Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 13. November 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 18. Oktober 2019 betreffend Wiener Wettterminalabgabe für die Monate Oktober bis Dezember 2018 zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, die mittlerweile unter einem anderen Namen, ***def*** Sportwetten Austria GmbH, firmiert (in der Folge als Bf bezeichnet) mit Sitz in ***Bf1-Adr*** mit der Firmenbuchnummer ***123***, ist im Bereich Vermittlung und Abschluss von Wetten tätig.
Die Bf ist Eigentümerin von Geräten der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***def*** Betbook, ***def*** Betbook Solo und ***def*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden könne. Für diese Geräte hat die Bf für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Oktober bis Dezember 2018 entrichtet:
Adresse | Geräteanzahl | Anzahl Monate | Wettterminalabgabe Jänner bis September 2018 |
***Adresse 1*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 2*** | |||
***Adresse 3*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 4*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 5*** | 3 | 3 | 3.150,00 € |
***Adresse 6*** | |||
***Adresse 7*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 8*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 9*** | |||
***Adresse 10*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 11*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 12*** (Tankstelle) | 2 | 3 | 2.100,00 € |
***Adresse 13*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 14*** | 2 | 3 | 2.100,00 € |
***Adresse 15*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 16*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 17*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 18*** | 1 | 2 | 700 ,00 € |
***Adresse 19*** | 2 | 2 | 1400,00 € |
***Adresse 20*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 21*** | 4 | 3 | 4.200,00 € |
***Adresse 22*** | 8 | 2 | 5.600,00 € |
Gesamt | 37.450,00 € |
Die Bf stellte Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 und führte begründet in den Anträgen vom 24.10.2018, 23.11.2018 und 7.12.2018, aus, die Bf sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Bf also unrichtig berechnet worden.
Des Weiteren führte die Bf im Wesentlichen wortgleiche Gründe zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus wie in der in der Bescheidbeschwerde vom 13.11.2019 (siehe ausführlich unten).
Am 15.10.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben die dementsprechenden bescheidmäßigen Abweisungen der Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung der Wettterminalabgabe für den Abgabenzeitraum Oktober bis Dezember 2018 sowie Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für den Abgabenzeitraum Oktober bis Dezember 2018.
Desweiteren wurden die Anträge auf Rückzahlung bescheidmäßig abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung nicht gegeben seien, nachdem sich nach Ansicht der Behörde die Selbstberechnung als richtig erwiesen habe.
Dagegen erhob die Bf am 13.11.2019 Beschwerde und beantragte die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 1 lit. a BAO.
Die Bf führte begründet aus, sie hätte für die gegenständlichen Geräte an den unterschiedlichen Standorten die Wettterminalabgabe entrichtet, fordere diese nunmehr zurück, weil nach ihrer Ansicht für die Auferlegung einer Wettterminalabgabe hinsichtlich der gegenständlichen Geräte keine rechtliche Grundlage bestehe.
Die Bf führte begründet aus, sie sei durch die rechtsgrundlose Vorschreibung einer Abgabe in Ihren Rechten verletzt worden, so insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden.
Des Weiteren führte die BF zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus, dass am 13.05.2016 das neue Wiener Wettengesetz mit LGBl. für Wien 2016/26 kundgemacht worden wäre, welches gemäß seinem § 30 Abs. 1 am 14.05.2016 in Kraft getreten sei. In § 31 Wiener Wettengesetz wäre darauf hingewiesen worden, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) notifiziert worden wäre. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz).
Anders als im Wiener Wettengesetz werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche definiert. Gemäß dem Initiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden. Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten Initiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil sie eine erhöhte Suchtgefahr bergen würde.
An diese Begriffsbestimmung knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Abgabe in Höhe von 350,00 € je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG). Insoweit sei es unrichtig, wenn die belangte Behörde ausführe, die Wettterminalabgabe besteure nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung, jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst. Richtigerweise bedürfe es nämlich nicht erst des Absatzes einer Wettdienstleistung, also des Abschlusses von Wettverträgen, damit eine Abgabepflicht entsteht. Diese würde bei Halten eines Wettterminals unabhängig davon bestehen, ob mit diesem auch Wettverträge abgeschlossen würden.
Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht bestanden hätte.
Bei der Wettterminalabgabe handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG).
Eine solche "technische Vorschrift" liege vor, bei
- 1.
"sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder
- 2.
"Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535, § 2 Z 5 WNotifG),
- 3.
welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Erbringung des Dienstes betreffen würden und rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien.
Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden sei (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention, davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft von Wettkundenvermittlern kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert werde.
Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung (Wettabschluss) so sei das WWAG unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem nicht anwesenden Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Das WWAG treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, sodass im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde.
Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Abgaben zwangsweise einbringlich machen.
Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das Inverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem WWAG solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden. Lege man das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminal, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich.
Zusammengefasst handle es sich beim WWAG und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals, um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor.
Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (vgl zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN).
Mangels Anwendbarkeit des WWAG, insbesondere aber der Definition des Wettterminals, auf die Bf, bestehe keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe und würden 37.450,00 € rechtsgrundlos geleistet worden sein.
Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNotifG verfassungswidrig.
In seinem Beschluss vom 3.9.2019 zur Zahl Ro 2019/15/0029 hätte der VwGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
"1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Die Bf regte weiters an, das BFG möge es dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.09.2019 (Ro 2019/15/0029 u.a.) gleichtun und die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen:
Die Bf stellte folgende Anträge:
Desweiteren wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern wäre, dass die Wettterminalabgabe für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 mit 0,00 € festgesetzt und der Bf der Betrag von 66.500,00 € rückerstattet werde, in eventu
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den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Bf stellte außerdem den Antrag, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde möge unterbleiben.
Die belangte Behörde erließ antragsgemäß keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Bundefinanzgericht am 18.12.2019 vor.
Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, in der Beschwerde werde einerseits bemängelt, dass das Wettterminalabgabegesetz (WWAG) nicht gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 notifiziert worden wäre und daher verfassungswidrig sei und der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 03.09.2019, zur Zahl Ro 2019/15/0029 u.a., dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Notifizierungspflicht des WWAG vorgelegt habe.
Weiters gab die Abgabenbehörde eine Stellungnahme ab, gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO könne und nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO müsse auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setze nach § 201 Abs. 1 BAO stets voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt. Die Bf hätte aber im gegenständlichen Fall die Wettterminalabgabe selbst berechnet und entrichtet und erst danach die Anträge gestellt, die Abgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Null festzusetzen.
Nachdem sich die selbstberechneten Beträge als richtig erwiesen hätten, wären die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung nicht gegeben und die Anträge auf Festsetzung der Wettterminalabgabe wären daher abzuweisen gewesen. Verwiesen wurde dazu auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25.09.2019, GZ RV/7400054/2018. Guthaben hätte auch keines vorgelegen, weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Erledigung der Rückzahlungsanträge.
Zur fehlenden Notifizierungspflicht führte die belangte Behörde aus, dass mit der Legaldefinition des Begriffes ,,Wettterminal" eine technische Festlegung von Produktmerkmalen, Dienstleistungen oder dergleichen erfolge. Es handle sich nicht um eine gesetzliche Regelung der Produktgestaltung,-vermarktung etc., sondern um eine tatbestandsmäßige Anknüpfung an bestehende, in der Realität vorliegende, Sachverhaltselemente, nämlich das Halten von Geräten zum Zwecke von Wettvermittlungen/Wettabschlüssen, wobei die Geräte selbst im WWAG eben nicht technisch spezifiziert, sondern lediglich einer Steuer unterworfen würden. Es erfolge somit weder eine Einschränkung auf die Verwendung bestimmter Geräte, noch eine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung der Geräte zu einem ausschließlichen Zweck.
Eine Notifizierungspflicht für das WWAG wäre von Wien nach eingehender Prüfung mangels Vorliegens einer technischen Vorschrift als nicht erforderlich erachtet worden.
Die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung. Dieses Kriterium wäre ein Wesen jeder Abgabe, mit der aber von Verfassungs wegen auch - sohin zusätzlich zur fiskalischen Zielsetzung - andere Zwecke (LB. Lenkungszwecke) verfolgt werden könnten.
Die mit jeder Steuer verbundene Eingriffswirkung - die sich auch in einer Zurückdrängung der Geräte bemerkbar machen könne (weil sie z.B. aus Sicht des jeweiligen Unternehmers u.U. nicht mehr finanziell Iukrativ genug sind) - wäre gegenständlich vom Gesetzgeber als sachlich gerechtfertigt gewertet worden. Die Zurückdrängung wäre jedoch nicht der Hauptzweck der Abgabe, sondern eine eventuell eintretende Nebenfolge und hänge dies auch von den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionen und Vorstellungen des jeweiligen Steuerschuldners ab.
Hauptzweck wäre die Ausschöpfung des Abgabenerfindungsrechtes der Länder im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH VfSIg. 19.638/2012 und die damit verbundene Abdeckung eines Teils des bestehenden Finanzbedarfes der Stadt Wien.
