Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger über die von ***1*** als Haftungspflichtige gem. § 248 BAO eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2018 gegen den an ***2*** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der ***3*** gerichteten Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich), vom 17. November 2015 betreffend Umsatzsteuer 2014, ***4***, zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***5*** wurde über das Vermögen der ***3*** das Konkursverfahren eröffnet, die Gesellschaft aufgelöst und eine Masseverwalterin eingesetzt.
Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 5.11.2015 zufolge lägen lt. Masseverwalterin betreffend 2014 keinerlei Unterlagen vor, weshalb die Vorsteuern lt. den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zu gewähren seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2015 erklärte die Masseverwalterin, die Erklärungen infolge Unmöglichkeit und Unwirtschaftlichkeit nicht erstellen zu können und ersuchte die Umsatzsteuer auf Basis der vorhandenen Umsatzsteuervoranmeldungen festzusetzen.
In der Folge nahm das Finanzamt mit dem an die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der ***3*** gerichteten Umsatzsteuerbescheid vom 17.11.2015 die Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 unter Ansatz von steuerpflichtigen Umsätzen und Vorsteuern mit jeweils € 0,00 vor. Die Besteuerungsgrundlagen seien wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt worden.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom ***6*** wurde der Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Löschung der Gesellschaft gem. § 40 FBG am ***7*** im Firmenbuch eingetragen.
Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) wurde in ihrer Funktion als ehemalige Geschäftsführerin der ***3*** mit Bescheid vom 17.10.2018 gem. § 224 iVm § 9 und § 80 BAO als Haftungspflichtige für die bei der genannten Gesellschaft als nicht mehr einbringbar erachteten Abgabenschulden (u.a. Umsatzsteuer 2014) herangezogen.
In der dagegen am 30.11.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekämpfte die Bf. nicht nur den angesprochenen Haftungsbescheid vom 17.10.2018, sondern auch "dessen Bescheidgrundlage, nämlich den USt-Bescheid 2014", der im Schätzungsweg ergangen sei. Inhaltlich führte die Bf. - soweit ihre Ausführungen unmittelbar die Umsatzsteuer 2014 betreffen - aus, die Schätzung des Finanzamtes habe nach den tatsächlich einzuschätzenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft zu erfolgen. Sie dürfe nicht willkürlich oder fiskalisch sein. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft für 2014 müssten aber zu einer Umsatzsteuerzahllast von EUR 0,00 führen. Damit sei aber der Schätzungsbescheid des Finanzamtes für Umsatzsteuer 2014 in der Höhe von EUR 45.008,95 unrechtmäßig ergangen. Es könne daher eine Haftung für ihn in dieser betraglichen Höhe nicht vorliegen.
Es möge richtig sein, dass die Bf. formell eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin für einen bestimmten Zeitraum bei der erwähnten Gesellschaft gewesen sei. Die eigentlichen Geschäfte habe aber ***8*** geführt. Das habe dieser vor Gericht in diversen Verfahren auch bestätigt.
Eine Anzeige gegen die Bf. wegen §§ 153c, 158, 159 StGB - weil diese ebenso als handelsrechtliche Geschäftsführerin für Firmengeschicke der erwähnten Gesellschaft verantwortlich gewesen sein solle - sei nach Prüfung und Erhebung des Sachverhaltes eingestellt worden…
Die Bf. bekämpfe und bestreite auch die Grundlagenbescheide, die gegen die Gesellschaft ergangen seien. So Steuernachforderungen durch Bescheide gegen die Gesellschaft im Zuge des Konkursverfahrens entstanden seien, dann wohl unbegründet. Vielfach bekämpften Masseverwalter Steuerbescheide aus wirtschaftlichen Gründen nicht. Das heiße aber noch lange nicht, dass die Bescheide damit dem Inhalt nach richtig seien. Das sei augenscheinlich auch hier der Fall, da die Masseverwalterin diesen (und auch andere Bescheide) zu Unrecht nicht bekämpft habe.
Da aber bereits am ***5*** die Konkurseröffnung erfolgt sei, sei sie für die Umsatzsteuer 2014 nicht verantwortlich gewesen.
