Volltext

BFG 19.08.2026, RV/7100575/2026

Wechsel der Studieneinrichtung; Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe infolge der COVID-19-Krise

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100575.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 · § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 · § 15 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. September 2025, ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie März 2024 bis Februar 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zeiträume Oktober 2021 bis Dezember 2021 umfasst - ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2024 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 4.048,10 Euro, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für die Zeiträume Oktober 2021 bis Dezember 2021 sowie März 2024 bis Februar 2025 bezogen hatte, zurück. Dies sinngemäß mit der Begründung, dass die studierende volljährige Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) im Rückforderungszeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 absolviert habe und die Altersgrenze überschritten habe, somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt habe.

Dagegen richtet sich die am 7. Oktober 2025 über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich die Rückforderung auf den Studienwechsel der Tochter der Bf. von der ***Uni1*** (***Uni1***) an die ***Uni2*** beziehe. Die abgelegten Prüfungen im Studium Rechtswissenschaften an der ***Uni1*** seien nicht angerechnet worden und diesbezüglich werde eine Bestätigung der ***Uni2*** vorlegt. Ferner werde die Höhe der Rückforderung bekämpft, da sich diese - selbst, wenn das eine Jahr in ***Uni1*** nicht anerkannt werden würde, nicht mit den eigenen Berechnungen decke.
In einer Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2025 wird vorgebracht, dass eine Bestätigung der ***Uni2*** nachgereicht werde, die darlege, dass die Tochter der Bf. keine Möglichkeit gehabt habe, sich die absolvierten Prüfungen an der ***Uni1*** im Studium Rechtswissenschaften für das in der Folge an der ***Uni2*** betriebene Studium Rechtswissenschaften anrechnen zu lassen, da die Studienpläne der beiden Studien nicht deckungsgleich seien.
In der angesprochenen Bestätigung der ***Uni2*** vom 14. Oktober 2025 heißt es:
"Gerne bestätigen wir, dass Frau ***K.***, geboren ***GebDat***, Mat.Nr. ***1***, seit Wintersemester 2020/21 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der ***Uni2*** für das ordentliche Diplomstudium der Rechtswissenschaften aufrecht gemeldet ist.
Es wurden bis dato keinerlei Studienleistungen von anderen Universitäten im In- oder Ausland für dieses Studium anerkannt, auch nicht von der
***Uni1***, an der Frau ***K.*** im Studienjahr 2019/20 zum Studium der Rechtswissenschaften gemeldet war.
Aufgrund der unterschiedlichen Studienpläne war eine Anerkennung der in
***Uni1*** von ihr im Studienjahr 2019/20 absolvierten Studienleistungen nicht möglich."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2025 als unbegründet ab. Nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wird zur Begründung Folgendes angeführt:
"Ihre Tochter hat an der ***Uni1*** das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzahl ***2*** begonnen und betreibt nunmehr das Studium der Rechtswissenschaften mit der Kennzahl ***3*** an der ***Uni2***. Beiden Studienplänen ist gemeinsam, dass die Gesamtdauer acht Semester beträgt, 240 ECTS-Punkte umfasst und eine universaljuristische Ausbildung vermittelt werden soll. Unterschiede bestehen in der Gliederung. Während sich das Studium in ***Uni1*** in zwei Studienabschnitte gliedert, wobei der erste Studienabschnitt zwei Semester und der zweite Studienabschnitt sechs Semester umfasst, sind für das Studium in ***Uni2*** drei Studienabschnitte vorgesehen. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester, der zweite und der dritte Studienabschnitt jeweils drei Semester. Auch ein Vergleich der den Studien zugeordneten Fächer zeigt, dass der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer liegt.
Dazu ist auszuführen, dass die bloße unterschiedliche Gliederung eines Studiums in eine unterschiedliche Anzahl von Studienabschnitten bzw. eine unterschiedliche Dauer dieser Studienabschnitte nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine Gleichwertigkeit der Studien ausgeschlossen ist. Vielmehr ist gerade das Studium der Rechtswissenschaften an den verschiedenen Standorten in Österreich vergleichbar, indem es eine universaljuristische Ausbildung mit nahezu identen Fächergruppen vermitteln soll und Studienpläne von gleicher Gesamtlänge im Ausmaß von acht Semestern sowie eine einheitliche ECTS-Punkteanzahl von 240 vorsieht (vgl. UFS 19.10.2010, RV/0737-S/11; UFS vom 05.09.2011, RV/0839-L/09, UFS 19.10.2010, RV/0180/L-10; UFS 27.06.2008, RV/1479-W/08).
Im Übrigen geht auch die
***Uni2*** von einer Vergleichbarkeit der beiden Studien aus - siehe "Übersicht zur Anerkennung aus ***Uni1*** für das Diplomstudium Rechtswissenschaften Version 2025" (Homepage: *******). Im Fall Ihrer Tochter konnten keine Prüfungen aus ***Uni1*** anerkannt werden, weil zwar beide Lehrveranstaltungen aus Privatrecht I und Öffentliches Recht I, aber nicht die Lehrveranstaltung VU Strafrecht I absolviert worden war.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Studien gleichwertig sind. Es ist daher von einem Wechsel der Hochschule und nicht von einem Studienwechsel iSd § 17 StudFG auszugehen.
Da sowohl der erste als auch der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb der zulässigen Studienzeit (gesetzliche Dauer einschließlich Verlängerungssemester und Corona-Semester) abgeschlossen wurden, bestand in den rückgeforderten Zeiträumen kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
"

