Volltext

BFG 17.08.2026, RV/7101905/2025

Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksamen, nicht bekanntgegebenen (zugestellten) Bescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101905.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 13 Abs. 1 ZustG · § 3 Abs. 1 FBG · Art. 130 B-VG · Art. 132 B-VG · § 243 BAO · § 98 Abs. 1 BAO · § 97 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 17 ZustG · § 7 ZustG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Vorstandsmitglied, AdrVorstandsmitglied, über die Beschwerde vom 14. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde vom 14. Jänner 2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zugewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Aus dem Firmenbuch (Firmenbuchnummer, Abfrage vom 10. August 2026 mit historischen Daten) ist ersichtlich: Die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, in der Folge abgekürzt: Bf.) ist mit Stiftungsurkunde vom 8. April 2014, Nachtrag und Zusatzurkunde gegründet worden. Sie ist bis dato nicht gelöscht worden. Vorstandsmitglied ist als eines von drei Vorstands-mitgliedern eingetragen; er vertritt die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2015 gemeinsam mit zweitesVorstandsmitglied, einem der beiden anderen eingetragenen Vorstandsmitglieder. Seit Ersteintragung am 22. Mai 2015 ist als Geschäftsanschrift der Bf. eingetragen: Adresse, 1010 Wien.

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) adressierte eine mit 9. Juli 2024 datierte Erinnerung inkl. Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € mit der Aufforderung, die Meldung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis zum 30. August 2024 nachzuholen, an:
***Bf1***
adresse
1010 Wien.
Die Briefsendung mit dieser Erledigung wurde am 11. Juli 2024 hinterlegt, aber nicht behoben.

Das Finanzamt Österreich adressierte einen mit 4. September 2024 datierten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 € kombiniert mit der Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von 4.000,00 €, wenn die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht bis 28. Oktober 2024 erfolge, an:
***Bf1***
z.H. vorstandsmitglied
adresse
1010 Wien.
Die Briefsendung mit dieser Erledigung wurde am 6. September 2024 hinterlegt, aber nicht behoben.

Das Finanzamt Österreich adressierte einen mit 6. November 2024 datierten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an:
***Bf1***
z.H. vorstandsmitglied
adresse
1010 Wien.
Die Briefsendung mit diesem Bescheid wurde am 8. November 2024 hinterlegt, aber nicht behoben. (Der Begriff "Bescheid" ist nicht ganz exakt, weil sich diese Erledigung als nicht rechtswirksam, auch "nichtiger Bescheid" oder "Nichtbescheid" genannt, erweisen wird.)

Die beiden Strafen wurden auf dem Steuerkonto Nr. ***BF1StNr1***, welches das Finanzamt Österreich für die Bf. führt, verbucht. Das Finanzamt Österreich ist gemäß § 16 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) hinsichtlich der Bf. (nur) für die Angelegenheiten der Verhängung von Zwangsstrafen zur Erzwingung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG zuständig. Ansonsten ist hinsichtlich der Bf. das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2025 (Eingangsstempel des Finanzamtes: 20. Jänner 2025) erhob Vorstands_mitglied Beschwerde unter Angabe der Steuernummer ***BF1StNr1*** und führte aus:
"wie telefonisch besprochen entdeckte ich auf meinem Finanzonline eine "Zwangs, Ordnungs- und Mutwillenstrafe" über € 4.000,-. Ich möchte den Sachverhalt nochmal darstellen.
Mir wurde nie ein Bescheid zugestellt bzw. weitergeleitet, da ich meine Funktion in der
[Bf.] nie aufnahm. Danach wurden mir auch keine Schriftstücke weitergeleitet, bzw. Postbenachrichtigungen über eine Hinterlegung.
Ich habe und hatte nie eine Zeichnungsberechtigung für die
[Bf.]. Die [Bf.] hat nie Ihre gedachte Tätigkeit aufgenommen, da der Stifter keine ausreichenden Mittel einbezahlt hat. Meine Aufgabe wäre gewesen beratend zur Verfügung zu stehen, in Sachen Marketing, Veranlagung und Personal. Da das alles nicht zustande kam und ich über nichts weiteres informiert wurde - auch keine Schriftstücke an mich weitergeleitet wurden - wusste ich gar nicht, dass die Stiftung noch aktiv ist. Umso mehr, als ich die Papiere zur Schließung bereits unterzeichnet habe.
Ich hatte nie Zugriff auf Amts-Korrespondenz und auch keine Zeichnungsberechtigung auf irgendwelchen Konten. Das alles hatte Herr
drittesVorstandsmitglied. Darüber hinaus glaube ich, gibt es keine Anschrift der Stiftung.
Ich habe von Ihnen erfahren, dass die Abgabenrückstände € 5.000,- betragen, wobei € 4.000,- eine Strafe sind, für etwas wovon ich nie verständigt wurde. Ich wurde auch über die eigentlichen € 1.000,- nie informiert.
Ich habe keine Möglichkeit mehr die anderen früheren Stiftungsvorstände zu erreichen und bitte um Erlassung. Meine finanzielle Situation ist ohnehin prekär."

