Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. ***12*** ***11***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2021 betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO (im Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2018), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften 2018
Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO vom 18.3.2020 stellte die belangte Behörde die im Kalenderjahr 2018 erzielten Einkünfte der Bf. mit € 25.000,00 fest.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2020 erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Sie übermittelte die Erklärungen der Einkünfte für Personengesellschaften (Feststellungserklärung) 2018 der ***Bf1*** vom 30.12.2019 samt Beilagen und beantragte eine Veranlagung/Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Sinne der beigelegten Erklärung.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7.10.2020 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid geändert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit € 7.449,30 festgestellt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.7.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 durch die belangte Behörde gem. § 299 BAO mit der Begründung aufgehoben, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe, weil die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, weshalb die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen sei.
Es wurde eine neue Beschwerdevorentscheidung am selben Tag erlassen, mit welcher eine Abänderung des Bescheides vom 18.3.2020 dergestalt erfolgte, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr 2018 mit € 18.250,92 festgestellt wurden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der Beschwerdeerledigung 2016 vom 27.5.2021 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich dem Mietobjekt ***1*** keine unternehmerische Betätigung und daher auch keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG vorliege.
Dagegen erhob die Bf. einen Vorlageantrag datiert mit 16.8.2021 und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde wurde dem BFG mit Vorlagebericht vom 17.9.2021 vorgelegt.
Die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung wurde am 12.5.2026 (gemeinsam u.a. mit dem Verfahren betreffend Feststellung gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 (RV/7102043/2021) durchgeführt. Der Vertreter der Bf. führte hinsichtlich des Objektes ***1*** im Wesentlichen aus, dass er versucht habe das Objekt zu vermieten und auch Interessenten gehabt habe, die Vermietung sich aber letztendlich immer zerschlagen habe. Zudem legte er eine Prognoserechnung (2025-2044) vor.
Verfahrensgegenständlich bekämpfter Bescheid
Gemeinsam mit dem Vorlageantrag betreffend den Feststellungsbescheid 2018 erhob die Bf. am 16.8.2021 Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.7.2021, mit welchem die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 gem. § 299 BAO erfolgte.
Im Zuge der Vorbereitung auf die zum Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte 2018 beantragte mündliche Verhandlung, ersuchte das BFG die belangte Behörde um Information, ob hinsichtlich der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid vom 13.7.2021 durch die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei bzw. ob seitens der Bf. dagegen einen Vorlageantrag eingebracht worden sei. Die belangte Behörde teilte mit, dass noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.4.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen und in der Begründung (auszugsweise) ausgeführt:
"Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Eine Aufhebung gemäß § 299 BAO kommt daher nur in Betracht, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Dabei genügt es für die Aufhebung eines Bescheides nicht, dass die Rechtswidrigkeit nur möglich ist. Voraussetzung einer Aufhebung ist die Gewissheit der Rechtswidrigkeit (dies ergibt sich insbesondere aus dem Verbindungsgebot des § 299 Abs. 2 BAO).
Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde 2016 vom 27.05.2021 wurde festgestellt, dass hinsichtlich dem Mietobjekt ***1*** keine unternehmerische Betätigung und daher keine Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 2 EStG vorliegt. Eine Einkunftsquelle nach § 1 Abs. 2 LVO II liegt vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (objektive Ertragsfähigkeit).
Bei der genannten Liegenschaft wurden bisher nur Verluste angegeben. Das Finanzamt geht daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG vorliegt.
In einem Telefonat mit Ihrer steuerlichen Vertretung der ***2*** am 15.02.2021 und am 16.02.2021 wurde dies auch von Herrn ***3*** bestätigt. Der Vorhalt vom 16.02.2021, mit dem um Stellungnahme gebeten wurde, wurde nicht beantwortet.
Erst mit der Beschwerde vom 16.08.2021 wurden zwei E-Mails vorgelegt. In der ersten Mail vom 29.06.2018 wird ein Herr ***4*** als potenzieller Pächter vorgeschlagen. Nachweise, ob Kontakt mit diesem Herrn aufgenommen wurde oder ein Vertrag abgeschlossen wurde, wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch geht aus dieser E-Mail nicht hervor, ob sie sich tatsächlich auf das Objekt ***1*** bezieht.
Die zweite E-Mail vom 29.05.2020 stammt von einem Herrn ***5***. Auch diese Mail kann nicht unzweifelhaft dem Objekt ***1*** zugeordnet werden. Ein entsprechender Vertrag mit dem Herrn wurde nicht vorgelegt.
