Volltext

BFG 05.08.2026, RV/5101094/2025

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101094.2025 · Findok (BMF)

Normen
§ 93 Abs. 1 BAO · § 96 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 5. Juni 2025 und 13. Juni 2025 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Gebühren 2025 in Höhe von 315,00 Euro zu Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die gegenständliche Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung in Höhe von 90 Euro richtet.

II. Die gegenständliche Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO insoweit als gegenstandslos erklärt, als mit der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch Bescheid vom 13. Juni 2025 dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 20. Jänner 2025 zur Erfassungsnummer: ErfNr.1 einen Gebührenbescheid betreffend einer Beschwerde vom 10.08.2024 iZm Auskunftserteilung beim Präsident des Nationalrates unter Zahl Gz-NR erlassen. Im Zusammenhang mit der angeführten Schrift wurde die Gebühr festgesetzt mit 30,00 Euro. Gleichzeitig wurde eine Gebührenerhöhung von 15 Euro festgesetzt.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 05.02.2025 und des damit verbundenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung erfolgte mit Bescheid vom 10.02.2025 eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von "Gebühren 2025" in Höhe von 45,00 Euro ohne Bezugnahme auf eine Erfassungsnummer.

Die Bescheidausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, und enthält weder Unterschrift noch Beglaubigung.

Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 20. Jänner 2025 zur Erfassungsnummer: ErfNr.1 einen Gebührenbescheid betreffend einer Beschwerde vom 07.07.2024 gegen den Bescheid vom 20.06.2024 bei der Landwirtschaftskammer LK zu GZ Gz.LK erlassen. Im Zusammenhang mit der angeführten Schrift wurde die Gebühr festgesetzt mit 30,00 Euro. Gleichzeitig wurde eine Gebührenerhöhung von 15 Euro festgesetzt.

Auf Grund der dagegen eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 05.02.2025 und des damit verbundenen Antrages auf Aussetzung der Einhebung erfolgte mit Bescheid vom 07.02.2025 eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung von Gebühren 2025 in Höhe von 45,00 Euro ohne Bezugnahme auf eine Erfassungsnummer.

Die Bescheidausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, und enthält weder Unterschrift noch Beglaubigung.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 zum Geschäftsfall ErfNr.2 und zum Geschäftsfall ErfNr.1 erfolgte die Abweisung der Bescheidbeschwerden vom 05.02.2025 durch die belangte Behörde.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2025 den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für "Gebühren 2025" in Höhe von 315 Euro verfügt.

Die Bescheidausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, und enthält weder Unterschrift noch Beglaubigung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2025 erfolgte eine Aussetzung der Gebühren 2025 in Höhe von 225,00 Euro.

Die Bescheidausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, und enthält weder Unterschrift noch Beglaubigung.

In der gegenständlichen Bescheidbeschwerde mit FinanzOnline eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 17.06.2025 wurde vorgebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche um Aussetzung nach § 212a zum beiliegenden Bescheid, da Vorlage an das BFG beantragt wurde und die Rechtskraft der Datenverfahren noch nicht vorliegt, sowie um zeitnahe Auskunft zu

1.) warum am Behördensitz des FA Österreich, Postfach 222, die Bescheid-Beschwerde-Annahme verweigert wird, da kein Mensch von der Behörde, FA Österreich, anwesend war

2.) wann beim Postfach 222 Parteienverkehrszeit ist

3.) wann beim Postfach 222 Amtsstunden sind

4.) wie ohne namentliche Zeichnung des Bescheides erkennbar sein soll, ob eine Befangenheit vorliegt

5.) wie aus dem Bescheid ersichtlich sein soll, um welche Dienststelle bzw. Team es sich bei dem Bescheid handeln soll bzw. um welche zugrundeliegenden Akten bzw. Aktenzeichen

6.) warum der QR-Code links oben mit KEINEM QR-Leseprogramm von mir lesbar ist

7.) wie erkennbar sein soll, ob das Schreiben, das KEINE namentliche Zeichnung aufweist und KEINE elektronische Signatur aufweist, kein FAKE-Schreiben ist, sondern ein Schreiben vom FA Österreich

