Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. September 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Am 29.01.2025 gab die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") via FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 ab und beantragte den Kindermehrbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag.
2. Daraufhin erging der erklärungsgemäße Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.02.2025.
3. Mit nicht angefochtenem Bescheid vom 15.09.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 17.02.2025 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
4. Mit Einkommensteuerbescheid 2024 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 15.09.2025 wurden der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag nicht mehr gewährt und die Einkommensteuer 2024 neu festgesetzt (Abgabennachforderung: EUR 2.174,00). Die Bescheidbegründung lautete:
"Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten unter gewissen Voraussetzungen bei der Veranlagung 2024 einen Kindermehrbetrag. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
An zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte oder ganzjähriger Bezug von Pflegekarenzgeld oder Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetzt.
Zusätzlich darf das Einkommen und die daraus resultierende Einkommensteuer eine gewisse Grenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die Ihnen oder Ihrem Ehepartner im Kalenderjahr mehr als 6 Monate die Familienbeihilfe gewährt wurde. Das Einkommen beträgt bei zwei Kindern 19.816 € und die Einkommensteuer muss unter € 700 liegen.
Es besteht in Ihrem Fall wegen Einkommensüberschreitung kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Wir haben den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt, weil Sie im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einer Ehepartnerin/einem Ehepartner oder einer Partnerin/einem Partner gelebt haben.
Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Gemäß §299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Infolge Aufhebung des Bescheid 2024 vom 17.02.2025, war die gegenständliche Bescheiderlassung erforderlich.
Sie haben im Jahr 2024 steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Dies zieht eine besondere Steuerberechnung nach sich (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Wir haben daher Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umgerechnet und berücksichtigen Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge. Daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz, den wir auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen anwenden.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können."
5. Mit Eingabe vom 22.09.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.09.2025, erhob die Bf. rechtzeitig Beschwerde und gab an, dass sie die ausführliche Begründung nachreichen werde.
6. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 13.10.2025 wurde die Bf. dazu aufgefordert, folgende fehlende Inhaltserfordernisse der Beschwerde "vom 30.09.2025" bis zum 27.10.2025 zu beheben, wobei bei Versäumnis der Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte:
"Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) de Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung."
7. Mit rechtzeitig erstattetem Antwortschreiben vom 20.10.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.10.2025, gab die Bf. zusammengefasst an, die Gewährung des Kindermehrbetrages sowie des Alleinerzieherabsetzbetrages zu begehren und gab dazu als Begründung an:
"Ich war im Jahr 2024 zwar mit meinem Partner an der selben Adresse gemeldet, wir waren jedoch tatsächlich getrennt lebend. In dieser Zeit habe ich allein mit meinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und die Betreuung eigenständig übernommen.
Mein erstes Kind wurde am ***2016*** geboren und ist nicht das Kind meines Partners. Mein zweites Kind wurde am ***Mai 2024*** geboren und ist unser gemeinsames Kind. Auch während der Trennung habe ich keine finanzielle Unterstützung oder Lebensgemeinschaft mit meinem Partner gehabt.
Ich erfülle daher die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988."
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026 wies dies belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu als Begründung an:
"Sie haben den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag beantragt. Ihrem Vorbringen zufolge hätten Sie allein mit Ihren beiden Kindern gelebt. Ihr Lebensgefährte habe trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung nicht mit Ihnen gelebt und auch keinen Unterhalt geleistet.
Ihr Lebensgefährte, Herr ***Partner***, ist der Vater des am ***Mai 2024*** geborenen gemeinsamen Kindes, ***Kind 2***, sowie des am ***Dezember 2025*** geborenen gemeinsamen Kindes, ***Kind 3***.
Seit 23.05.2024 hat er gemeinsam mit Ihnen einen Hauptwohnsitz an der Adresse ***Bf1-Adr***. Seit Anfang 2024 befinden Sie sich in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***Partner***, welcher im Jahr 2024 ein Einkommen in der Höhe von 31.117,52 € erzielt hatte.
