Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2019 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie Umsatzsteuer 2015 und 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Beschwerde vom 07.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016, die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie die Anspruchszinsenbescheide 2014 bis 2016.
In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2015 rechtswidrig erfolgt sei, da keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 BAO hervorgekommen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Sachbescheide richte. Da gegen die Wiederaufnahmebescheide keine gesonderte Beschwerde eingebracht worden sei, seien Ausführungen zur Wiederaufnahme unbeachtlich.
Im Vorlageantrag wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf behauptete Verfahrensmängel, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies im Vorlagebericht erneut darauf, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Wiederaufnahmebescheide richte.
Der Beschwerdeführer führt dazu im Wesentlichen aus:
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde sei im Rahmen einer vorangegangenen Betriebsprüfung (2012-2013) sowie einer Umsatzsteuernachschau (1/2014-9/2015) eine Vereinbarung getroffen worden. Demnach habe der Beschwerdeführer einem Mehrergebnis in Höhe von € 53.643,44 zugestimmt, um das Verfahren aus Gründen der Verwaltungsökonomie zu beenden und weitere Kosten zu vermeiden. Gleichzeitig sei der Abgabenbehörde bekannt gewesen, dass das Unternehmen im Jahr 2016 geschlossen werde.
Die neuerliche Aufrollung der bereits geprüften Zeiträume stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die im Rahmen der Vorprüfung getroffenen Feststellungen abschließend seien. Insbesondere sei das Jahr 2014 bereits vollständig geprüft und die festgestellten Sachverhalte in die Steuererklärungen eingearbeitet worden. Ein darauf basierender Rechtsmittelverzicht sei abgegeben worden.
Die Wiederaufnahme der Verfahren für 2014 und 2015 sei daher unzulässig, da keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Sämtliche relevanten Umstände, insbesondere die Geschäftsbeziehungen zu Subunternehmen (darunter ***2*** und ***3***), seien der Abgabenbehörde bereits im Rahmen der Umsatzsteuernachschau bekannt gewesen und offengelegt worden.
Die belangte Behörde stellt ihre Ansichten wie folgt dar:
Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Zinsenbescheide. Ein Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide sei nicht eingebracht worden.
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Wiederaufnahme der Verfahren unzulässig sei, seien daher nicht entscheidungsrelevant.
Im Vorlagebericht wird ergänzend ausgeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zur fehlenden Wiederaufnahmevoraussetzung gemäß § 303 BAO ins Leere gingen, da die Wiederaufnahmebescheide in Rechtskraft erwachsen seien.
Da die Wiederaufnahmebescheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen seien, ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über die materiell-rechtlichen Fragen der Folgebescheide abzusprechen.
Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide 2015-2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2015 -2016 vom 11. Juli 2019.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren richtete das Gericht mehrere Vorhalte an den Beschwerdeführer (insbesondere vom 11.01.2022 und 06.04.2022), die unbeantwortet blieben.
Mit Beschluss vom 09. Februar 2026 wurde aufgrund eines Richterwechsels dem Beschwerdeführer durch das Gericht erneut Gelegenheit gegeben, binnen zwei Monaten ab Zustellung umfassend zu den offenen Fragen Stellung zu nehmen sowie detaillierte Unterlagen vorzulegen.
Dieser Beschluss wurde von der Parteienvertreterin übernommen. An den Beschwerdeführer selbst wurde die Zustellung an der Abgabenstelle durch Hinterlegung bewirkt. Eine Stellungnahme oder Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist erfolgte weder von der Parteienvertreterin noch vom Beschwerdeführer selbst.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.05.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 269 BAO zur Vorlage der im Vorlageantrag erwähnten Tankbelege bzw. des Kontos 7320 aus dem Jahr 2015 aufgefordert. Der Beschluss wurde laut Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Eine Stellungnahme oder Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht.
Die belangte Behörde konnte im Arbeitsbogen zum Konto 7320 lediglich zwei Buchungen betreffend die AfA von LKWs feststellen, die den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Der Prüfer wies zudem darauf hin, dass das Gewerbe bereits mit 30.06.2015 abgemeldet worden sei, sodass die betriebliche Veranlassung von Buchungen nach diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar sei.
Zu TZ 2 Fremdleistungen
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im Zuge der Betriebsprüfung weder ihm noch seinem steuerlichen Vertreter konkret mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen - insbesondere für das Jahr 2016 - fehlen würden. Die im Rahmen eines Fragenvorhaltes angeforderten Unterlagen seien vielmehr vollständig, insbesondere mit E-Mail vom 30.01.2019 (insgesamt sieben E-Mails), übermittelt worden. Diese hätten nicht nur die im Vorhalt genannten Unterlagen der ***4*** umfasst, sondern auch sämtliche Belege betreffend Subleistungen der ***2***, der ***3*** sowie der ***5*** und ***6***. Dass diese Unterlagen beim Prüfer nicht aufscheinen, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, zumal dies auch in einem Telefonat ausdrücklich thematisiert worden sei, ohne dass in weiterer Folge eine Mitteilung über weiterhin fehlende Unterlagen erfolgt wäre.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gegenständlichen Subleistungen bereits im Rahmen früherer abgabenbehördlicher Prüfungen, insbesondere der Umsatzsteuernachschau 2015, offengelegt worden seien und damals keine Beanstandungen erfolgt seien. Die nunmehrige vollständige Aberkennung dieser Aufwendungen im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung stelle daher einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar und widerspreche der gebotenen Rechtssicherheit, da ein bereits geprüfter und akzeptierter Sachverhalt nachträglich anders beurteilt werde.
Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde angenommenen Scheinunternehmereigenschaft einzelner Geschäftspartner bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm eine derartige Qualifikation zum Zeitpunkt der Leistungsbeziehungen nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr habe er sämtliche im Geschäftsverkehr zumutbaren Prüfungen vorgenommen. Insbesondere seien Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Nummern überprüft, Gewerbeanmeldungen vorgelegt, Identitätsnachweise des Geschäftsführers eingefordert sowie Dienstnehmermeldungen und Eintragungen in der HFU-Gesamtliste kontrolliert worden. Damit habe der Beschwerdeführer die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers eingehalten. Eine darüberhinausgehende Prüfungspflicht bestehe nicht. Allfällige nachträgliche Feststellungen der Finanzverwaltung, etwa durch Erhebungen der Finanzpolizei, könnten dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Bundesabgabenordnung nicht vorliegen würden. Die von der Abgabenbehörde herangezogenen Umstände seien bereits im Zeitpunkt der früheren Prüfungen bekannt gewesen und hätten daher keine neu hervorgekommenen Tatsachen dargestellt. Die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2014 und 2015 sei daher unzulässig.
Darüber hinaus wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der Abgabenbehörde vorgenommene Gewinnzuschätzung. Er bringt vor, dass das Unternehmen lediglich im Nebenerwerb betrieben worden sei und daher nur geringe Gewinnmargen erzielt worden seien. Im Baugewerbe seien nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung Gewinnspannen von etwa 2 % bis 4 % üblich. Die von der Betriebsprüfung angesetzten Gewinne würden diese branchenüblichen Werte deutlich überschreiten und seien daher wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Zudem seien wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere für Material und Personal, nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass sämtliche Buchungen offengelegt und aus den vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ersichtlich gewesen seien. Die Abgabenbehörde habe somit vollständige Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen gehabt. Auch aus diesem Grund sei weder die Aberkennung der Aufwendungen noch die vorgenommene Schätzung sachlich gerechtfertigt.
Zusammenfassend vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass sowohl die Wiederaufnahme der Verfahren als auch die Aberkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben und die Höhe der Gewinnzuschätzung rechtswidrig erfolgt seien.
Die belangte Behörde führt in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass nach den eigenen Angaben des geprüften Unternehmers dieser es verabsäumt habe, den Betriebssitz der ***2*** jemals aufzusuchen. Im Hinblick auf mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Beauftragung dieser Subfirma seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden.
Weiters wird ausgeführt, dass im Zuge der Betriebsprüfung keine Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen oder sonstige Arbeitsnachweise vorgelegt worden seien, aus denen ersichtlich wäre, welche Arbeitskräfte konkret für welche Bautätigkeiten eingesetzt worden seien. Ebenso hätten in der Belegsammlung Lieferscheine gefehlt, aus denen sich die Lieferung von Baumaterialien nachvollziehen ließe, insbesondere hinsichtlich der Fragen, durch wen und mit welchen Transportmitteln die Lieferungen erfolgt seien.
