Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Florianz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. März 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Februar 2026 betreffend Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, Steuernummer ***St.Nr.1*** bzw. ***St.Nr. 2*** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge: Bf.) beantragte Verlustersatz II für den Zeitraum 01.10.2021 - 31.12.2021 in Höhe von € 4.777,64 wurde seitens der COFAG - unter nachträglicher Berücksichtigung der Zuwendung einer Gebietskörperschaft in Höhe von € 1.299,73, die der COFAG mit Schreiben vom 17.05.2023 im Rahmen einer Selbsterklärung mitgeteilt wurde, mit einer Fördersumme in Höhe von € 3.607,88 gewährt.
Mit Korrekturmeldung vom 17.05.2023 wurde der COFAG eine (weitere), bisher noch nicht bekanntgegebene Zuwendung einer Gebietskörperschaft in Höhe von € 1.458,75 gemeldet. Bei der Auszahlung der Förderung vom 29.08.2023 wurde diese Zuwendung von der COFAG nicht berücksichtigt.
Mit 22.11.2023 wurde von der COFAG eine Rückforderung in Höhe von € 1.312,88 (90% der Zuwendung in Höhe von € 1.458,75) angelegt, die bis zum Übergang der Rechte und Pflichten auf das Finanzamt Österreich am 01.08.2024 dem Förderwerber und Bf. nicht zugegangen ist.
Nach dem Übergang der Aufgaben der COFAG an das Finanzamt Österreich wurde die offene Rückforderung in Höhe von € 1.312,88 im Rahmen eines Rückerstattungsbescheides vom 05.02.2026, zugestellt am 06.02.2026, vom Finanzamt Österreich rückgefordert und wurde diese im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens gem. § 16 COFAG-NoAG für den Zeitraum 29.08.2023 - 05.02.2026 verzinst.
Gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung in Höhe von € 155,05 erhob der Bf. am 04.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass eine Korrekturmeldung an die COFAG bereits am 17.05.2023 erfolgt sei und die lange Untätigkeit nicht dem Abgabepflichtigen angelastet werden könne. Vor Abrechnung und Auszahlung der Förderung sei der Umstand der Behörde bekannt gewesen. Der Abgabepflichtige habe auch keine Möglichkeit gehabt, den zu viel erhaltenen Förderbetrag zurückzuzahlen, er habe ihn auch nicht anderweitig verwenden und auch nicht zwischenzeitig zinsbringend anlegen können, da mit einer Rückzahlung jederzeit gerechnet worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2026 wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt Österreich führte in der Begründung aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu verzinsen sei. Subjektive Momente, wie Verschulden des Antragstellers oder der COFAG an der Rückforderung einer in falscher Höhe ausbezahlten Förderung oder Verzögerungen in der Bearbeitung aufgrund des Überganges sämtlicher Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen mit 01.08.2024 auf den Bund seien für die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen im Falle einer zu Recht bestehenden Rückforderung unerheblich.
Im Vorlageantrag vom 20.04.2026 wurde an den Beschwerdepunkten festgehalten. Der Sachverhalt laut Beschwerdevorentscheidung sei teilweise unrichtig. Der Antrag auf Verlustersatz II für den Zeitraum 10/2021 - 12/2021 sei am 30.06.2022 beim Finanzamt eingebracht worden. Die COFAG habe am 20.03.2023 eine Überprüfung vorgenommen und eine Erklärung eingeholt. Diese sei - mit Angabe der ***X***-Förderung - am 17.05.2023 abgesandt worden. Der Bf. habe irrtümlich eine Förderung dem falschen Zeitraum zugeordnet und der steuerlichen Vertretung am 17.05.2023, einige Stunden nach dem email-Versand an die Förderstelle, einen zweiten Förderbetrag in Höhe von € 1.458,75 (für 11/2021) mitgeteilt. Noch am 17.05.2023 sei - nach vorheriger Rücksprache mit der Förderstelle, wie vorzugehen sei - eine Korrekturmeldung an die Förderstelle geschickt worden, und zwar in der Form, wie vorher telefonisch mit der Förderstelle besprochen. Die Auszahlung des Verlustersatzes II sei Ende August 2023 erfolgt (Bankeingang 29.08.2023 in Höhe von € 3.607,88). Die Korrekturmeldung vom 17.05.2023 sei bei der Auszahlungssumme nicht berücksichtigt gewesen. Da von der Förderstelle zur Auskunft gegeben wurde, dass jede Eingabe bearbeitet werde, sei von Seiten der steuerlichen Vertretung nichts zu unternehmen gewesen. Seitens des Antragstellers liege kein Verschulden vor. Die Förderstelle habe die Information über die ***X***-Förderung Monate vor Auszahlung des Verlustersatzes II im August 2023 erhalten. Vielmehr liege ein Verschulden seitens der Förderstelle vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der vom Förderwerber beantragte Verlustersatz II für den Zeitraum 01.10.2021 - 31.12.2021 in Höhe von € 4.777,64 wurde seitens der COFAG - unter nachträglicher Berücksichtigung einer Zuwendung der ***X*** in Höhe von € 1.299,73, die der COFAG mit Schreiben vom 17.05.2023 (Selbsterklärung) mitgeteilt wurde - mit einer Fördersumme iHv 3.607,88 gewährt.
