Volltext

BFG 13.08.2026, RV/7102383/2026

Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten - Beweiswürdigung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102383.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1.) 11. September 2024, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 und 2.) vom 12. September 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, hat seit Mai 2015 seinen Hauptwohnsitz in Wien. In den strittigen Beschwerdejahren 2022 und 2023 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Strittig sind im Beschwerdefall nunmehr die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten für Aufwendungen für doppelte Hauhaltsführung iHv 6.524,45 Euro (2022) und 6.850,15 Euro (2023) sowie Familienheimfahrten für 2022 und 2023 jeweils iHv 3.672 Euro.

In Reaktion auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung hat die belangte Behörde einen umfassenden Vorhalt an den Beschwerdeführer versendet. Mit diesem hat die Behörde nachstehende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet, die dieser auf dem Formular der Behörde handschriftlich wie folgt (Antworten des Beschwerdeführers hier als kursiver Text dargestellt) beantwortet hat.

  • 1.

    Wie ist die Anschrift Ihres Familienwohnsitzes? Anbei

  • 2.

    Wer wohnt am Familienwohnsitz? Anbei

  • 3.

    Nachweis über Ihren eigenen Wohnraum am Familienwohnsitz z.B. durch Mietvertrag, Kaufvertrag oder einer entsprechenden Haushaltsführung - Anbei

  • 4.

    Wie viele Kilometer ist Ihr Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt und welche Fahrtdauer haben Sie zurückzulegen? Ca 600 Km

  • 5.

    Welches Verkehrsmittel benutzen Sie für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz? Eigenes PKW

  • 6.

    Nachweis: Aufstellung z. B. über Treibstoffkosten, Fahrtenbuch, Fahrscheine, Beiträge für Mitfahrgelegenheiten Fahrten und Zulassungsschein anbei

  • 7.

    Haben Sie am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit? Anbei

  • 8.

    Nachweis: Mietvertrag inkl. Angabe über Größe der Wohnung (m2) und Zahlungsbelege oder Bestätigung des Arbeitgebers über die Zurverfügungstellung einer Schlafstelle

  • 9.

    Hat Ihr Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt und für welche Fahrten diese geleistet wurden Nein

  • 10.

    Hat Ihr Arbeitgeber die Nächtigungskosten getragen? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt Nein

  • 11.

    Aus welchem Grund kann der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden? Besitz, Kinder

  • 12.

    Für den Fall, dass die Partnerin/der Partner keinen inländischen Wohnsitz hat, bitte um Bekanntgabe der Einkünfte der Partnerin/des Partners und Vorlage des Formulars E9 Beschäftigung, Bestätigung

Seiner Vorhaltsbeantwortung hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen angeschlossen:

  • 1.

    Eine Bestätigung eines näher genannten polnischen Gemeindeamtes aus der ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer näher genannten Adresse in Polen mit ständigem Wohnort gemeldet ist und an dieser Adresse auch der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnort gemeldet sind.

  • 2.

    Eine Bestätigung eines näher genannten polnischen Gemeindeamtes aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach dem Stand zum 20. Mai 2024 im dortigen Steuerregister als Steuerzahler für landwirtschaftliche Steuern von Agrarland vermerkt sind.

  • 3.

    Eine Bestätigung einer kirchlich-karitativen Einrichtung aus der ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai 2003 in der Einrichtung als Köchin beschäftigt ist.

  • 4.

    Eine Kopie des österreichischen Zulassungscheines, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines näher genannten Fahrzeuges ist.

  • 5.

    Eine handschriftliche Aufstellung über Fahrten von Wien nach Polen und Retour unter Angabe von Daten aus dem Jahr 2023 und der immer gleichen Kilometeranzahl "560 km".

  • 6.

    Eine "Beilage Ergänzung zum Mietvertrag" aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum Mieter einer näher genannten Wohnung in Wien war.

  • 7.

    Zwei Zahlungsbelege aus dem Jahr 2024. Einer über den Betrag iHv "537,84" resultiert aus der Vorschreibung der Monatsmiete für "Mai 2024" der andere iHv "568,80" resultiert aus der Zahlungsanweisung an Wien Energie.