8.) warum im SPRUCH des Bescheides KEINE Kontonummer angegeben ist, wo man SCHULD BEFREIEND hinüberweisen soll (da NICHT davon ausgegangen werden kann, dass die Kontonummer, rechts oben, Schuld befreiend wirken könnte)

9.) warum als Rücksendeadresse Postfach 254 angegeben ist, also eine andere Adresse als die Behörden-Sitzadresse Postfach 222

10.) warum das Service Center telefonisch quasi NIE erreichbar ist samt dem Ersuchen die aufgezeigten Missstände zeitnahe abzustellen und erhebe Beschwerde gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, Formalfehler, samt Ersuchen um Beschwerde und Vorentscheidung in meinem Sinne, samt ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu mündliche Verhandlung, samt Zeugenladung und Zeugeneinvernahme, samt Beweismittelbeischaffung, sowie Entscheidung in der Sache nach der mündlichen Verhandlung, im Sinne des Beschwerdeführers, wie oben. …"

In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2025 hat die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde zu Steuernummer: ***BF1StNr2***, sowie Erfassungsnummer: ErfNr.2 und ErfNr.1 als unbegründet abgewiesen. Nach Zitierung des § 212a Abs. 5 BAO führte die belangte Behörde aus:

"Im gegenständlichen Fall war der Ablauf der mit Bescheid vom 07.02.2025 in Höhe von € 45,00 bewilligten Aussetzung der Einhebung bezüglich Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 20.01.2025 (Beschwerde vom 07.07.2024 gegen den Bescheid vom 20.06.2024, erfasst bei der Landwirtschaftskammer LK zu GZ Gz.LK) sowie der mit Bescheid vom 10.02.2025 in Höhe von € 45,00 bewilligten Aussetzung der Einhebung bezüglich Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 20.01.2025 (Säumnisbeschwerde vom 10.08.2024 iZm Auskunftserteilung, erfasst beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl GZ Gz-NR) zu verfügen, da über die Beschwerden vom 24.01.2025 samt Ergänzungen vom 05.02.2025 und 09.02.2025 mit Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 zu den Erfassungsnummern ErfNr.2 und ErfNr.1 entschieden wurde.

Für den im Bescheid vom 05.06.2025 nicht die gegenständlichen Erfassungsnummern betreffenden Teil der Gebühren in Höhe von € 225,00 wurde mit Bescheid vom 13.06.2025 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wieder bewilligt."

Mit Anbringen vom 29.07.2025 wurde vorgebracht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, eingang begehre ich zeitnahe Auskunft zur Rechtsgrundlage für die Zeichnung in der gewählten Form und Nachweis der Zeichnungsbefugnis, sowie Auskunft A.) Wo (Ort), wer (Name) die Amtssignatur durchgeführt? B.) Zu den konkreten Signaturdaten und zwar zum konkreten Signaturwert (Byte-Darstellung, menschenlesbar) konkreten Methode-Wert konkreten Parameter-Wert zum Schreiben, das als Beschwerdevorentscheidung - ErfNr.2 und ErfNr.1 - bezeichnet wurde, sofern argmentiert wird, seitens des FA Österreich, dass eine gesetzeskonforme Amtssignatur auf der Beschwerdevorentscheidung - ErfNr.2 und ErfNr.1 - sei Weiters ersuche ich um Kenntnisnahme der beiliegenden Files - mit

1.) Vorlage der Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung, samt Beschwerdevorentscheidung

2.) Zeitnahe Akteneinsicht im August erbeten - bitte um Auskunft WO - Adresse + Stock und Zimmernummer - ich sein soll für die Akteneinsicht und wer bzw. wo Team 1 bis Team x örtlich ist

3.) Datenberichtigung und Datenergänzung

4.) Aufhebung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung zur Bescheid-Beschwerde."