Diese Feststellungen basieren auf den übermittelten Daten der Meldebehörden sowie dem Einkommensteuerbescheid Ihres Lebensgefährten vom 25.03.2025. Ihr Vorbringen, dass Ihr Lebensgefährte im Jahr 2024 aufgrund einer Trennung keine finanzielle Unterstützung geleistet habe oder mit Ihnen in keiner Lebensgemeinschaft gelebt habe, war nicht überzeugend. Das erste gemeinsame Kind wurde am ***Mai 2024*** geboren. Am ***Dezember 2025*** kam das zweite gemeinsame Kind auf die Welt. Die Hauptwohnsitzmeldung des Lebensgefährten an Ihrer Adresse erfolgte mit 23.05.2024; bis heute ist Ihr Lebensgefährte an Ihrer Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Typischerweise ziehen Partner entweder bereits vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zusammen oder auch nach der Geburt nicht zusammen. Es ist unwahrscheinlich, dass Ihr Lebensgefährte erst 13 Tage nach der Geburt einen gemeinsamen Haushalt mit Ihnen begründet hat.
Im Zusammenspiel mit der ununterbrochen weiterbestehenden gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung und des im Jahr 2025 geborenen zweiten gemeinsamen Kindes erscheint es auch unwahrscheinlich, dass es im Jahr 2024 zu einer (langen) Trennung kam. Darüber hinaus hat Ihr Lebensgefährte auch den Familienbonus Plus für das erste gemeinsame Kind zur Gänze beantragt und Sie nicht.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Voraussetzung ist, dass der Partner Einkünfte von höchstens 6.937,00 € jährlich erzielt. (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).
Der Kindermehrbetrag steht grundsätzlich nur zu, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder sich auch beim Ehepartner, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt, eine Einkommensteuer unter 700,00 € ergibt (§ 33 Abs. 7 EStG 1988).
Wie zuvor festgestellt, befanden Sie sich im Jahr 2024 in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***Partner***. Ein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag bestand nicht. Da sich die Einkünfte Ihres Lebenspartners auf über 6.937,00 € jährlich beliefen, bestand auch kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Da sich bei Ihrem Lebensgefährten auch eine Einkommensteuer über 700,00 € ergab, bestand auch kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Ihre Beschwerde war abzuweisen."
9. Dagegen brachte die Bf. via FinanzOnline rechtzeitig den folgenden Vorlageantrag vom 07.06.2026 ein:
"Die Annahme, dass ich im Jahr 2024 durchgehend in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn ***Partner*** gelebt habe, entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Wir waren im Jahr 2024 für einen längeren Zeitraum getrennt. Herr ***Partner*** hielt sich während dieser Zeit nicht in meinem Haushalt auf, sondern wohnte bei seinem Bruder. Dies kann von den betreffenden Familienangehörigen sowie weiteren Zeugen aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis bestätigt werden. Die gemeinsame Meldung an derselben Adresse beruhte ausschließlich darauf, dass Herr ***Partner*** Hauptmieter der Wohnung war. Aus der aufrechten Meldung allein kann daher nicht geschlossen werden, dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Die Behörde stützt ihre Entscheidung insbesondere auf die spätere Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes im Dezember 2025. Dieser Umstand beweist jedoch nicht, dass im Jahr 2024 durchgehend eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. Es ist durchaus möglich und entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Partner trennen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder versöhnen. Die von der Behörde angeführten Umstände stellen lediglich Indizien dar, sind jedoch kein ausreichender Nachweis dafür, dass während des gesamten maßgeblichen Zeitraums eine Lebensgemeinschaft im steuerrechtlichen Sinn bestanden hat.
Zum Nachweis der tatsächlichen Trennung biete ich die Einvernahme folgender Zeugen an: Bruder von Herrn ***Partner***, weitere Zeugen aus meinem Freundes- und Bekanntenkreis
Ich beantrage daher die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung sowie die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages und der daraus resultierenden steuerlichen Begünstigungen."
10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 09.06.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme dazu lautete:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin beantragt den Kindermehrbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag. Ihrem Vorbringen zufolge habe Herr ***Partner***, ***SVNr. Partner***, im Jahr 2024 nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihr gelebt.
***Partner*** ist der Vater des am ***Mai 2024*** geborenen gemeinsamen Kindes ***Kind 2*** und des am ***Dezember 2025*** geborenen gemeinsamen Kindes ***Kind 3***. Seit 12.03.2024 haben die Beschwerdeführerin und Herr ***Partner*** einen gemeinsamen Hauptwohnsitz und sind seit ***Mai 2026*** auch verheiratet.
Beweismittel: Auszug aus dem zentralen Melderegister; Vorbringen der Beschwerdeführerin;
Stellungnahme:
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge habe im Jahr 2024 nicht durchgehend eine Lebensgemeinschaft mit Herrn ***Partner*** bestanden, da dieser bei seinem Bruder gewohnt habe. Die Hauptwohnsitzmeldung sei nur erfolgt, da er der Hauptmieter der Wohnung war.