Das Finanzamt Österreich wertete dieses Rechtsmittel als Beschwerde der Bf., welche bei der Erhebung dieser Beschwerde durch Vorstandsmitglied vertreten werde, gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024.

Das Finanzamt Österreich erließ an die Bf. (materielle Bescheidadressatin) zu Handen Vorstandsmitglied (Zustellempfänger, formeller Bescheidadressat) an die Adresse seines Hauptwohnsitzes eine mit 24. April 2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche mit folgender Begründung die Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Jänner 2025 (gemeint ist damit das Eingangsdatum beim Finanzamt) aussprach:
"Laut Firmenbuch ist Herr Vorstandsmitglied noch immer Vorstandsmitglied der ***Bf1***.
Der Bescheid über eine zweite Zwangsstrafe vom 06.11.2024 wurde am 08.11.2024 zur Abholung hinterlegt.
Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag Hinterlegungsfrist als zugestellt.
Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Daher war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen."

Vorstandsmitglied stellte mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (=auch Datum des Eingangsstempels) "im Namen und als ehemaliger Vertreter der ***Bf1***, sowie in meiner Funktion als (noch) im Firmenbuch eingetragenes Vorstandsmitglied" den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24. April 2025, welche die Beschwerde vom 20. Jänner 2025 gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024 zurückgewiesen hat.

Mit "im Namen" tritt Vorstandsmitglied als Vertreter der Bf. auf. Er tritt aber auch in seiner "Funktion als (noch) im Firmenbuch eingetragenes Vorstandmitglied" als Vertreter der Bf. auf. Er tritt nicht im eigenen Namen auf, was im Übrigen unzulässig wäre, weil er nicht materieller Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung ist und aufgrund der Gestaltung des Adressfeldes des angefochtenen Bescheides nicht beabsichtigt worden ist, diesen an ihn als materiellen Bescheidadressaten zu erlassen. Überdies ist der (vermeintliche) Bescheid auch für ihn nicht wirksam geworden.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Vorstandsmitglied überhaupt die Bf. allein ohne die im Firmenbuch vorgesehene Mitzeichnung des zweitesVorstandsmitglied nach außen aktiv vertreten kann. Denn ein Mängelbehebungsauftrag (hier: zur Nachholung der fehlenden Unterschrift) ist nicht zu erlassen, wenn das Anbringen (hier: Beschwerde) ohnehin - wie hier wegen der rechtlichen Nichtexistenz des angefochtenen Bescheides - aussichtslos ist (vgl. Ritz/Koran BAO8 § 85 Rz 15).
Relevant ist hier nur, dass ein einzelnes Mitglied des Stiftungsvorstandes die Privatstiftung passiv vertreten kann, d.h. einem einzelnen Mitglied kann mit Wirkung für die Privatstiftung zugestellt werden (vgl. § 17 Abs. 3 letzter Satz Privatstiftungsgesetz: "Ist eine Willenserklärung der Privatstiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands." Bescheide, auch Beschwerdevorentscheidungen, sind Willenserklärungen der Behörde (vgl. VwGH 24.5.1991, 91/16/0014, Rechtssatz Nr. 2). Die Beschwerdevorent-scheidung vom 24. April 2025 ist somit wirksam an die Bf. erlassen worden und der gegen sie gerichtete Vorlageantrag vom 23. Mai 2025 ist zulässig.

