Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Andeßner-Angleitner SteuerberatungsgmbH, Rainbergstraße 3A, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben des Finanzamt Österreich wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge die Bf.) am 24.10.2025 an die verpflichtende Abgabe ihrer Arbeitnehmerveranlagung erinnert und zur Einbringung dieser bis 05.12.2025 aufgefordert.
Trotz Aufforderung wurde die Arbeitnehmerveranlagung nicht eingereicht. Sodann erfolgte eine Schätzung seitens des Finanzamt Österreich, das am 09.01.2026 mittels Bescheid eine Nachforderung iHv EUR 3.600,00 feststellte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht am 21.01.2026 Beschwerde. Sie beantragte darin die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für ein Kind zur Gänze.
Mittels Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der Familienbonus Plus wurde nur bis zur Hälfte berücksichtigt, da der/die (Ehe-) Partner/in der Beschwerdeführerin bereits die andere Hälfte in Anspruch genommen hatte.
Am 04.03.2026 stellte die Bf. einen Vorlageantrag, in dem sie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen iHv. EUR 5.511,34 begehrte.
Nach einem Vorhalteverfahren wurden Unterlagen durch die Bf. übermittelt.
Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte die Behörde aus, die Nachhilfekosten seien als gewöhnliche Aufwendungen der Schul- bzw. Berufsausbildung zu qualifizieren und als Unterhaltsleistungen durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Eine außergewöhnliche Belastung liege nicht vor. Sowohl die Feriencamps, als auch die Aufwendungen für den Eishockeyverein und Workshops seien als Freizeit-/Betreuungsmaßnahmen nicht abzugsfähig. Der Appartement-Zuschlag für die Heimunterbringung der Mutter der Bf. sei mangels Zwangsläufigkeit ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist verheiratet und hat einen (Pflege-)Sohn. Sie begehrt für das Jahr 2024 den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen iHv EUR 5.511,34. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
1. Nachhilfeunterricht des Sohnes: Zwei Intensivkurswochen im Fach Mathematik (12.-16.08 und 19.-23.08 2024): EUR 267,00/Woche, somit insgesamt EUR 534,00
2. Kosten für die Teilnahme des Sohnes in einem Eishockeyverein iHv EUR 208,00
3. Kosten für die Teilnahme des Sohnes an einem Sommercamp (30.06.-05.07.2024) in der Natur zur Förderung von Naturverbindung und psychosozialem Wohlbefinden für Kinder und Jugendliche iHv EUR 361,00 (inklusive Programm, Material, Platzmiete, Vollverpflegung und Übernachtung im Zelt [exkl. Zelt])
4. Kosten für die Teilnahme des Sohnes an einem Wintercamp (04.02.-08.02.2024) iHv EUR 360,00 (Vollverpflegung mit Übernachtung und Anfahrt/Rückreise)
5. Tischlerkurs des Sohnes iHv EUR 288,00
6. Bogenbau-Workshop des Sohnes iHv EUR 357,30
7. Appartement-Zuschlag für die Unterbringung der Mutter der Bf. in einer Seniorenresidenz (ab 01.03.2024) iHv EUR 3.352,34
Tatsächliche Aufwendungen sind angefallen iHv EUR 5.460,64.
Der Sohn der Bf. ist an ADHS, Legasthenie und einer Bindungsstörung erkrankt. Eine Behinderung liegt nicht vor. Medizinische Verordnungen zur Teilnahme an den genannten Workshops oder Camps liegen nicht vor.
Die Mutter der Bf. bewohnt eine Seniorenresidenz und weist die Pflegestufe 3 auf.
Die Bf. bezieht für ihren Sohn, der im gemeinsamen Haushalt lebt, Familienbeihilfe. Der Familienbonus Plus wurde zur Hälfte vom Ehemann der Bf. beantragt und berücksichtigt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich vor allem auf die aktenkundigen Unterlagen, die Ausführungen der Bf. und die folgenden Umstände:
Dass die Bf. verheiratet ist, ist aktenkundig und ergibt sich aus dem elektronischen Steuerakt der Bf. Die Existenz des (Pflege-)Sohns ergibt sich ebenso aus den elektronischen Steuerdaten der Bf.
Die Aufwendungen ergeben sich aus der Aufstellung der Bf., die im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorgelegt wurde. Als Gesamtbetrag gibt die Bf. EUR 5.500,64 an. Das Bundesfinanzgericht sieht anhand der vorgelegten Rechnungen einen Betrag von EUR 5.460,64 als erwiesen an: Die Bf. hat es unterlassen, den in der Rechnung für den Tischlerkurs berücksichtigten Rabatt iHv EUR 40 abzuziehen.