Die Einführung einer neuen Abgabe sei sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Ausgestaltung am Gleichheitssatz zu messen. Die Ausführungen im Initiativantrag bezögen sich auf die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in Bezug auf die Wahl des Steuergegenstandes (Halten eines Wettterminals in Ergänzung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Konsequenz des Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 19.638/2012) und dessen Höhe.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 19.638/2012 wären vom Wiener Landesgesetzgeber auch die Argumente für die sachliche Rechtfertigung der Abgabe und deren Höhe entnommen (weitere Argumente aus den anderen Bundesländerregelungen). Das Land Wien hätte somit wie andere Bundesländer auch von seinem Abgabenerfindungsrecht Gebrauch gemacht und überdies zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzes einen wesentlich geringen Steuersatz als die anderen Bundesländer in Bezug auf die Besteuerung von Wettterminals und im Vergleich zur Wiener Glücksspielautomatenabgabe gewählt. Der Finanzbedarf wäre wie bei jeder Steuer vom Wiener Gesetzgeber als gegeben betrachtet und bekannt vorausgesetzt, weshalb sich dazu auch keine expliziten Ausführungen finden. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um eine Abgabe zur Deckung des Finanzbedarfes von Wien handle. Initiativanträge überdies zumeist keine bis nur geringe Erläuterungen aufweisen, gegenständlich v.a. zu Gleichheitsfragen.
Steuerobjekt sei nicht der Wettabschluss/die Wettvermittlung, sondern das Halten eines Gerätes. Der Steuersatz sei mit fixen Monatsbeträgen festgesetzt, sohin unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme und unabhängig vom Abschluss/ von der Vermittlung der einzelnen Wetten.
Da keine Dienstleistungen besteuert würden, schon gar nicht solche der Informationsgesellschaft, liege keine technische Vorschrift vor. Es werde nicht der Zugang zu Diensten oder deren Betrieb geregelt. Die Steuer ziele darauf auch nicht ab, sie bezwecke nicht die Förderung von Diensten der lnformationsgesellschaft oder etwa deren Zurückdrängung.
Im Übrigen würde auf die Erkenntnisse des BFG vom 22. März 2018, GZ RV/7400203/2017, vom 21. August 2018, GZ RV/7400109/2017, vom 28. August 2018, GZ RV/7400062/2017, und vom 25. September 2019, zu den GZ RV/7400054/2018 und RV/7400077/2018, verwiesen, in denen sich bei gleichgelagerten Verfahren ebenfalls Ausführungen im Hinblick auf die nicht notwendige Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes befänden. Gegen die genannten Erkenntnisse des BFG wären Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Der Verfassungsgerichtshof hätte mit den Beschlüssen E 1854/2018 und E 3961/18 (wie in vielen gleichgelagerten Fallen) die Beschwerden abgewiesen und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Hervorgehoben wurden die Ausführungen des VfGH in den gleichgelagerten Beschlüssen in vielen Parallelverfahren, in denen er Folgendes ausgeführt habe (vgl. Beschluss E 1854/2019 - JFT__20181201_18E01854_00 im R15):
,,Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 As BvVG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBI für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag Hegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSIg 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl für Wien 28/1996, idF LGBl für Wien 32/2003, verletzt wurden. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 Ietzter Satz VfGG)."
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. August 2018, ZI RV/7400063/2017, betreffend Wettterminalabgabe dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, vertrete die belangte Behörde bis zu einer anders Iautenden Entscheidung weiterhin die Rechtsansicht, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes nicht als ,,technische Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen seien und die Wettterminalabgabe daher erhoben werden dürfe.
In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde VfGH E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss VfGH vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen:
"Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Mit Beschluss VwGH vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?"
Mit Beschluss VwGH vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:
"Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., EuGH, C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 16. Mai 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten und nach Aufrechterhaltung der Anträge gefragt.
Der Bf teilte mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2025 mit, dass sie die höchstgerichtliche Ansicht nicht für überzeugend halte und führte dazu aus, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018, wonach der primäre Zweck der (Wiener) Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne. Selbst wenn man wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss davon ausgehe, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest anerkennen, dass die Abgabe ebenfalls dem Schutz der Verbraucher diene (VfGH 13.06.2012, G 6/12). Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 verlange für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei. Es werde weder gefordert, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers.
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535
werde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher'* und "Umwelt". Das würde sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 erhellen.
So laute letztere Bestimmung etwa in der französischen Fassung auszugsweise: "autre exigence», une exigence, autre qu'une spécification technique, imposée à l'égard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, ..."
Gleiches Bild zeichne die englische Fassung: ,,'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment, ..."
Sofern der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH) das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestreite, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen sei, so wäre er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen.