Darüber hinaus seien keine Werkverträge vorgelegt worden, die unmittelbar die vom geprüften Unternehmer durchgeführten Bauleistungen betreffen würden. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Werkvertrag zwischen der ***2*** und der ***7*** betreffe nicht den Beschwerdeführer als Einzelunternehmer und sei daher nicht geeignet, die behaupteten Leistungsbeziehungen zu belegen.
Die belangte Behörde hält ferner fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbesprechung nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Geschäftsführers der ***2*** zu nennen. Es werde daher seitens der Abgabenbehörde angezweifelt, dass tatsächlich ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem vermeintlichen Geschäftsführer, Herrn ***8***, bestanden habe.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei mit den vorgelegten Unterlagen der tatsächliche Empfänger der geltend gemachten Zahlungen nicht ausreichend nachgewiesen worden. In analoger Anwendung der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht sei daher von einer nicht ausreichenden Empfängerbenennung auszugehen.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass trotz gleichbleibenden Leistungserbringers die Abrechnung der Leistungen uneinheitlich erfolgt sei, indem diese teilweise als Bauleistungen und teilweise unter Ausweis von Umsatzsteuer fakturiert worden seien. Schließlich werde festgehalten, dass laut Buchhaltung sämtliche Zahlungen an das Fremdleistungsunternehmen in bar erfolgt seien, was nach Ansicht der belangten Behörde zusätzlich Zweifel an der behaupteten Leistungsbeziehung begründe.
Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Empfängernennung gemäß § 162 Bundesabgabenordnung ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Niederschrift den Empfänger korrekt benannt, da er davon ausgegangen sei, dass die entsprechenden Unterlagen der belangten Behörde bereits vorliegen würden. Diese seien insbesondere mit E-Mail vom 30.01.2019 an den Prüfer übermittelt worden und hätten unter anderem eine Passkopie des Geschäftsführers, Dienstnehmermeldungen bei der WGKK, die Gewerbeberechtigung, den Firmenbuchauszug sowie einen Werkvertrag umfasst. Daraus sei eindeutig ersichtlich gewesen, dass Herr ***8*** als Geschäftsführer fungiert habe.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass der Abgabenbehörde allfällige Unregelmäßigkeiten betreffend die ***2*** bereits im Jahr 2015 im Zuge der Umsatzsteuernachschau bekannt gewesen sein müssten. Dennoch seien diese Umstände dem Beschwerdeführer damals nicht offengelegt worden, obwohl die Schlussbesprechung bereits am 27.11.2015 stattgefunden habe und die gegenständlichen Rechnungen zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht worden seien. In der damaligen Niederschrift seien lediglich verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen (U 7-8/2015) beanstandet worden.
Die ***2*** sei erst mit 05.04.2016 in die Liste der Scheinunternehmen des BMF aufgenommen worden, während die letzte Rechnung dieses Unternehmens vom 16.12.2015 stamme. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Leistungsbeziehungen kein Hinweis auf eine Unregelmäßigkeit bestanden habe.
Vor diesem Hintergrund vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 162 BAO nicht erfüllt seien, da der tatsächliche Empfänger der Zahlungen ausreichend benannt und durch entsprechende Unterlagen belegt worden seien. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zur Gänze anzuerkennen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof werde weiters ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfe, wenn die Leistungen tatsächlich erbracht worden seien und die Rechnungen den formalen Anforderungen entsprechen. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ***2*** zu gewähren sei.
Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf vorgelegtes Fotomaterial zu mehreren Bauprojekten (unter anderem in Wien und Linz), welches die tatsächliche Durchführung der Arbeiten dokumentieren solle.
Abschließend tritt der Beschwerdeführer auch den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich einer uneinheitlichen Fakturierung entgegen und bringt vor, dass Materiallieferungen zu Recht mit 20 % Umsatzsteuer verrechnet worden seien, da diese nicht unter die Regelung des Reverse-Charge-Systems gemäß § 19 Abs. 1a UStG fallen würden. Die Abrechnung sei daher gesetzeskonform erfolgt.
Im Vorlagebericht geht die belangte Behörde auf die Argumentation des Beschwerdeführers wie folgt ein:
Unter Hinweis auf § 23 BAO werde ausgeführt, dass Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Abgabenerhebung ohne Bedeutung seien und im Falle eines verdeckten Rechtsgeschäftes dieses maßgeblich sei. In Verbindung mit § 21 BAO sei für die abgabenrechtliche Beurteilung nicht die äußere Erscheinungsform, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der behaupteten Leistungsbeziehungen entscheidend.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, die tatsächliche Durchführung der behaupteten Fremdleistungen durch die in Rechnung stellenden Unternehmen nachzuweisen. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass diese Unternehmen tatsächlich als Leistungserbringer bzw. Zahlungsempfänger fungiert hätten.
Weiters werde unter Berufung auf § 162 BAO vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur genauen Empfängerbenennung nicht ausreichend nachgekommen sei. Eine bloß formale Nennung von Gesellschaften genüge nicht, wenn nicht feststehe, dass diese auch die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen gewesen seien. Da nach Ansicht der belangten Behörde eine hinreichend konkrete und überprüfbare Empfängernennung nicht erfolgt sei, seien die geltend gemachten Betriebsausgaben zwingend nicht anzuerkennen.
Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 162 BAO auf dem Grundsatz beruht, dass Betriebsausgaben nur dann abzugsfähig sind, wenn korrespondierend eine steuerliche Erfassung beim Empfänger möglich ist (vgl. VwGH 02.03.1993, 91/14/0144). Wird die Empfängerbenennung verweigert oder nicht ausreichend konkret vorgenommen, sind die betreffenden Aufwendungen auch dann nicht anzuerkennen, wenn deren sachliche Berechtigung dem Grunde nach feststehen sollte.
Darüber hinaus wird unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass bei unzureichender Empfängerbenennung eine Berücksichtigung der Aufwendungen auch im Wege der Schätzung nicht zulässig ist (vgl. VwGH 29.11.1988, 87/14/0203; 15.09.1999, 99/13/0150; 31.01.2001, 98/13/0156; 22.03.2010, 2006/15/0284).
Vor diesem Hintergrund gelangt die belangte Behörde im Vorlagebericht zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen zur Gänze nicht anzuerkennen seien.
Zu TZ 7 Mercedes Vito:
Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung (Betriebsprüfung) wurde auf Antrag der steuerlichen Vertretung vom 26.03.2019 ein bislang in den Aufzeichnungen nicht erfasster Kastenwagen (Mercedes Vito 115 CDI Kastenwagen Doka) steuerlich berücksichtigt.
Die Abgabenbehörde stellte fest, dass das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 13.02.2015 um € 5.200,- von einer Privatperson erworben worden war. Mangels Unternehmereigenschaft des Verkäufers wurde keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, weshalb ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG nicht zustand. Das Fahrzeug war im Zeitraum vom 13.02.2015 bis 12.05.2015 behördlich zugelassen und wurde betrieblich genutzt, jedoch weder im Anlageverzeichnis erfasst noch wurden AfA oder ein späterer Verkauf in den Aufzeichnungen berücksichtigt.
Im Zuge der Außenprüfung nahm die Behörde eine Schätzung vor: Es wurde eine Halbjahres-AfA auf Basis einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berücksichtigt sowie ein Verkaufserlös in Höhe des Restbuchwertes von € 4.680,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer geschätzt.
Gegen die auf diesen Feststellungen beruhenden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass der Verkauf des Fahrzeugs keinen steuerbaren Umsatz darstelle. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Erwerb kein Vorsteuerabzug geltend gemacht worden sei, weshalb auch die Veräußerung "mit 0 %" zu erfolgen habe.
In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) trat die Abgabenbehörde dieser Rechtsansicht entgegen. Sie führte aus, dass der fehlende Vorsteuerabzug im gegenständlichen Fall nicht auf einem gesetzlichen Ausschluss (wie etwa bei PKW gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG), sondern darauf beruhe, dass der Verkäufer als Privatperson keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. Da es sich beim Fahrzeug um einen grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten LKW handle, sei die spätere Veräußerung durch den Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz zum Normalsteuersatz zu behandeln. Mangels Nachweises des tatsächlichen Verkaufspreises sei dieser im Schätzungsweg mit dem Restbuchwert angesetzt worden.
