B. BFG 22.2.2018, RV/7103422/2018). Direktzahlungen der ersten Säule GAP (öffentliche Gelder) werden als Einkommensunterstützung gewährt, haben unzweifelhaft Einfluss auf den Ertrag und sind im Rahmen der Ertragsbewertung als Vermögenswert entsprechend zu berücksichtigen (BFG 26.04.2021, RV/5101951/2017).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt vor, wenn sie eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse betrifft, die noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist und deren Klärung für eine einheitliche Rechtsanwendung erforderlich ist. Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen.
Im gegenständlichen Fall betrifft die Rechtsfrage die Beschwerdebefugnis für nicht existierende Personengemeinschaft. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Linz, am 7. August 2026