Am 13. Jänner 2026 beantragte die Bf. über FinanzOnline fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung wird im Vorlagebericht im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
I. Sachverhalt
Die Tochter der Bf. habe im Wintersemester 2019/20 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der ***Uni1*** begonnen und dieses Studium ab dem Wintersemester 2020/21 an der ***Uni2*** fortgesetzt. Es handle sich unstrittig um dasselbe Studium mit identischer Gesamtdauer (acht Semester) und identischem Gesamtumfang von 240 ECTS-Punkten. Die an der ***Uni1*** absolvierten Studienleistungen seien an der ***Uni2*** nicht anerkannt worden (siehe Anerkennungsbescheid der ***Uni2*** vom 14.10.2025, in dem bestätigt worden sei, dass die bereits absolvierten Prüfungen wegen "unterschiedlicher Studienpläne" nicht hätten anerkannt werden können).
II. Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung
Die belangte Behörde gehe zwar davon aus, dass kein Studienwechsel im Sinne des §17 StudFG vorliege, wende jedoch gleichzeitig jene Rechtsfolgen an, die faktisch einem Studienwechsel gleichkämen. Studierende, deren Prüfungen anerkannt würden, könnten ihr Studium ohne Zeitverlust fortsetzen. Studierende, deren Prüfungen nicht anerkannt würden, würden hingegen faktisch ein Studienjahr verlieren, müssten aber dennoch innerhalb derselben höchstzulässigen Studiendauer abschließen. Diese unterschiedliche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG. Es sei gleichheitswidrig, Studierende, die nachweislich ernsthaft studiert hätten, schlechter zu stellen als solche, die keinen Studienortwechsel vorgenommen hätten.
Die Beschwerdevorentscheidung verkenne, dass durch die fehlende Anerkennung der in ***Uni1*** erbrachten Studienleistungen faktisch ein ganzes Studienjahr verloren gegangen sei, obwohl die Tochter in dieser Zeit das Studium ordentlich betrieben habe. Die Anwendung der Studienzeitbestimmungen ohne Berücksichtigung dieses Umstandes führe zu einem unsachlichen und unverhältnismäßigen Ergebnis und widerspreche dem Zweck des §2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, der auf den tatsächlichen Studienfortschritt abstelle.
Unabhängig davon sei festzuhalten, dass die Tochter den ersten Studienabschnitt an der ***Uni2*** innerhalb der vorgesehenen Studiendauer absolviert habe. Ein mangelnder Studienerfolg gemäß § 17 Abs 1 StudFG liege daher nicht vor.
Vor dem Wechsel des Studienortes sei beim Finanzamt telefonisch Auskunft eingeholt worden. Dabei sei ausdrücklich erklärt worden, dass aus dem Wechsel des Studienortes keine Nachteile im Hinblick auf den Anspruch auf Familienbeihilfe entstünden. Der Studienortwechsel sei im berechtigten Vertrauen auf diese Auskunft erfolgt. Die nunmehrige Rückforderung verletze daher den Vertrauensschutz (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063). Selbst bei unterstellter formaler Überschreitung der Studienzeit wäre die vollständige Rückforderung unverhältnismäßig.

