Volltext

BFG 05.08.2026, RV/3100460/2024

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO, keine Rechtswidrigkeit bei Verstoß gegen das Verbindungsgebot gemäß § 300 Abs. 3 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100460.2024 · Findok (BMF)

Normen
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 300 Abs. 3 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf2*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren des ***Bf1***, ***Bf2-Adr*** betreffend Beschwerde vom 7. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer 2019, Steuernummer ***BF1StNr5***:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid.

Mit Bescheid vom 21.7.2026 hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf. Am 31.7.2026 erließ sie einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2019, mit welchem die Einkommensteuer mit 131.205,00 € festgesetzt wurde. Somit trat der neue Einkommensteuerbescheid vom 31.7.2026 an die Stelle des angefochtenen Einkommensteuerbescheides vom 5.5.2022, weshalb die Beschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr als gegen den neuen Bescheid vom 31.7.2026 gerichtet gilt.

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden. Die Verletzung des Verbindungsgebotes belastet den neuen Sachbescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. Zorn, RdW 2026, 498 [501] mwN).

Mit dem neuen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen, da der Spruchbetrag dem zahlenmäßig konkretisierten Beschwerdebegehren (Reduktion der Einkommensteuer um 11.850,00 € gegenüber dem ursprünglichen Bescheid) entspricht. Die Beschwerde war daher gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, weshalb die Revision gegen diesen Beschluss nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am 5. August 2026

Rechtssätze

RV/3100460/2024-RS1

Rechtssatz

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden. Die Verletzung des Verbindungsgebotes belastet den neuen Sachbescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. Zorn, RdW 2026, 498 [501] mwN).