Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. ***VnA*** ***VnB*** ***FnC***, ***GasseX*** ***OrtX***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Mai 2025 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei der Beschwerdeführerin, ***ABC*** Bau GmbH, handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war im beschwerdegegenständlichen Jahr ***Vn*** ***FN***. Bei der Gesellschaft fand am 08.11.2024 eine steuerliche Nachschau gemäß § 144 BAO am Firmensitz der Gesellschaft statt.
Aufgrund der Nachschau erging am 12.05.2025 ein Sicherstellungsauftrag, der auf § 93 EStG 1988 gründete. In diesem wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut den Buchhaltungsunterlagen zum 30.09.2024 einen Kassastand in Höhe von € 700.728,87 gehabt habe und bis 19.09.2024 Barzahlungen in Höhe von € 1.415.427,00 an die ***Subu*** Bau GmbH, ein mit Stichtag 18.03.2024 rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen, geleistet habe. Im Jahr 2024 seien insgesamt Zahlungen in Höhe von € 3.013.248,33 auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin eingegangen, und Beträge in Höhe von insgesamt € 2.315.094,00 bar behoben worden. Die Barabhebungen seien meist kurz nach Zahlungseingang und auch mehrmals an einem Tag erfolgt. Auf Nachfrage hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer erklärt, er hätte Leihpersonal der ***Subu*** Bau GmbH beschäftigt und deren Rechnungen bar und ohne Zahlungsnachweis bezahlt. Er habe keine Angaben zum Kassastand machen können und habe bestritten überhaupt Bargeld zu besitzen. Bei den Barbehebungen handle es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen, da die in bar behobenen Geldbeträge aufgrund des Abzugsverbotes von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft gemäß § 20 Abs 1 Z 9 EStG 1988 und des Barzahlungsverbots von Arbeitslöhnen in der Bauwirtschaft gemäß § 48 EStG 1988 auch nicht hätten betrieblich verwendet werden können. Bei den Mittelabflüssen in Form von Barbehebungen in Höhe von € 2.375.000,00 handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988. Diese unterliegen einem besonderen Steuersatz von 27,5%. Da es bei einer verdeckten Ausschüttung zu einem Nettozufluss komme, betrüge die Kapitalertragsteuer 37,93%. An Kapitalertragsteuer seien daher € 900.865,07 fällig. Die sicherzustellende Einkommensteuer wäre durch Steuerabzug zu erheben gewesen. Die Beschwerdeführerin sei Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988. Die Einbringung der Abgaben sei gefährdet, da zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrags der Abgabenbehörde kein verwertbares Vermögen zur Deckung der Abgabenforderung bekannt gewesen sei und der Verdacht auf Abgabenhinterziehung evident sei.
Gegen den Sicherstellungauftrag wurde am 13.05.2025 Beschwerde gemäß § 243 BAO erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass mit den Barbehebungen Subunternehmerleistungen bezahlt worden seien. Die ***Subu*** Bau GmbH hätte tatsächlich Leistungen erbracht. Die Beschwerdeführerin hätte es verabsäumt dieses Unternehmen, ab Veröffentlichung in der Liste der Scheinunternehmen am 30.07.2024, nicht mehr zu beschäftigen.
Am 16.06.2025 langte eine Ergänzung zu der Beschwerde bei der Abgabenbehörde ein. In dieser wurde ausgeführt, dass der erhobene Kassastand aus einer Fehlkommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und deren steuerlichen Vertretung herrühre und so nicht stimme. Bei den Barbehebungen handle es sich um Betriebsausgaben. Dass Barzahlungen in dieser Höhe nicht rechtskonform seien, sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht klar gewesen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer Außenprüfung, um den Sachverhalt aufzuklären. Weitere Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Barbehebungen seien nicht bestritten worden und es sei keine schlüssige Verwendung der Bargeldbeträge nachgewiesen worden, es seien weder Zahlungsnachweise noch Begleitdokumente wie Regie- oder Wochenberichte beigebracht worden. Dass mit den Bargeldbeträgen ein Subunternehmen bezahlt worden sei, sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich des Kassastandes sei vom Geschäftsführer bestritten worden Bargeld zu haben. Erhebungen auf einer Baustellenadresse laut der Eingangsrechnung der ***Subu*** Bau GmbH hätten ergeben, dass der örtlichen Bauleitung dieses Unternehmen gänzlich unbekannt gewesen sei. Ein Antrag auf Durchführung einer Außenprüfung sei laut den Gesetzesbestimmungen der BAO nicht vorgesehen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung betreffend des Sicherstellungsauftrages wurde kein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht.