Die Erkrankungen des Sohnes ergeben sich aus dem Vorbringen der Bf. Dass keine Behinderung vorliegt, ergibt sich aus den elektronischen Steuerdaten des Kindes. Eine Behinderung wurde zudem weder von der Bf. behauptet noch durch Unterlagen belegt. Dass keine medizinischen Verordnungen vorliegen, ist aktenkundig.
Die Feststellungen zur Mutter der Bf. ergeben sich aus der aktenkundigen Vorhaltsbeantwortung iRd verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Dass die Bf. Familienbeihilfe für ihren Sohn bezieht, ergibt sich aus dem elektronischen Steuerdaten. Dass der Sohn im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt, kann dem ZMR entnommen werden. Dass der Ehemann der Bf. den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt hat und dieser auch berücksichtigt wurde, ergibt sich aus dessen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) die außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm. Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen, allerdings ist die Behörde nicht verpflichtet weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Die Glaubhaftmachung des Bestehens einer außergewöhnlichen Belastung obliegt somit vorrangig dem Steuerpflichtigen, der selbst alle berücksichtigungswürdige Umstände darzulegen hat (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG 1988 § 34 Rn 7; z.B. VwGH 25.05.2004, 2001/15/0027; VwGH 24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 20.11.1996, 96/15/0004).
Nachhilfekosten
Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes sind nur dann gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Kosten beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Betroffenen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Ausbildung für eine Existenzsicherung notwendig ist, oder eine Ausbildung wegen Krankheit oder Verletzung erfordert wird (Jakom/Peyerl EStG 1988, 2026, § 34 Rn 68; VwGH 23.03.1999, 98/14/0119; 17.12.2003, 2001/13/0123; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG 1988 (20. Lfg 2018) § 34 EStG 1988 - Außergewöhnliche Belastung Rn 59).
Nachhilfekosten gehören zu den Kosten der Berufsausbildung. Dementsprechend sind sie als Teil der Unterhaltsleistung grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten und können somit nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Darüber hinaus mangelt es bei Nachhilfeunterricht an der Außergewöhnlichkeit der Belastung, da eine Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, d.h. gegenständlich Eltern schulpflichtiger Kinder, die gleichen (Nachhilfe-)Kosten tragen müssen (vgl. BFG 09.10.2014, RV/7103025/2014; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 1988 § 34 (Stand 1.2.2025, rdb.at); VwGH 19.02.1969, 1682/68; Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG 1988 (20. Lfg 2018) § 34 EStG 1988 - Außergewöhnliche Belastung Rn 78). Gemäß Bericht der Arbeiterkammer brauchte im Schuljahr 2024/25 jedes dritte Kind (31 Prozent) Nachhilfeunterricht (vgl. Arbeiterkammer, Nachhilfebarometer '25 (2025) 2, abrufbar unter https://wien.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/bildung/pk20250829_Nachhilfebarometer.pdf). Im Schuljahr 2023/24 war es fast jedes zweite Kind (49 Prozent) (vgl. https://vbg.arbeiterkammer.at/service/presse/ak-nachhilfebarometer-enormer-bedarf.html). Von einer außergewöhnlichen Belastung kann nicht die Rede sein.
Der Umstand, dass das Kind der Bf. unter Legasthenie leidet, ändert dies nicht, da die Nachhilfe nicht als unmittelbare Krankheitskosten der Heilung oder Linderung der Legasthenie angesehen werden können (vgl. z.B. BFH 26.06.1992, III R 8/91).
Somit handelt es sich bei den Aufwendungen für die Nachhilfe des Sohnes der Beschwerdeführerin (zwei Intensivkurse Mathematik iHv. insgesamt EUR 534,00), mangels Außergewöhnlichkeit, nicht um eine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung.
Eishockeyverein
Bei den Kosten des Eishockeyvereins handelt es sich um Freizeitgestaltung, die grds als Leistung der Kinderbetreuung durch den Familienbonus Plus abgedeckt ist. Eine Außergewöhnlichkeit der Belastung kann nicht festgestellt werden. Laut Statistik Austria sind ungefähr 230.000 der 10-15-Jährigen Mitglied in einem Sportverein, was ungefähr 44 Prozent dieser Bevölkerungsgruppe entspricht (Daten aus 2023: Körperliche Aktivität - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager; Bevölkerung nach Alter/Geschlecht - STATISTIK AUSTRIA - Die Informationsmanager). Eine Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, d.h. gegenständlich Eltern schulpflichtiger Kinder, hier v.a. der 10-15-Jährigen, tragen dieselben bzw. ähnliche Kosten für die Freizeitgestaltung ihrer Kinder.
