Volltext

BFG 11.08.2026, RV/7101442/2026

Keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die Ausbildung nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101442.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 63 Abs. 1 VwGG · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 167 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** im fortgesetzten Verfahren in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Dezember 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 07-10/2024, SVNR Bf. ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, für den Sohn ***2***, SVNR ***3***, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO (im mit Vorlageantrag eingeschränktem Umfang für den Zeitraum 07-08/2024) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zum Verfahrensgang bis zum Erkenntnis im Erstverfahren, BFG vom 20.05.2025, RV/7101498/2025, wird auf die dortigen Ausführungen des BFG verwiesen.
Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 15; VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0087).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19.03.2026, Ra 2025/16/0072 die stattgebende Entscheidung des BFG im Erstverfahren wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Rechtsansicht des VwGH folgend ist im fortgesetzten Verfahren nunmehr zu entscheiden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihren Sohn ***2*** ***4***, geboren am ***5***, Familienbeihilfe bis 10/2024.
Im Juni 2024 legte der Sohn die Reifeprüfung mit Ausnahme der vorwissenschaftlichen Arbeit (VWA) erfolgreich ab.
Mit 02.09.2024 trat er seinen Grundwehrdienst an.
Am 05.12.2024 reichte er die VWA bei der Schule ein und bestand die Reifeprüfung noch während seines Präsenzdienstes nach der Präsentation der VWA mit 12.02.2025 mit gutem Erfolg.
Für den Zeitraum 07-10/2024 forderte das Finanzamt die Familienleistungen zurück.
Die Bf. schränkte im Vorlageantrag die Beschwerde auf den Zeitraum 07-08/2024 ein.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfensystem FABIAN.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Verfahrensgegenständlich ist nach der Einschränkung im Vorlageantrag der Zeitraum 07-08/2024.
Die Stattgabe der Beschwerde für diesen Zeitraum im Erstverfahren RV/7101498/2025 hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19.03.2026, Ra 2025/16/0072, nach einer erhobenen außerordentlichen Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit verworfen.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der Rechtsansicht des VwGH ist demnach im gegenständlichen Verfahren zu folgen, vgl. die Ausführungen des VwGH 19.03.2026, Ra 2025/16/0072:
"14 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG idF des Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
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§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise wie folgt:
,§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[...]
d)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, [...]'
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Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG idF des Bundesgesetzes, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 156/2017, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd FLAG und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd FLAG begonnen oder fortgesetzt wird.
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Das Verwaltungsgericht stützte den Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 erkennbar auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG und ging auch auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ein.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung zwar nicht fordert, dass für die dort genannte Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung auch der positive Abschluss dieser Schulausbildung vorausgesetzt wird. So wird der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033, Rn. 35 und 36).
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Doch setzt § 2 Abs. 1 lit. d FLAG schon nach seinem Wortlaut den "Abschluss der Schulausbildung" voraus; aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe vor Abschluss der Schulausbildung auf diese Bestimmung gestützt werden könnte.
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Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts in dem angefochtenen Erkenntnis schloss der Sohn der Mitbeteiligten im Juni 2024 die Matura mit Ausnahme der VWA positiv ab; die VWA reichte er im Dezember 2024 nach. Es ergibt sich damit schon aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Schulausbildung des Sohnes der Mitbeteiligten in den Monaten Juli und August 2024 noch nicht vollständig abgeschlossen war.
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Nach dem Gesagten konnte ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 nicht auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gestützt werden.
22
Zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2016/16/0018, in Rn. 30 aus, § 2 Abs. 1 lit. e FLAG stelle nicht darauf ab, dass vor dem Zivildienst eine andere Berufsausbildung begonnen und nicht abgebrochen, sondern bereits abgeschlossen worden wäre. In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2020, Ra 2019/16/0131, hob der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 11 hervor, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes erfordert (vgl. auch aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0125, mHa auf die Voraussetzung der Beendigung der in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG genannten Dienste in Rn. 18, mwN).
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Es ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts gerade nicht, dass der Sohn der Mitbeteiligten im strittigen Zeitraum den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst bereits abgeschlossen hätte. Ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe konnte aus diesem Grund auch nicht auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG gestützt werden.
24
Das angefochtene Erkenntnis ist aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
25
Das Finanzamt weist in der Amtsrevision zutreffend darauf hin, dass für die Monate Juli und August 2024 ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren in diesem Zeitraum volljährigen Sohn nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehen könnte, solange sich dieser in einer Berufsausbildung befand und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich war.
26
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114; 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; 22.12.2011, 2009/16/0315 und 15.12.2009, 2007/13/0125, jeweils mwN).
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Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN).
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Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2020/16/0116, mwN).
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Um zu beurteilen, ob ein Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe für ihren Sohn für die Monate Juli und August 2024 auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gestützt werden kann, sind daher konkrete Feststellungen zum Vorliegen dieser quantitativen Anforderung im strittigen Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067; 24.10.2024, Ra 2024/16/0025; 15.12.2009, 2007/13/0125). Solche Feststellungen hat das Bundesfinanzgericht nicht getroffen, sondern ausgeführt, es könne nicht gesagt werden, welches zeitliche Ausmaß die Verbesserungsarbeiten des Sohnes der Mitbeteiligten an seiner VWA in den Monaten Juli und August 2024 in Anspruch genommen hätten. Diese Ausführungen vermögen einen Anspruch der Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG im strittigen Zeitraum nicht zu tragen."