Mit Haftungsbescheid für den Zeitraum 2024 vom 20.05.2025 wurde aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 93 EStG 1988 Kapitalertragsteuer bei der Beschwerdeführerin, der ***Bf1*** geltend gemacht.
Die Kapitalertragsteuer wurde in den jeweiligen Monaten mit folgenden Beträgen festgesetzt:
Art | Zeitraum | Nettozufluss | Bemessungsgrundlage | KESt |
Kapitalertragsteuer | 01/2024 | 72.000,00 | 99.310,34 | 27.310,34 |
Kapitalertragsteuer | 02/2024 | 124.000,00 | 171.037,48 | 47.037,48 |
Kapitalertragsteuer | 03/2024 | 128.000,00 | 176.551,72 | 48.551,72 |
Kapitalertragsteuer | 04/2024 | 186.000,00 | 256.551,72 | 70.551.72 |
Kapitalertragsteuer | 05/2024 | 223.000,00 | 307.586,21 | 84.586,21 |
Kapitalertragsteuer | 06/2024 | 133.000,00 | 183.448,28 | 50.448,28 |
Kapitalertragsteuer | 07/2024 | 277.000,00 | 382.068,97 | 105.068,97 |
Kapitalertragsteuer | 08/2024 | 342.000,00 | 471.724,14 | 129.724,14 |
Kapitalertragsteuer | 09/2024 | 242.000,00 | 333.793,10 | 91.793,10 |
Kapitalertragsteuer | 10/2024 | 239.000,00 | 329.655,17 | 90.655,17 |
Kapitalertragsteuer | 11/2024 | 145.000,00 | 200.000,00 | 55.000,00 |
Kapitalertragsteuer | 12/2024 | 162.000,00 | 223.448,28 | 61.448,28 |
Summe | 2.273.000,00 | 3.135.175,41 | 862.175,41 |
Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 202 BAO und § 224 BAO wurde die gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 zum Abzug verpflichtete Beschwerdeführerin zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von € 862.175,41 herangezogen und aufgefordert diesen Betrag zu entrichten. In der Begründung wurde bezugnehmend auf den Sicherstellungsauftrag vom 12.05.2025 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegen das Barzahlungsverbot von Arbeitsmitteln in der Bauwirtschaft gemäß § 48 EStG 1988 verstoßen habe, diese Barmittel nicht betrieblich verwendet werden könnten und daher dem Unternehmen entzogen worden seien. Die Mittelabflüsse in Form von Barbehebungen seien im jeweiligen Monat des Zuflusses an den Gesellschafter der Kapitalgesellschaft der Kapitalertragsteuer unterworfen worden. Die Beschwerdeführerin sei Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs 2 Z 1 lit b EStG 1988, da diese als auszuzahlende Stelle fungiert habe. Da es bei einer verdeckten Ausschüttung zu einem Nettozufluss komme betrüge die KESt, bezogen auf den Nettozufluss, 37,93%. Die verdeckte Gewinnausschüttung sei bewirkt worden, da mit den Barbehebungen ein betrieblich nicht veranlasster Abfluss der Mittel in die Privatsphäre des Gesellschafters erfolgt sei. Die Barbehebungen beziehungsweise Kassaeingänge laut Buchhaltung im Jahr 2024 in Höhe von € 2.273.000,00 (Nettozufluss) würden Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 darstellen. Bemessungsgrundlage für die KESt sei der Bruttozufluss in Höhe von € 3.315.175,41. Die KESt in Höhe von 27,5% werde von der Gesellschaft getragen und beliefe sich auf € 862.175,41.