Gegen die weder die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten noch die doppelte Haushaltsführung berücksichtigenden Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2022 vom 11. September und für das Jahr 2023 vom 12. September 2024, erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2024 Beschwerde. Begründend führte er aus, seine Frau arbeite in Polen als Köchin, weshalb eine Familienzusammenlegung unzumutbar sei. Noch dazu käme eine Sprach- und Altersbarriere, weshalb um Korrektur und Auszahlung ersucht werde. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbetätigung sowie seine Heiratsurkunde bei.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Androhung der Zurücknahmeerklärung bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist bis zum 10. März 2025 zur Mängelbehebung auf. Als zu behebende Mängel nannte die belangte Behörde einerseits das Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und andererseits das Fehlen der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24. März 2025 erklärte die belangte Behörde die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 infolge Nichtbehebung der aufgezeigten Mängel als zurückgenommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte darin aus, seine Beschwerde habe sich dagegen gerichtet, dass die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für die Jahre 2022 und 2023 mit der Begründung, dass eine Wohnsitzverlegung zugemutet werden könne, nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien. Seine Gattin gehe aber in zwei Jahren in Pension und es sei fraglich, ob Sie in Österreich eine vergleichbare Einstellung bekommen könne. In diesem Zusammenhang sei auf das Alter und die mangelnden Sprachkenntnisse hinzuweisen. Seine Frau arbeite seit Jahren bei derselben Einrichtung als Köchin, weshalb es unzumutbar sei, diese Arbeit aufzugeben. Es werde daher um Korrektur unter Berücksichtigung der Werbungskosten ersucht.

In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht ergangen sei und die Beschwerde somit in weiterer Folge zu Unrecht als zurückgenommen erklärt worden sei. Die beantragten Kosten stünden dem Beschwerdeführer dennoch nicht zu, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit hg Beschluss vom 2. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Vornahme nachstehender Verfahrenshandlungen aufgefordert:

  • 1.

    Vorlage der Geburtsurkunden allfälliger Kinder

  • 2.

    Vorlage Schulbesuchsbestätigung bzw Studienbestätigung der Kinder

  • 3.

    Glaubhaftmachung der Betreuung einer pflegebedürftigen Person am Familienwohnsitz

  • 4.

    Vorlage des Einkommensnachweises der Ehefrau für die Jahre 2022 und 2023

  • 5.

    Vorlage von Unterlagen, die die Fahrten an den angegeben Familienwohnsitz in den Jahren 2022 und 2023 glaubhaft machen

  • 6.

    Aufschlüsselung der geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung

Die dem Beschluss angeschlossene Begründung hat der Bf handschriftlich wie folgt beantwortet (Kursiv der Beantwortungstext des Beschwerdeführers)

"Aus Ihrer bisherigen Vorhaltsbeantwortung ist nicht erkennbar, ob und wenn ja wie viele Kinder Sie haben und in welchem Alter diese sind. Für den Fall, dass Sie Kinder haben, ist fraglich, ob diese betreuungsbedürftig sind oder bereits selbsterhaltungsfähig. Sollte eine pflegebedürftige Person am Familienwohnsitz aufhältig sein, so bedarf es entsprechender Nachweise (Meldenachweis, Pflegebedürftigkeit etc).

  • 1.

    Keine Pflegebedürftigkeit

Zur Beurteilung der Frage, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist, kommt es ua darauf an, ob und wenn ja in welcher Höhe Ihre Ehefrau in den Jahren 2022 und 2023 Einkünfte aus der bekannt gegebenen Tätigkeit als Köchin bezogen hat.

  • 1.

    Verlegung des Familienwohnsitzes ist NICHT zumutbar. Ich bin schon über 60 Jahre alt, kurz vor Pension Eintritt. Meine Frau arbeitet in Polen, sie hat keine Deutschkenntnisse (sie wird in Ö keine Arbeit finden können). Wir besitzen eigene Haus und Verkauf würde aufgrund der Lage zu erheblichen Vermögenseinbuß führen. Formular E9 2022, 2023 sind bei Finanzamt, jetzt verdien sie ca 1.073 €, in 2022, 2023 war es ca 950 €.

Zur Glaubhaftmachung der behaupteten Familienheimfahrten haben Sie bisher lediglich eine Aufstellung für das Jahr 2023 übermittelt. Aus dieser sind nur die Daten ersichtlich an denen Sie behaupten nach Polen gereist zu sein. Sie werden aufgefordert die behaupteten Fahrten mit geeigneten Nachweisen (bspw Tankrechnungen, Verkehrsstrafen etc) glaubhaft zu machen.

  • 1.

    Habe alle Rechnungen weggeworfen - niemand hält alle Rechnungen jahrelang. Ich bin Arbeiter und nicht e. Firma.