Im Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erkannte der Beschwerdeführer diese Rechtsansicht ausdrücklich an. Gleichzeitig brachte er ergänzend vor, dass das Fahrzeug dem Anlagevermögen zuzurechnen gewesen sei und daher die im Jahr 2015 angefallenen laufenden Kosten (insbesondere Treibstoffkosten) zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
Im Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde aus, dass im weiteren Verfahren ausschließlich strittig sei, ob für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kastenwagen ein Vorsteuerabzug zusteht.
Zu TZ 8 KFZ Versicherungen:
Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass auf dem Konto 7330 "Kfz-Versicherungen" Aufwendungen für einen PKW (BMW) sowie einen Buggy verbucht wurden, obwohl diese Fahrzeuge nicht im Anlageverzeichnis erfasst waren. Die Prüferin qualifizierte beide Wirtschaftsgüter als der privaten Sphäre zugehörig und erkannte die diesbezüglichen Versicherungsaufwendungen in Höhe von insgesamt € 1.544,70 steuerlich nicht an. Es erfolgte eine entsprechende Gewinnhinzurechnung.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der PKW BMW sei betrieblich genutzt worden. Aufgrund von Beanstandungen in einer vorangegangenen Betriebsprüfung sei jedoch auf die Geltendmachung einer Abschreibung verzichtet und lediglich laufende Kosten im Wege einer Nutzungseinlage berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass betriebliche Fahrten - insbesondere zu Baustellen und Besprechungen - regelmäßig mit dem PKW erfolgt seien. Die Versicherungsaufwendungen sowie anteilige Treibstoffkosten seien daher zu Recht als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Versicherung für den Buggy in Höhe von € 399,10 wurde eingeräumt, dass es sich um eine Fehlbuchung handle; diese Kosten seien bereits als privat korrigiert worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in einer Vorprüfung der BMW der Privatsphäre zugeordnet worden sei. Nachweise über eine betriebliche Nutzung, insbesondere Fahrtenbücher oder vergleichbare Unterlagen, seien im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt worden. Die nachträgliche Darstellung einer Nutzungseinlage wurde als Schutzbehauptung gewertet. Zudem sei der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kfz-Kosten geltend gemacht worden, obwohl bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden PKW eine derartige Behandlung nicht zulässig sei. Dies spreche gegen eine ernsthafte Zuordnung zur betrieblichen Sphäre. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem BMW seien daher der Privatsphäre zuzurechnen und nicht abzugsfähig.
Im Vorlageantrag wiederholte und ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Er betonte erneut die betriebliche Nutzung des PKW, insbesondere für Fahrten zwischen der Betriebsadresse in ***9*** und Baustellen in Wien. Ohne Fahrzeug seien die betrieblichen Tätigkeiten nicht durchführbar gewesen. Die Nichtberücksichtigung der Abschreibung sei lediglich auf die vorangegangene Prüfung und eine einvernehmliche Einigung zurückzuführen. Es sei jedenfalls sachgerecht, zumindest eine Schätzung der betrieblich veranlassten Kfz-Kosten vorzunehmen, anstatt diese zur Gänze zu streichen.
Im Vorlagebericht hielt die belangte Behörde an ihrer Rechtsansicht fest. Sie führte aus, dass der BMW mangels Aufnahme in das Anlageverzeichnis und aufgrund fehlender Nachweise einer betrieblichen Nutzung der Privatsphäre zuzurechnen sei. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien daher nicht anzuerkennen. Auf das ergänzende Vorbringen im Vorlageantrag wurde nicht näher eingegangen.
TZ 13 Rechts- und Beratungskosten:
Am Konto "7750 Rechts- und Beratungsaufwand" sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 2.435,51 verbucht worden. Entsprechende Belege konnten im Prüfungsverfahren nicht vorgelegt werden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbesprechung bekannt, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem privaten PKW (BMW) stehen.
Die Abgabenbehörde gelangte im Prüfungsbericht zur Auffassung, dass es sich bei den strittigen Aufwendungen um solche der privaten Lebensführung handle, da der betreffende PKW zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen sei. Mangels betrieblicher Veranlassung wurden die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gleichzeitig wurde der geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von € 461,29 versagt.
Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde an, dass die Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Veräußerungspreis des BMW entstanden seien. Der Käufer habe ihn auf Rücknahme des Fahrzeugs geklagt, weshalb die Kosten betrieblich veranlasst seien.
Die belangte Behörde führt aus, dass der BMW unstrittig der Privatsphäre zuzuordnen sei. Prozesskosten seien nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhänge. Dies sei hier nicht der Fall. Auch der Versuch, die Kosten als "Nutzungseinlage" in die betriebliche Sphäre einzubringen, vermöge daran nichts zu ändern, da § 20 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung vom Abzug ausschließe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug bei einem PKW ohnehin unzulässig sei.
Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte ergänzend aus, dass es sich um laufende Kosten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug handle. Die Vorsteuerkorrektur werde jedoch akzeptiert.
Im Vorlagebericht hielt die belangte Behörde dem entgegen, dass im Zuge der Außenprüfung keine Belege vorgelegt worden seien und der Beschwerdeführer selbst den Zusammenhang mit dem privat genutzten BMW bestätigt habe. Da der PKW dem Privatvermögen zuzurechnen sei, fehle es an einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb. Die Prozesskosten seien daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
zu TZ 14 Aufgabegewinn
Im Zuge der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Betrieb mit 31.12.2016 aufgegeben wurde, ohne dass ein Aufgabegewinn ermittelt worden war. Laut Anlageverzeichnis wiesen mehrere Wirtschaftsgüter zum 31.12.2016 noch Restbuchwerte in Höhe von insgesamt EUR 3.095,17 auf. Die Abgabenbehörde ging davon aus, dass diese Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt worden seien, und setzte unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 UStG eine Eigenverbrauchsbesteuerung (20 % USt iHv EUR 619,03) sowie eine entsprechende Gewinnhinzurechnung an.
Gegen diese Feststellungen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass das Anlagevermögen bereits in den Jahren 2014 und 2015 veräußert worden sei. Insbesondere seien Gerüstteile mit Rechnungen aus 2014 und 2015 an die Fa. ***10*** sowie an die Fa. ***11*** verkauft worden. Die im Anlageverzeichnis verbliebenen Positionen würden lediglich Restposten darstellen, die tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der Kühlschrank sei defekt gewesen und entsorgt worden; dessen Entnahmewert könne keinesfalls dem Buchwert entsprechen, vielmehr sei ein Wert von EUR 150,00 angemessen. Anerkannt werde lediglich der Ansatz für den Anhänger (EUR 459,99) sowie für den Kühlschrank mit EUR 150,00. Eine gewinnerhöhende Entnahme sei unzutreffend, da keine entsprechenden Buchwerte als Aufwand verbucht worden seien. Vielmehr seien Buchwertabgänge als Aufwand anzusetzen, denen lediglich Entnahmewerte von insgesamt EUR 609,99 gegenüberstünden; daraus ergebe sich eine Eigenverbrauchsbesteuerung von EUR 122,00.
Mit Beschwerdevorentscheidung gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt. Sie stellte fest, dass die vorgelegten Rechnungen teilweise nicht den im Anlageverzeichnis verbliebenen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden könnten. Die betreffenden Wirtschaftsgüter seien weiterhin bis 2016 im Anlageverzeichnis geführt worden und daher als in das Privatvermögen übernommen anzusehen. Hinsichtlich der Ertragsteuer wurde jedoch berücksichtigt, dass die Restbuchwerte aufwandswirksam auszubuchen seien, wodurch sich insoweit kein Gewinn ergebe (Nullsummenspiel). Umsatzsteuerlich liege jedoch jedenfalls ein Eigenverbrauch vor.
Bezüglich des Kühlschranks wurde das Vorbringen, dieser sei entsorgt worden, als nicht glaubwürdig beurteilt, da das Gerät erst 2015 angeschafft worden sei und noch innerhalb der Gewährleistungsfrist gelegen habe. Die Überführung in das Privatvermögen wurde daher angenommen.
Im Vorlageantrag hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufrecht und führte ergänzend aus, dass die im Anlageverzeichnis verbliebenen Wirtschaftsgüter tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen seien bzw. bereits zuvor veräußert worden seien. Hinsichtlich des Kühlschranks wurde erneut dessen Defekt und Entsorgung behauptet sowie ein deutlich geringerer Entnahmewert angesetzt.
Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits berücksichtigt worden sei, jedoch weiterhin davon auszugehen sei, dass die im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Wirtschaftsgüter entweder vorhanden gewesen oder in das Privatvermögen überführt worden seien.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2014 bis 2016 als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig. Bereits zuvor war im Unternehmen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2013 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/2014 bis 9/2015 durchgeführt worden. Im Zuge dieser ersten Prüfung wurde ein Mehrergebnis festgestellt, dass der Steuerpflichtige im Einvernehmen mit den damaligen Prüfern akzeptierte. Nach seiner Darstellung erfolgte diese Zustimmung lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen, um ein weiteres Verfahren und zusätzliche Kosten zu vermeiden, da die Betriebsaufgabe bereits absehbar war. Nach Ansicht der belangten Behörde war jedoch eine Anschlussprüfung vorgesehen, in deren Rahmen eine Wiederaufnahme der Verfahren für die Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie für die Umsatzsteuer 2015 vorgenommen wurde. Gegen die Wiederaufnahmebescheide selbst wurde keine Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der neuerlichen Außenprüfung kam es zu folgenden strittigen Feststellungen:
TZ 1: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden unter anderem die Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 sowie die Umsatzsteuer für die Jahre 2015 bis 2016 neu festgesetzt. Gleichzeitig erfolgten Zinsenfestsetzungen für die Jahre 2014 bis 2016. Den genannten Bescheiden lagen Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 und 2015 zugrunde.
Gegen die erlassenen Sachbescheide wurde vom Beschwerdeführer eine als "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide 2014-2016 und Umsatzsteuerbescheide 2015-2016 sowie Zinsenfestsetzungen 2014-2016" bezeichnete Eingabe erhoben. Eine ausdrückliche Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 erfolgte darin nicht.
In der Begründung der Beschwerde wurde unter dem Punkt "Zu Tz 1 Prüfungsverlauf der Niederschrift" ausgeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2014 und 2015 sei "verfahrensrechtlich massiv bedenklich" und die Voraussetzungen des § 303 BAO seien nicht gegeben. Eine gesonderte Bezeichnung oder ein ausdrücklicher Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Wiederaufnahmebescheide wurde jedoch nicht gestellt.
Im Rahmen der ergangenen Beschwerdevorentscheidung führte die Abgabenbehörde aus, dass sich die Beschwerde ihrem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich gegen die Sachbescheide (Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zinsen) richte. Da die Wiederaufnahmebescheide nicht ausdrücklich angefochten worden seien, komme den in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme keine rechtliche Relevanz zu.
zu TZ 2 Fremdleistungen: Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 Aufwendungen für Fremdleistungen, Bauleistungen sowie Wareneinkäufe in Höhe von EUR 231.168,88 gegenüber der ***2*** als Betriebsausgaben geltend gemacht hat.
Trotz Aufforderung gemäß § 162 BAO unterblieb die genaue Benennung des tatsächlichen Empfängers der Zahlungen. Auch im Rahmen der Schlussbesprechung konnte kein konkreter Empfänger namhaft gemacht werden.
Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass es sich bei der ***2*** um ein Scheinunternehmen handelt, da am Firmensitz keine betriebliche Tätigkeit feststellbar war.
Der Beschwerdeführer hat mit der Firma ***2*** Subaufträge abgewickelt, ohne ausreichende Nachweise über die tatsächliche Leistungserbringung vorzulegen. Es fehlen Baustellendokumentationen, Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine und Werkverträge. Sämtliche Zahlungen sind bar erfolgt. In der Buchhaltung finden sich Widersprüche bei der Umsatzsteuerbehandlung. Es bestehen Zweifel, dass die ***2*** tatsächlich die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat.
Die geltend gemachten Aufwendungen wurden daher im Schätzungswege nur teilweise anerkannt; 70 % wurden als Lohnaufwand berücksichtigt, während 30 % gewinnerhöhend hinzugerechnet wurden.
zu TZ 7 Mercedes Vito: Mit Kaufvertrag vom 13.02.2015 erwarb der Beschwerdeführer für sein Unternehmen einen Kastenwagen der Marke Mercedes-Benz Vito 115 CDI zu einem Kaufpreis von € 5.200,-. Der Verkäufer trat als Nichtunternehmer auf und veräußerte das Fahrzeug laut Kaufvertrag ohne Ausweis von Umsatzsteuer, weshalb ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Das Fahrzeug wurde im Zeitraum vom 13.02.2015 bis 12.05.2015 behördlich zugelassen und betrieblich genutzt. Weder der Kaufpreis noch ein späterer Verkaufspreis sowie auch keine Absetzung für Abnutzung wurden in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers erfasst.
Im Zuge der Außenprüfung wurde für das angeschaffte Fahrzeug eine Halbjahres-AfA berücksichtigt. Mangels vorhandener Unterlagen über eine tatsächliche Veräußerung wurde der Verkauf des Wirtschaftsgutes im Schätzungswege mit dem Restbuchwert in Höhe von € 4.680,- angesetzt und ein steuerbarer Umsatz in Höhe von € 936,- (20 % USt) der Besteuerung unterzogen.
Weitere Aufwendungen konnten nicht festgestellt werden.
zu Tz 8 KFZ- Versicherung: Ein PKW der Marke BMW sowie ein Buggy waren im Rechenwerk des Beschwerdeführers nicht im Anlageverzeichnis erfasst.
Für diese Fahrzeuge wurden dennoch Aufwendungen, insbesondere Versicherungsprämien, am Konto 7330 "Kfz-Versicherungen" verbucht. Fahrtenbücher oder sonstige geeignete Unterlagen, die eine betriebliche Nutzung der genannten Fahrzeuge nachweisen könnten, wurden im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt.
Mangels Nachweis einer betrieblichen Veranlassung ordnete die belangte Behörde die genannten Kraftfahrzeuge der privaten Sphäre zu. Infolgedessen wurden die im Prüfungszeitraum geltend gemachten Versicherungsaufwendungen in Höhe von € 1.544,70 steuerlich nicht anerkannt.
zu TZ 13 Rechts- und Beratungskosten: Auf dem Buchhaltungskonto 7750 "Rechts- und Beratungsaufwand" wurden im Jahr 2016 Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 2.435,51 verbucht. Diese setzen sich aus zwei Buchungen vom 04.04.2016 (€ 129,06; Beleg "vb4", Text: "***12***") sowie vom 14.04.2016 (€ 2.306,45; Beleg "vb4", Text: "***13***") zusammen. Zudem wurde Vorsteuer in Höhe von € 461,29 geltend gemacht.
Im Zuge der Außenprüfung konnten für diese Aufwendungen keine Belege vorgelegt werden. In der Schlussbesprechung gab der Beschwerdeführer an, dass die gegenständlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem privaten PKW der Marke BMW stehen.
Da der betreffende PKW bereits im Rahmen der Außenprüfung (vgl. Tz 8) der privaten Sphäre zugeordnet und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt wurden, gelangte die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass auch die auf dem Konto "Rechts- und Beratungsaufwand" verbuchten Beträge mangels betrieblicher Veranlassung nicht abzugsfähig sind.
Die Außenprüfung versagte daher die Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von € 2.435,51 sowie den Vorsteuerabzug in Höhe von € 461,29.
zu TZ 14 Aufgabegewinn: Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 31.12.2016 aufgegeben. Eine entsprechende Mitteilung hierüber erging an die belangte Behörde. Ein Aufgabegewinn wurde vom Beschwerdeführer nicht ermittelt.
Die Außenprüfung traf weiters die Feststellung, dass mehrere im Anlageverzeichnis ausgewiesene Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen des Beschwerdeführers überführt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um ein Systemgerüst samt Geländer, ein gebrauchtes Gerüst (***14***), Gerüstteile (***15***), einen Kühlschrank sowie einen KFZ-Anhänger (***16***).
Auf Basis des Anlageverzeichnisses sowie der Feststellungen der Außenprüfung (vgl. Tz 4) wurden die Restbuchwerte dieser Wirtschaftsgüter zum 31.12.2016 wie folgt ermittelt:
Der Gesamtbetrag der Restbuchwerte beläuft sich auf € 3.095,17.
Nach Ansicht der Außenprüfung stellt die Überführung dieser Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen eine Entnahme dar. Gemäß § 3 Abs. 2 UStG ist die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
Infolge dessen nahm die Außenprüfung im Jahr 2016 eine Gewinnhinzurechnung in Höhe des gesamten Restbuchwertes der entnommenen Wirtschaftsgüter von € 3.095,17 vor und setzte darauf entfallend Umsatzsteuer in Höhe von € 619,03 fest.