Abschließend beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und stellte folgende Beweisanträge:
- Aktenbeschaffung des Aktes Landesgericht für Strafsachen Wien (Strafsache gegen ***8***)
- Aktenbeischaffung bei der Staatsanwaltschaft Wien, eingestellter Strafakt gegen ***1***
- Konkursakt der ***3***
- Zeugeneinvernahme Masseverwalterin.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom ***9***, wurde der im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 17.10.2018 von der Bf. eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
Nach Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Umsatzsteuererklärung für 2014 und um belegmäßigen Nachweis der geltend gemachten Vorsteuern, übermittelte die Bf. am 5.11.2019 die von ***10*** abgegebene Stellungnahme betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2014 der ***3*** vom 29.10.2019, sowie das Protokoll der Finanzpolizei vom ***11***, wo dieser angab, dass er "de facto" allein der Firmenverantwortliche gewesen sei und nur er alle Agenden der Geschäftsführung wahrgenommen habe. Beigelegt war zudem ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben des ***12*** vom 9.9.2018, wonach er "über Finanzonline überhöhte Mehrwertsteuerberechnungen eingereicht" habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 wurde die von der Bf. als Haftungspflichtige für die aushaftende Abgabenschuld der ***3*** eingebrachte Beschwerde vom 30.11.2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 17.11.2015 als unbegründet abgewiesen und ergänzend ausgeführt:
"…Mit Schreiben vom 4.11.2019 hat Frau ***13*** eine Stellungnahme von ihrem Ehegatten Herrn ***8*** betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 vorgelegt. In der handschriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2019 hat Herr ***14*** betreffend die Jahre 2013 und 2014 folgendes angegeben: ... "Insbesondere wurden von mir in kollusiver Zusammenarbeit mit … über Finanzonline überhöhte Mehrwertsteuerabrechnungen eingereicht und die sich daraus ergebenden Guthaben mit Lange 50:50 aufgeteilt..." Belege für die ursprünglich geltend gemachte Vorsteuer wurden keine vorgelegt. Die Vorsteuer kann auf Grund der Stellungnahme von Herr ***8*** und der ha. Aktenlage nicht anerkannt werden…".
Im Vorlageantrag vom 18.12.2019 führte die Bf. aus:
"…Nunmehr ist es der Beschwerdeführerin erstmals möglich, eine ordnungsgemäße Buchhaltung - unter Gewährung einer Frist bis 31.1. 2020 - vorzulegen. Dies war aus tatsächlichen Gründen vorher nicht möglich und der erlassene Bescheid fußt demgemäß auf der Durchführung einer praktisch unmöglichen Handlung. Es wird daher beantragt:
1. Den erlassenen Bescheid der ersten Instanz vollinhaltlich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin bis 31.1.2020 Zeit zu geben, eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorzulegen."
Mit Vorlagebericht vom 21.2.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht forderte die Amtspartei mit Beschluss vom 18.2.2026 auf, allenfalls vorhandene Belege oder Berechnungen betreffend die Umsatzsteuer 2014 vorzulegen.
Am 3.3.2026 nahm das Finanzamt - soweit hier relevant - wie folgt Stellung:
"In Ergänzung zu den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung teilt die Dienststelle ***15*** mit, dass außer den iRd Vorlage hochgeladenen Unterlagen seitens der ***3*** keine weiteren Schriftstücke, Unterlagen, etc. vorliegen. Seitens der ***3*** wurden Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch eingebracht. Hinsichtlich der Beschwerdevoranmeldung wird auf die Vorbehaltsbeantwortung des Ehegatten ***8*** vom 09.09.2018 verwiesen, aus der ersichtlich ist, dass er gemeinsam mit Herrn … Umsatzsteuervoranmeldungen mit überhöhten Vorsteuerguthaben eingebracht hat und das daraus resultierte Guthaben mit eben diesem im Verhältnis 50:50 aufgeteilt wurde...".
Mit Eingabe vom 20.4.2026 zog die Bf. den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. In der Folge wurde die Behörde mit Beschluss vom 21.4.2026 davon in Kenntnis gesetzt und von der bereits mit Ladung vom 30.3.2026 für 24.4.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Am 1.7.2026 langte ein von der Bf. unterfertigter Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht ein, wonach diese auf die Kleinunternehmerregelung verzichte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. war vom ***16*** handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***3***. Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom ***5*** wurde über das Vermögen der Gesellschaft Konkurs eröffnet und am ***17*** eine Masseverwalterin bestellt. Nach Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom ***18*** erfolgte die Löschung der Gesellschaft gem. § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit mit FB-Eintrag vom ***7***.