Angesichts der Tatsache, dass das erste gemeinsamen Kind bereits in der ersten Jahreshälfte des Streitjahres geboren wurde, diesem ein zweites Kind ein Jahr später folgte und die Beschwerdeführerin den Kindesvater und Lebensgefährten vor kurzem auch geheiratet hat, hält es das Finanzamt nicht für glaubwürdig, dass die beiden im Jahr 2024 dauernd getrennt gelebt haben.
Die Abweisung wird beantragt."
11. Mit Beschluss vom 09.07.2026 wurde der Bf. insbesondere zu ihrem der Aktenlage widersprechenden, nunmehrigen Vorbringen Parteiengehör gewährt und diese aufgefordert, zum Vorlagebericht des Finanzamtes binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
12. Dazu langte am 13.07.2026 die Stellungnahme der Bf. vom 22.06.2026 beim Bundesfinanzgericht ein. Darin führt die Bf. aus wie folgt:
"Weiters sende ich Ihnen meine Kontoauszüge aus denen ersichtlich wird, dass ich im Jahr 2024 mehr als 6 Monate die Miete zur Gänze selber bezahlt habe, sowie auch die Kaution der neu angemieteten Wohnung und auch den Mietvertrag in Kopie.
Bezug nehmend auf Ihren Beschluss nehme ich wie folgt Stellung:
Der Vater meines Kindes und ich haben unsere Beziehung bereits im Dezember 2023 beendet. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir noch nie eine Lebensgemeinschaft.
Zu diesem Zeitpunkt war die neue Wohnung, die ursprünglich für uns als Familie vorgesehen war, bereits zugesagt. Ich hatte meine bisherige Wohnung bereits gekündigt und konnte diese nicht mehr weiter bewohnen. Da die neue Wohnung nur mehr auf Herrn ***Partner*** als Hauptmieter abgeschlossen werden konnte, blieb er Hauptmieter der Wohnung und dies ist auch der Grund das er als Hauptmieter gemeldet war an dieser Adresse.
Ende Februas/ Anfang März 2024 bin ich gemeinsam mit meiner Tochter aus einer früheren Beziehung allein in die Wohnung eingezogen. Die Kaution wurde von mir bezahlt, ebenso habe ich die Miete von Jänner bis August 2024 zur Gänze selbst getragen. Entsprechende Nachweise lege ich bei.
Zwischen Herrn ***Partner*** und mir bestand in diesem Zeitraum keine Lebensgemeinschaft.
Erst ab Ende August / Anfang September 2024 beschlossen wir im Hinblick auf unser gemeinsames Kind, unserer Beziehung nochmals eine Chance zu geben und führten ab Mitte September 2024 tatsächlich eine Lebensgemeinschaft.
Die Tatsache, dass wir im Dezember 2025 ein weiteres gemeinsames Kind bekommen haben und im Mai 2026 geheiratet haben, betrifft einen wesentlich späteren Zeitraum und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Verhältnisse im Kalenderjahr 2024.
Ich ersuche daher, bei der Entscheidung die tatsächlichen Lebensverhältnisse im Jahr 2024 zu berücksichtigen.
Beilagen:
* Mietvertrag
* Nachweis über die Zahlung der Kaution
* Kontoauszüge über die Mietzahlungen von Jänner bis August 2024
Ich hoffe sehr das meine Stellungsnahme zu der Situation Ihnen bei Ihrer Entscheidung behilflich ist und ich meine Situation gut verständlich erklären konnte."
Dazu legte die Bf. den Mietvertrag vom 01.03.2024 (demnach [alleiniger] Mieter: der nunmehrige Gatte der Bf.) sowie gescannte Fotos von ausgedruckten iPhone-Screenshots vor, aus welchen allerdings lediglich Empfängernamen, Datum der Transaktion, Teile des Verwendungszwecks und der Überweisungsbetrag hervorgehen, allerdings keine Informationen über den betroffenen Kontoinhaber oder die Kontonummer (IBAN).
13. Mit Beschluss vom 13.07.2026 wurde die Stellungnahme der Bf. vom 22.06.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 13.07.2026, der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses weitergeleitet. Eine Reaktion der belangten Behörde dazu blieb bislang aus.
Der Bf. wurde mit dem Beschluss vom 13.07.2026 zudem neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit Beschluss vom 09.06.2026 aufgezeigten mehrfachen Widersprüchen sowie den fehlenden Angaben über den betroffenen Kontoinhaber binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.