Mit Beschwerde vom 18.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass im Zuge der Nachschau Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung festgestellt worden seien und, dass die Barbehebungen, ohne Durchführung einer Außenprüfung zur Klärung der Verdachtsmomente, als verdeckte Gewinnausschüttung festgehalten worden seien. Der Nachforderungsbetrag basiere lediglich auf der Addition einzelner Beträge von denen der entsprechende Prozentsatz als zu entrichtende KESt verrechnet worden sei. Es entspreche der Wahrheit, dass Fehler passiert seien, jedoch könne vieles aufgeklärt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einleitung einer Außenprüfung zur Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.10.2025 über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei und die Gesellschaft aufgelöst sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde wurde entgegengehalten, dass die Feststellungen hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung und die steuerliche Würdigung der Barbehebungen als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sicherstellungsauftrag vom 12.05.2025 ausreichend begründet worden seien. Diese Feststellungen seien von der Beschwerdeführerin weder im Zuge der durchgeführten Nachschau noch im Beschwerdeverfahren durch Vorbringen konkreter Unterlagen widerlegt worden. Es obliege weiters nicht der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einleitung einer durchzuführenden Außerprüfung zu stellen, da dies nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht vorgesehen sei.
Am 23.12.2025 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Masseverwalterin Dr. ***VnA*** ***FnC***, einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Das Ergebnis einer Nachschau sei nicht mit einer ordentlichen Außenprüfung gleich zu stellen. Es werde nicht bestritten, dass Unklarheiten in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin bestünden, jedoch wäre man in der Lage gewesen alles zu erklären und zu belegen. Zum Kundenstock der Beschwerdeführerin hätten renommierte Unternehmen gezählt. Die an die Beschwerdeführerin übertragenen Aufträge seien ordnungsgemäß abgewickelt und vereinbarungsgemäß verrechnet worden. Die Leistungen seien dokumentiert worden. Im Vorlageantrag wurden die Bauvorhaben aufgelistet, bei welchen die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Auftraggeber tätig war und erklärt, dass es zu diesen Aufträgen auch detaillierte Aufzeichnungen der erbrachten Leistungen gäbe. Nochmals wurde erklärt, dass im Wege einer ordentlichen Betriebsprüfung hätte geklärt werden können, was mit den Barbehebungen geschehen sei, und Antworten auf alle Fragen gegeben hätten werden können. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin das Recht auf Parteigehör verwehrt und dies habe zur Insolvenz des Unternehmens geführt. Unterlagen oder Aufzeichnungen wurden nicht vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom tt.10.2025 das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Beschwerdeführerin hatte von 30.03.2022 bis 23.05.2025 die Gewerbeberechtigung Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2024 war Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***Vn*** ***FN***. Die Beschwerdeführerin hat im beschwerdegegenständlichen Jahr Leistungen für andere Bauunternehmen erbracht.
Die Beschwerdeführerin besaß bis auf ihre Büroausstattung und vier PKWS kein Anlagevermögen. Im Jahr 2024 belief sich die Gesamtsumme der Zahlungseingänge laut den Buchhaltungsunterlagen auf € 3.014.876,71. Der Gesellschafter-Geschäftsführer behob regelmäßig große Barbeträge. Unter Berücksichtigung der mindestens vierstelligen Beträge behob er im Jahr 2024 im
Jänner | € 72.000,00 |
Februar | € 124.000,00 |
März | €128.000,00 |
April | € 186.000,00 |
Mai | € 223.000,00 |
Juni | € 133.000,00 |
Juli | € 277.000,00 |
August | € 342.000,00 |
September | € 242.000,00 |
Oktober | € 249.000,00 |
November | € 145,000,00 |
Dezember | € 162.000,00 |
Diese Barbehebungen in Höhe von gesamt € 2.273.00,00 wurden in der Buchhaltung auf das Konto Kassenbestand gebucht. Den Kasseneingängen stehen, bis auf erhebliche Barzahlungen an die ***Subu*** Bau GmbH, keine nennenswerten Kassenausgänge gegenüber. Bei der ***Subu*** Bau GmbH handelt es sich um ein mit 18.07.2024 rechtskräftig festgestelltes Scheinunternehmen. Die ***Subu*** Bau GmbH hatte im Jahr 2024 kein angemeldetes Personal. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat keine Nachweise über Zahlungen an die ***Subu*** BAU GmbH vorgelegt. Eine betriebliche Verwendung der bar behobenen Beträge konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren keine konkreten Einwendungen oder Argumente vor, die geeignet gewesen wären, den dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt zu entkräften. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag wurde lediglich vorgebracht, dass sich der Sachverhalt im Rahmen einer Außenprüfung klären ließe, und die Durchführung einer solchen beantragt. Ein darüber hinausgehendes konkretes Tatsachenvorbringen wurde nicht erstattet. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass die im Haftungsbescheid angeführten Beträge bar behoben wurden.