Sie haben in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung Kosten für die doppelte Haushaltsführung iHv 6.524,45 Euro geltend gemacht. Ihrer Vorhaltsbeantwortung haben Sie zwei Zahlungsnachweise (Miete: 537,84 und Wien Energie: 568,80) beigelegt. Wie kommen Sie auf den Gesamtbetrag iHv 6.524,45 Euro?

  • 1.

    537,84x 12 Mo + 568,80 €x 4Qu = 8.729,28 € ich habe mich bei Abrechnung zu meinem Nachteil geirrt, richtig ist 8.729,28 €

Es wird darauf hingewiesen, dass die mit Vorhaltsbeantwortung vorgelegte Bestätigung aus der ersichtlich ist, dass Sie und Ihre Ehefrau im dortigen Steuerregister als Steuerzahler für landwirtschaftliche Steuern von Agrarland vermerkt sind, mit Stand "20. Mai 2024" datiert und somit keine Aussagekraft für den Streitzeitraum (2022 und 2023) hat. Sollte eine vergleichbare Bestätigung auch für die Jahre 2022 und 2023 existieren, werden Sie aufgefordert diese vorzulegen. Aus der Bestätigung sollte überdies ersichtlich sein, ob und wenn ja in welcher Höhe Sie oder Ihre Frau Einkünfte aus der landwirtschaftlichen Fläche erzielen.

  • 1.

    Keine Einkünfte aus Landwirtschaft, nur für eigene Bedarf (Gemüseanbau) für eigene Selbstversorgung

Mit hg Beschluss vom 10. August 2026 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Insbesondere wurde die belangte Behörde aufgefordert, zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Formulare E 9 lägen bei der Abgabenbehörde auf, Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 12. August 2026 gab die belangte Behörde bekannt, dass kein Formular E 9 im Aktenbestand der belangten Behörde sei. Im Übrigen beantragte die belangte Behörde wie im Vorlageantrag die Abweisung der Beschwerde.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein seit Mai 2015 ununterbrochen in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldeter polnischer Staatsbürger, bezieht in den Beschwerdejahren (2022 und 2023) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt im Gemeindegebiet von Ort in Polen und erzielte im Beschwerdejahr keine Einkünfte. Der Beschwerdeführer hat keine betreuungsbedürftigen Kinder und es befindet sich keine pflegebedürftige Person am Wohnsitz in Polen. Die vom Beschwerdeführer und seiner Frau in Polen gehaltene Landwirtschaft dient ausschließlich der Eigenversorgung und beziehen weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau Einkünfte aus dieser.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen Vorhaltsbeantwortungen.

Im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Vorhaltsbeantwortung hat der Beschwerdeführer lediglich "Besitz, Kinder" als Grund dafür angegeben, warum der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden könne. Aus den übermittelten Beilagen ist jedoch nicht ersichtlich, ob und wie viele Kinder der Beschwerdeführer hat und in welchem Alter diese wären. Aus der Bestätigung über den ständigen Wohnsitz seiner Ehefrau ergibt sich lediglich, dass neben dem Beschwerdeführer zwei weitere Personen "mit ständigem Wohnort oder zeitweiligem Wohnort" an der Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet sind. Ob es sich dabei um Kinder des Beschwerdeführers handelt und in welchem Alter diese sind, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass es betreuungspflichtige Kinder in Polen am Familienwohnsitz gibt. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass "keine pflegebedürftigen Personen" am Familienwohnsitz aufhältig sind.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung über die Beschäftigung" seiner Ehefrau ist nicht geeignet, entsprechende Einkünfte der Ehefrau am Familienwohnsitz glaubhaft zu machen, da sie sich darin erschöpft, anzugeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2003 unbefristet als Köchin angestellt ist.

Der Beschwerdeführer ist auf die, insbesondere im Auslandssachverhalt bestehende, erhöhte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Es wäre ihm freigestanden, weitere (andere) Beweismittel anzubieten, aus denen bspw das Einkommen der Ehefrau im Beschwerdezeitraum zweifelsfrei zu ersehen gewesen wäre. Die der Beschwerde in beglaubigter Übersetzung angeschlossene "Bestätigung über die Beschäftigung" seiner Ehefrau ist jedenfalls nicht geeignet, entsprechende Einkünfte der Ehefrau am Familienwohnsitz glaubhaft zu machen, da sie sich darin erschöpft, anzugeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 2003 unbefristet als Köchin angestellt ist.