Da die Rechtsrichtigkeit des ursprünglichen Bescheides somit nicht nachgewiesen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden."
Im dagegen am 15.5.2026 erhobenen Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass der Beobachtungszeitraum bzw. die Anlaufphase für die Beurteilung als Liebhaberei von der belangten Behörde zu kurz bemessen worden sei, zumal der Nutzungsbeginn des Objektes ***1*** mit 2016 erfolgt sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 17.7.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Mit verfahrensleitendem Beschluss des BFG vom 17.7.2026 teilte dieses den Verfahrensparteien mit, dass gem. § 274 Abs. 1 a BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Die Parteien wurden eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Die belangte Behörde erstattete kein ergänzendes Vorbringen.
Die Bf. führte in seinem Schriftsatz vom 13.8.2026 im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung des Ankaufs der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit Fremdmitteln, deren Rückzahlung aus dem Betrieb der Liegenschaften ***1*** und 134 erfolgen sollte, einer Anlaufphase und der Doppeltätigkeit des Einschreitervertreters, des Eintritts des unvorhergesehenen Ereignisses der Covid Pandemie ("Unwägbarkeiten") sowie des von der belangten Behörde zu kurz bemessenen Beobachtungszeitraumes keine Liebhaberei vorliege, sondern im Hinblick auf die vorgelegte Prognoserechnung eine objektive Ertragsfähigkeit und eine unternehmerische Betätigung gegeben sei.
Der Vertreter der Bf. beantragte die Ladung und Einvernahme des ***3***, zum Beweis dafür, dass dieser gegenüber der belangten Behörde nicht bestätigt habe, dass keine objektive Ertragsfähigkeit und keine unternehmerische Betätigung vorliegen würde. Weiters die Ladung und Einvernahme des ***5*** und der ***10*** zum Beweis dafür, dass es sich bei den im E-Mail vom 29.5.2020 angesprochenen Apartmenthäusern um jene in ***1*** und 134 handle und im August 2020 hierüber eine Besprechung über Vertragsdetails mit bzw. im Beisein dieser Personen stattgefunden habe. Zuletzt beantragte er die Ladung und Einvernahme des Einschreitervertreters zum Beweis der Richtigkeit hinsichtlich des Eigentumserwerbes der Liegenschaft, der angedachten Vermietung sowie des Vorhandenseins einer Gastgewerbeberechtigung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Objekten in der ***6***, ***7***, ***8***, ***9***, sowie in ***1*** (Zweifamilienhaus).
Durch die belangte Behörde erfolgte die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2018 mit Bescheid vom 18.3.2020 im Schätzungswege aufgrund des Nichtvorliegens der Feststellungserklärung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde zunächst teilweise stattgegeben.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.7.2021 gem. § 299 BAO aufgehoben und eine Beschwerdevorentscheidung am selben Tag erlassen, da sich der Spruch insofern als nicht richtig erwies, als im Zuge der Beschwerdeerledigung hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte das Jahr 2016 betreffend bekannt wurde, dass hinsichtlich des Objektes ***1*** keine unternehmerische Betätigung und daher auch keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG vorliege.
Bei dem Objekt handelt es sich um ein Zweifamilienhaus und steht dieses im Alleineigentum der Bf. Es wurde laut Kaufvertrag vom 3.9.2015 (bzw. Nachtrag zum Kaufvertrag vom 3.2.2016) zu einem Kaufpreis von € 420.000,00 erworben.
Als Berechnungsbasis für die AfA wurde von der Bf. ein Kaufpreis iHv. € 500.000,00 herangezogen; Nutzungsbeginn war der 1.1.2016.
Bei gegenständlichem Objekt handelt es sich um eine sogenannte "kleine Vermietung".
In den ersten 3 Jahren (2016-2018) wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt € 29.386,62 erklärt. Auch in den Folgejahren wurden ausschließlich Verluste hinsichtlich dieses Objektes erklärt.
Das Objekt war seit dem Kauf bzw. seit Nutzungsbeginn zu keinem Zeitpunkt vermietet oder verpachtet.
Es wurden keinerlei Einnahmen erzielt und keine künftigen nachgewiesen.