Mit Korrekturmeldung vom 17.05.2023 wurde der COFAG eine weitere Zuwendung der ***X*** in Höhe von € 1.458,75 gemeldet. Die Auszahlung der Förderung erfolgte am 29.08.2023 in Höhe von € 3.607,88. Die im Rahmen der Korrekturmeldung vom 17.05.2023 bekanntgegebene Zuwendung in Höhe von € 1.458,75 wurde von der COFAG bei dieser Auszahlung nicht berücksichtigt.
Nach dem Übergang der Aufgaben an das Finanzamt Österreich wurde die noch offene Rückforderung in Höhe von € 1.312,88 im Rahmen eines Rückerstattungsbescheides vom 05.02.2026 vom Finanzamt Österreich rückgefordert und wurde diese im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens gem. § 16 COFAG-NoAG für den Zeitraum 29.08.2023 - 05.02.2026 verzinst.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Bescheid über die Festsetzung eines Rückerstattungsanspruches vom 05.02.2026 und aus dem Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, ebenfalls vom 05.02.2026, sowie aus dem Vorbringen des Bf. und aus einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012. Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrages für den Zeitraum zwischen Auszahlung der Förderung am 29.08.2023 und Ausstellung des Rückerstattungsbescheides am 05.02.2026 rechtlich zulässig ist, obwohl bereits am 17.05.2023 eine Korrekturmeldung an die COFAG erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 16 COFAG-NoAG in der Fassung des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025, BGBl. I 98/2025, lautet wie folgt:
"(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(4) Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4)."
Punkt 9.4 der Förderbedingungen zur Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID 19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz II) lautet: "Auf rückzuzahlende Beträge fallen die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Auszahlung an."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall das Folgende auszuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchszinsen bereits festgehalten, dass die Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO eine objektive Rechtsfolge sind, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Diese Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis zum 01. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf das Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsrelevanter Nachforderungen an und hat der Gesetzgeber damit zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (VwGH vom 24.09.2008, 2007/15/0175).
Wiewohl diese Entscheidung die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO zum Gegenstand hatte, lassen sich diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs ebenso auf die Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG übertragen. Das erkennende Gericht hat bereits im Erkenntnis vom 17.3.2025, RV/3100032/2025, ausgeführt, dass das Verhältnis zwischen einem Rückerstattungs- und einem Zinsenbescheid nach dem COFAG-NoAG dem Verhältnis zwischen einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid und einem davon abgeleiteten Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO entspricht.
Wie auch die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollen die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen ist. Ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen ist für den Zinsenanspruch ebenso irrelevant wie ein allfälliges Verschulden der Behörde bzw. der COFAG, weshalb das Gericht dazu keine Feststellungen treffen musste (zu den in jeder Hinsicht vergleichbaren Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO: Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 2 ff; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Die Festsetzung von Zinsen liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG ("Der Rückerstattungsbetrag ist […] zu verzinsen […]") bzw. § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG ("Die Zinsen sind […] mit Bescheid festzusetzen. […]") auch nicht im Ermessen der Behörde oder des Bundesfinanzgerichtes. Dem Vorbringen des Bf. kann daher nicht gefolgt werden.
Angesichts dieser Ausführungen sowie des Wortlauts des § 16 COFAG-NoAG zeigt sich, dass den Gründen, weshalb ein Rückerstattungsbetrag vorliegt bzw. es zu einer Festsetzung eines Rückerstattungsbetrags kam, in Bezug auf die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags keine Relevanz zukommt. Allein das Vorliegen eines Rückerstattungsbetrags hat bereits eine Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG zur Auswirkung.
Gemäß § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG sind Zinsen Nebenansprüche und als solche formell akzessorisch. Als unselbständige Nebenforderungen hängen sie in ihrer Entstehung und ihrem Bestand von der Hauptforderung ab. Bei der Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG handelt es sich somit um eine rein objektive und somit verschuldensunabhängige Rechtsfolge. Bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen gem. § 16 COFAG-NoAG in Zusammenhang mit einem zu Recht bestehenden Rückerstattungsanspruch spielen subjektive Elemente wie Verschulden des Antragstellers oder der COFAG an der Rückforderung einer in falscher Höhe ausbezahlten Förderung, oder auch Verzögerungen in der Bearbeitung aufgrund des Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen mit 01.08.2024 auf den Bund (§ 6 Abs. 1 COFAG NoAG), keine Rolle.
Daraus folgt, dass dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben musste und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Zinsenlauf ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 COFAG-NoAG und der zitierten, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf diese Bestimmung übertragbaren höchstgerichtlichen Judikatur zu § 205 BAO war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 10. August 2026