Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***, vertreten durch HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, über die Beschwerde vom 30.7.2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die am 26.1.2026 eingereichte, bislang aber nicht veranlagte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 zu Recht:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Von der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die am 26.1.2026 eingereichte, bislang aber nicht veranlagte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 erhoben. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 3.8.2026 ein.
Vom Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss vom 5.8.2026 der belangten Behörde gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 25.9.2026 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 17.8.2026 beantragte die belangte Behörde mangels eigenen Verschuldens die Säumnisbeschwerde abzuweisen. Begründend verweist sie insbesondere darauf, dass der Sachverhalt erst vollständig ermittelt werden müsse. Es seien im Sinne der Bürgerorientierung und Verfahrensökonomie die Ermittlungsergebnisse aus dem bereits eingeleiteten Amtshilfeverfahren mit Malta abzuwarten. Die Beschwerdeerledigung dürfe erst nach vollständiger Sachverhaltsermittlung erfolgen. Ein Verschulden der Behörde liege nicht vor, zumal sie der Verfahren zügig betreibe und nicht grundlos zuwarte oder überflüssige Verfahrenshandlungen setze.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Vom Beschwerdeführer wird die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die am 26.1.2026 eingereichte, bislang aber nicht veranlagte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 behauptet. Mit Eingabe vom 30.7.2026, eingelangt am Bundesfinanzgericht am 3.8.2026, wurde dementsprechend Säumnisbeschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer war im Veranlagungsjahr im Anstellungsverhältnis als Pilot bei **L** tätig. Er beruft sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025, wonach nach dem DBA-Malta nur jener Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens (seiner Arbeitgeberin) befindet.
Von Seiten der belangten Behörde konnte die diesbezüglich relevante und damit der Bescheidbeschwerde zugrundeliegende Frage des Sachverhalts, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tatsächlich in Malta befindet (sie sohin den Ort der Geschäftsleistung in Malta hat) bislang noch nicht abschließend geklärt werden.
Es wurden dazu von der belangten Behörde bereits im umfangreichen Ausmaß Ermittlungsschritte unternommen. Unter anderem wurde ein Amtshilfeverfahren mit Malta eingeleitet. Zur endgültigen Klärung der maßgeblichen Sachfragen erweist sich jedoch ein umfangreicheres und damit auch längeres Ermittlungsverfahren notwendig. Es zeigt sich, dass die belangte Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht grundlos zuwartet bzw keine offenbar überflüssigen Verfahrenshandlungen setzt.
Die der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgeworfene Verspätung ist sohin nicht auf ein überwiegendes eigenes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Betreffend das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (4.9.2025, Ro 2024/13/0025) zeigt sich, dass sich sowohl der Gerichtshof als auch zuvor das Bundesfinanzgericht tatsächlich "lediglich" mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt haben, ob bei Anwendung von Artikel 15 Abs 3 DBA-Malta "nur" der Vertragsstaat besteuern darf, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Frage, an welchem Ort sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befindet wurde hingegen im gesamten Beschwerde- und anschließenden Revisionsverfahren nicht kritisch hinterfragt, sondern von allen Beteiligten (auch von der Abgabenbehörde) als gegeben angenommen.
Die Frage, ob sich die Sachverhaltsannahme des Vorliegens der geschäftlichen Oberleitung (des Ortes der Geschäftsleitung) in Malta überhaupt als korrekt erweist, stellte sich für die belangte Behörde erst nach dem Ergehen des zitierten VwGH-Erkenntnisses.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
§ 284 Abs 1 und Abs 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten wie folgt:
"§ 284.
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
[…]
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist."
Dass das Bundesfinanzgericht berechtigt ist, gemäß § 284 Abs 4 BAO zu entscheiden, ergibt sich bereits aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut.
Entsprechend obiger Feststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht zur Schlussfolgerung, dass zur Klärung der zugrundeliegenden maßgeblichen Sachfragen ein längeres Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde notwendig ist. Der Kern des Ermittlungsverfahrens liegt insbesondere in der Klärung, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tatsächlich in Malta befindet (sie sohin den Ort der Geschäftsleistung in Malta hat). Es wurden zur diesbezüglichen Klärung von der belangten Behörde bereits im umfangreichen Ausmaß Ermittlungsschritte gesetzt (insbesondere die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens mit Malta), die sich als geeignet erweisen, das Verfahren zügig zu betreiben. Es kann das Bundesfinanzgericht aus diesem Grund nicht erkennen, dass die Verspätung auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist (s dazu etwa auch VwGH 14.10.1985, 85/17/0085
Zumal die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, hatte das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs 4 BAO die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal sich die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt, lag eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Es war damit die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zuzulassen.
Wien, am 19. August 2026