Volltext

BFG 20.08.2026, RV/5100733/2026

Keine Nachsicht, wenn Ratenzahlung möglich ist.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100733.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 236 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Mai 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Mai 2026 betreffend Nachsicht § 236 BAO 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 22. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich die Gewährung einer Nachsicht für eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von € 2.189,00 gemäß § 236 BAO sowie hilfsweise eine Stundung gemäß § 212 BAO.
In diesem Antrag führte er im Wesentlichen aus, dass er über eine monatliche Pension in Höhe von € 1.232,73, Familienbeihilfe in Höhe von € 559,80 und Wohnbeihilfe in Höhe von € 300,00 verfüge. Er sei für seine Familie (4 Personen) verantwortlich. Seine monatlichen Fixkosten würden sich auf € 1.414,25 belaufen, womit bereits die notwendigen Fixkosten das monatliche Einkommen überstiegen. Die Familienbeihilfe diene ausschließlich der Deckung der Kosten der Kinder, die in Ausbildung seien. Er befände sich daher in einer erheblichen finanziellen Notlage.

Am 12. Mai 2026 erließ das Finanzamt Österreich den Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht gegeben seien, da die im Nachsichtsansuchen geltend gemachte Existenzgefährdung durch die Einhebung der Abgabe weder verursacht noch mitverursacht werde, da beim Beschwerdeführer bereits zuvor finanzielle Schwierigkeiten vorgelegen seien. Die Einhebung der Abgabenschuldigkeit stelle somit keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit dar.

Am 18. Mai 2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid über das Nachsichtsansuchen ein. In dieser Beschwerde führte er ergänzend aus, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr in der Lage sei, durch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit sein Einkommen zu verbessern. Er habe kürzlich eine Leistenbruch-Operation durchführen lassen müssen und stehe vor einer weiteren notwendigen Herzoperation. Zudem sei die Wohnbeihilfe nicht dauerhaft gesichert. Die Einhebung der Abgabenschuld würde seine ohnehin äußerst angespannte wirtschaftliche Situation erheblich weiter verschärfen und die Existenzsicherung seiner Familie konkret gefährden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2026 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO nicht gegeben seien, da die in der Beschwerde geltend gemachte Existenzgefährdung durch die Einhebung der Abgabe weder verursacht noch mitverursacht sei, da beim Beschwerdeführer bereits zuvor finanzielle Schwierigkeiten vorgelegen seien. Da keine Unbilligkeit vorliege, fehle die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und der darauf gerichtete Antrag sei zwingend abzuweisen.

Am 12. Juli 2026 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In diesem Antrag führte er ergänzend aus, dass bis zu seinem letzten Arbeitstag am 9. März 2026 neben seiner Pension ein zusätzliches Erwerbseinkommen vorgelegen sei. Sein damaliges Gesamteinkommen sei ausreichend gewesen, um die Lebenshaltungskosten seiner vierköpfigen Familie sowie sämtliche laufenden Verpflichtungen vollständig zu decken. Erst durch den Wegfall des Erwerbseinkommens habe sich seine wirtschaftliche Situation wesentlich verschlechtert. Die Einhebung der Abgabe verschärfe seine wirtschaftliche Situation, die erst durch den Wegfall des Erwerbseinkommens entstanden sei, zusätzlich und beeinträchtige die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts seiner Familie erheblich.