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde von der belangten Behörde einmal zur Erfassungsnummer ErfNr.1 (beim Bundesfinanzgericht anhängig unter RV/5101094/2025) und einmal zur Erfassungsnummer ErfNr.2 (beim Bundesfinanzgericht anhängig unter RV/5101095/2025) vorgelegt.

In der Stellungnahme vom 21. Mai 2026 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, im gegenständlichen Fall seien die Bescheiddaten von einem Organwalter des Finanzamtes am 05.06.2025 in die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage eingegeben und freigegeben worden. Die Bescheiderlassung sei also durch einen Organwalter des Finanzamtes veranlasst worden und wurde daher die Verarbeitung am 05.06.2025 durchgeführt (siehe dazu auch die Anlage mit Datumsangabe bzw. Name des Organwalters).

Mit Beschluss vom 02.06.2026 wurde den Parteien durch Übermittlung des Aktenstandes die Kenntnisnahme von der Aktenlage des Bundesfinanzgerichtes ermöglicht. Zudem wurde mitgeteilt, dass nach § 274 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 97/2025 von der mündlichen Verhandlung in der angeführten Rechtssache abgesehen wird und Gelegenheit zu Erstattung eines Neuvorbringens gegeben.

Ergänzend beantragte die beschwerdeführende Partei im Anbringen vom 06.07.2026 um Feststellung seitens des BVwG, dass das Postfach 222 keine taugliche Abgabestelle im Sinne des ZustellG darstellt.

Zudem wurde um Feststellung ersucht, dass glaublich aufgrund eines Softwarefehlers beim FA Österreich, zu einem Gebührenanfall, fälschlicherweise mehrere Parlallel-Verfahren zu einem Gebührenfall beim FA Österreich angelegt werden können und auch parallel geführt werden können und alle Verfahren bis auf ein Verfahren einzustellen sind. Da seine Verfahren auf ganz Österreich verteilt sind und er erst in Wien und Linz bei FA Österreich, Sonderzuständigkeiten, war, könne er nur von diesen Dienststellen Parallel-Mehrfach-Verfahren belegen, zu den anderen aber nicht, unter Verweis, dass in Klagenfurt ohne sein Zutun, ein Paralell-Mehrfach-Verfahren eingestellt wurde und dann nur als ein einzelnes verbleibendes Einfall-Verfahren geführt wurde. Weiters wurde um Vorlage zur Prüfung der BAO, in der Form wie die BAO vom FA Österreich umgesetzt wurde, zur Prüfung auf Verletzung der elDAS-VO, insbesondere da keinerlei Manipulationssicherheit des Bescheides nach der BAO ohne eine Amtssignatur gegeben ist, sowie Zuordenbarkeit des tatsächlich Abfertigenden bzw. Genehmigenden des Bescheides, im Sinne von Authentizität, Authentifkation und Identifikation, gegeben ist und somit ein klarer Verstoß gegen das Unionsrecht, die elDAS-VO gegeben ist. Dazu wurde auch die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die belangte Behörde hat zu verschiedenen Geschäftsfällen betreffend die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Gebührenvorschreibungen bzw. Gebührenerhöhungen mit verschiedenen Bescheiden die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ohne Bezugnahme auf eine Erfassungsnummer bewilligt.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.06.2025 den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für Gebühren 2025 in Höhe von 315 Euro verfügt. Diese Verfügung erfolgte anlässlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 zu den Geschäftsfällen ErfNr.2 und ErfNr.1.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass nur hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen und Gebührenerhöhungen im Zusammenhang mit dem Geschäftszahl zur Erfassungsnummer: ErfNr.1 (Gebühr in Höhe von 30 Euro und Gebührenerhöhung von 15 Euro) und dem Geschäftsfall zur Erfassungsnummer: ErfNr.2 (Gebühr in Höhe von 30 Euro und Gebührenerhöhung von 15 Euro) zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 ergangen sind. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 90 Euro.