Beweiswürdigung
zu TZ 1
Das Bundesfinanzgericht hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, der Bescheidbeschwerde, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages sowie der Stellungnahme der belangten Behörde festgestellt.
Unstrittig ist, dass beim Beschwerdeführer zunächst für die Jahre 2012 bis 2013 eine Außenprüfung sowie für den Zeitraum 1/2014 bis 9/2015 eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt wurde. In weiterer Folge erfolgte eine Außenprüfung betreffend die Jahre 2014 bis 2016.
Strittig ist insbesondere, ob die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen hinsichtlich der geltend gemachten Subleistungen, sowie die daraus resultierenden abgabenrechtlichen Konsequenzen zu Recht erfolgt sind.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Geschäftsbeziehungen zu den genannten Subunternehmen seien bereits im Rahmen der Umsatzsteuernachschau offengelegt und nicht beanstandet worden. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf unveränderte Beurteilung im Rahmen einer späteren Außenprüfung ableiten. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich vielmehr, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützte und in der Folge zur Auffassung gelangte, dass die behaupteten Leistungsbeziehungen den abgabenrechtlichen Anforderungen nicht entsprachen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Firmenbuchabfragen, UID-Bestätigungen, Gewerbeberechtigungen sowie die Vorlage von Ausweisdokumenten und Dienstnehmermeldungen verweist, vermögen diese Unterlagen lediglich das Vorliegen formaler Voraussetzungen zu belegen. Sie stellen jedoch keinen Nachweis für die tatsächliche Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen dar. Die von der Abgabenbehörde aufgezeigten Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung und an den Leistungsbeziehungen wurden durch dieses Vorbringen nicht entkräftet.
Trotz entsprechender Aufforderungen wurden keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt, aus denen sich Art, Umfang und tatsächliche Durchführung der behaupteten Leistungen nachvollziehbar ergeben hätten. Insbesondere fehlen nachvollziehbare Leistungsaufzeichnungen, Stundenlisten, projektbezogene Dokumentationen oder sonstige Unterlagen, die eine konkrete Zuordnung der verrechneten Leistungen ermöglichen würden. Ebenso konnte kein schlüssiger Nachweis der Zahlungsflüsse erbracht werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bestimmte Unterlagen bereits im Jahr 2019 per E-Mail an die Abgabenbehörde übermittelt zu haben, konnte der Zugang dieser Unterlagen weder nachgewiesen noch anhand der Aktenlage nachvollzogen werden. Dieses Vorbringen war daher nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu widerlegen.
Auch hinsichtlich der Gewinnermittlung beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf allgemeine Hinweise auf branchenübliche Gewinnspannen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Schätzung oder die Vorlage einer nachvollziehbaren eigenen Berechnung erfolgte hingegen nicht. Das Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.
Dem Einwand, einzelne Zeiträume seien bereits Gegenstand einer früheren Prüfung gewesen, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Weder entfaltet eine frühere Außenprüfung Bindungswirkung für spätere Veranlagungszeiträume noch hindert sie die Abgabenbehörde daran, auf Grundlage neuer oder ergänzender Ermittlungsergebnisse eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern oder deren Beweiswürdigung als unschlüssig erscheinen zu lassen. Demgegenüber beruhen die Feststellungen der belangten Behörde auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und einer nachvollziehbaren Würdigung der vorliegenden Beweismittel.
zu TZ 2 Fremdleistungen:
Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen tatsächlich von den in den Rechnungen genannten Subunternehmen erbracht wurden und ob die genannten Unternehmen auch die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen waren.
Der Beschwerdeführer hat zwar Rechnungen, Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen, Ausweiskopien, Dienstnehmermeldungen sowie teilweise sonstige Unterlagen vorgelegt. Diese Unterlagen belegen jedoch im Wesentlichen nur die formale Existenz der jeweiligen Gesellschaften bzw. einzelner vertretungsbefugter Personen. Sie vermögen für sich allein nicht nachzuweisen, dass die konkret abgerechneten Bauleistungen tatsächlich von diesen Unternehmen, mit deren Personal, deren Organisation und auf deren wirtschaftliche Rechnung erbracht wurden.
Für die tatsächliche Leistungserbringung wären insbesondere konkrete Arbeitsnachweise, Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen, Auftragsunterlagen, projektbezogene Werkverträge, Lieferscheine, Transportnachweise oder sonstige Unterlagen erforderlich gewesen, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, welche Personen wann, auf welcher Baustelle und für welches Gewerk tätig waren. Derartige Unterlagen wurden nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht bzw. nicht in ausreichender Weise vorgelegt.
Besonders ins Gewicht fällt, dass sämtliche Zahlungen an die Fremdleistungsunternehmen laut Buchhaltung in bar erfolgt sein sollen. Gerade bei erheblichen Fremdleistungsaufwendungen im Baugewerbe stellt eine ausschließliche Barzahlung ein gewichtiges Indiz dar, das erhöhte Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Zahlungsflüsse und der Empfängerstellung begründet. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht schlüssig darlegen, an welche natürlichen Personen die Barbeträge tatsächlich übergeben wurden und ob diese Personen zur Entgegennahme der Zahlungen für die jeweiligen Gesellschaften berechtigt waren.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Betriebssitz der ***2*** nicht aufgesucht hat und im Rahmen der Schlussbesprechung den Geschäftsführer nicht benennen konnte, spricht gegen eine ausreichend konkrete und überprüfbare Geschäftsbeziehung. Dies gilt umso mehr, als bei Bauleistungen durch Subunternehmen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein persönlicher Kontakt, projektbezogene Abstimmungen, Arbeitsanweisungen und laufende Kontrollen zu erwarten sind.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Übermittlung von Unterlagen per E-Mail vom 30.01.2019 ändert daran nichts Entscheidendes. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass diese Unterlagen der Abgabenbehörde übermittelt wurden, ergibt sich daraus kein Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen. Die behaupteten Beilagen betreffen überwiegend formale Unternehmensdaten und nicht die konkrete Ausführung der einzelnen Bauleistungen.
Soweit der Beschwerdeführer auf Fotomaterial zu Bauprojekten verweist, kann daraus allenfalls abgeleitet werden, dass auf bestimmten Baustellen Arbeiten durchgeführt wurden. Nicht bewiesen wird dadurch jedoch, dass gerade die in den Rechnungen genannten Subunternehmen diese Arbeiten erbracht haben.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte frühere Umsatzsteuernachschau 2015 steht dieser Beweiswürdigung nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass damals keine Beanstandung der gegenständlichen Fremdleistungen erfolgte, kann nicht geschlossen werden, dass die tatsächliche Leistungserbringung durch die später strittigen Subunternehmen geprüft und positiv festgestellt wurde. Eine bloße Nichtbeanstandung einzelner Unterlagen im Rahmen einer früheren Nachschau begründet keinen bindenden Vertrauenstatbestand für spätere Veranlagungs- oder Prüfungsverfahren.
In freier Beweiswürdigung gelangt das Bundesfinanzgericht daher zur Überzeugung, dass die tatsächliche Leistungserbringung durch die in den Rechnungen genannten Subunternehmen sowie deren Stellung als tatsächliche Zahlungsempfänger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde.
zu TZ 7 Mercedes Vito
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Zuge der Außenprüfung getroffenen Feststellungen, dem vorgelegten Kaufvertrag vom 13.02.2015, den Zulassungsdaten, dem Vorbringen der Parteien sowie den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Mercedes Vito 115 CDI Kastenwagen Doka am 13.02.2015 um € 5.200,- von einer Privatperson erworben hat, dass beim Erwerb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde und daher kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten in Betracht kam. Ebenso steht fest, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom 13.02.2015 bis 12.05.2015 behördlich zugelassen war.
Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag ausdrücklich anerkannt, dass die Veräußerung des Fahrzeuges als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln ist. Strittig verblieb daher lediglich, ob für laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, insbesondere Treibstoffkosten, Vorsteuerbeträge zustehen.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.05.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 269 BAO aufgefordert, die im Vorlageantrag erwähnten Tankbelege bzw. das Konto 7320 des Jahres 2015 unter Hinweis auf die maßgeblichen Buchungen vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht entsprochen.
Auch die belangte Behörde konnte im Arbeitsbogen lediglich zwei Buchungen betreffend die AfA von LKWs feststellen, die den behaupteten Treibstoffaufwendungen oder sonstigen laufenden Fahrzeugkosten nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Weitere Unterlagen, aus denen sich laufende Aufwendungen samt darauf entfallenden Vorsteuerbeträgen ergeben würden, liegen weder dem Bundesfinanzgericht noch der belangten Behörde vor.