Im Vorlageantrag wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet ist nicht zulässig, da die behauptete Zustellung des Bescheides vom 06.11.2024 rechtlich unwirksam war.
1. Zustellung durch Hinterlegung laut § 17 ZustG war unzulässig:
Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Begründung am 08.11.2024 durch Hinterlegung an der Adresse
adresse, 1010 Wien. An dieser Adresse besteht jedoch weder ein operativer Stiftungssitz noch eine Postannahmestelle.
Eine Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 22 ZustG unzulässig, wenn am Ort der Abgabestelle keine ortsübliche Zustellung möglich ist - insbesondere, wenn dort keine Person zur regelmäßigen Entgegennahme von Schriftstücken anwesend ist.
2. Keine tatsächliche Kenntnisnahme:
Weder ich noch sonstige Vertreter der Stiftung hatten zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Bescheid über die Zwangsstrafe oder einer davor ergangenen ersten Zwangsmaßnahme. Eine reale Zustellung im Sinne eines tatsächlichen Zugangs hat nicht stattgefunden.
3. Alleiniger Vorwurf betrifft Firmenbucheintragung:
Der Umstand, dass ich noch im Firmenbuch als Vorstand der
***Bf1*** aufscheine, stellt kein tatsächliches Verschulden an der Nichtkenntnisnahme des Bescheides dar, sondern begründet lediglich eine formale Rechtsstellung, deren Aktualisierung versäumt wurde.
4. Antrag auf förmliche Zustellung aller relevanten Schriftstücke:
Da mir bis heute keine inhaltliche Kenntnis der Bescheide vom 06.11.2024 (Zwangsstrafe) sowie etwaiger weiterer Schriftstücke vorliegt, beantrage ich hiermit deren erneute Zustellung an meine tatsächliche Zustelladresse
5. Tatsächliche Inaktivität der Stiftung:
Die
***Bf1*** befindet sich seit geraumer Zeit in einem inaktiven Zustand. Das Handelsgericht Wien hat bereits die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet. Dies unterstreicht, dass kein Geschäftsbetrieb mehr besteht, keine Verwaltungseinrichtungen oder Räumlichkeiten genutzt werden und keine Zustellinfrastruktur an der Adresse adresse, 1010 Wien seit 2019 vorhanden ist und war.
Eine Zustellung durch Hinterlegung an einer de facto toten Adresse erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 17 ZustG, insbesondere nicht in Verbindung mit § 22 ZustG, wonach eine Hinterlegung nur zulässig ist, wenn am Zustellort auch tatsächlich eine Annahmestelle vorhanden ist."

Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde laut Beschwerdevorentscheidung. Wieso die belangte Behörde an der gegenständlichen Adresse eine Abgabestelle, welche für die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustG erforderlich ist, als gegeben ansieht, wird nicht ausdrücklich angegeben. Wahrscheinlich leitet die belangte Behörde dies aus der Firmenbucheintragung ab.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

An der Adresse 1010 Wien, Adresse, auch adresse, hat sich im Jahr 2024

  • 1.

    kein Raum befunden, in dem die zentrale Verwaltung der Bf. geführt worden wäre,

  • 2.

    kein Geschäftsraum der Bf. befunden,

  • 3.

    keine Betriebsstätte der Bf. befunden,

  • 4.

    keine Wohnung, keine sonstige Unterkunft und kein Arbeitsplatz von Herrn Vorstandsmitglied befunden sowie auch sonst keine Räumlichkeiten in seinem Einflussbereich.

Im Firmenbuch ist bei der Bf. (Firmenbuchnummer) seit 2015 unverändert u.a eingetragen:
SITZ in
politischer Gemeinde Wien;
GESCHÄFTSANSCHRIFT
Adresse
1010 Wien.