Die Bf zog mit diesem Schreiben auch ihre Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf mit Sitz in ***Bf1-Adr*** ist im Bereich Vermittlung und Abschluss von Wetten tätig und ist Eigentümerin von Geräten der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***def*** Betbook, ***def*** Betbook Solo und ***def*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden könne. Für diese Geräte hat die Bf für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von 37.450,00 € entrichtet:
Adresse | Geräteanzahl | Anzahl Monate | Wettterminalabgabe Jänner bis September 2018 |
***Adresse 1*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 2*** | 2 | 2 | 1.400,00 € |
***Adresse 3*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 4*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 5*** | 3 | 3 | 3.150,00 € |
***Adresse 6*** | 3 | 3 | 3.150,00 € |
***Adresse 7*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 8*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 9*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 10*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 11*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 12*** (Tankstelle) | 2 | 3 | 2.100,00 € |
***Adresse 13*** (Tankstelle) | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 14*** | 2 | 3 | 2.100,00 € |
***Adresse 15*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 16*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 17*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 18*** | 1 | 2 | 700 ,00 € |
***Adresse 19*** | 2 | 2 | 1400,00 € |
***Adresse 20*** | 1 | 3 | 1.050,00 € |
***Adresse 21*** | 4 | 3 | 4.200,00 € |
***Adresse 22*** | 8 | 2 | 5.600,00 € |
Gesamt | 37.450,00 € |
Die Bf stellte am 24.10.2018, 23.11.2018 und 07.12.2018 Anträge auf Festsetzung der Abgabe und Rückzahlung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018.
Die belangte Behörde hat bescheidmäßig am 15.10.2019 die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgaben für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum als nicht gegeben angesehen und die Anträge abgewiesen, da sich die Selbstberechnung als richtig erwiesen hat.
Gegen diese Abweisungen erhob die Bf am 13.11.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts und ihres Rechts, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden, mit der Begründung der mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes. Das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde wurde neben mündlicher Verhandlung und Entscheidung druch den Senat beantragt.
Der Fall wurde dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2019 vorgelegt.
In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er trotz des primären Zwecks der Abgabe, der Beschaffung von Einnahmen, und der vor dem Hintergrund der großen Akzeptanz bestehenden Zweckmäßigkeit, Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, nicht erkannte, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme, weil ein solches im WWAG weder angeordnet noch aus der Höhe der Abgabenbelastung von € 11,50 am Tag abgeleitet werden kann.
Im Übrigen vermochte der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes verletzt wurden.
Demgemäß wurde von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und nach deren Beantwortung ausgesprochen, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren und festgestellt, dass eine allfällige Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) geführt haben könnte.
Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt."
Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 23. April 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten, woraufhin die Bf mit Antwortschreiben vom 5. Mai 2025 die Argumentation der Höchstgerichte in Zweifel zog und die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückzog.
Die belangte Behörde legte den Akt ohne Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und ohne dass ein Vorlageantrag gestellt wurde dem Bundesfinanzgericht am 18. Dezember 2019 vor.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Bescheide, der Beschwerden dagegen, der Beschwerdevorlage durch die Behörde sowie aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Weiters ist für den gegenständlichen Sachverhalt besonderes Augenmerk auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu legen, die zu gleichgelagerten Fällen ergangen ist, insbesondere die Entscheidungen VfGH 01.12.2018, E 1854/2018-11, VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 bis 0031 und EuGH 08.10.2020, C-711/19, die in die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles zur Gänze eingeflossen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1. Verfahrensrechtliche Aspekte
Vorweg ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall, entgegen der Darstellung der belangten Behörde im Vorlagebericht, keinen Vorlageantrag der Bf gibt.
Desweiteren gibt es keine Beschwerdevorentscheidung, die grundsätzlich zwingend zu erlassen ist:
§ 262 BAO (1) lautet idgF:
"Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."
Vielmehr hat im gegenständlichen Fall die Bf das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Bescheidbeschwerde vom 13. November 2019 beantragt und die belangte Behörde diesem Antrag auch iSd § 262 Abs. 2 BAO Folge geleistet.
§ 262 BAO (2) lautet idgF:
"Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt."
Auch dem § 262 Abs. 2 lit.b BAO wurde entsprochen, in dem die Beschwerde in der Folge am 18. Dezember 2019 dem Bundesfinanzgericht ohne Beschwerdevorentscheidung und daher auch ohne Vorlageantrag der Bf von der belangten Behöre mit einem ausführlichen Vorlagebericht vorgelegt wurde.