14. Mit am 12.08.2026 bei der belangten Behörde eingelangten und am selben Tag an das Bundesfinanzgericht weitergeleiteten Eingabe (Poststempel 10.08.2026) übermittelte die Bf. eine als "Kontoübersicht" bezeichnetes 2 seitiges Dokument betreffend Miet- und Kautionszahlungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ("Bf.) beantragte den Kindermehrbetrag und den Alleinerzieherabsetzbetrag betreffend ihre Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024. Sie lebte im Kalenderjahr 2024 nicht mit mindestens einem Kind mehr als 6 Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner.
Die Einkünfte des Partners der Bf., ***Partner***, beliefen sich im Jahr 2024 auf über 6.937,00 € jährlich, woraus sich für diesen eine Einkommensteuer 2024 von über 700,00 € ergab.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen, einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgericht in die Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung, in die Einkommensteuerbescheide der Bf. und deren nunmehrigen Ehegatten ***Partner*** und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister des BMI betreffend die Bf. sowie betreffend deren nunmehrigen Ehegatten.
Strittig war, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 Alleinerziehende im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 war. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Als negatives Anspruchskriterium ist somit normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge habe im Jahr 2024 nicht durchgehend eine Lebensgemeinschaft mit Herrn ***Partner*** bestanden, da dieser bei seinem Bruder gewohnt habe. Die Hauptwohnsitzmeldung sei nur erfolgt, da er der Hauptmieter der Wohnung war.
Angesichts der Tatsache, dass das erste gemeinsamen Kind bereits in der ersten Jahreshälfte des Streitjahres geboren wurde, diesem ein zweites Kind ein Jahr später folgte und die Beschwerdeführerin den Kindesvater und Lebensgefährten vor kurzem auch geheiratet hat, hält es das Finanzamt nicht für glaubwürdig, dass die beiden im Jahr 2024 dauernd getrennt gelebt haben und hat deswegen den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kindermehrbetrag nicht gewährt (es kam zu einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO mit neuer, nun bekämpften Einkommensteuerfestsetzung).
Es ist daher konkret strittig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 mit ihrem nunmehrigen Ehegatten ***Partner*** für zumindest ein halbes Jahr in einer Gemeinschaft (zB gemeinsamer Haushalt) lebte oder nicht. Es kommt dabei nicht auf eine durchgehende im Sinne einer für diese Dauer ununterbrochenen Gemeinschaft an, sondern es ist auf die Gesamtheit der jeweiligen Zeiträume im Sinne eines Überwiegens abzustellen (vgl. dazu Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2026, § 106 Rz 1).
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff). Insoweit trifft die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") die Ermittlungspflicht.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen (wie schon das Finanzamt in seinem Vorlagebericht ausgeführt hat) der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191; 24.06.2004, 2001/15/0109; 11.05.1993, 90/14/0019; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1"). Dies betrifft insbesondere Beweismittel, die nur der Beschwerdeführerin (und nicht der belangten Behörde oder dem Gericht) vorliegen können und daher primär vom Beschwerdeführer abzufordern sind. Den Steuerpflichtigen trifft daher die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Ermittlungen der belangten Behörde und den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts (ZMR- und Grunddaten-Abfragen) stellt sich der Sachverhalt dar wie folgt:
- 1.
01.03.2024: Abschluss des Mietvertrages durch ***Partner*** mit Wirksamkeit ab 01.03.2024
- 2.
12.03.2024: Meldung Hauptwohnsitz jeweils betreffend die Beschwerdeführerin und ***Partner*** (geb. 26.11.1989) an der bis heute aufrechten Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin und von ***Partner***
- 3.
***Mai 2024***: Geburt des ersten gemeinsamen Kindes ***Kind 2***
- 4.
Jahr 2024: Jahreseinkommen des Kindesvaters ***Partner*** von EUR 31.117,52
- 5.
***Dezember 2025***: Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes ***Kind 3***
- 6.
***Mai 2026***: Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ***Partner***
Wie die Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts durch Abfragen des Zentralen Melderegisters ergeben haben, hatten weder die Beschwerdeführerin, noch der Kindesvater ***Partner*** ab dem 12.03.2024 abgesehen von jeweils gemeldeten Hauptwohnsitzadresse in ***Bf1-Adr*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen weiteren (Neben-)Wohnsitz in Österreich behördlich gemeldet. Entgegen den bisherigen Vorbringen der belangten Behörde zeigen diese Daten auch keine Hauptwohnsitzmeldung des ***Partner*** erst zum 23.05.2024. Der nunmehrige Gatte der Bf. meldete bislang keinerlei Nebenwohnsitze in Österreich.