Mangels Vorlage entsprechender Belege oder sonstiger geeigneter Nachweise konnte daher weder festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mercedes Vito im Streitzeitraum überhaupt laufende, zum Vorsteuerabzug berechtigende Aufwendungen entstanden sind, noch in welcher Höhe derartige Aufwendungen angefallen wären. Der behauptete Vorsteuerabzug für laufende Fahrzeugkosten konnte daher nicht als erwiesen angenommen werden.
zu TZ 8 KFZ Versicherungen:
Strittig ist, ob der PKW der Marke BMW im Jahr 2015 dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist bzw. in welchem Ausmaß eine betriebliche Nutzung vorliegt, die den Ansatz von Betriebsausgaben rechtfertigt.
Unstrittig ist, dass der BMW im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Anlageverzeichnis des Beschwerdeführers erfasst war. Ebenso wurden im Zuge der Außenprüfung keine Fahrtenbücher oder sonstigen Aufzeichnungen vorgelegt, die eine nachvollziehbare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Fahrten ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren wiederholt vorgebracht, dass der PKW für betriebliche Fahrten - insbesondere zu Baustellen und Besprechungen - verwendet worden sei, jedoch blieb dieses Vorbringen allgemein und wurde nicht durch geeignete Beweismittel konkretisiert.
Demgegenüber steht die Feststellung der Außenprüfung, wonach der PKW bereits im Rahmen einer Vorprüfung der Privatsphäre zugeordnet worden war. Dieses Ergebnis wurde vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren akzeptiert. Die nunmehrige Argumentation, wonach lediglich die laufenden Kosten im Wege einer Nutzungseinlage geltend gemacht worden seien, erscheint vor diesem Hintergrund nicht schlüssig, zumal die buchhalterische Behandlung (insbesondere der durchgehend geltend gemachte Vorsteuerabzug) nicht mit einer derartigen Qualifikation in Einklang steht.
Die fehlende Aufnahme in das Anlageverzeichnis, das Unterbleiben jeglicher belegmäßiger Nachweise über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung sowie die widersprüchliche steuerliche Behandlung sprechen insgesamt gegen eine betriebliche Zuordnung des BMW. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher insoweit als nicht ausreichend substantiiert und vermag die Feststellungen der Außenprüfung nicht zu entkräften.
Hinsichtlich des Buggy wurde vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass es sich bei der verbuchten Versicherungsprämie um eine Fehlbuchung handelt. Dieser Aufwand ist daher unstrittig der Privatsphäre zuzurechnen.
Soweit der Beschwerdeführer auf die betriebliche Notwendigkeit eines Fahrzeugs verweist, ist ihm zwar grundsätzlich zuzustimmen; daraus allein lässt sich jedoch nicht ableiten, dass konkret der streitgegenständliche BMW betrieblich genutzt wurde oder entsprechende Aufwendungen anzuerkennen sind. Zudem stand dem Beschwerdeführer im Streitjahr mit dem Mercedes Vito ein betrieblich genutztes Fahrzeug zur Verfügung.
Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der BMW im Streitjahr der Privatsphäre zuzurechnen ist und eine betriebliche Nutzung nicht in einem Ausmaß nachgewiesen wurde, das die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen rechtfertigen würde.
zu TZ 13 Rechts- und Beratungskosten:
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass die Kosten aus einer Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages resultieren. Gleichzeitig wurde im Verfahren (vgl. Tz 8) festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, dass der betreffende PKW zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen ist. Diese Zuordnung wird auch durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich um die Veräußerung seines privaten Fahrzeugs gehandelt habe, bestätigt.
Das Bundesfinanzgericht folgt daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Feststellungen der Außenprüfung, wonach die streitgegenständlichen Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Privatsphäre zuzuordnenden Wirtschaftsgut stehen. Ein darüberhinausgehender betrieblicher Zusammenhang konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden.
zu TZ 14 Aufgabegewinn
Strittig ist, ob die im Anlageverzeichnis zum 31.12.2016 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter (Systemgerüst, Gerüstteile, Kühlschrank sowie KFZ-Anhänger) im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhanden waren und in das Privatvermögen überführt wurden oder ob diese bereits in den Jahren 2014 und 2015 veräußert bzw. nicht mehr existent waren.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass wesentliche Teile des Anlagevermögens bereits in den Jahren 2014 und 2015 veräußert worden seien und die im Anlageverzeichnis verbliebenen Positionen lediglich "Restposten" darstellen würden, die tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen seien. Als Nachweis wurden einzelne Ausgangsrechnungen vorgelegt.
Demgegenüber ergibt sich aus den vorliegenden Anlageverzeichnissen der Jahre 2014 bis 2016, dass die gegenständlichen Wirtschaftsgüter - trotz behaupteter Veräußerungen - weiterhin fortgeschrieben und zum 31.12.2016 mit konkreten Restbuchwerten ausgewiesen wurden. Eine zeitnahe Ausbuchung dieser Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit den behaupteten Verkäufen ist nicht dokumentiert. Die vorgelegten Rechnungen konnten nach den Feststellungen der Abgabenbehörde teilweise anderen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden bzw. decken sie die im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Restbuchwerte nicht vollständig ab.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe sich um nicht mehr vorhandene Restposten gehandelt, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Insbesondere wurden weder Inventaraufstellungen noch sonstige geeignete Nachweise (zB Schadensmeldungen, Entsorgungsnachweise oder ähnliche Unterlagen) vorgelegt, aus denen sich ein tatsächlicher Verlust oder Untergang der Wirtschaftsgüter ergeben würde.
Hinsichtlich des Kühlschranks ist festzuhalten, dass dieser erst im Jahr 2015 angeschafft wurde. Das Vorbringen, das Gerät sei bereits innerhalb kurzer Zeit defekt geworden und entsorgt worden, erscheint mangels entsprechender Nachweise (zB Reparaturversuche, Gewährleistungsabwicklung oder Entsorgungsbelege) nicht glaubhaft.
Der KFZ-Anhänger wurde vom Beschwerdeführer dem Grunde nach als vorhanden anerkannt.
Insgesamt ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die im Anlageverzeichnis zum 31.12.2016 ausgewiesenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch vorhanden waren und mangels Nachweises einer Veräußerung oder eines Untergangs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers überführt wurden.
Der Umstand, dass die Restbuchwerte im Zuge der Außenprüfung aufwandswirksam ausgebucht wurden, führt - wie von der Abgabenbehörde zutreffend ausgeführt - ertragsteuerlich zu keinem Gewinn (Nullsummenspiel), steht jedoch der Annahme eines umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Zu TZ 1:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO hat eine Bescheidbeschwerde den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher durch jene Bescheide bestimmt, deren Überprüfung der Beschwerdeführer begehrt.
Für die Beurteilung, gegen welchen Bescheid sich eine Beschwerde richtet, ist zwar nicht ausschließlich deren Überschrift maßgeblich. Parteierklärungen sind vielmehr nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei sind die Eingabe insgesamt, insbesondere die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, die Anfechtungserklärung, der Beschwerdeantrag sowie die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen. Eine derartige Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Inhalt der Eingabe nach seinem objektiven Erklärungswert eindeutig ist. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes, einer Parteierklärung einen Inhalt beizumessen, der in ihr keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat.
Der Wiederaufnahmebescheid und der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene Sachbescheid sind zwei rechtlich selbständige Bescheide, die jeweils gesondert mit Bescheidbeschwerde angefochten werden können und unabhängig voneinander in Rechtskraft erwachsen. Die Anfechtung des Sachbescheides umfasst daher nicht zugleich auch die Anfechtung des Wiederaufnahmebescheides (vgl. VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142).
Im gegenständlichen Fall wurde die Eingabe ausdrücklich als "Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014-2016 und Umsatzsteuerbescheide 2015-2016 sowie Zinsenfestsetzungen 2014-2016" bezeichnet. Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden weder in der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide angeführt noch wurde deren Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeantrag war ausschließlich auf die ausdrücklich bezeichneten Sachbescheide und Zinsenbescheide gerichtet.
Zwar wurde in der Beschwerdebegründung unter dem Punkt "Zu Tz 1 Prüfungsverlauf der Niederschrift" ausgeführt, die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2014 und 2015 sei "verfahrensrechtlich massiv bedenklich" und die Voraussetzungen des § 303 BAO seien nicht gegeben. Dieses Vorbringen vermag jedoch den Gegenstand der Beschwerde nicht zu erweitern. Die Beschwerdebegründung dient der Darlegung der Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ableitet. Sie ersetzt jedoch nicht die erforderliche Bezeichnung eines weiteren selbständigen Bescheides als Beschwerdegegenstand.