Im angefochtenen Bescheid ist zu sämtlichen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen und bei der belangten Behörde anhängigen Gebührenvorschreibungen bzw. Gebührenerhöhungen (insgesamt in Höhe von 315 Euro) der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Im angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht aufgeschlüsselt dargestellt, zu welchen Geschäftsfällen (Erfassungsnummern), Gebührenvorschreibungen bzw. Gebührenerhöhungen eine Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde. Eine derartige Aufschlüsselung fehlt auch in den Bescheiden betreffend die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom 07.02.2025 und 10.02.2025.

Die Bescheidausfertigung wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und enthält weder Unterschrift noch Beglaubigung. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2026 ausgeführt, dass die Bescheiddaten von einem Organwalter des Finanzamtes am 05.06.2025 in die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage eingegeben und freigegeben wurden, die Bescheiderlassung also durch einen Organwalter des Finanzamtes veranlasst wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am 17.06.2025 eine Bescheidbeschwerde erhoben und dabei insbesondere vorgebracht, dass das Schreiben keine namentliche Zeichnung aufweist, keine elektronische Signatur enthält und daher nicht erkennbar sei, ob es sich um ein authentisches Schreiben des Finanzamtes handle. Zudem wurde beanstandet, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, um welche Dienststelle bzw. welches Team es sich handelt und welche zugrundeliegenden Akten bzw. Aktenzeichen betroffen sind. Es wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2025 über eine Aussetzung der Gebühren 2025 in Höhe von 225,00 Euro ist nicht Gegenstand des anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens. Mit diesem Bescheid wurde der angefochtene Bescheid teilweise wieder rückgägig gemacht, indem für die Gebühren 2025 wieder eine Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Akten, die der beschwerdeführenden Partei im Beschluss vom 02.06.2026 vollständig zur Kenntnis gebracht wurden.

Zu den Beweisanträgen ist zu bemerken, dass diese zu Fragen der Rechtmäßigkeit von anzuwendenden oder vermeintlich anzuwendenden Normen gestellt wurden. Verwaltungsgerichte können Beweisanträge, die ihnen unerheblich erscheinen, nach § 183 BAO ablehnen. Die Beweiserhebung dient der Feststellung des Sachverhaltes nicht aber der Erörterung von Rechtsfragen mit den beantragten Zeugen. Daher sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers unerheblich und somit abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides

Zu prüfen ist, ob der angefochtene Bescheid vom 05.06.2025 wirksam ergangen ist, obwohl die Bescheidausfertigung weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweist.

3.1.1. Formelle Voraussetzungen eines Bescheides nach der BAO

Nach § 93 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Der Bescheid hat ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird, sowie eine Belehrung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde (§ 93 Abs. 3 BAO).

Hinsichtlich der Ausfertigung bestimmt § 96 Abs. 1 BAO, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde, das Datum und - sofern die Ausfertigung nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde - eine Unterschrift oder Beglaubigung enthalten müssen. Nach § 96 Abs. 2 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt(§ 96 BAO, idF BGBl I 103/2019).

3.1.2. Zur Automationsunterstützte Bescheiderlassung

Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine automationsunterstützte Datenverarbeitung bereits bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0197). Dies wird damit begründet, dass § 96 BAO voraussetzt, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist (Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 96 BAO Rz 7 (Stand 1.3.2025, rdb.at)).

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, woraus folgt, dass der Bescheid nach § 96 letzter Satz BAO auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung wirksam ist. Die Wirksamkeit des Bescheides wird nach § 97 Abs. 1 BAO durch die Bekanntgabe an den Adressaten hergestellt (§ 97 BAO, idF BGBl I 103/2019). Da der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 05.06.2025 fristgerecht am 17.06.2025 eine Bescheidbeschwerde erhoben hat, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung und damit Wirksamkeit auszugehen. Die fristgerechte Einbringung der Rechtsmittelbeschwerde belegt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde und somit wirksam geworden ist.

Die Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers laut Anbringen vom 06.07.2026 entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage und sind daher nicht weiter beachtlich.