Von der ***3*** wurden im Beschwerdezeitraum keine umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte mehr abgewickelt. Dementsprechend reichte die Gesellschaft für die Monate 01/2014 bis 12/2014 Umsatzsteuervoranmeldungen unter Ansatz eines steuerbaren Umsatzes von € 0,00 sowie monatlich geltend gemachten Vorsteuern ein. Dadurch ergab sich für 2014 ein Vorsteuerguthaben von € 47.008,95. Bezughabende Eingangsrechnungen wurden nicht vorgelegt.
Mit Ausnahme der angeführten Umsatzsteuervorenmeldungen erfolgte keine Abgabe von Steuererklärungen für 2014. Das Finanzamt nahm daher eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO vor und ging dabei von Umsätzen von € 0,00 aus. Die in den UVA`s angesetzten Vorsteuern wurden zur Gänze nicht anerkannt und führten zu einer Nachforderung in Höhe von € 47.008,95.
Mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom 17.10.2018 wurde die Bf. als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm § 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschulden ***3***, die unter anderem die Nachforderung aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2014 betrafen, in Anspruch genommen.
Eine von der Bf. unterzeichnete Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 über den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer liegt vor.
Das Bundesfinanzgericht nimmt als erwiesen an, dass der Gesellschaft von den im nächsten Punkt angeführten Unternehmern Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt, der Finanzamtsdatenbank, sowie den angeführten Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Notariatsakt und Bescheiden. Insbesondere geht aus der Finanzamtsdatenbank hervor, dass das im Umsatzsteuerbescheid 2014 ausgewiesene und zur Verrechnung gebrachte Vorsoll von € 47.008,95 auf den jeweils einen Vorsteuerüberhang ausweisenden UVA`s wie folgt basiert:
UVA 1/2014: - 2.400,00 €
UVA 2/2014: - 543,58 €
UVA 3/2014: - 3.377,28 €
UVA 4/2014: - 6.220,61 €
UVA 5/2014: - 4.417,17 €
UVA 6/2014: - 3.273,05 €
UVA 7/2014: - 5.505,08 €
UVA 8/2014: - 4.680,00 €
UVA 9/2014: - 5.702,60 €
UVA 10/2014: - 5.124,28 €
UVA 11/2014: - 5.765,30 €
UVA 12/2014: 0,00 €
In der Datenbank des Finanzamtes fanden sich außerdem zwei von der ***3*** am 2.6.2014 und am 5.8.2014 übermittelte Aufstellungen über die für April 2014 und Juli 2014 gemeldeten UVA-Daten wie folgt:
Umsätze April 2014 (Beträge in €):
Brutto | Ust (20 %) | |
Einnahmen | 0,00 | 0,00 |
Ausgaben | ||
***19*** | 9.100,00 | 1.516,67 |
Wien Energie | 58,50 | 9,75 |
Wiener Zeitung | 50,88 | 8,48 |
***20*** | 1.028,99 | 171,50 |
***24*** /Internet | 166,26 | 27,71 |
Wien Energie | 323,84 | 53,97 |
***21*** | 9.680,00 | 1.613,33 |
***22*** | 8.500,00 | 1.416,67 |
***23*** | 695,16 | 115,86 |
Buchhaltung | 220,00 | 36,67 |
***10*** | 2.700,00 | 450,00 |
***10*** | 4.800,00 | 800,00 |
Ausgaben Gesamt | 37.323,63 | 6.220,61 |
Umsätze Juli 2014 (Beträge in €):
Brutto | Ust (20 %) | |
Einnahmen | 0,00 | 0,00 |
Ausgaben | ||
***19*** | 8.500,00 | 1.416,67 |
***25*** | 2.164,99 | 360,83 |
***25*** | 2.064,39 | 343,40 |
***25*** | 2.028,99 | 338,17 |
***25*** | 2.110,00 | 351,67 |
***24*** /Internet | 198,16 | 33,03 |
***21*** | 4.647,00 | 774,50 |
***22*** | 3.500,00 | 583,33 |
***23*** | 695,16 | 115,86 |
Buchhaltung | 220,00 | 36,67 |
***10*** | 6.500,00 | 1.083,33 |
T-Mobile | 265,13 | 44,19 |
A1 Telekom | 140,67 | 23,45 |
Ausgaben Gesamt | 33.030,49 | 5.505,08 |
Die Aufstellungen zeigen unter anderem monatlich wiederkehrende Kosten für Buchhaltung, ***26***, ***21***, ***22***, ***27*** von durchschnittlich 2.500,00 €.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gesellschaft diesbezüglich monatliche Ausgaben entstanden sind und diesen auch betrieblich veranlasste Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu Grunde liegen.