Entscheidungswesentlich ist nach den Ausführungen des VwGH im fortgesetzten Verfahren somit, ob der Sohn in den Monaten Juli und August 2024 seine volle Zeit für die noch nicht abgeschlossene Schulausbildung verwendet hat, um von einer anspruchsbegründenden Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgehen zu können.

Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; VwGH 04.09.2008, 2007/17/0118; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (VwGH 27.09.2012, 2010/16/0084). Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben (insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden) an, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu sprechen (vgl. wiederum Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 40 mit Hinweisen auf die BFG-Rechtsprechung).
Als Richtwert muss somit ein durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 25 bis 30 Wochenstunden vorliegen.

Im Vorlagebericht an das BFG vom 16.05.2025 im Erstverfahren RV/7101498/2025 führte das FAÖ in seiner Stellungnahme aus:
"…Dazu ist nach der Rechtsprechung des BFG erforderlich, dass für die Berufsausbildung ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden anfällt (vgl. BFG 11.11.2020, RV/5100485/2019). Der Sohn der Bf. hat - nach den eigenen Angaben in der Beschwerde - die vorwissenschaftliche Arbeit deshalb nicht zum Haupttermin im Juni 2024 abgegeben, da "er sie noch weiter verbessern wollte". Aufgrund von diesem Vorbringen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für "Verbesserungen" in den beiden Sommermonaten ein Ausmaß von wöchentlich 30 Stunden in Anspruch genommen hat."

Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016; BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015). Hält die Beschwerdeführerin (Bf.), welcher der Vorlagebericht zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist nicht erfolgt.

Das BFG teilt in freier Beweiswürdigung diese Ausführungen des FAÖ im Vorlagebericht.
Mit den Vorbereitungen zu einer VWA wird von einem Schüler bereits in der 7.Klasse begonnen, Themenstellung und grobes Konzept müssen bereits bei der Genehmigung des Themas der VWA seitens der Schule vorliegen.
Nach dem Beschwerdevorbringen hatte der Sohn die VWA zum Reifeprüfungstermin 12.06.2024 noch nicht abgegeben, weil er sie noch weiter verbessern wollte und ihm aufgrund seines bevorstehenden Grundwehrdienstes dadurch keine zeitlichen Verzögerungen in seiner weiteren Ausbildung entstehen würden.
Damit ist ersichtlich, dass die VWA dem Grunde nach bereits vorhanden war, in den Sommermonate Juli und August 2024 aber lediglich Verbesserungsarbeiten beabsichtigt waren, etwa um eine bessere Note zu erreichen.
Dass dafür in etwa je 25 bis 30 Wochenstunden in den Ferien aufgewendet worden wären, entspricht nicht der Lebenserfahrung. Gerade nach Abschluss des anstrengenden Maturajahres und vor dem Hintergrund, dass die Einberufung zum Präsenzdienst sehr bald und mit 02.09.2024 bevorstand, erscheint es viel wahrscheinlicher, dass der Sohn sich zunächst einmal vom letzten Schuljahr erholte und auch Ferien machte.
Auch wenn er dann Verbesserungen der VWA in Angriff genommen haben mag, ist in freier Beweiswürdigung und nach der Lebenserfahrung lediglich von einer untergeordneten zeitlichen Intensität dieser Verbesserungen auszugehen, und nicht von einer die volle Zeit des Sohnes beanspruchenden Tätigkeit und einem wöchentlichen Aufwand von 25 bis 30 Wochenstunden über zwei Monate.
Dass die Verbesserungen offenbar doch nicht mit einer solchen Intensität betrieben wurden, spricht auch der Umstand, dass diese mit Ende der Ferien noch nicht abgeschlossen waren, da die Arbeit erst mit 05.12.2024 bei der Schule eingereicht wurde.
Dass für die Abgabe der VWA ein persönliches Erscheinen in der Schule nötig gewesen wäre, das aufgrund des Grundwehrdienstes nicht möglich gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden (vgl. auch die Ausführungen dazu im Vorlagebericht vom 16.05.2025, welchen die Bf. nicht näher getreten ist).

Da beim Sohn von 07-08/2024 keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde (im aufgrund des Vorlageantrages eingeschränktem Umfang) abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Rechtsansicht des VwGH im Erstverfahren ist im fortgesetzten Verfahren zwingend zu folgen.
Ob die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nahm, ist eine Sachverhaltsfrage, die in freier Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO zu beurteilen war. Für deren weitere Klärung ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mehr vorgesehen und ist dagegen eine Revision nicht zulässig.

 

Graz, am 11. August 2026