3.2. Zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, Erkenntnisses oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen(§ 212a BAO, idF BGBl I 108/2022). Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde und hat immer dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3.2.1. Anforderungen an den Inhalt des Bescheides

Spruchbestandteil der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist die Nennung der Abgaben, für die der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wird. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Nichtnennung der Aussetzungsbeträge keine Rechtswidrigkeit des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirkt. Es ist jedoch erforderlich, dass aus dem Bescheid erkennbar ist, welche konkreten Abgabenpositionen vom Ablauf der Aussetzung betroffen sind.

3.2.2. Anwendung auf den konkreten Fall

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 05.06.2025 den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für Gebühren 2025 in Höhe von 315 Euro verfügt. Diese Verfügung erfolgte anlässlich der Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 zu den Geschäftsfällen ErfNr.2 und ErfNr.1.

Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass nur hinsichtlich der Gebührenvorschreibungen und Gebührenerhöhungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall zur Erfassungsnummer: ErfNr.1 (Gebühr in Höhe von 30 Euro und Gebührenerhöhung von 15 Euro) und dem Geschäftsfall zur Erfassungsnummer: ErfNr.2 (Gebühr in Höhe von 30 Euro und Gebührenerhöhung von 15 Euro) zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 03.06.2025 ergangen sind. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 90 Euro.

Im angefochtenen Bescheid ist zu sämtlichen mit Bescheidbeschwerde angefochtenen und bei der belangten Behörde anhängigen Gebührenvorschreibungen bzw. Gebührenerhöhungen (insgesamt in Höhe von 315 Euro) der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Im angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht aufgeschlüsselt dargestellt, zu welchen Geschäftsfällen (Erfassungsnummern), Gebührenvorschreibungen bzw. Gebührenerhöhungen eine Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde. Eine derartige Aufschlüsselung fehlt auch in den Bescheiden betreffend die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom 07.02.2025 und 10.02.2025.

3.2.3. Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung ist zwingend auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im vorliegenden Fall ist jedoch problematisch, dass die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung für Gebühren in Höhe von 315 Euro erfolgte, obwohl nur hinsichtlich von Gebühren in Höhe von 90 Euro Beschwerdevorentscheidungen ergangen sind. Die fehlende Aufschlüsselung der Gebühren zu den einzelnen Geschäftsfällen (Erfassungsnummern) beeinträchtigt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.

Zwar hat die Rechtsprechung ausgeführt, dass die Nichtnennung der Aussetzungsbeträge keine Rechtswidrigkeit des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirkt (BFG 26.11.2025, RV/2100858/2025). Dies setzt jedoch voraus, dass aus dem Bescheid erkennbar ist, welche konkreten Abgabenpositionen vom Ablauf der Aussetzung betroffen sind. Im vorliegenden Fall ist diese Zuordnung nicht eindeutig möglich, da der Bescheid nicht aufschlüsselt, zu welchen Geschäftsfällen die einzelnen Gebührenpositionen gehören.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 13.06.2025 für den nicht durch Beschwerdevorentscheidungen entschiedenen Teil der Gebühren in Höhe von 225,00 Euro die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wieder bewilligt. Dies zeigt, dass die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass hinsichtlich eines Teils der Gebühren der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Unrecht verfügt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der angefochtene Bescheid vom 05.06.2025 insofern als rechtswidrig zu beurteilen, als die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung für Gebühren in Höhe von 315 Euro erfolgt ist, obwohl nur hinsichtlich von Gebühren in Höhe von 90 Euro Beschwerdevorentscheidungen ergangen waren. Die fehlende Aufschlüsselung der Gebühren zu den einzelnen Geschäftsfällen (Erfassungsnummern) stellt einen Mangel in der Begründung des Bescheides dar, der die Rechtmäßigkeit der Entscheidung beeinträchtigt.

Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 BAO, idF BGBl I 14/2013). Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 279 BAO, idF BGBl I 14/2013). Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 279 BAO, idF BGBl I 14/2013).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 05.06.2025 teilweise rechtswidrig, da die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung für Gebühren in Höhe von 315 Euro erfolgt ist, obwohl nur hinsichtlich von Gebühren in Höhe von 90 Euro Beschwerdevorentscheidungen ergangen waren. Der Bescheid ist somit insofern rechtmäßig, als er den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Gebühren in Höhe von 90 Euro (zwei Geschäftsfälle mit je 30 Euro Gebühr und 15 Euro Gebührenerhöhung) verfügt. Insofern, als der Bescheid den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die verbleibenden Gebühren in Höhe von 225 Euro verfügt, ist er rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat jedoch mit Bescheid vom 13.06.2025 für den nicht durch Beschwerdevorentscheidungen entschiedenen Teil der Gebühren in Höhe von 225,00 Euro die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wieder bewilligt. Dieser Bescheid korrigiert die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.06.2025. Unter Berücksichtigung der Rechtslage ist festzustellen, dass das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 279 Abs. 1 BAO mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 279 BAO, idF BGBl I 14/2013). Das Bundesfinanzgericht ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2025 nach jeder Richtung abzuändern oder aufzuheben (§ 279 BAO, idF BGBl I 14/2013).

Der angefochtene Bescheid vom 05.06.2025 wäre abzuändern, da der rechtswidrige Teil des Bescheides (Verfügung des Ablaufs der Aussetzung für Gebühren in Höhe von 225 Euro) vom rechtmäßigen Teil (Verfügung des Ablaufs der Aussetzung für Gebühren in Höhe von 90 Euro) trennbar ist. Eine Abänderung ist möglich, da die einzelnen Gebührenpositionen unterschiedlichen Geschäftsfällen zugeordnet werden können und somit trennbar sind. Zumindest ergibt sich dies aus den der angefochtenen Erledigung vorangegangenen Beschwerdevorentscheidungen, die konkret auf Erfassungnummern von Geschäftsfällen Bezug nehmen.

Da die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 13.06.2025 für den nicht durch Beschwerdevorentscheidungen entschiedenen Teil der Gebühren in Höhe von 225,00 Euro die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wieder bewilligt hat, ist die Abänderung des angefochtenen Bescheides insofern gegenstandslos geworden. Der Bescheid vom 13.06.2025 ersetzt den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2025 teilweise und beseitigt die angeführte Rechtswidrigkeit.

Nach § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid (§ 261 BAO, idF BGBl I 13/2014)(§ 261 BAO, idF BGBl I 13/2014). Da der Bescheid vom 13.06.2025 den angefochtenen Bescheid vom 05.06.2025 teilweise abändert, indem er für den rechtswidrigen Teil wieder eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, ist dem Beschwerdebegehren insoweit Rechnung getragen worden.

Das Bundesfinanzgericht hat daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2025 teilweise gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos zu erklären, soweit dem Beschwerdebegehren durch den Bescheid vom 13.06.2025 Rechnung getragen wurde (BFG 27.05.2014, RV/5101156/2012). Hinsichtlich des nicht korrigierten Teils des angefochtenen Bescheides (Gebühren in Höhe von 90 Euro) ist die Beschwerde abzuweisen, da die Voraussetzungen nach § 212a Abs 5 BAO vorlagen.

3.3. Zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG, idF BGBl I 22/2018). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/12/0025; VwGH 31.05.2019, Ro 2018/03/0022).

Im vorliegenden Fall betreffen die entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Anwendung des § 212a Abs. 5 BAO betreffend die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung sowie die Voraussetzungen für eine Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 1 BAO. Beide Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Hinsichtlich § 212a Abs. 5 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass die Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet ist und der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist (vgl. VwGH 31.07.2002, 2002/13/0075; VwGH 06.07.2006, 2003/15/0126). Bezüglich § 261 Abs. 1 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären ist, wenn dem Beschwerdebegehren mit dem an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Bescheid Rechnung getragen wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/13/0085).

Die Entscheidung beruht somit auf einer gesicherten Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, die keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtslage oder divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürften. Die Entscheidung ist daher auf den konkreten Einzelfall beschränkt und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Gesetzesrechts.

Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Linz, am 5. August 2026