Im Zuge der am 12.5.2026 zum Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte 2018 (beim BFG zur Zahl RV/7102400/2021 anhängig) durchgeführten mündlichen Verhandlung legte die Bf. eine "Planrechnung 2025-2044", welche eine steuerliche Prognoserechnung bei hoher, mittlerer und schlechter Auslastung aufzeigt. Die Prognoserechnung nimmt einen Vermietungsbeginn mit Juli 2025 an, wobei der Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 12.5.2026 bestätigte, dass bis dato keine Vermietung stattgefunden hat.
Es konnten keine Nachweise erbracht werden, dass trotz Auftretens von Verlusten die Erzielung eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist.
In Ansehung des Objektes ***1*** liegt eine Einkunftsquelle nicht vor.
Streitpunkt ist, ob die durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.7.2021 gemäß § 299 BAO erfolgte Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 betreffend die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2018 zu Recht erfolgte.
Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdevorentscheidung betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2018 vom 7.10.2020 der Mangel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit anhaftete.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich aus den durch die belangte Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen, aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen des Grundbuches und des Firmenbuches sowie den Ausführungen der Verfahrensparteien in ihren Schriftsätzen sowie in der von der Bf. zum Verfahren betreffend Feststellung der Einkünfte 2016 und 2018 (GZ RV/7102043/2021 und RV/7102400/2021) beantragten und am 12.5.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Das BFG nahm auch Einsicht in die zu diesen Verfahren vorgelegten Akten. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 20.8.2026, RV/7102043/2021 verwiesen werden.
Strittig ist hinsichtlich des Verfahrens betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2018, ob eine ernste Vermietungsabsicht betreffend des Objektes ***1*** vorliegt (Ansicht der Bf.) oder ob keine unternehmerische Betätigung und daher keine Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 2 LVO II vorliegt (Ansicht FA).
Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Kaufes und des Kaufpreises ergeben sich aus Grundbuchsabfragen, jene zu den Berechnungen der Bf. hinsichtlich AfA usw. aus den von ihr im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Abgabenerklärung samt diversen Unterlagen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich auch, dass es sich gegenständlich um ein Zweifamilienhaus handelt, dessen Vermietung sohin unter die sog. "kleine Vermietung" fällt.
Die Feststellungen, wonach hinsichtlich des Objektes von Beginn an (2016) lediglich Verluste geltend gemacht worden sind und keine Umsätze vorliegen, ergibt sich aus den dem BFG vorliegenden Unterlagen. Dies wird auch von der Bf. nicht bestritten.
Dass hinsichtlich des Objektes ***1*** ab dem Kauf zu keinem Zeitpunkt eine Vermietung stattgefunden hat und deshalb auch keine diesbezüglichen Verträge vorliegen, wurde durch den Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Zu dem von der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 (hinsichtlich Feststellungen der Einkünfte 2018) gestellten Antrag auf Einvernahme der Zeugen zum Beweis dafür, dass es bereits 2018 und 2020 Bestrebungen hinsichtlich der Vermietung gegeben habe und die Nichtvermietung aus persönlichen Gründen des Herrn ***4*** und aufgrund der Coronakrise im Zeitraum des Herrn ***5*** gegeben war, ist auszuführen, dass seitens des BFG nicht angezweifelt wird, dass in den beiden mit E-Mail belegten Fällen Verhandlungen über eine Vermietung des Objektes ***1*** mit den dort genannten Personen geführt wurden und sohin von der Bf. grundsätzlich geplant war, das Objekt zu vermieten. Aus diesem Grund konnte auf eine Einvernahme dieser Personen als Zeugen verzichtet werden.
Gleiches gilt für die im ergänzenden Schriftsatz des Vertreters der Bf. vom 13.8.2026 vorgebrachten Beweisanträge. Eine Einvernahme der Zeugen ***5*** und ***10*** kann aus den o.a. Gründen unterbleiben.
Auf eine Einvernahme des ***3*** kann ebenso verzichtet werden, da die gegenständlichen Feststellungen des BFG nicht auf dessen von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Aussage, wonach laut seinen Angaben keine Einkunftsquelle vorliege, beruhen, sondern sich die Feststellungen und Beweiswürdigung (wie bereits zuvor und nachfolgend ausgeführt) auf andere Punkte stützen.
Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Vertreters der Bf. kann ebenso unterbleiben, da dieser einerseits bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 Ausführungen zum Sachverhalt tätigte und das BFG andererseits nicht an der Richtigkeit des Vorbringens hinsichtlich Kaufvertrag, Gastgewerbeberechtigung, angedachte Vermietung zweifelt.
