Volltext

BFG 04.08.2026, AW/5100008/2026

Keine aufschiebende Wirkung bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2026:AW.5100008.2026 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 VwGG

Kopf

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TKT RECHTSANWÄLTE TUSEK KRENN TRUNEZ GMBH, Stadtplatz 21 Tür 5, 4150 Rohrbach-Berg, über den Antrag des Revisionswerbers vom 21.07.2026, der Revision vom 21.07.2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.06.2026, RV/5100064/2026, betreffend Haftungsbescheid vom 13.09.2023 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.06.2026, RV/5100064/2026, wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 11.10.2023 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.09.2023 abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom 21.07.2026 beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dem Revisionswerber durch die Vollstreckung de Haftungssumme von 47.646,36 € ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen würde.
Der Antragsteller sei Vater von zwei minderjährigen Kindern und habe monatliche Rückzahlungsverpflichtungen bei der Österreichischen Gesundheitskassa, beim Finanzamt Österreich und bei der Bank, die den Hausbau wesentlich finanziert habe.
Die Schulden aus der Sanierung der Primärschuldnerin würden sich auf ca. 80.000,00 € belaufen.
Diese Schulden würden durch monatliche Raten von zusammen ca. 2.000,00 € abgedient werden. Darin seien auch die Schulden beim Finanzamt und bei der ÖGK enthalten.
Die Schulden bei der Bank würden sich auf ca. 350.000,00 € belaufen, für die der Revisionswerber bürgen würde und für die er monatliche Zahlungen von ca. 1.200,00 € zu leisten habe.
Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.000,00 € würden dem Antragsteller, der für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei, nur geringe finanzielle Mittel bleiben. Dabei sei auch zu bedenken, dass er nicht unbeträchtliche Geldmittel in die Sanierung der Primärschuldnerin gesteckt und in der kritischen Phase auch auf sein Geschäftsführergehalt verzichtet habe.
Die sofortige Einbringung der aushaftenden Beträge würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und könnte zu irreversiblen wirtschaftlichen Folgen führen. Wenn der Kredit bei der Bank nicht mehr bedient werde, würden er und seine Familie das gemeinsam bewohnte Haus verlieren.
Demgegenüber würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, weil es sich um eine Abgabenhaftung handeln würde, deren Rechtmäßigkeit gerade Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens sei. Die Interessensabwägung falle daher zugunsten des Antragstellers aus.

Mit Beschluss vom 28.07.2026 forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt zur Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf. Dieses führte aus, dass das zwingende öffentliche Interesse an der zeitnahen Einbringung rechtskräftig festgesetzter Abgaben dem Interesse des Antragstellers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde.
Das Bundesfinanzgericht habe den streitgegenständlichen Haftungsbescheid nach umfassender Prüfung bestätigt und die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich wieder ausgeglichen werden könne, für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VwGH 15.01.2015, Ra 2014/08/0012).
Gerade bei Haftungsverfahren bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, eine weitere Gefährdung der Einbringlichkeit zu vermeiden. Jede Verzögerung der Einhebung erhöhe das Risiko, dass die Haftungsforderung letztlich nicht oder nur mehr teilweise eingebracht werden könne. Dieses öffentliche Interesse überwiege daher das Interesse des Antragstellers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Dem Antrag seien zwar die aktuellen Einkünfte des Antragstellers zu entnehmen, vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen würden fehlen. Im Antrag werde auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Antragsteller nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder die Stundung des geschuldeten Abgabenbetrages bewilligt werden könnte. Die Tatsache, dass die Zahlung allenfalls nur unter Inanspruchnahme von Fremdkapital finanziert werden könne, führe für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Die Abgabenbehörde sei daher der Ansicht, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden sollte.

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt erwogen:

§ 30 VwGG lautet:
"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).

An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).

Im Antrag verweist der Antragsteller auf diverse Ausgaben (monatliche Raten betreffend Schuldentilgung iHv insgesamt 3.200,00 €) und vorliegende Schulden (Schulden aus der Sanierung der Primärschuldnerin und Bankschulden iHv insgesamt 430.000,00 €).

Eine detaillierte Aufstellung bzw. zahlenmäßige Angaben über sämtliche Vermögensverhältnisse erfolgten jedoch nicht. Es fehlt vor allem eine Aufstellung, aus der hervorgeht, welche finanziellen Belastungen der Antragsteller monatlich (Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder, Strom, Heizung, Treibstoff, Versicherungen, etc.) zu tragen hat.

Das Vorliegen eines diesbezüglichen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062).

Schon mangels einer Konkretisierung (Darlegung sämtlicher Ausgaben, die der Antragsteller monatlich zu tragen hat) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die erforderliche Interessensabwägung vornehmen zu können.

Hinzu kommt gegenständlich, dass sich anhand der wenigen Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte in Höhe von 4.000,00 € und der Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 3.200,00 € sowie der Berücksichtigung der Gesamtschulden in Höhe von 430.000,00 € ergibt, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers offensichtlich gefährdet ist. Nach Abzug der Rückzahlungsverpflichtungen verbleiben lediglich 800,00 € pro Monat für laufende Kosten wie Strom, Wasser, Heizung, KFZ-Kosten, Versicherungen und vor allem der Unterhalt für zwei minderjährige Kinder.

Aus dieser äußerst angespannten Einkommens- und Vermögenslage ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der revisionsgegenständlichen Haftungsschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH 28.09.2010, AW 2010/16/0054)."

Dem verfahrensgegenständlichen Antrag musste daher unter Berücksichtigung der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch wegen zwingender öffentlicher Interessen ein Erfolg versagt bleiben.

Linz, am 4. August 2026