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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2025 betreffend Abweisung des Antrages vom 04.11.2023, eingebracht am 10.11.2023, betreffend Rückforderung der Bescheidgebühren für BVwG zu ErNr.: Nummer zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer brachte am 02.07.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.06.2023, GZ D Nummer (xxx), bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde erhielt einen Eingangsstempel der Datenschutzbehörde vom 06.07.2023. Für die Einbringung dieser Beschwerde war gemäß der Verwaltungsgerichts-Eingabengebührenverordnung (nunmehr VwG-EGebV) eine Pauschalgebühr von EUR 30,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entstand im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde, also mit Einlangen bei der Datenschutzbehörde am 06.07.2023.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.11.2023 (eingelangt am 10.11.2023) beim Finanzamt Österreich die Rückzahlung der für die Beschwerde an die Datenschutzbehörde entrichteten Gebühr von EUR 30,00. Als Begründung wurde angegeben, dass der gegenständliche Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ D Nummer (xxx), ersatzlos behoben worden sei. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch die Rückzahlung der Gebühr für eine weitere Beschwerde an die Datenschutzbehörde, GZ D Nummer (Nummer), beantragte, wobei dieser Antrag jedoch nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist.
Mit Bescheid vom 03.03.2025, Erfassungsnummer Nummer, wies das Finanzamt Österreich den Rückforderungsantrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Gebührenschuld entstanden sei und daher zu entrichten gewesen sei, und auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 27.09.2024, RV/5100356/2024, verwiesen. Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025 ergibt sich, dass das Bundesfinanzgericht in der Entscheidung RV/5100356/2024 eindeutig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat und dass die dafür erforderliche Gebühr erst am 09.11.2023, somit deutlich verspätet, einbezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2023 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat, die am 06.07.2023 eingelangt ist, und dass die dafür erforderliche Gebühr von EUR 30,00 erst am 09.11.2023 entrichtet wurde. Diese Feststellungen werden durch den Akteninhalt, insbesondere durch die Beschwerde an die Datenschutzbehörde mit Eingangsstempel vom 06.07.2023 und den Nachweis der Zahlung, bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der wesentliche Widerspruch zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde betrifft die rechtliche Beurteilung, ob die Gebührenschuld für die Beschwerde an die Datenschutzbehörde trotz der späteren ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides der Datenschutzbehörde entstanden ist und ob die Gebühr zurückzuzahlen ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Datenschutzbehörde und dessen ersatzlose Behebung auch die Gebührenschuld für die Beschwerde gegen diesen Bescheid entfallen lasse. Er stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 09.01.2025, C 416/23, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2025, wonach die Datenschutzbeschwerdenbescheide der österreichischen Datenschutzbehörde rechtswidrig waren und ersatzlos behoben wurden.
Die belangte Behörde vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte, insbesondere für Beschwerden, im Zeitpunkt der Einbringung entsteht und unabhängig davon ist, wie die Beschwerde entschieden wird. Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt. Die belangte Behörde stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.04.1996, 95/16/0300, und vom 25.09.1997, 97/16/0306). Die belangte Behörde verweist darauf, dass die Gebührenschuld mit der Einbringung der Beschwerde am 06.07.2023 entstanden und in diesem Zeitpunkt auch fällig geworden sei.Der Streitgegenstand ist die Frage, ob die für die Beschwerde an die Datenschutzbehörde entrichtete Gebühr von EUR 30,00 zurückzuzahlen ist, nachdem der angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde ersatzlos behoben wurde. Maßgeblich ist hierbei das Gebührengesetz 1957 (GebG) in Verbindung mit der Verwaltungsgerichts-Eingabengebührenverordnung (nunmehr VwG-EGebV). Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. Eingaben, insbesondere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Pauschalgebühr betrug zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde EUR 30,00.
Nach § 1 Abs. 2 VwG-EGebV entsteht die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr wird mit dem Entstehen der Gebührenschuld auch fällig (Dokalik, Gerichtsgebühren24 GEG-Richtlinie II: Zuständigkeit zur Vorschreibung und Rechtsmittel gegen Zahlungsaufträge Rz 52). Dies entspricht der allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, dass die Gebührenschuld mit Erfüllung des Tatbestandes entsteht, an den das Gesetz die Gebührenpflicht knüpft. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der zuständigen Stelle. Die Gebührenschuld entsteht somit mit der Einbringung der Beschwerde.
Für das Entstehen der Gebührenschuld kommt es nicht auf die Art der Erledigung der Beschwerde an. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0300; VwGH 25.09.1997, 97/16/0306; BFG 24.06.2019, RV/7104602/2018). Der Umstand, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde oder der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, vermag an der Entstehung der Gebührenschuld für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nichts zu ändern. Die einmal entstandene Gebührenschuld kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 02.07.2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.06.2023, GZ D Nummer (xxx), bei der Datenschutzbehörde ein. Die Beschwerde erhielt einen Eingangsstempel der Datenschutzbehörde vom 06.07.2023. Mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde am 06.07.2023 war der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt und die Gebührenschuld in Höhe von EUR 30,00 entstanden. Dass der angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde später ersatzlos behoben wurde, ändert nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entstand unabhängig davon, wie die Beschwerde entschieden wurde oder ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig war.
Die spätere ersatzlose Behebung des Bescheides der Datenschutzbehörde ändert nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld. Der Rückforderungsantrag vom 04.11.2023 war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 03.03.2025 ist somit unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht abhängt oder wenn die Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt wurde.
Im vorliegenden Verfahren betraf die Rechtsfrage die Entstehung der Gebührenschuld für eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde und deren Abhängigkeit von einer späteren ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Gebührenschuld für Eingaben an Verwaltungsgerichte mit der Einbringung der Eingabe entsteht und unabhängig davon ist, ob und wie die Behörde die Eingabe behandelt (VwGH 25.04.1996, 95/16/0300; VwGH 25.09.1997, 97/16/0306).
Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern wendet diese konsequent an. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die entscheidungswesentliche Rechtsfrage bereits geklärt ist. Die zu lösende Rechtsfrage wird in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Linz, am 18. August 2026