Auch, dass in weiterer Folge (vereinzelte) Versuche seitens des Vertreters der Bf. erfolgten das Objekt einer Vermietung zuzuführen und sich dies offenbar schwierig gestaltete, ist für das Gericht anhand seiner Ausführungen im Zuge der Verhandlung nachvollziehbar. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass seit 2016 (bzw. seit der Anschaffung des Gebäudes) tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine Vermietung stattfand.
Die Feststellungen zur Prognoserechnung ergeben sich aus dem von der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegen Planrechnung 2025-2044. Wenn die Bf. versucht, mit dieser Prognoserechnung eine unternehmerische Betätigung hinsichtlich des Objektes ***1*** darzulegen, so kann dies aus nachstehenden Gründen nicht zum Erfolg führen:
Vorab ist festzuhalten, dass eine steuerliche Prognoserechnung für eine kleine Vermietung ab dem Beginn der Vermietung oder alternativ maximal drei Jahre früher beginnt. Der Prognosezeitraum, da er vor dem 31.12.2023 begann, ist gegenständlich auf 20 Jahre (bzw. 23 Jahre ab Ausgaben) angesetzt.
In der vorgelegten Planrechnung wird eine Prognose für den Zeitraum 2025-2044 darlegt. Die von der Bf. geltend gemachten Verluste betreffen jedoch das Jahr 2018 (gegenständlich) sowie die nachfolgenden Jahre. Eine Wirkung/Aussagekraft der Prognoserechnung, welche für einen Zeitraum ab 2025 erstellt wurde, hinsichtlich des Jahres 2018, ist daher nicht gegeben.
Zudem geht die Prognoserechnung von falschen Parametern aus. Es wurde hinsichtlich des Objektes ***1*** weder ein Kaufvertrag am 3.9.2025 abgeschlossen noch zu einem Kaufpreis von € 80.000,00.
Des Weiteren wird ein Vermietungsbeginn und damit ein Beginn der Einnahmen mit Juli 2025 dargestellt, was der Angabe des Vertreters der Bf. in der mündlichen Verhandlung widerspricht, wonach bis dato (12.5.2026) keine Vermietung stattfand. Daraus ergibt sich jedoch als Konsequenz, dass die zahlenmäßig prognostizierten Einnahmen - insbesondere für das Jahr 2025 (ab Juli) und bis in den Monat Mai 2026 mit dem Wissen, dass keine Mieteinnahmen erzielt wurden, sich ebenfalls als falsch darstellen.
Im Hinblick darauf kann ein weiteres Eingehen auf Details in der Prognoserechnung (zB. Nichtberücksichtigung von zB. Fremdfinanzierungskosten, Zinsen, künftigen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Mietausfallsrisiken, etc) unterbleiben, da bereits anhand der genannten Punkte erkennbar ist, dass die Planrechnung 2025-2044 nicht korrekt bzw. - insbesondere in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2018 - nicht aussagekräftig ist, was zur Folge hat, dass sie nicht geeignet ist um die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 LVO (20 bzw. 23 Jahre) darzustellen.
Die Prognoserechnung genügt somit weder in
- 1.
zeitlicher (Prognose für die Jahre 2025-2044; wobei es gegenständlich um das Jahr 2018 geht. Aber auch von 7/2025 bis 5/2026 fand keine Vermietung statt)
- 2.
inhaltlicher (falsche Parameter (Kaufvertrag, Kaufpreis), Nichtberücksichtigung von Kreditkosten)
- 3.
betragsmäßiger (massive Abweichungen zwischen der Prognoserechnung und den tatsächlichen Ergebnissen bereits in den Monaten, da nie eine Vermietung stattfand)
Hinsicht den Anforderungen der LVO.
Da es sich bei der Betätigung der Bf - wie dargestellt - um die Bewirtschaftung eines Eigenheimes und somit eine Betätigung handelt, nach der die LVO die Vermutung der Liebhaberei normiert, wäre es an der Bf. gelegen gewesen, den Beweis gemäß § 2 Abs. 4 LVO anzutreten.