Mit Vorlagebericht vom 9. Februar 2026 wurde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die am ***GebDat*** geborene Tochter der Bf., ***K.***, wurde am 13. August 2019 zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der ***Uni1*** (***Uni1***) zugelassen und legte in diesem Studium im ersten Studienjahr (WS 2019/20 und SS 2020) Prüfungen im Ausmaß von 17 ECTS-Punkten ab.

Durch das Diplomstudium der Rechtswissenschaften sollen die Studierenden im Sinne einer universaljuristischen Ausbildung zu einer fächerübergreifenden Zusammenschau der geltenden Rechtsordnung befähigt und in die Lage versetzt werden, sich in einer modernen Gesellschaft ergebende Rechtsfragen aufzubereiten und kritisch zu reflektieren, sich auch in neue juristische Materien selbständig einzuarbeiten und die von ihnen gefundenen Ergebnisse in schlüssiger Weise zu argumentieren (§ 1 Abs. 1 des von der ***Uni1*** veröffentlichten Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften).

Das Diplomstudium der Rechtswissenschaften dauert acht Semester, umfasst 240 ECTS-Punkte und gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt dauert zwei Semester mit 44 ECTS-Punkten, der zweite sechs Semester mit 172 ECTS-Punkten. Im Rahmen des ersten Studienabschnitts sind die in § 5 Abs. 1 genannten Pflichtfächer im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten zu absolvieren (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Curriculums).

Am 6. August 2020 wurde die Tochter der Bf. zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der ***Uni2*** zugelassen, wo sie den ersten Studienabschnitt am 1. Februar 2022 und den zweiten Studienabschnitt am 31. Jänner 2025 beendete.

Laut dem von der ***Uni2*** veröffentlichten Curriculum (Präambel) ist Ziel des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der ***Uni2*** eine wissenschaftliche Berufsvorbildung auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau. Dabei soll eine universaljuristische Bildung vermittelt werden, die grundlegende Kenntnisse in allen Fächern mit der Vertrautheit mit fachspezifischen Methoden, sowie der Fähigkeit, Wissen und Methoden sachgerecht anzuwenden, verbindet. Dadurch soll einerseits eine Berufsvorbildung für alle klassischen Rechtsberufe erlangt werden, andererseits juristische Schlüsselkompetenzen verbunden mit ökonomischen Grundkenntnissen, die die Absolventinnen und Absolventen befähigen, auf Grundlage ihres Wissens und ihrer methodischen Kompetenz sich in verschiedenen anderen juristisch orientierten Berufsbereichen zu bewähren.

Das Studium dauert acht Semester, umfasst 240 ECTS-Punkte und gliedert sich in drei Studienabschnitte (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 des Curriculums), wobei der erste Abschnitt zwei Semester und der zweite und dritte Abschnitt jeweils drei Semester umfasst. Das Einführungsmodul, das Modul europäische und internationale Grundlagen und das Modul juristische Falllösungskompetenz bilden den Einführungsabschnitt, für den zwei Semester vorgesehen sind.

2. Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Einsichtnahme in die Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") und den dort enthaltenen - von den Universitäten übermittelten - Studiendaten, aus den vorgelegten Diplomprüfungszeugnissen, aus den zitierten Curricula der ***Uni1*** und der ***Uni2*** sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) …,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
…
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
…"

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
…"

"§ 10. (1) …

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."

"§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) …"

"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
…"

§ 33 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise:

"§ 33. (1) …
…
(3) 1. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
2. …
…"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs.1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt.
Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, mwN).

Im Hinblick auf die eingangs dargestellten, in den zitierten Curricula näher dargestellten Ausbildungsziele der Diplomstudien der Rechtswissenschaften an der ***Uni1*** und der ***Uni2*** ist die Rechtsansicht des Finanzamtes zutreffend, dass im gegenständlichen Fall kein Studienwechsel, sondern lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung (Rechtswissenschaften) vorliegt.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob in den vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeiträumen Oktober 2021 bis Dezember 2021 ein Beihilfenanspruch der Bf. besteht.