Auch in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung gegen den Sicherstellungsauftrag wurde lediglich ausgeführt, dass es sich bei dem Bargeld um Betriebsausgaben handle und dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht klar gewesen sei, dass solche Beträge nicht bar bezahlt werden dürfen. Dem Vorbringen des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zuge der Nachschau, er habe Leihpersonal der ***Subu*** Bau GmbH beschäftigt und aus diesem Grund handle es sich um Betriebsausgaben, kann nicht gefolgt werden, da die ***Subu*** Bau GmbH im Jahr 2024 laut Datenbankabfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung kein angemeldetes Personal hatte. Nachweise für eine anderweitige betriebliche Verwendung des Bargelds wurden weder behauptet noch beigebracht.
Da gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag eingebracht wurde, erwuchs der Sicherstellungsauftrag in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des von der Abgabenbehörde angenommenen Sachverhalts weder im Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Unterlagen vorlegte, die eine betriebliche Verwendung der bar behobenen Beträge glaubhaft machen, waren der Sachverhaltsfeststellung die im Akt befindlichen Buchhaltungsunterlagen zugrunde zu legen.
Im Vorlageantrag wird zudem nicht bestritten, dass Ungereimtheiten in der Buchhaltung bestanden. Zwar wird darin vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche Ungereimtheiten aufzuklären und die entsprechenden Vorgänge zu belegen. Konkrete Erklärungen oder Belege wurden jedoch nicht vorgelegt. Das bloße Vorbringen, die Ungereimtheiten erklären und belegen zu können, vermag daher die sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergebenden Feststellungen nicht zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob es sich bei den vom Gesellschafter-Geschäftsführer bar behobenen Beträgen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens Parteiengehör gewährt. Sowohl im Zuge der Nachschau als auch mit der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zu äußern und darzutun, weshalb die von der Abgabenbehörde getroffenen Feststellungen, die dem Bescheid zugrunde liegen, nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Ein Antrag auf Durchführung einer Außenprüfung ist nach der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen. Es besteht kein subjektives Recht des Abgabepflichtigen auf Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (Ritz/Koran, BAO⁸ § 147 BAO Rz 5, mwN). Die Ablehnung der Durchführung einer Außenprüfung stellt daher für sich genommen keine Verletzung des Parteiengehörs dar. Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die amtswegige Ermittlungspflicht befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.
Gemäß § 7 Abs 2 KStG 1988 iVm § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind nachzuweisen. Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Aussagen zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Der Nachweis einer Betriebsausgabe hat durch einen schriftlichen Beleg zu erfolgen (VwGH 30.10.2001, 97/14/0140). Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Der vermutete Sachverhalt muss von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 14.9.1988, 86/13/0150).
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Leistungen der ***Subu*** Bau GmbH legte die Beschwerdeführerin keine Leistungsnachweise vor. Mangels entsprechender Zahlungsbestätigungen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Bargeldbeträge tatsächlich an die ***Subu*** Bau GmbH geleistet hat. Geltend gemachte Aufwendungen sind durch Leistungsnachweise zu belegen. Dass für Barzahlungen in der geltend gemachten Höhe keinerlei Zahlungsnachweise verlangt werden, erscheint dem Bundesfinanzgericht lebensfremd. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass gemäß § 20 Abs 1 Z 9 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte für beauftragte Bauleistungen, die bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von € 500 übersteigen, nicht abzugsfähig sind, sowie dass § 48 EStG 1988 ein Barzahlungsverbot für bestimmte Arbeitslohnzahlungen in der Bauwirtschaft vorsieht, ist insbesondere im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin erzielten Jahresumsatz von rund € 3 Mio. weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Dass es sich bei den behobenen Bargeldbeträgen um Betriebsausgaben handelt, wurde von der Beschwerdeführerin daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach § 8 Abs 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003; VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005). Dem Empfänger muss ein Vorteil zufließen (VwGH 30.10.2014, 2012/15/0126). Eine der Kapitalgesellschaft fremd gegenüberstehende Person hätte einen derartigen Vorteil nicht erhalten (VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; Jakom/Marschner EStG, 2026, § 27 Rz 47).