Herr Vorstandsmitglied ist das Dokument mit dem Inhalt des intendierten Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024 nicht tatsächlich zugekommen.

Beweiswürdigung:

Das Vorbringen von Herrn Vorstandsmitglied, wonach es keine Einrichtungen der ***Bf1*** mehr gebe und damit an der Adresse Adresse, 1010 Wien, sich seit 2019 kein operativer Stiftungssitz, kein Geschäftsbetrieb, keine Verwaltungseinrichtungen und keine Räumlichkeiten der ***Bf1*** befänden, ist glaubwürdig.
Die belangte Behörde tritt dem sachverhaltsmäßig nicht entgegen. (Inwieweit aus der Firmenbucheintragung der Geschäftsanschrift eine Abgabestelle an dieser Adresse entsteht, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, s. unten)
Das Bundesfinanzgericht konnte an der Adresse Adresse, 1010 Wien, nur eine andere Privatstiftung als die Bf. und einige Gesellschaften mit beschränkter Haftung eruieren.

Die Eintragung im Firmenbuch ist einem am 10. August 2026 erstellten Firmenbuchauszug mit historischen Daten entnommen.

Die Daten betreffend Herrn Vorstandsmitglied sind aus dem Zentralen Melderegister und der Abwesenheit eines Lohnzettels mit der gegenständlichen Adresse in seinem Steuerakt abgeleitet. Ihm kann das Dokument mit dem Inhalt des intendierten Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024 nicht tatsächlich zugekommen sein, weil niemand die hinterlegte Briefsendung mit diesem Dokument behoben hat.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen im Regelfall durch Zustellung. Dafür finden sich im Zustellgesetz nähere Regelungen (§ 98 Abs. 1 BAO).

Hier wurde beabsichtigt, ein Dokument mit dem Inhalt eines Bescheides (nämlich eines mit 06.11.2024 datierten Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) physisch an den Empfänger zuzustellen. Vor der Zustellung - gegebenenfalls durch Zustellfiktion - ist der Inhalt des Dokumentes nur ein intendierter, nicht wirksamer Bescheid. Wenn die Zustellung des Dokumentes scheitert, wird der Bescheid nicht wirksam. Man spricht dann auch von einem nichtigen Bescheid oder einem Nichtbescheid.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Wenn es mehrere Abgabestellen gibt, kann die Behörde eine davon auswählen und in der Zustellverfügung bezeichnen (vgl. Riesz in Frauenberger-Pfeiler et al., Österr. Zustellrecht3, § 2 Rz 20)

Abgabestelle ist der Ort, an dem die Zustellung einer Sendung in Papierform zu erfolgen hat. Der Begriff Ort bezieht sich auf die Abgabestelle selbst und nicht auf die Gemeinde. (Ritz/Koran, BAO8, § 2 ZustG Rz 6)

Gemäß § 2 Z 4 ZustG sind Abgabestellen: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Die letzten beiden Fälle (Ort der Amtshandlung und vom Empfänger angegebener Ort) sowie die Kanzlei, die sich auf hier nicht gegenständliche berufsmäßige Parteienvertreter bezieht, sind hier jedenfalls nicht gegenständlich.

Als Empfänger des Dokumentes ist Herr Vorstandsmitglied mit der Adresse adresse, 1010 Wien angegeben. Dort ist keine Abgabestelle des angegebenen Empfängers gewesen. Es ist daher im Verfahren der Zustellung ein Mangel unterlaufen, und zwar war (bereits) die Zustellverfügung mangelhaft (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 5 ZustG Rz 1).

Die ***Bf1*** ist die materielle Bescheidadressatin, auch: materielle Empfängerin, d.h. diejenige, für die die Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist (vgl. Riesz aaO Rz 4). Nach Bumberger/Schmid, ZustG, § 7 E12 mit Verweis auf VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103 kann davon ausgegangen werden, dass das Dokument auch im Sinne des § 7 Zustellgesetz für die ***Bf1*** bestimmt war.