Diplomstudien sind in Studienabschnitte unterteilt. Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis.
Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn
- die vorgesehene Studienzeit
- pro Studienabschnitt
- um nicht mehr als ein Semester
überschritten wird.
Wird ein Studienabschnitt innerhalb der laut FLAG 1967 zur Verfügung stehenden Studienzeit nicht abgeschlossen und liegen keine Gründe für eine Verlängerung der Studienzeit vor, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe (vorerst) weg. Bei einer in Studienabschnitte gegliederten Studienrichtung lebt der Anspruch für einen weiteren Studienabschnitt mit dem Monat wieder auf, in dem der Abschluss des Studienabschnittes erfolgt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 76 u. 83).

Die Tochter der Bf. wurde am 13. August 2019 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der ***Uni1*** und am 6. August 2020 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der ***Uni2*** zugelassen. Der erste Studienabschnitt wurde am 1. Februar 2022 an der ***Uni2*** beendet. In diesem Zeitraum kam es zu Beeinträchtigungen des Studienbetriebes an den Universitäten durch die COVID-19-Krise, sodass für die Beurteilung des Anspruchs der Bf. auf Familienbeihilfe die in § 2 Abs. 9 lit. b und § 15 FLAG 1967 enthaltenen Regelungen über die Verlängerung der Berechtigungsdauer der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu beachten sind.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin am 13. August 2019 galt gemäß § 2 Abs.1 lit. b 11. Satz FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (Wintersemester 2019/20 und Sommersemester 2020).
Die solcherart während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen fanden gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 bis März 2021 weiter Anwendung. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in zumindest einem Monat in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 bewirkte einen fiktiven Anspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021 (vgl. Gesetzesmaterialien zu § 15 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 58/2021, Begründung des Initiativantrages 1343/A 27. GP 3).

Das Sommersemester 2021 ist als "Toleranzsemester" gemäß § 2 Abs.1 lit. b zweiter Satz FLAG 1967 anzusehen.

Die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verlängerte sich in weiterer Folge gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 für die volljährige Tochter der Bf., die ein vor Erreichung der Altersgrenze begonnenes Diplomstudium betrieb, über die Studiendauer, für die nach § 2 Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus, um ein weiteres Semester. Das Wintersemester 2021/22 ist somit das "COVID-Verlängerungssemester".

In den Materialien zum 6. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2020, (126 BlgNR 27. GP, 2-3) heißt es dazu u.a.:
"Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt
."

Die Tochter der Bf. beendete daher unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 FLAG 1967 den ersten Studienabschnitt innerhalb der laut FLAG 1967 zur Verfügung stehenden Studienzeit (vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters und eines COVID-Verlängerungssemesters).
Die Rückforderung für die Zeiträume Oktober 2021 bis Dezember 2021 erweist sich daher als zu Unrecht erfolgt und der angefochtene Bescheid war - soweit er diese Zeiträume umfasst - ersatzlos aufzuheben.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze erweist sich hingegen die Rückforderung für die Zeiträume März 2024 bis Februar 2025 als zu Recht erfolgt.
Die Module Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Zivilverfahrensrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie das fachübergreifende Prüfungsmodul Privatrecht bilden den zweiten Studienabschnitt ("Judizieller Abschnitt") des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der ***Uni2***, für den laut Curriculum drei Semester vorgesehen sind.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist keine Berufsausbildung anzunehmen und besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ein Studienabschnitt nicht innerhalb der vorgesehenen Studiendauer und einem Toleranzsemester abgeschlossen wird. Das bedeutet, dass die Tochter der Bf. den zweiten Studienabschnitt in vier Semestern (Sommersemester 2022, Wintersemester 2022/23, Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023/24) hätte abschließen müssen.
Die Tochter der Bf. vollendete im Juni 2024 das 24. Lebensjahr und beendete laut vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis den zweiten Studienabschnitt (erst) am 31. Jänner 2025. Sie befand sich daher ab März 2024 bis zum Erreichen der Altersgrenze im Juni 2024 nicht mehr in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
In den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeiträumen März 2024 bis Februar 2025 bestand daher für die Bf. kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, mwH auf die VwGH-Judikatur). Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.

Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die (ordentliche) Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Linz, am 19. August 2026