Das BFG geht davon aus, dass seitens der Bf. zwar grundsätzlich der Wille der Bf. vorhanden ist, das Objekt ***1*** zu vermieten, jedoch kann die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass das Objekt seit der Anschaffung 2016 zu keinem Zeitpunkt (sohin seit 10 Jahren) vermietet war und auch die Planrechnung auf einer Vermietung erst ab Juli 2025 aufbaut, welche jedenfalls bis Mai 2026 ebenfalls nicht stattfand. Die vom Vertreter der Bf. dargestellten, in der Vergangenheit stattgefundenen, Versuche einer Vermietung können höchstens als vereinzelt bezeichnet werden und auch in der mündlichen Verhandlung sprach der Vertreter der Bf. weiterhin nur von der Absicht in der Zukunft das Objekt vermieten zu wollen. Dem Gericht vermittelte sich nicht der Eindruck, dass diesbezüglich bereits konkrete Schritte gesetzt wurden bzw. konnte eine konkrete, nähere Ausgestaltung dieser Absicht den Ausführungen des Vertreters der Bf. nicht entnommen werden.
Die Bf. konnte nach Ansicht des BFG keine Umstände darlegen, die objektiv die Ertragsfähigkeit einer Vermietung - welche bis dato nie stattfand - belegen könnten und die in einem absehbaren Zeitraum zu einem Gesamtgewinn führen würde. Mit der vorgelegten Prognoserechnung ist ein diesbezüglicher Beweis nicht gelungen. Auch die Ausführungen der Bf. betreffend Covid-Krise führen nicht zum Erfolg. Nach Ansicht der erkennenden Richterin liegt hinsichtlich des Objektes ***1*** eine Einkunftsquelle nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 274 Abs 1a BAO lautet:
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Abs 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (§ 244). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Bf einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage (Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 betreffend Feststellung von Einkünften 2018 gemäß § 299 BAO) lässt die beantragte mündliche Erörterung anhand der vorliegenden Beweisergebnisse eine weitere Klärung des Sachverhalts in dieser Rechtssache nicht erwarten, insbesondere da bereits eine mündliche Verhandlung am 12.5.2026 im Zusammenhang mit den Beschwerden zu den Bescheiden betreffend Feststellung von Einkünften 2016 und 2018 stattfand. Ein Anwendungsfall von Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bzw Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 liegt nicht vor. Es wird daher gemäß § 274 Abs 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zum Objekt ***1***
Als Einkunftsquelle kommen generell nur solche Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen ein positives Gesamtergebnis, dh einen Gewinn oder Überschuss, liefern können. Wirft eine Tätigkeit langfristig gesehen ein negatives Ergebnis ab (liegt also Liebhaberei vor), werden die Tätigkeiten nicht als Einkunftsquelle und folglich die darauf resultierenden Verluste steuerlich nicht anerkannt, sodass ein Verlustausgleich bzw Verlustvortrag nicht möglich ist, allfällige Zufallsgewinne aber auch nicht besteuert werden (Aumayr-Schlaffer in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 1 Rz 1)
Eine sogenannte "kleine Vermietung" liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen, vermietet werden. Dazu gehören die "Vermietung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten" (§ 1 Abs 2 Z 3 LVO).
Unter § 1 Abs 2 Z 3 LVO fallen auch Ein- und Zweifamilienhäuser (inkl Bungalows, Ferienhäusern, Landhäusern, Villen, Herrenhäusern etc).
Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen (zu vermuten; Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 10 mVa ua VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107.)
Die Vermutung des Vorliegens von Liebhaberei kann widerlegt werden, was gem § 2 Abs 4 LVO voraussetzt, dass trotz Auftretens von Verlusten die Erzielung eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist; die Betätigung muss also objektiv ertragsfähig sein. Beweispflichtig dafür ist der Steuerpflichtige; diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nachvollziehbar aufgrund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0075; VwGH 27.4.2011, 2008/13/0162).
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwirtschaftet werden kann, muss also absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können.
Der absehbare Zeitraum beträgt für Zeiträume wie den gegenständlichen, die vor dem 31.12.2023 begonnen haben, 20 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen bzw Ausgaben (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0159).