Mangels Außergewöhnlichkeit sind die Aufwendungen für den Eishockeyverein iHv EUR 208,00 nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Workshops
Laut Angabe der Bf. leidet der Sohn an ADHS und einer Bindungsstörung. Eine Behinderung liegt - wie festgestellt - nicht vor. Diese Erkrankungen sollen, laut Angabe der Bf., regelmäßige Workshops und Camps, deren Ziele die Förderung der Konzentration sowie Arbeits- und Selbstorganisation und soziales Lernen in der Gruppe, Selbstregulation und Impulsregulation sind, erfordern, um sich in eine soziale Gruppe einfügen zu können und die Lern- und Leistungsaufgaben zu bewältigen. Beides seien zentrale Fähigkeiten für die Schule/Ausbildung.
Grundsätzlich sind nicht alle Gesundheitsmaßnahmen, die auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen erfolgen, automatisch als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, d.h. die Maßnahme muss zur Heilung und Linderung der Krankheit nachweislich notwendig sein (zB VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136).
Werden Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, ist ein "vorfeldweises" ärztliches Gutachten notwendig, um eine Zwangsläufigkeit festzustellen (VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136 mit Verweis auf BFH 14.08.1997, III R 67/96).
Gegenständlich sind zwei Freizeitworkshops strittig - ein Tischlerkurs und ein Kurs zum Bogenbau. Beide Aktivitäten können auch bloß zur Freizeitgestaltung ausgeübt werden. Unterlagen, die ein "vorfeldweises" ärztliches Gutachten bzw. eine medizinische Verordnung darstellen würden, wonach genau solche Workshops zwangsläufig wären, liegen jedoch nicht vor.
Mangels Zwangsläufigkeit sind die gegenständlichen Workshops (Tischler-Kurs iHv. EUR 288,00 und Bogenbau-Kurs iHv. EUR 357,30) iHv insgesamt EUR 645,30 keine abzugsfähigen außergewöhnliche Belastungen.
Sommer- und Winterferiencamps
Unterhaltsleistungen sind nicht nur Aufwendungen für Wohnen, Nahrung und Kleidung, sondern auch Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung und Pflege. Diese sind nur dann abzugsfähig, wenn sie beim Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Gegenständlich besuchte der Sohn der Bf. in den Schulferien ein Sommer- und ein Wintercamp, inklusive Vollverpflegung. Fraglich ist, ob bei diesen Camps die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder sportliche Betätigung im Vordergrund stand, oder ob diese rein der Betreuung dienten. Bloß der Umstand, dass solche Camps die Freizeitgestaltung der Kinder (pädagogisch) sinnvoll gestalten und ein Bewegungsangebot inkludieren, steht einer Qualifikation als Betreuungsleistung nicht entgegen (BFG 21.10.2016, RV/7103652/2010).
Das Sommercamp inkludiert vor allem Tätigkeiten in der Natur. Dazu gehören unter anderem Spiele, Geschichten am Lagerfeuer oder das Bauen eines Feuerbogens (https://wild-sein.at/wilde-woche/). Dass es sich hier um pädagogisch wertvolle Aktivitäten handelt, die ihren Fokus natürlich stark in der Natur haben, ist unbestritten. Trotzdem steht bei solchen Camps die Betreuungsleistung im Vordergrund. Dass einzelne Fähigkeiten erworben werden, ist möglich, aber nicht Ziel solcher Feriencamps. Für das Wintercamp sind dem Bundesfinanzgericht keine gegenteiligen Informationen bekannt, fand dieses doch innerhalb der Semesterferien 2024 statt, was eine Betreuungsleistung indiziert.
Auch als Krankheitskosten können die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, weil in Bezug auf die Feriencamps ebenso ein "vorfeldweises" ärztliches Gutachten bzw. eine medizinische Verordnung fehlt, um eine Zwangsläufigkeit zu indizieren.