Hinsichtlich jener in beglaubigter Übersetzung vorgelegten "Bestätigung", aus der die Eintragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Steuerzahler landwirtschaftlicher Steuern im Steuerregister zu ersehen ist, ist darauf zu verweisen, dass diese Bestätigung als Stichtag den 20. Mai 2024 nennt und es sich somit um einen Zeitpunkt außerhalb des Streitzeitraumes handelt, weshalb dieser Bestätigung keine Relevanz zukommt. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2026 führt der Beschwerdeführer aus, dass er aus der Landwirtschaft keine Einkünfte beziehe und diese nur dem Eigenbedarf diene.

Die Vorlage des Zulassungsscheines ist nach Ansicht des Bundesfinanzgericht nicht geeignet die Fahrtkosten glaubhaft zu machen. Sofern der Beschwerdeführer handschriftliche Aufzeichnungen vorlegt, aus denen die Daten der Fahrten nach Polen und zurück nach Wien samt der Kilometeranzahl ersichtlich ist, ist darauf zu verweisen, dass sich die vorgelegten Daten auch nur auf den Zeitraum des Jahres 2023 beziehen und damit jedoch noch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer diese Strecke tatsächlich mit seinem PKW gefahren ist. Tankbelege oder andere Nachweise, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf der Strecke unterwegs gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2026 führt der Beschwerdeführer vielmehr aus, er habe alle Rechnungen weggeworfen und niemand hebe so lange Rechnungen auf.

Den hg Beschluss des Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht mit entsprechenden Nachweisen belegt. Vielmehr legt er neuerlich lediglich eine Bestätigung nicht aus den Streitjahren, sondern für den Zeitraum 1.1.2026-31.3.2026, vor, um die Einkünfte seiner Ehefrau in Polen zu belegen. Entgegen seiner Behauptung hat er weder das Formular E9 für die Jahre 2022 und 2023 vorgelegt, noch befindet sich ein solches im vorgelegten Verwaltungsakt. Vielmehr hat die belangte Behörde im Vorlagebericht darauf hingewiesen, dass trotz Abforderung des Formulars E 9 für die Streitjahre der Beschwerdeführer dieses nicht vorgelegt hat und dies auf nochmalige hg Nachfrage bestätigt.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Einleitend ist festzuhalten, dass der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen ist, dass der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht erlassen wurde. Aus dem Beschwerdevorbringen war eindeutig zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen (Fahrtkosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) gewendet und eine dahingehende Bescheidänderung beantragt hatte.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Fall somit die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 108/2022, sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nicht selbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EstG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrzeit mehr als 1 Stunde beträgt (vgl. VwGH 31. Juli 2013, 2009/13/0132).

Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 27. Februar 2008, 2005/13/0037).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit als solche, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der Familienheimfahrt verbundenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und der daraus resultierenden Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist (vgl VwGH vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, mwN).

Die Unzumutbarkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen darzustellen (vgl. abermals VwGH vom 22. November 2006, 2005/15/0011 mwN).

Im Lichte des Ergebnisses der obigen Beweiswürdigung und der getroffenen Feststellungen, wonach steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Beschwerdejahre nicht nachgewiesen werden konnten und auch in keiner anderen Weise glaubhaft gemacht wurden und dem Umstand, dass auch für die behaupteten Heimfahrten keinerlei Nachweise haben erbracht werden können, fehlt es im Beschwerdefall der für eine steuerliche Berücksichtigung der für die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen erforderlichen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass er nun kurz vor der Pensionierung steht und auch seine Frau bereits in zwei Jahren in Pension gehe, so ist darauf zu verweisen, dass die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 20. September 2007, 2006/14/0038). 2022 und 2023 war seine Frau somit sechs bzw fünf Jahre vom Pensionsantritt entfernt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass seine Frau überhaupt einen Versuch unternommen hätte, in Österreich einen vergleichbaren Job zu bekommen. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, dass es fraglich sei, ob "sie gleiche Einstellung in Österreich" bekomme.

Weitere Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten vom Bundesfinanzgericht auch nicht amtswegig ausgemacht werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben (vgl. VwGH vom 27. Februar 2008, 2005/13/0037, mwN). Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer für den Beschwerdefall nicht darlegen. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. nochmals VwGH vom 27. Februar 2008, 2005/13/0037, mwN). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, nach denen die Veräußerung seines Eigentumshauses zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde, blieben im bloßen Behauptungsstadium und wurden in keiner Weise näher konkretisiert und belegt.

Die Beschwerde wird somit als unbegründet abgewiesen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 13. August 2026