Wird die Liebhabereivermutung nicht widerlegt, bleibt die Annahme von Liebhaberei so lange bestehen, als nicht eine Änderung der Bewirtschaftung vorliegt (vgl. BFG 8.11.2016, RV/2101106/2014; Aumayr-Schlaffer in Aumayr-Schlaffer/Hammerl/Weigand/Winkler (Hrsg), LVO (2024) § 1 Rz 38-40)
Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO innerhalb des absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192; VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036). Die Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Eine am Beginn der Vermietung erstellte Prognose, aus der auf die Ertragsfähigkeit der Vermietung geschlossen werden soll, hat sich an den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen zu orientieren (VwGH 28.2.2012, 2009/15/0192; VwGH 19.3.2013, 2010/15/0106). Wird eine Prognose erst nach Beginn der Tätigkeit aufgestellt, sind die tatsächlichen Ergebnisse bereits abgelaufener Jahre in die Prognose aufzunehmen. Die Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlichen Ergebnissen dient der Prüfung der Prognose auf Plausibilität.
Weichen bei einer ursprünglich positiven Prognose die tatsächlichen Einnahmen und Aufwendungen von den in der Prognose erfassten Werten ab, ist die Prognoserechnung für eine plausible Begründung der Erzielung eines Gesamtüberschusses unbrauchbar (Jakom EStG13 § 2 Rz 271).
Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass es sich in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Zweifamilienhauses um eine kleine Vermietung, also eine Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO handelt. Die Tätigkeit der Vermietung wurde tatsächlich aber nie aufgenommen. Da von Beginn an (2016) Verluste aufgetreten sind bzw. von der Bf. geltend gemacht wurden, war das Vorliegen von Liebhaberei zu vermuten.
Wird diese Liebhabereivermutung nicht entkräftet, sind die Verluste von Anfang an nicht zu geben (kein Anlaufzeitraum wie bei § 1 Abs. 1 Tätigkeiten mit Einkunftsquellenvermutung oder großer Vermietung).
Im Falle des Bestehens solcher Zweifel ist die Ertragsfähigkeit der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren und in der Folge zu prüfen, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist.
Eine Prognoserechnung muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie geeignet ist, die (berechtigte und rechtlich begründete) Liebhabereivermutung zu widerlegen. Die Prognoserechnung muss realistisch und nachvollziehbar sein, um die objektive Ertragsfähigkeit der Tätigkeit zu belegen (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217). Sie muss an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse zu Beginn der Tätigkeit anknüpfen und darf nicht erheblich von den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen abweichen (vgl. VwGH 18.3.2025, Ra 2023/13/0046, BFG 25.07.2019, RV/7102951/2013).
Sie umfasst die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und im absehbaren Zeitraum erwartbaren Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung (VwGH 27. 11. 2017, Ro 2016/15/0007). Eine geplante realistische Fremdmitteltilgung ist jedenfalls in die Prognoserechnung aufzunehmen. Ergibt sich aus der Prognose, dass der Gesamtüberschusszeitraum in einem Missverhältnis zum absehbaren Zeitraum steht, spricht dies von vornherein für Liebhaberei (vgl. Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG Anh I/2, Rz 48a)
Eine mangelhafte oder unrealistische Prognoserechnung ist nicht geeignet, die Liebhabereivermutung zu widerlegen BFG 25.07.2019, RV/7102951/2013, VwGH 31.05.2006, 2001/13/0171.
Im vorliegenden Fall erstellte die Bf. eine Prognoserechnung hinsichtlich des Objektes ***1***, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.5.2026 (zu u.a. RV/7102043/2021 und RV/7102400/2021) erstmalig vorgelegt wurde. Diese "Planrechnung 2025-2044" war aber insbesondere bereits aus folgenden Gründen nicht plausibel:
- 1.
Die Prognoserechnung wurde für den Zeitraum 2025-2044 erstellt, mit Beginn der Vermietung und Einnahmenerzielung ab Juli 2025. Gesetzt den Fall, dass mit der Vermietung 2025 begonnen worden wäre, würde ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden bzw. maximal zurück bis ins Jahr 2022, wenn hier Aufwendung in Zusammenhang mit der geplanten Vermietung angefallen wären.
- 2.
Die Prognoserechnung beginnt ab dem Jahr 2025, sie kann daher keinen Beweis dafür liefern, dass aus einer ab 2016 - tatsächlich nie stattgefundenen -Vermietungstätigkeit der Bf. auf absehbare Zeit ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.
- 3.
In der Prognoserechnung wird von historischen Anschaffungskosten iHv € 80.000,00 laut einem Kaufvertrag vom 3.9.2025 ausgegangen. Beides entspricht nicht den Fakten.
- 4.