Im gegenständlichen Fall wurden die Bargeldbeträge vom Gesellschafter-Geschäftsführer vom Konto der Beschwerdeführerin behoben. Eine Weitergabe der betreffenden Beträge an die ***Subu*** Bau GmbH konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine sonstige betriebliche Verwendung. Die Beschwerdeführerin hat eine solche trotz der sie treffenden Nachweis- beziehungsweise Glaubhaftmachungspflicht weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Da die Beträge somit in die Verfügungsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers gelangten und eine Rückführung an die Beschwerdeführerin nicht erfolgte, ist von einem dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossenen Vorteil auszugehen, der das Vermögen der Gesellschaft vermindert hat. Die bar behobenen Beträge sind daher als verdeckte Ausschüttungen zu werten.
Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist auf subjektiver Tatbestandsebene eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft Voraussetzung. Die Vorteilsgewährung kann sich dabei auch schlüssig aus den jeweiligen Umständen ergeben. Die Vorteilsgewährung liegt somit auch dann vor, wenn die Körperschaft Kenntnis von einem zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil erlangt und nichts unternimmt, um diesen rückgängig zu machen. Im gegenständlichen Fall hat der Gesellschafter-Geschäftsführer vom Konto der Beschwerdeführerin Bargeld behoben und dieses nicht für betriebliche Zwecke verwendet. Eine Rückführung der behobenen Beträge an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Indem die Beschwerdeführerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer den aus den Bargeldbehebungen resultierenden Vorteil beließ, ergibt sich die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung schlüssig aus den festgestellten Umständen. Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt.
Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005, Rn 63 mVa VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027, mwN). Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988 auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Wenn die Kapitalgesellschaft die Kapitalertragsteuer für den Anteilsinhaber übernimmt, liegt ein (weiterer) kapitalertragssteuerpflichtiger Vorteil vor, der die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer und damit die Steuerbelastung erhöht (§ 27 Abs 5 Z 2 EStG 1988). Bei einer solchen Übernahme der Kapitalertragsteuer beträgt die Kapitalertragsteuer 37,93% des dem Anteilsinhaber netto zugewendeten Betrags (Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kirchmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3 Rz 254).
Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Abzugsverpflichteter ist nach § 95 Abs 2 EStG 1988 bei den gegenständlichen Kapitalerträgen die Beschwerdeführerin. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 96 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 1 EStG 1988 innerhalb einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Hinsichtlich des Zuflusszeitpunktes der verdeckten Ausschüttung ist auszuführen, dass ein Betrag gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen ist, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Verdeckte Ausschüttungen fließen zu, wenn der Gesellschafter über den Vorteil verfügen kann (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0028; VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241; 16.12.1986, 86/14/0064).
Betreffend die Barbehebungen ist der Zuflusszeitpunkt somit mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Barbehebung anzunehmen.
Gemäß § 202 Abs 1 BAO gelten, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, die § 201 BAO und § 201a BAO sinngemäß. Nachforderungen sind in diesen Fällen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machen. Nach § 201 Abs 2 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe insbesondere erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen nach § 20 BAO sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung liegt es im Ermessen, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Es stößt daher grundsätzlich auf keine Bedenken, die ausschüttende GmbH zur Haftung für die KESt aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen (vgl VwGH 28. 5. 2015, Ro 2014/15/0046). Nur "ausnahmsweise" wird der Empfänger der Kapitalerträge gem § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen (vgl VwGH 15. 3. 2023, Ra 2021/15/0093, Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 224 BAO Rz 15). Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer erfolgte gegenüber der Beschwerdeführerin als Abzugsverpflichtete im Wege des Haftungsbescheids für das Jahr 2024.
Da die Voraussetzungen für verdeckte Ausschüttungen vorliegen, diese der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Kapitalertragsteuer gegenüber der Beschwerdeführerin als Abzugsverpflichteter im Haftungsweg geltend gemacht wurde, ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 20. August 2026