Für diese Beurteilung spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im gesamten Abgabenverfahren steuerlich vertreten war. Die Beschwerde wurde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht und enthält eine detaillierte Aufzählung der angefochtenen Bescheide nach Abgabenarten und Veranlagungsjahren. Gerade bei einer derart präzisen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide ist davon auszugehen, dass zwischen den Wiederaufnahmebescheiden und den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheiden unterschieden wurde. Hätte der Beschwerdeführer auch die Wiederaufnahmebescheide bekämpfen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass diese - ebenso wie die übrigen angefochtenen Bescheide - ausdrücklich bezeichnet oder zumindest deren Aufhebung beantragt worden wäre.
Hinzu kommt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme in der allgemeinen Behauptung erschöpft, die Wiederaufnahme der Verfahren sei "verfahrensrechtlich massiv bedenklich" und die Voraussetzungen des § 303 BAO lägen nicht vor. Ein konkretes, auf die Wiederaufnahmebescheide bezogenes Vorbringen wurde hingegen nicht erstattet. Insbesondere setzt sich die Beschwerde weder mit den vom Finanzamt im jeweiligen Wiederaufnahmebescheid angeführten Wiederaufnahmegründen auseinander noch legt sie dar, aus welchen konkreten Gründen die Voraussetzungen des § 303 BAO im Einzelfall nicht vorgelegen hätten. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen Rechtsbehauptung, ohne die Begründung der Wiederaufnahmebescheide inhaltlich zu bekämpfen. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine eigenständige Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide beabsichtigte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre - insbesondere vor dem Hintergrund der steuerlichen Vertretung - ein konkretes, auf die Begründung der Wiederaufnahmebescheide bezogenes Vorbringen zu erwarten gewesen.
Die bloße rechtliche Kritik an der Wiederaufnahme in der Beschwerdebegründung vermag daher die fehlende Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide nicht zu ersetzen. Ein objektiver Erklärungsempfänger musste die Eingabe vielmehr dahin verstehen, dass ausschließlich die ausdrücklich bezeichneten Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Zinsenbescheide angefochten werden sollten.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei einer dem § 250 BAO entsprechenden klaren und eindeutigen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide ein Rechtsmittel ausschließlich gegen diese Bescheide gerichtet ist. (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041) Dies gilt selbst dann, wenn sich in der Begründung Ausführungen zur Wiederaufnahme oder Hinweise auf § 303 BAO finden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt ausdrücklich fest, dass die Behörde ein derartiges Rechtsmittel zu Recht ausschließlich als gegen die Sachbescheide gerichtet behandeln durfte.
Auch ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO war nicht durchzuführen. Ein Mängelbehebungsauftrag setzt voraus, dass eine gegen einen bestimmten Bescheid gerichtete Beschwerde an einem behebbaren Formgebrechen leidet. Er dient hingegen nicht dazu, den Gegenstand einer eindeutig auf bestimmte Bescheide beschränkten Beschwerde nachträglich auf weitere, nicht angefochtene Bescheide auszudehnen.
Da die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 somit nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten wurden, erwuchsen sie nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die Rechtmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und kann vom Bundesfinanzgericht nicht mehr überprüft werden.
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO gehen daher im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Verfahrensgegenstand sind ausschließlich die ausdrücklich angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016, Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 sowie die Zinsenbescheide 2014 bis 2016. Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 sind daher auf Grundlage der rechtskräftig verfügten Wiederaufnahme ausschließlich in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
2. Grundsatz von Treu und Glauben
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundsatz von Treu und Glauben vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet dieser Grundsatz keinen Anspruch auf Beibehaltung einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung. Selbst wenn im Rahmen früherer Prüfungen bestimmte Sachverhalte nicht beanstandet wurden, hindert dies die Abgabenbehörde nicht, diese in einem späteren Verfahren abweichend zu würdigen.
Eine verbindliche Zusage der Abgabenbehörde, bestimmte Sachverhalte künftig nicht mehr aufzugreifen, ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer konkret nachgewiesen worden.
Zu TZ 2: Fremdleistungen
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger genau bezeichnet. Wird eine solche genaue Bezeichnung verweigert, sind die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine korrespondierende steuerliche Erfassung beim tatsächlichen Empfänger zu ermöglichen. Die Rechtsprechung verlangt daher nicht bloß die formale Nennung eines Rechnungsausstellers, sondern die Bezeichnung des tatsächlichen Empfängers der geltend gemachten Beträge.
Die bloße Angabe einer Gesellschaft als Rechnungsaussteller genügt insbesondere dann nicht, wenn gewichtige Zweifel bestehen, dass diese Gesellschaft die Leistungen tatsächlich erbracht oder die Zahlungen tatsächlich vereinnahmt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann § 162 BAO gerade bei behaupteten Zahlungen an Scheinfirmen oder bloß formale Rechnungsaussteller zur Anwendung kommen; maßgeblich ist, ob der tatsächliche Empfänger der Zahlungen überprüfbar benannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar formale Unterlagen zu den Subunternehmen vorgelegt. Eine genaue und überprüfbare Benennung der tatsächlichen Zahlungsempfänger erfolgte jedoch nicht. Insbesondere blieb ungeklärt, welchen natürlichen Personen die in bar geleisteten Zahlungen tatsächlich übergeben wurden und ob diese Personen die Beträge für die genannten Gesellschaften vereinnahmt haben.
Da somit die tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht ausreichend bezeichnet wurden, sind die entsprechenden Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Eine Berücksichtigung im Schätzungsweg kommt bei nicht erfüllter Empfängerbenennung nicht in Betracht.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers eingehalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Firmenbuchauszüge, UID-Prüfungen, Gewerbeberechtigungen oder HFU-Abfragen können zwar Indizien für eine anfängliche Plausibilitätsprüfung sein. Sie ersetzen jedoch nicht den Nachweis, dass die konkret abgerechneten Leistungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht und die Zahlungen tatsächlich von diesen empfangen wurden.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz eine konkrete behördliche Auskunft oder ein sonstiges qualifiziertes Verhalten der Abgabenbehörde voraussetzt, auf das der Abgabepflichtige berechtigterweise vertrauen durfte. Eine frühere Nichtbeanstandung im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau stellt für sich allein keine bindende Zusage dar, dass die Aufwendungen in späteren Verfahren jedenfalls anzuerkennen wären.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges ist zu beachten, dass die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung allein nicht genügt, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht feststeht, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen vom genannten Unternehmer erbracht wurden. Die Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH vermag daher nur dann durchzugreifen, wenn die tatsächliche Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller feststeht und dem Leistungsempfänger keine Beteiligung an Unregelmäßigkeiten bzw. kein Wissen oder Wissenmüssen vorzuwerfen ist. Dies ist hier nach der Beweiswürdigung nicht der Fall.
Die Aberkennung der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Soweit die belangte Behörde darüber hinaus eine Gewinnzuschätzung vorgenommen hat, ist diese nur insoweit zulässig, als die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt oder berechnet werden können. Die Schätzung hat nach § 184 BAO schlüssig, nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel zu erfolgen. Allgemeine Hinweise auf branchenübliche Gewinnmargen von 2 % bis 4 % reichen jedoch nicht aus, um eine konkrete Schätzung der Abgabenbehörde zu widerlegen, wenn die Buchführung gerade im Bereich der Fremdleistungen wesentliche Nachweismängel aufweist.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Zu TZ 7 Mercedes Vito:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit das Vorliegen einer Leistung eines anderen Unternehmers, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde, sowie das Vorliegen einer den Anforderungen des § 11 UStG entsprechenden Rechnung.
Unstrittig ist, dass der Mercedes Vito vom Beschwerdeführer von einer Privatperson erworben wurde und daher aus den Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zustand.
Dieser Umstand schließt einen Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen allerdings nicht von vornherein aus. Der Vorsteuerausschluss des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 erfasst Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Fahrzeug jedoch selbst als LKW bzw. Kastenwagen qualifiziert, weshalb ein gesetzlicher Vorsteuerausschluss dem Grunde nach nicht besteht. Vorsteuerbeträge aus laufenden Betriebskosten könnten daher grundsätzlich abzugsfähig sein, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits am Nachweis der geltend gemachten laufenden Aufwendungen und der darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.05.2026 gemäß § 269 BAO ausdrücklich aufgefordert, die im Vorlageantrag erwähnten Tankbelege bzw. das Konto 7320 des Jahres 2015 unter Hinweis auf die maßgeblichen Buchungen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach.