Mit Bericht vom 13.08.2026 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ***Bf1***, geboren am tt.mm.1959, ist Pensionist und bezieht derzeit eine monatliche Alterspension in Höhe von € 1.232,73.
Zudem erhält er monatliche Familienbeihilfe in Höhe von € 559,80 für zwei Kinder, die sich in Ausbildung befinden.
Die Wohnbeihilfe beträgt monatlich € 300,00.
Der Beschwerdeführer ist für den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie verantwortlich. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig.
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der ***Firma*** GmbH wurde mit 9. März 2026 einvernehmlich gelöst. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer neben seiner Pension über ein zusätzliches Erwerbseinkommen. Seit dem Wegfall des Erwerbseinkommens bestreitet der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie ausschließlich aus seiner Pension und der Familienbeihilfe.
Die monatlichen Fixkosten des Beschwerdeführers belaufen sich auf Miete € 1.134,24 (ab 01.07.2026, vorher € 1.092,03), Strom € 95,00, Gas € 100,00, Liwest € 40,90, Generali Versicherung € 17,26 und Kreditrückzahlung € 69,06. Die gesamten Fixkosten betragen somit € 1.456,46 (ab 01.07.2026).
Die monatlichen Einnahmen betragen € 1.232,73 (Pension) und € 300,00 (Wohnbeihilfe), insgesamt daher € 1.532,73. Die Familienbeihilfe beträgt € 559,80.
Der Beschwerdeführer hat kürzlich eine medizinisch notwendige Leistenbruch-Operation (Leistenhernie) durchführen lassen müssen. Zudem steht er vor einer weiteren notwendigen Herzoperation, die medizinisch nicht risikofrei ist. Aufgrund dieser gesundheitlichen Gesamtsituation ist es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder zusätzliche finanzielle Belastungen zu tragen.
Die nachsichtsgegenständliche Abgabenschuld beträgt € 2.189,00 und beruht auf der vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung 2025.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen und den Schriftsätzen des Beschwerdeführers samt Beilagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Beschwerdegegenständlich ist die Abweisung eines Antrags auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO.

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II 435/2005 idF BGBl. II 236/2019, wird dazu ausgeführt:
"§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden."

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber.

Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuldigkeit nach der Lage des Falles unbillig ist. Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung ist somit keine Ermessensentscheidung (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013). Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit kann in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") verursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Nachsicht nach § 236 BAO ausgesprochen, dass eine persönliche Unbilligkeit einer Abgabenbelastung in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen besteht. Eine solche Unbilligkeit ist stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 25.11.2015, 2013/16/0114).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers durch den Wegfall des Erwerbseinkommens am 9. März 2026 grundlegend geändert hat. Bis zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer neben seiner Pension über ein zusätzliches Erwerbseinkommen, das ausreichend war, um die Lebenshaltungskosten seiner vierköpfigen Familie sowie sämtliche laufenden Verpflichtungen vollständig zu decken. Erst durch den Wegfall des Erwerbseinkommens hat sich seine wirtschaftliche Situation wesentlich verschlechtert. Die Einhebung der Abgabenschuld von € 2.189,00 verschärft diese Situation zusätzlich und beeinträchtigt die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts seiner Familie erheblich.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers (Pension € 1.232,73 + Familienbeihilfe € 559,80 + Wohnbeihilfe € 300,00 = € 2.092,53) die monatlichen Fixkosten (€ 1.456,46) übersteigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung eines Nachsichtsansuchens immer die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen sind.
Nach Abzug der Fixkosten verbleiben € 636,07 für Lebensmittel, Kleidung, Transport, medizinische Versorgung und sonstige notwendige Ausgaben der vierköpfigen Familie. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt einer vierköpfigen Familie verantwortlich ist und gesundheitliche Einschränkungen aufweist, ist dieser Betrag als knapp, aber ausreichend für die Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten zu betrachten.

Die Einhebung der Abgabenschuld von € 2.189,00 würde die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zusätzlich belasten. In diesem Zusammenhang darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Abgabenschuld nicht monatlich, sondern einmalig zu entrichten ist. Eine monatliche Rate von beispielsweise € 182,42 über 12 Monate würde die monatlich verfügbaren Mittel von € 636,07 auf € 453,65 reduzieren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den Unterhalt einer vierköpfigen Familie verantwortlich ist, ist dieser Betrag als knapp, aber ausreichend für die Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten zu betrachten. Dass die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und bietet der Akteninhalt dafür auch keine Anhaltspunkte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einhebung der Abgabenschuld die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zwar verschärft, aber nicht zu einer Existenzgefährdung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es keiner Nachsicht, wenn die ratenweise Entrichtung des Abgabenrückstandes möglich ist. Die Einhebung der Abgabenschuld ist zwar mit einer zusätzlichen Belastung verbunden, aber diese Belastung ist nicht so schwerwiegend, dass sie als persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO zu qualifizieren wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit verneint.

Ermessen
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung - wie gegenständlich - verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VwGH vom 9.7.1997, 95/13/0243, mwN., und VwGH vom 20.1.2000, 95/15/0031).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Diese Rechtsprechung wurde im gegenständlichen Fall angewendet und führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 20. August 2026