Damit wurde die im § 262 Abs. 2 lit.b BAO normierte Frist von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde eingehalten und es konnte mangels Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag gem. § 264 BAO gestellt werden, aber die Zuständigkeit ist trotzdem auf das Bundesfinanzgericht übergegangen.
3.1.2. Zur Notifizierungspflicht
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob das Wiener Wettterminalabgabegesetz WWAG eine "sonstige Vorschrift" im Sinne der EU-Richtlinie 2015/1535 darstellt und daher der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission unterliegt.
Auszug aus den Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG):
Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist gemäß § 1 WWAG eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 WWAG bedeuten im Sinne dieses Gesetzes:
"1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.
3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt."
Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro.
Abgabepflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 WWAG die Unternehmerin oder der Unternehmer. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jede bzw. jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen Rechnung das Wettterminal gehalten wird.
Auszug aus dem Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG):
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 WNotifG nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 3 Abs. 1 WNotifG dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung).
Die Bf brachte in ihrem beschwerdevorbringen zum Ausdruck, dass das WWAG nicht notifiziert und daher nicht anwendbar bzw. EU-rechtswidrig sei. Die Notifizierungspflicht für das WWAG hätte nach Ansicht der Bf bestanden, da
1. § 2 Z 1 WWAG den Begriff des Wettterminals definiere, weshalb
2. eine "technische Vorschrift" iSd § 2 Z 6 WNotifG, nämlich
a) sowohl eine "sonstige Vorschrift" iSd § 2 Z 4 WNotifG
b) als auch eine "Vorschrift betreffend Dienste" iSd§ 2 Z 5 WNotifG, bzw.
3. eine "technische de-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG vorliege.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:
"Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss Ro 2019/15/0029 vom 21.10.2020 ausgesprochen:
"Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.
Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG).
Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend "technische Vorschriften" der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint."
Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss E1854/2018 vom 01.12.2018 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wiener WettterminalabgabeG abgelehnt und begründend ausgeführt:
"Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011).
Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)."
Zusammenfassend wurde daher nach Ansicht der Höchstgerichte nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen und die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG war nicht rechtswidrig.
Wenn die Bf in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2025 vermeint, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne, weil anerkannt werden müsste, dass die Abgabe "ebenfalls" dem Schutz der Verbraucher diene (und dazu auf VfGH 13.06.2012, G 6/12 verweist), so übersieht sie dabei, dass die Formulierung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie (EU) 2015/1535 folgendermaßen lautet:
"d) "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;".
Daraus geht eindeutig hervor, dass "insbesondere" also in besonderem Ausmaß der Verbraucherschutz und Umweltschutz im Fokus der Bestimmung für das Vorliegen einer "Sonstigen Vorschrift" stehen muss, was laut Verfassungsgerichtshof nicht der Fall ist, weil die Bestimmung als primären Zweck der Wettterminalabgabe die Beschaffung von Einnahmen als Ziel nennt.
Es kann daher der Argumentation der Bf nicht gefolgt werden, dass sie darin - auch in Relation zu den französisch- und englischsprachigen Übersetzungen dieser Bestimmung - erkennen möchte, dass Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" "lediglich verlange, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, weder als alleiniger Zweck noch in einem gewissen Ausmaß".
Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 wird vielmehr normiert, dass eine sonstige Vorschrift besonders, also in vermehrtem Ausmaß, zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird. Allgemein gebräuchlich, im Duden jederzeit nachlesbar, bedeutet das Wort "insbesondere" zweifelsfrei ein vermehrtes Ausmaß, nämlich "besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache".
Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Bf eine unrichtige Prämisse des Verfassungsgerichtshofs annimmt, weil die die deutsche Übersetzung nicht präzise genug wäre und mit der französischen und englischen Übersetzung sinngemäß nicht übereinstimmen würde, zumal die von den Beschwerdeführerinnen angeführten französischen und englischen Texte denselben Sinngehalt aufweisen:
Der Text "pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement" bedeutet übersetzt ebenfalls "aus Gründen des Schutzes, insbesondere für Verbraucher und die Umwelt" und auch die englische Textierung "for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment" bedeutet ebenfalls gleichermaßen zum Zweck des Schutzes, insbesondere von Verbrauchern und der Umwelt".
Die Textierungen normieren daher in allen drei Sprachen denselben Zweck, der klar ersichtlich ist. Die Argumente der Bf gehen daher ins Leere.
Conclusio:
Da die Höchstgerichte feststellten, dass nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde, war die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen, sondern ist vielmehr die gegenständliche Frage der Notifizierungspflicht durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und in der Folge der innerstaatlichen Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, die im gegenständlichen Erkenntnis zitiert und berücksichtigt wurde, entschieden worden.
Wien, am 19. August 2026