Was die im Beschwerdeschriftsatz gestellten Beweisanträge betrifft, so wird seitens des erkennenden Gerichtes außer Streit gestellt, dass das gegen die Bf. geführte Strafverfahren eingestellt worden ist. Der Umstand, dass ***12*** die eigentlichen Geschäfte geführt habe und er dies in diversen gerichtlichen Verfahren bestätigt habe, ist im Verfahren betreffend den Umsatzsteuerbescheid nicht zu prüfen. Den diesbezüglichen Beweisanträgen war daher mangels Relevanz nicht nachzukommen.
Von der Beschaffung des Konkursaktes und Einvernahme der Masseverwalterin wurde Abstand genommen, da die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas voraussetzt. Beweisanträgen, die - wie hier - nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 248 erster Satz der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hier und im folgenden Text sind die Gesetzesstellen jeweils in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung wiedergegeben, lautet:
"Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen".
Das Normative der Anordnung des § 248 BAO liegt in der Befugnis, den dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Bescheid anfechten zu dürfen und alle Einwendungen gegen die Grundlage der Haftung vorzubringen, auch wenn dieser Grundlage eines Verfahrens eines anderen Abgabenpflichtigen bilden und über diese Grundlage in diesem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. VwGH 02.10.2014, Ro 2014/15/0028).
Dabei steht das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch innerhalb der für den Haftungsbescheid geltenden Beschwerdefrist zu. (Ritz, BAO6, Rz 12 zu § 248).
Gegenständlich brachte die mittels nunmehr rechtskräftigem Haftungsbescheid vom 17.10.2018 als Haftungspflichtige in Anspruch genommene Bf. zu Recht sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch betreffend Umsatzsteuer 2014 Beschwerde ein.
Streitthema ist die Abzugsfähigkeit der in den Umsatzsteuervoranmeldungen für 2014 ausgewiesenen Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für 2014.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Der Unternehmer ist gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
Im Beschwerdefall war mangels ausreichender Angaben über die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Umsatzsteuer für 2014 die Schätzungsbefugnis der Behörde gegeben. Weil im Jahr 2014 keine steuerpflichtigen Umsätze getätigt worden sind, erfolgte weiters der Ansatz steuerpflichtiger Umsätze von € 0,00 zu Recht.
Im Schätzungswege sind aber auch Vorsteuern anzuerkennen, dies allerdings nur dann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer auch Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt worden sind. Die Rechnungserteilung gehört schließlich zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges (vgl. VwGH 20.6.1995, 91/13/0063). So führte der VwGH bereits in dem zu § 11 UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 13.12.1977, 1347/77, im Wesentlichen aus:
"Rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist unter anderem, dass jener Unternehmer, der an den den Vorsteuerabzug beanspruchenden Unternehmer leistet, diesem eine Rechnung iSd § 11 UStG 1972 ausstellt und darin die Steuer für seine Leistung gesondert ausgewiesen hat."
Ob diese materiellrechtliche Voraussetzung im Einzelfall erfüllt worden ist, bildet aber eine Beweisfrage. Nur wenn bewiesen werden konnte, dass dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, überhaupt dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungen zugekommen sind, kommt eine Schätzung der Höhe der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge in Betracht (so VwGH 13.12.1977, 1347/77).
Gegenständlich gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen existierten, anhand derer Vorsteuern geschätzt werden können. Konkret nahm das BFG hinsichtlich der Aufwendungen für Buchhaltung, ***26***, ***21***, ***22*** und ***27*** das Vorliegen derartiger Rechnungen an. In Anbetracht der Angaben des ***8***, wonach mit den Umsatzsteuervoranmeldungen überhöhte Vorsteuern gemeldet worden seien, wird der in diesen Eingangsrechnungen tatsächlich ausgewiesene Betrag mit monatlich € 1.600,00 geschätzt.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und für 2014 ein Vorsteuerbetrag von € 19.200,00 anerkannt.
Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2014 stellen sich wie folgt dar:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) | 0,00 € |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen, Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 0,00 € |
Summe Umsatzsteuer | 0,00 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 19.200,00 € |
Gutschrift | -19.200,00 € |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig. Im Übrigen wurde nicht von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung abgewichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. August 2026