Auch die belangte Behörde konnte im Arbeitsbogen lediglich zwei Buchungen betreffend die AfA von LKWs feststellen, die den behaupteten Treibstoffaufwendungen oder sonstigen laufenden Betriebskosten des Mercedes Vito nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Geeignete Nachweise über tatsächlich angefallene laufende Aufwendungen oder ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 11 UStG liegen weder dem Bundesfinanzgericht noch der belangten Behörde vor.
Da der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachzuweisen hat und dieser Nachweis im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht wurde, kann nicht festgestellt werden, dass ihm im Zusammenhang mit dem Mercedes Vito im Streitzeitraum überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigende laufende Aufwendungen entstanden sind.
Die bloße Behauptung, derartige Aufwendungen seien angefallen, vermag den erforderlichen Nachweis nicht zu ersetzen. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 war der geltend gemachte Vorsteuerabzug daher zu versagen.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
zu TZ 8: KFZ Versicherungen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist somit ein objektiver Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit sowie eine entsprechende Nachweisführung durch den Steuerpflichtigen.
Wirtschaftsgüter, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, sind je nach dem Ausmaß der Nutzung dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen. Bei überwiegend privater Nutzung zählen sie zum Privatvermögen; eine Berücksichtigung von Aufwendungen kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Bei gemischter Nutzung ist der betriebliche Anteil entsprechend nachzuweisen oder - wenn eine exakte Ermittlung nicht möglich ist - zu schätzen.
Im vorliegenden Fall wurde der BMW weder dem Betriebsvermögen zugeordnet noch wurde eine nachvollziehbare Dokumentation über das Ausmaß der betrieblichen Nutzung geführt. Insbesondere fehlt ein Fahrtenbuch oder eine vergleichbare Aufstellung, die eine Abgrenzung zwischen privaten und betrieblichen Fahrten ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen von Betriebsausgaben.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nutzungseinlage setzt voraus, dass ein im Privatvermögen befindliches Wirtschaftsgut tatsächlich und nachweislich betrieblich genutzt wird. Auch in diesem Fall sind jedoch entsprechende Aufzeichnungen erforderlich, um das Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu belegen. Daran fehlt es im gegenständlichen Fall.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den laufenden Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat. Bei einem nicht dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW ist ein solcher Vorsteuerabzug grundsätzlich unzulässig. Diese inkonsistente steuerliche Behandlung spricht gegen die behauptete Qualifikation als Nutzungseinlage und unterstreicht die fehlende klare Zuordnung.
Mangels ausreichender Nachweise war die Abgabenbehörde auch nicht verpflichtet, eine Schätzung der betrieblichen Nutzung vorzunehmen. Eine Schätzung setzt voraus, dass dem Grunde nach eine betriebliche Veranlassung glaubhaft gemacht wird; dies ist hier nicht gelungen.
Die Aufwendungen für den Buggy sind bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers der Privatsphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig.
Zusammenfassend sind die geltend gemachten Aufwendungen für Kfz-Versicherungen mangels nachgewiesener betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die im Zuge der Außenprüfung vorgenommene Gewinnhinzurechnung in Höhe von € 1.544,70 erfolgte daher zu Recht.
zu TZ 13 Rechts- und Beratungskosten:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist somit ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit.
Demgegenüber normiert § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere für Ausgaben, die ihre Ursache in der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Prozesskosten nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Maßgeblich ist dabei die Veranlassung des den Prozess auslösenden Ereignisses.
Im vorliegenden Fall betreffen die strittigen Rechts- und Beratungskosten einen Rechtsstreit über die Veräußerung eines PKW, der - wie festgestellt - dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist. Der den Prozess auslösende Vorgang (Verkauf des privaten Fahrzeugs) ist somit eindeutig der privaten Sphäre zuzuordnen. Ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb liegt nicht vor.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumentation, wonach es sich um "laufende Kosten" des Fahrzeugs handle, vermag daran nichts zu ändern, da auch diese ihre Ursache in der privaten Nutzung bzw. Veräußerung des PKW haben. Ebenso scheidet eine Berücksichtigung im Wege einer (allenfalls gedachten) Nutzungseinlage aus, da § 20 EStG derartige Aufwendungen ausdrücklich vom Abzug ausschließt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer ist ergänzend festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit PKW, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausgeschlossen ist. Da der gegenständliche PKW der privaten Sphäre zuzuordnen ist, steht ein Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund nicht zu. Im Übrigen wurde die Vorsteuerkorrektur vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausdrücklich anerkannt.
Zu TZ 14 Aufgabegewinn
Gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Im vorliegenden Fall ist - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass die im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Wirtschaftsgüter im Zuge der Betriebsaufgabe nicht veräußert oder untergegangen sind, sondern in das Privatvermögen des Beschwerdeführers überführt wurden. Damit liegt ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch vor.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs. 8 lit. a UStG der Einkaufspreis bzw. mangels eines solchen die Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme. Nach der ständigen Rechtsprechung kann dabei der (fortgeschriebene) Buchwert ein geeigneter Anhaltspunkt für den aktuellen Wert sein, sofern keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Abweichung vorliegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach insbesondere beim Kühlschrank ein deutlich niedrigerer Wert anzusetzen sei, vermag mangels entsprechender Nachweise eine Abweichung von der herangezogenen Bemessungsgrundlage nicht zu rechtfertigen. Die bloße Behauptung eines geringeren Marktwertes bzw. einer Entsorgung ist nicht ausreichend.
Ertragsteuerlich ist festzuhalten, dass im Falle der Entnahme eines Wirtschaftsgutes der Entnahmewert anzusetzen ist (§ 6 Z 4 EStG 1988), dem der Buchwert gegenüberzustellen ist. Da im gegenständlichen Fall die Restbuchwerte aufwandswirksam ausgebucht wurden, ergibt sich insoweit - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt - kein steuerlicher Gewinn (Nullsummenspiel).
Es ist daher festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zu Recht von einer Entnahme der gegenständlichen Wirtschaftsgüter ausgegangen ist und die Eigenverbrauchsbesteuerung dem Grunde nach zu erfolgen hatte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Zusammenfassend war über die Beschwerde wie folgt zu entscheiden:
Zu TZ 1 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die geltend gemachten Einwendungen gegen die Wiederaufnahmebescheide nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren und die Wiederaufnahmebescheide mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen vermag auch der Grundsatz von Treu und Glauben keine Bindung der Abgabenbehörde an eine unrichtige Rechtsansicht zu begründen.
Zu TZ 2 (Fremdleistungen) war die Beschwerde ebenfalls als unbegründet abzuweisen, da die Empfänger der geltend gemachten Zahlungen nicht im Sinne des § 162 BAO ausreichend bezeichnet wurden bzw. die tatsächliche Leistungserbringung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Versagung des Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzuges erfolgte daher zu Recht.
Zu TZ 7 (Mercedes Vito) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zwar besteht für ein als LKW bzw. Kastenwagen zu qualifizierendes Fahrzeug dem Grunde nach kein Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, der Beschwerdeführer konnte jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht weder die behaupteten laufenden Aufwendungen noch die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge durch geeignete Unterlagen nachweisen. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 wurden daher nicht erbracht.
Zu TZ 8 (KFZ-Versicherungen) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da eine betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden konnte.
Zu TZ 13 (Rechts- und Beratungskosten) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und ein Betriebsausgabenabzug gemäß § 20 EStG 1988 ebenso wie ein Vorsteuerabzug ausscheidet.
Zu TZ 14 (Aufgabegewinn) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen zu Recht der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen wurde und gegen die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgeblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Empfängernennung (§ 162 BAO), zum Vorsteuerabzug (§ 12 UStG), zur Schätzung (§ 184 BAO), zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen (§ 20 EStG) und zur Privatnutzung von Fahrzeugen - sind durch die Judikatur längst geklärt. Eine Abweichung davon, ein Fehlen einschlägiger Rechtsprechung oder eine Uneinheitlichkeit liegt nicht vor. Da ausschließlich Tatsachenfragen entschieden wurden, kommt der Revision keine grundsätzliche Bedeutung zu; sie ist daher nicht zulässig.
Linz, am 22. Juli 2026