Weiters geht aus den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts hervor, dass der nunmehrige Ehegatte der Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machte, dieser jedoch aufgrund des Einkommens bzw. der Einkommensersätze betreffend die Beschwerdeführerin nicht gewährt wurde ("Die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners sind höher als 6.937,00 Euro.").
Alleinverdienende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Diese Angabe des Ehegatten der Bf. widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine solche Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Weiters hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, den Familienbonus Plus für das Jahr 2024 zur Gänze (konkret betreffend die Monate ab Mai) beantragt und damit angegeben, dass eine Partnerschaft für diesen Zeitraum zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestand. Auch diese Angabe des Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend den Familienbonus Plus, es bestehe (zumindest für den Zeitraum Mai bis Dezember) 2024 eine Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin, steht im diametralen Widerspruch zum nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Für eine entsprechende Unterhaltszahlung des Ehegatten an die Beschwerdeführerin 2024 im Falle einer getrenntlebenden Elternschaft liegen derzeit keine Hinweise vor und wurde dies auch nicht vorgebracht. Der Familienbonus Plus betreffend das Jahr 2024 wurde dem nunmehrigen Ehegatten der Bf. von der belangten Behörde auch tatsächlich im Umfang von EUR 1.333,44 gewährt, wie sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2024 ergibt.
Gerade im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes und auch danach ist jeweils laufend eine Vielzahl von behördlichen und auch privatwirtschaftlichen Meldungen vorzunehmen. Es ist daher anzunehmen, dass im Falle einer getrennten Wohnsitzführung die Bf. und der Vater in den entsprechenden Dokumenten jeweils wahrheitsgemäß ihren aktuellen und tatsächlichen Wohnsitz angegeben haben. In diesem Zuge wäre grundsätzlich anzunehmen, dass ein tatsächlicher und zeitlich erheblicher Wegzug des Kindesvaters auch mit einer Änderung der von diesem gemeldeten Wohnsitzadresse einhergehen würde. Entsprechende Dokumente wären zum Nachweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin von dieser vorzulegen.
Im konkreten Fall brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst durch die Behauptung, sie hätte im Jahr 2024 nicht zumindest ein halbes Jahr im gemeinsamen Haushalt mit ***Partner*** gelebt, einen nach der Aktenlage zwar nicht von Vornherein gänzlich ausgeschlossenen, aber durchaus vom gewöhnlichen Geschehensablauf und der Lebenserfahrung erheblich abweichenden und grundsätzlich tendenziell unwahrscheinlichen Geschehensablauf vor, für welchen sie beweispflichtig ist und dafür entsprechende Nachweise vorzulegen hat. Dazu war im gegenständlichen Verfahren insbesondere auf in diesem Zeitraum diversen Behörden oder Dritten vorgelegte, unbedenkliche Dokumente zurückzugreifen.
Mit Beschluss vom 09.07.2026 wurde der Bf. insbesondere zu ihrem der Aktenlage widersprechenden, nunmehrigen Vorbringen Parteiengehör gewährt und diese aufgefordert, zum Vorlagebericht des Finanzamtes binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Insbesondere war dabei anzugeben, in welchen Zeiträumen ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit Herrn ***Partner*** (Vater des am ***Mai 2024*** geborenen gemeinsamen Kindes ***Kind 2***) bestand und wann konkret nicht und dazu geeignete Nachweise vorzulegen. Auch war der entsprechende Mietvertrag in Kopie vorzulegen und anzugeben (wenn möglich, nachzuweisen), wer die Miete im Jahr 2024 bezahlt hat.
Dazu legte die Bf. gescannte Fotos von ausgedruckten iPhone-Screenshots als Zahlungsbelege betreffend Miete vor, aus welchen allerdings lediglich Empfängernamen, Datum der Überweisung, Teile des Verwendungszwecks und der Überweisungsbetrag hervorgehen, allerdings keine Informationen über den betroffenen Kontoinhaber oder die Kontonummer (IBAN). Es geht daher daraus nicht hervor, ob diese Zahlungen das Konto der Bf. betreffen. Auf diese Umstände wurde die Bf. mit Beschluss vom 13.07.2026 hingewiesen und abermals um entsprechenden Nachweis ersucht.