In der Prognoserechnung finden sich u.a. keine Angaben zu (fremdfinanziertem) Kredit, Zinsen o.Ä. Aus der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der Bf. für das Jahr 2018 gehen jedoch sehr wohl Ausgaben für ein "Kreditkonto" hervor.
- 5.
Die Prognoserechnung weist auch erhebliche Abweichungen im Hinblick einerseits auf die Fakten andererseits auf die tatsächlichen Einnahmen auf. Wie der Vertreter der Bf. bestätigte, war das Objekt ***1*** zu keinem Zeitpunkt vermietet. Dies bedeutet, dass auch die prognostizierten Einnahmen zwischen Juli 2025 und Mai 2026 (Vorlage der Prognoserechnung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG) falsch sind, da sie tatsächlich Null betragen.
Aus dieser Prognoserechnung konnte daher auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle nicht geschlossen werden.
Wenn die Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 vorbrachte, dass keine Außenprüfung erfolgt sei, in welcher eine Liebhaberei festgestellt wurde, so ist ihr zu entgegnen, dass dies insofern nicht nötig ist, da gem. § 1 Abs. 2 LVO aufgrund der Verluste eine Liebhabereivermutung besteht und die Beweislast hinsichtlich der Entkräftung einer solchen bei der Bf. liegt. Wenn der Vertreter weiters vorbrachte, dass der Prognosezeitraum zu kurz sei, so ist einerseits auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 4 LVO zu verweisen, andererseits besteht kein sogenannter Anlaufzeitraum, wenn - wie gegenständlich - von Anfang an Liebhabereivermutung gegeben ist.
Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Vermietungstätigkeit betreffend das Objekt ***1*** weder ab 2016, noch im gegenständlichen Jahr 2018, noch bis dato - sohin in den letzten 10 Jahren zu keinem Zeitpunkt - stattgefunden hat, womit sich weitere Ausführungen hinsichtlich Prognosezeitraum und Anlaufzeitraum erübrigen. In logischer Konsequenz können sohin Verluste aus dem Jahr 2018 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht geltend gemacht werden, da zu keinem Zeitpunkt eine Vermietungstätigkeit gegeben war.
Zusammenfassend ist daher in Ansehung des Objektes ***1*** festzuhalten, dass die Bf. zwar im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2026 eine Prognoserechnung vorgelegt hat, dass diese Prognoserechnung aber bereits aufgrund der Tatsache, dass hier von einer erstmaligen Vermietung ab dem Jahr 2025 ausgegangen wird, ungeeignet ist, den von der Bf. angestrebten Nachweis des Bestehens einer Einkunftsquelle darzulegen, und die Prognoserechnung im Übrigen auch sonst die tatsächlichen Verhältnisse in keinster Weise realistisch und realitätsnah abgebildet hat.
Das Bundesfinanzgericht geht sohin davon aus, dass die Liebhabereivermutung iSd. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO durch die seitens der Bf. vorgelegte Prognoserechnung nicht widerlegt wurde.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass in Ermangelung der objektiven Eignung der Tätigkeit zur Erzielung eines Gesamtüberschusses von vornherein keine Einkunftsquelle vorgelegen ist, sondern von Liebhaberei iSd. § 1 Abs. 2 LVO auszugehen war.
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist unter anderem abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft einerseits auf die Beweisanträge betreffend Einvernahme ***3*** und Dr. ***11*** als Zeugen zu. Andererseits trifft dies auch auf die Beweisanträge der Bf hinsichtlich der Einvernahme der Zeugen ***4***, des ***5*** und ***10*** zum Beweis dafür, dass es bereits 2018 und 2020 Bestrebungen hinsichtlich der Vermietung gegeben habe und die Vermietung in der Folge aus diversen Gründen nicht stattfand, zu, da seitens des Gerichtes nicht angezweifelt wird, dass die vorgelegten E-Mails einerseits das Objekt ***1*** betreffen, andererseits es hierbei um dessen beabsichtigte Vermietung geht (siehe dazu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Dass tatsächlich keine Vermietung stattfand, ist ohnedies unbestritten.
Zum Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. (…)
§ 299 gestattet Aufhebungen, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (zB VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009; BFG 30.9.2024, RV/2101659/2015). Er ist auch unrichtig, wenn er einer Rechtsverordnung (Art 18 Abs 2 B-VG), unmittelbar anwendbarem Unnionsrecht oder unmittelbar anwendbarem Völkerrecht (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) widerspricht (Fiala in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 299 Rz 17).