Unter dem Sitz einer juristischen Person ist zustellrechtlich jener Raum zu verstehen, in dem ihre zentrale Verwaltung geführt wird (Ritz/Koran, BAO8, § 2 ZustG Rz 21). Die Eintragung des Sitzes der Bf. im Firmenbuch als in der politischen Gemeinde Wien gelegen, bezeichnet keine konkrete Abgabestelle und ist daher zustellrechtlich nicht nutzbar.

Aus § 3 Abs. 1 Firmenbuchgesetz: "(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
…
4.
der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
4a.
der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
…"

Unter dem Sitz einer juristischen Person ist firmenbuchrechtlich somit etwas anderes zu verstehen als der Sitz im zustellrechtlichen Sinn.

Die Eintragung im Firmenbuch unter der Kategorie GESCHÄFTSANSCHRIFT soll nach dem zugrundeliegenden § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" sein. Die bei der Bf. eingetragene Geschäftsanschrift Adresse, 1010 Wien war jedenfalls im Jahr 2024 falsch.

Seitens der Bf. wurde die falsche Geschäftsanschrift gegenüber dem Firmenbuchgericht nicht richtiggestellt, denn sonst wäre im Firmenbuch eine Eintragung oder Löschung erfolgt. § 10 Abs. 1 Firmenbuchgesetz bestimmt: "Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen."

Jedoch erweckt § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz laut Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 31 "einen falschen Anschein, als werde eine weitere Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG geschaffen. Die Grundsätze des Zustellrechts wurden aber durch diese spezifische Firmenbuchregelung sonst nicht geändert. Dass eine derartige Systemänderung des Zustellrechts bloß durch das firmenbuchbezogene Einfügen einer Wortgruppe eintreten sollte, kann nicht angenommen werden. …" Dies ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach sich an der gegenständlichen Adresse eine Abgabestelle befunden habe, entgegenzuhalten.

Somit war an der Adresse adresse, 1010 Wien im relevanten Zeitraum (innerhalb des Jahres 2024) keine zustellrechtliche Abgabestelle der ***Bf1*** gegeben. Auch ihr konnte dort nicht zugestellt werden. Auch die Hinterlegung der Briefsendung mit dem Dokument bei der Post im Sinne des § 17 ZustG setzt eine Abgabestelle voraus, wie aus dem mehrmaligen Bezug auf diesen Begriff im Wortlaut von § 17 ZustG hervorgeht.

Da der Brief samt dem Dokument mit dem darauf gedruckten, intendierten Bescheid vom 6. November 2024 bei der Post nicht behoben worden ist, ist eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des Dokumentes nach § 7 oder § 9 Abs. 3 Zustellgesetz an den Empfänger unmöglich gewesen.

Der angefochtene, vermeintliche Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 6. November 2024 ist somit nicht rechtswirksam geworden, d.h. er ist nichtig und stellt einen sogenannten Nichtbescheid dar.

Hier liegt eine Bescheidbeschwerde vor, d.h. eine Beschwerde gegen einen Bescheid. Gemäß Art. 130 bis 132 B-VG und § 243 BAO können Beschwerden gegen Bescheide erhoben werden. Bescheide in diesem Sinn setzen u.a. voraus, dass sie der Partei bekanntgegeben worden sind; Beschwerden gegen Erledigungen, die nicht Bescheide sind, sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 243 BAO Rz 17 f und § 260 Rz 18; vgl. auch Ellinger et al., Anm. 5 zu § 260 BAO).

Die (einmonatige) Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntgabe (Zustellung) des angefochtenen Bescheides zu laufen (Tanzer/Unger aaO § 245 BAO Rz 14). Bei einem - wie hier - nicht bekanntgegebenen (zugestellten) Bescheid kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen. Die Frage der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ist daher inhaltsleer.

Die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO wegen Unzulässigkeit geht der Zurückweisung gemäß § 260 Abs. 2 lit. b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung vor.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG)

Soweit für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Tatfragen, welche keine Rechtsfragen sind, entscheidend sind, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009).

Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision auch insoweit nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)

Wien, am 17. August 2026