Somit handelt es sich bei den Feriencamps (Sommer und Winter insgesamt iHv. EUR 721,00) um Betreuungsleistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Appartement-Zuschlag Heimunterbringung Mutter
Die Kosten einer altersbedingten Unterbringung in einem Altenheim sind grundsätzlich als übliche Kosten der Lebensführung zu qualifizieren. Solange keine besonderen Aufwendungen, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden, vorliegen, ist auch keine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1987, 86/13/0084; VwGH 27.05.2003, 97/14/0102; LStR 2002 Rz 887). Eine solche Bedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten darzulegen, nach Praxis der Finanzverwaltung ist die Bedürftigkeit bei Anspruch von Pflegegeld, d.h. mindestens Pflegestufe 1 - ein tatsächlicher Bezug von Pflegegeld ist allerdings keine rechtliche Voraussetzung - jedenfalls gegeben (vgl. Jakom/Peyerl EStG 1988, § 34 Rn 90; LStR 2002 Rz 887; VwGH 26.05.2010, 2007/13/0051; BFG 30.03.2021, RV/7100930/2020).
Können die Kosten der Unterbringung, mangels entsprechenden Einkommens oder verwertbaren Vermögens, nicht von der pflegebedürftigen Person selbst erbracht werden, kann die außergewöhnliche Belastung von einem gesetzlichen Unterhaltsverpflichteten und subsidiär von einem sittlich verpflichteten Angehörigen geltend gemacht werden (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG 1988 (20. Lfg 2018) § 34 EStG 1988 - Außergewöhnliche Belastung Rn 78; VwGH 03.12.2021, Ra 2019/13/0076; LStR 2002 Rz 887a).
Gegenständlich wurden die Kosten für das Pflegeheim von der Bf., als Tochter, übernommen. Gemäß § 234 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Ist dem Unterhaltsberechtigten die Heranziehung eigenen Vermögens zumutbar, verringert sich der Unterhaltsanspruch dementsprechend. Da die Mutter der Beschwerdeführerin bereits die Pflegestufe 3 erreicht und damit die geforderte Pflegestufe 1 überschreitet, ist unzweifelhaft von einer Pflegebedürftigkeit zu sprechen. Somit kann uU eine außergewöhnliche Belastung bei der Beschwerdeführerin, der Tochter, als Unterhaltsverpflichtete berücksichtigt werden.
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigen ist nicht zu berücksichtigen.
Gegenständlich bezieht die Mutter der Bf. ein Appartement in einer Seniorenresidenz (dabei handelt es sich um ein Altersheim - auf die Bezeichnung kommt es nicht an: BFG 30.03.2021, RV/7100930/2020). Diese Seniorenresidenz bietet sowohl Einzelzimmer, als auch Appartements an. Der Unterschied besteht im Wesentlichen darin, dass die Appartements über ein zusätzliches Wohnzimmer verfügen und gegebenenfalls von Ehepaaren bezogen werden können (***HomepageSeniorenresidenz***/). Die Mutter der Bf. unterliegt zwar der Pflegestufe 3, es bestehen allerdings keinerlei Nachweise, dass die Unterbringung in einem Appartement tatsächlich für die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit notwendig wäre. Die Tatsache, dass bloß ein Wohnzimmer zusätzlich zur Verfügung gestellt wird, kann nicht als Notwendigkeit angesehen werden, sondern erfolgt aus freien Stücken, um einen höheren Komfort zu gewährleisten (vgl. auch BFG 15.01.2026, RV/7100510/2024). Für die Pflegebedürftige wäre somit ein Einzelzimmer ausreichend.
Mangels des Erfüllens der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit stellt der Appartement-Zuschlag in der Seniorenresidenz der Mutter der Bf. iHv EUR 3.352,34 keine außergewöhnliche Belastung dar.
Zusammenfassend sind für das Kalenderjahr 2024 keine außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen.
Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a TS 2 EStG 1988 normiert im Wesentlichen, dass der Familienbonus Plus beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils in Höhe der Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist.
Fest steht, dass die Bf. für ihren Sohn Familienbeihilfe bezieht und dass der Sohn im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. (und ihrem Ehemann) lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 3a EStG 1988 sind damit erfüllt.
Fest steht jedoch auch, dass der Ehepartner der Bf. den Familienbonus Plus im Jahr 2024 beantragte und bei ihm berücksichtigt wurde. Damit kann bei der Bf. der Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
Der Bescheid ist daher insoweit analog zur Beschwerdevorentscheidung abzuändern, als ein Familienbonus Plus iHv € 1.000,08 zu berücksichtigen ist.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zu außergewöhnlichen Belastungen (vgl. VwGH 23.03.1999, 98/14/0119; 17.12.2003, 2001/13/0123; 19.02.1969, 1682/68; 04.09.2014, 2012/15/0136; 16.12.1987, 86/13/0084; 27.05.2003, 97/14/0102; 03.12.2021, Ra 2019/13/0076). Die Aufteilung des Familienbonus Plus ergibt sich unmittelbar aus § 33 EStG 1988. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 19. August 2026