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 nicht ausschlaggebend (vgl zB Ritz, ÖStZ 2003, 145; BMF, AÖF 2003/65, Abschn 6; BFG 7.6.2023, RV/7100654/2021; aM Ehrke, SWK 2003, S 451, wonach § 299 die Unrichtigkeit in der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung voraussetzt).
Für § 299 ist nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist (VwGH 4.11.2021, Ra 2021/13/0100; VwGH 16.4.2024, Ro 2022/13/0017).
Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich (zB iSd § 293b) sein (zB BMF, AÖF 2003/65, Abschn 3; Ritz, ÖStZ 2003, 145; Langheinrich/Ryda, FJ 2009, 389; Watzinger in Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 299 BAO Abschn 3.4.).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht.
Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt daher grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (Ritz/Koran, BAO8 § 299 BAO Rz 9ff mit Judikaturverweisen).
Die Abgabenbehörde begründet den Bescheid vom 13.7.2021, mit welchem die Aufhebung gemäß § 299 BAO der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 über Beschwerde gegen den Feststellung von Einkünften 2018 (unter Verweis auf den Sachbescheid) erfolgte, im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Beschwerdeerledigung 2016 vom 27.5.2021 festgestellt worden sei, dass hinsichtlich des Mietobjektes ***1*** keine unternehmerische Betätigung und daher auch keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG vorliege. Aus diesem Grund sei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit mit einer nicht bloß geringfügigen Auswirkung gegeben, weshalb die Aufhebung des Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen sei.
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 darzulegen. Die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden ist, wird bei der amtswegigen Aufhebung durch die Abgabenbehörde im Aufhebungsbescheid festgelegt. Im Rechtsmittelverfahren darf kein anderer Aufhebungsgrund herangezogen werden. Bei amtswegiger Aufhebung ist daher die Bezeichnung der für die Aufhebung maßgebende Rechtswidrigkeit in der Begründung unverzichtbar (vgl zB Ritz/Koran, BAO8 § 299 BAO Rz 40ff mit Judikaturverweisen)
Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid (13.7.2021) liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Objektes ***1*** vorliegt.
Da sich - wie oben dargelegt - die rechtliche Beurteilung belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum erweist, stellt sich der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 als "nicht richtig" iSd § 299 Abs 1 BAO dar.
Die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO liegen somit vor; ob der Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 tatsächlich aufzuheben waren, ist jedoch eine Ermessensentscheidung.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Die Billigkeit gebietet die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, ferner sind auch das bisherige redliche oder unredliche Verhalten des Abgabepflichtigen, seine Einstellung zum Recht und zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten zu würdigen. Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (vgl, Ritz/Koran, BAO8, § 20 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur).
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Daher ist zB für Aufhebungen gemäß § 299 insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 20 Tz 8; Stoll, BAO-Kommentar, 209).
Die Beachtung des Prinzips der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - der Zweck der Norm des § 299 BAO - spricht im gegenständlichen Fall unstrittig dafür, dass hinsichtlich des Objektes ***1*** die mangelnde Qualifizierung als Einkunftsquelle bescheidmäßig zu berücksichtigen war. Dass ein öffentliches Interesse an der Einbringung von Abgaben besteht, steht ebenfalls außer Zweifel, sodass die Zweckmäßigkeit zu bejahen ist.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegen im Streitjahr 2018 keine unternehmerische Tätigkeit bzw. keine Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 EStG hinsichtlich des Objektes ***1*** vor. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung somit in Höhe von € 18.250,92 (und nicht wie in der BVE vom 7.10.2020 in Höhe von € 7.449,30) festzustellen sind, gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht, dass keine Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen vorliegt, bzw die Rechtswidrigkeit nicht bloß geringfügig ist.
Wie bereits ausgeführt, ist es Zweck der Bestimmung über die Aufhebungen gemäß § 299 BAO, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechnung zu tragen und diesem Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. Bei Abwägung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte würde ein Absehen von den beschwerdegegenständlichen Abgaben diesem Prinzip nicht Rechnung tragen. Die positive Ermessensübung steht daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes im Einklang mit den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung.
Angesichts dieser Erwägungen erweist sich der bekämpfte Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs. 1 BAO) vom 13.7.2021 auch im Hinblick auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer Unrichtigkeit der damit aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung vom 7.10.2020 als rechtmäßig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 21. August 2026