Auch mit der am 30.07.2026 durch die Bf. erfolgten Übermittlung einer "Kontoübersicht" erfolgte keine nachvollziehbare Beweisführung: Dieses Dokument wurde offenkundig von der Bf. selbst erstellt (stammt nicht in nachvollziehbarer Weise von einem Kreditinstitut) und enthält auch keine Informationen, bei welchem Kreditinstitut dieses Konto geführt wird. Insgesamt ist dazu auszuführen, dass auch die lediglich ein Indiz darstellende Tragung der Mietkosten von der Bf. trotz mehrfacher Gelegenheit nicht nachvollziehbar und glaubhaft nachgewiesen wurde.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich zudem, dass dieser (erst) mit Datum 01.03.2024 abgeschlossen wurde und damit in einer Zeit, in welcher die Bf. laut deren Angaben von ihrem nunmehrigen Ehepartner getrennt gelebt hätte. Auch dies legt nahe, dass es im Jahr 2024 zu keiner mehr als 6 monatigen Trennung der beiden nunmehrigen Ehegatten gekommen sein kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat derjenige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen, entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen (VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; Ritz/Koran, BAO8 § 115 Tz 12, mwN).
Wenn die Bf. vorbringt, dass die von der Behörde angeführten Umstände lediglich Indizien darstellen würden, jedoch kein ausreichender Nachweis dafür seien, dass während des gesamten maßgeblichen Zeitraums eine Lebensgemeinschaft im steuerrechtlichen Sinn bestanden hat, übersieht diese Argumentation, dass die Bf. für das Vorliegen der für sie die steuerrechtliche Begünstigung (Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag) begründenden Tatsachen die Beweislast trägt und nicht die belangte Behörde. Sollte man in dem Angebot der Bf., den Bruder und weitere nicht näher genannte Angehörige der Bf. zu vernehmen, einen Beweisantrag erblicken, ist dazu auszuführen, dass diesem zumindest ladungsfähige Anschriften und teilweise auch Namen der Betroffenen fehlen und diesem daher schon aus diesem Grund nicht nachzukommen war.
Aufgrund der gut dokumentierten und eindeutigen Aktenlage, die auch Angaben der Bf. und des Partners der Bf. gegenüber Behörden und Dritten (wie Vermieter) umfasst, ist in Anbetracht der erfolgten Vorhaltsbeantwortungen in freier Beweiswürdigung als der wahrscheinlichere Geschehensablauf der bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt anzusehen, wonach die Bf. im Jahr 2024 für mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte. Im Übrigen wird auf das zutreffende Vorbringen der belangte Behörde verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. a-d EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) lauten:
"3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- 1.
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- 2.
beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- 1.
Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- 2.
beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung."
Der Begriff des (Ehe)Partners wird in § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 für Zwecke des Familienbonus Plus teilweise abweichend von § 106 Abs. 3 EStG 1988 definiert. Danach ist (Ehe)Partner im Sinne des Abs. 3a Z 3 eine Person, mit der der Familienbonus-Berechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft (siehe § 106) lebt (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2026, § 33 Rz 36).
Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 144/2024 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 144/2024 lautet:
(7) Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
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zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
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im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro."
Strittig war, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 Alleinerziehende im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 war. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Als negatives Anspruchskriterium ist somit normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben darf.
Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben. Alleinverdienerabsetzbetrag und Alleinerzieherabsetzbetrag schließen einander aus, der "Status des Alleinerziehers" ist "gleichsam der entgegengesetzte Status eines Alleinverdieners" (VwGH 22.05.2014, 2011/15/0002 mit Hinweis auf VwGH 28.11.2013, 2010/13/0172). Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht nach dieser Bestimmung Steuerpflichtigen zu, die "mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" leben. Der Voraussetzung, "nicht in einer Gemeinschaft" zu leben, entspricht - als Gegensatz - für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei aufrechter Ehe die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Voraussetzung, vom Ehegatten "nicht dauernd getrennt" zu leben (VwGH 28.11.2013, 2010/13/0172).
Gegenständlich haben die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ergeben, dass die Bf. betreffend das Beschwerdejahr 2024 nicht mehr als 6 Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebte. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 und somit auch des Kindermehrbetrages nach § 33 Abs. 7 lit. a EStG 1988 liegen daher nicht vor.
Da sich die Einkünfte des Partners der Bf., ***Partner***, im Jahr 2024 auf über 6.937,00 € jährlich beliefen, bestand auch kein Anspruch der Bf. auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Da sich beim Partner der Bf. im Jahr 2024 auch eine Einkommensteuer von über 700,00 € ergab, bestand auch kein sonstiger Anspruch der Bf. auf den Kindermehrbetrag.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 20. August 2026